Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=14.07.2013 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung ttmmjj
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen *
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  & .Copyright

    Anfang_Reform § 63 StGB_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich forensische Gutachten, und hier speziell zum Thema:
     

    Zur Reform des § 63 StGB

    Zu:
    Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz
    Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u.a.am Fall Gustl F. Mollath
    mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler.

    von Rudolf Sponsel, Erlangen












    Katalog der potentiellen Gesetzes-, Rechts- und Politikfehler zur forensischen Psychopathologie

    Die großen Psychiatriemissbrauchsskandale unserer Zeit, beispielhaft durch die Spitze des Eisbergs - der Fall Mollath und die hessische Steuerfahnderskandal -  haben inzwischen die Politik, genauer das Justizministerium erreicht. Zumindest das ist das Gute am Schlechten, wenn man sich nun Gedanken macht, was in diesem Bereich eigentlich los ist, und wie man Abhilfe durch bessere Gesetze und Verordnungen schaffen kann.



     

    Ich teile die negative Bewertung "nur Kosmetik" nicht. Das ist schon mehr, die Frage ist aber natürlich auch, was davon übrig bleibt.

    Ansonsten meine ich, dass es an der Zeit, dass die forensischen PsychologInnen aus ihrem Schlaf erwachen und deutlich machen, dass die Psychopathologie kein Reservat der Psychiat-rie ist. Es ist unverantwortlich, die Psychopathologie den PsychiaterInnen zu überlassen, denn wir wissen inzwischen: sie können es nicht. Die haben grundsätzlich nicht verstanden, was ein wissenschaftliches Gutachten ist. Ich bin sicher, dass hier oft nicht böser Wille der Grund ist. Sie wissen es einfach nicht besser. Sie wissen es einfach nicht besser. Sie lernen es so. Das DGPPN-Zertifikat taugt also letztlich nichts.

    Damit stellt sich natürlich die Frage, wenn auf einmal nach viel mehr qualifizierteren Gutach-terInnen gefragt wird - ich höre die Kassen der Fort- und Weiterbilder schon klingen - wer soll die denn ausbilden? Etwa die "Kröbers"?

    So lange in der DGPPN nicht richtig und grundlegend aufgeräumt wird mit dem Plunder der Wahrsager, Meinungsachter, Okkultisten, Pfuscher und Murkser, also dieser unerträglichen Schlechtachtererindustrie, so lange bleibt alle "Reform" vergeblich. Das Wissen-schafts(un)verständnis der DGPPN gehört auf den wissenschaftlichen Prüfstand und unter öffentlich-kritische Beobachtung gestellt.

    Hierzu eine Anregung:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/WisArbFP.htm
     



    Reformüberlegungen zum Unterbringungsrecht [bmj 15.7.13]

    "Vor dem Hintergrund der breiten öffentlichen Diskussion um die Unterbringung von Gustl Mollath in der Psychiatrie und der seit Jahren steigenden Zahl von Personen, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Eckpunkte erarbeiten lassen.

    Die strafrechtlichen Vorschriften zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sollen darin reformiert werden. Kern der Überlegungen ist, durch ein engmaschiges Netz an Kontrollen dafür Sorge zu tragen, dass der massive Eingriff in die Freiheit der Betroffenen, den die Unterbringung darstellt, dort, wo er nicht zwingend angezeigt erscheint, vermieden wird.

    Künftig soll eine Überprüfung der Maßnahme bereits nach vier Monaten, sodann nach weiteren acht Monaten und schließlich im Jahresrhythmus stattfinden. Dabei ist stets ein Gutachter beizuziehen. Alle zwei Jahre muss sich ein neuer Gutachter mit dem Fall befassen, um zu verhindern, dass stets derselbe Gutachter seine vorherigen Gutachten lediglich fortschreibt und sich nicht eingehend mit möglicherweise neu vorliegenden Umständen befasst. Soll die Unterbringung länger als sechs Jahre vollzogen werden, muss der Richter die Gutachten von zwei Sachverständigen einholen, um eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage zu haben.

    Die Anzahl der Personen, die sich nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, steigt seit Jahren an. Waren es im Jahr 1996 noch knapp 3.000, so sind es inzwischen schon 6.750 Personen – jeweils auf das alte Bundesgebiet bezogen. Allen diesen Personen gemeinsam ist, dass sie eine Straftat begangen haben, für die sie aufgrund verminderter Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt bestraft werden konnten, ein Gutachter jedoch ihre künftige Gefährlichkeit für die Allgemeinheit festgestellt hat. Bislang überprüft ein Richter lediglich jährlich und ohne zwingende neue Begutachtung, ob die Voraussetzungen einer weiteren Unterbringung noch vorliegen. Erst nach fünf Jahren ist das Gutachten eines „externen“ Sachverständigen einzuholen, also ein Sachverständiger, der vorher mit dem Fall noch nicht befasst war."

    Reformüberlegungen zur
    Unterbringung nach § 63 StGB

    1. derzeitige Rechtslage
    Nach § 63 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters
    und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Erforderlich ist mithin eine Anlasstat, für die der Täter nicht oder nur eingeschränkt bestraft werden kann, weil er nach § 20 nicht oder nach § 21 StGB nur eingeschränkt verantwortlich ist. Der Zustand nach § 20 bzw. § 21 StGB muss positiv feststehen. Weitere Voraussetzung ist zudem, dass es sich um einen länger dauernden, krankhaften psychischen Zustand handeln muss. Die Anlasstat kann – im Gegensatz zu den zu erwartenden Taten, die erheblich sein müssen (mindestens Bereich der mittleren Kriminalität) – grundsätzlich geringfügig sein (beispielsweise Hausfriedensbruch, versuchte Nötigung). Für weitere Taten muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen. Die Unterbringung steht nicht im Ermessen des Gerichts. Fehlende Heilungsaussichten stehen einer Unterbringung nicht entgegen. Die Unterbringung nach § 63 StGB ist ohne zeitliche Begrenzung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jedoch gemäß § 62 StGB zu berücksichtigen. Die Maßregeln der Besserung und Sicherung im Strafgesetzbuch finden ihre Rechtfertigung
    im Sicherungsbedürfnis der staatlichen Gemeinschaft sowie in deren Verpflichtung, besserungsfähige Täter nach Möglichkeit zu resozialisieren. Gerade deshalb ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von besonderer Bedeutung. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Ebenso setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Im Rahmen der Aussetzung zur Bewährung besteht die Möglichkeit, dem Betroffenen Weisungen zu erteilen. Eine solche Weisung kann auch darin liegen, dass sich der Betroffene psychiatrisch betreuen oder behandeln lässt (Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 S. 2 StGB). Das Gericht hat gemäß § 67e StGB jährlich zu prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Der Untergebrachte ist dabei anzuhören. Ihm steht ein Pflichtverteidiger zur Seite. Die Einholung eines Gutachtens ist nicht in jedem Fall zwingend gesetzlich vorgeschrieben, wird jedoch in der Praxis ganz überwiegend gemacht. Nach jeweils fünf Jahren „soll“ der Richter das Gutachten eines externen Sachverständigen1 einholen (§ 463a Abs. 4 StPO).

    2. Statistiken
    Die Zahl der in einer Unterbringung nach § 63 StGB befindlichen Personen (Bestandsstatistik) ist in den letzten Jahren stetig gestiegen (von knapp 3.000 im Jahr 1996 auf 6.750 im Jahr 2012 – bezogen auf die alten Bundesländer). Häufigste Anlasstaten der Schuldunfähigen,
    die im Jahr 2011 nach § 63 StGB untergebracht wurden, waren Körperverletzungsdelikte mit ca. 44 % sowie Straftaten gegen das Leben mit ca. 15 %. Davon zu unterscheiden ist die Anzahl der Anordnungen nach § 63 StGB (Anordnungsstatistik). Hier gingen die Zahlen seit 2008 sogar spürbar zurück (von 1.101 Anordnungen im Jahr 2008 auf 871 Anordnungen im Jahr 2011). Für den Anstieg der Unterbringungen nach § 63 StGB (bei sinkender Anordnungszahl) kommen verschiedene Erklärungen in Betracht, u.a. Patientenstrukturwandel (schwerst persönlichkeitsgestörte Straftäter mit Sexualdelinquenz), weniger Entlassungsempfehlungen seitens der Sachverständigen, stärkeres Sicherheitsdenken, punitive Grundstimmung in der Kriminalpolitik, Lücken in der medizinischen
    Versorgung psychisch Kranker wird verstärkt mit Mittel der strafrechtlichen Unterbringung ausgeglichen. Noch interessant: Rund 75% der Personen im Maßregelvollzug haben Voraufenthalte in der Allgemeinpsychiatrie, davon 24% einmal, 38% zwei- bis fünfmal, 38% mehr als sechsmal. Vor ihrer Einweisung in den Maßregelvollzug waren 19% freiwillig in psychiatrischer Behandlung, 51% aufgrund einer Zwangseinweisung. Dieser Umstand könnte auf die deutliche Verkürzung in den klinischen Behandlungszeiten (oftmals aufgrund von Sparzwängen) zurückzuführen sein (erforderlich ist ggf. eine Stärkung der ambulanten Versorgung vor Ort, da eine Unterbringung immer nur das letzte Mittel sein darf.

    3. Reformüberlegungen
    Angesichts

    • • des ständigen Anstiegs der in einer Unterbringung nach § 63 StGB befindlichen Personen (von knapp 3.000 im Jahr 1996 auf 6.750 im Jahr 2012 – bezogen auf die alten Bundesländer), 1 „extern“ bedeutet, dass der Gutachter weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung befasst gewesen sein noch in dem psychiatr. Krankenhaus gearbeitet haben darf, in den sich der Untergebrachte befindet.
    • • der Tiefe des Eingriffs in die Freiheit der betroffenen Personen sowie
    • • der im „Fall Mollath“ aufgeworfenen Fragen der Dauer der Unterbringung – gerade auch in der öffentlichen Diskussion
    stellen wir Überlegungen zu einer Reform des Unterbringungsrechts an.
    Dort, wo Unterbringungen und deren Fortdauer nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zwingend angezeigt erscheinen, müssen sie vermieden werden, wobei selbstverständlich das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht außer Acht gelassen werden darf.
    An die Begutachtung durch Sachverständige sind besondere Anforderungen zu stellen. Selbstverständlich bedarf es dabei noch intensiver Diskussionen mit den betroffenen Kreisen. Auch muss geprüft werden, ob noch rechtstatsächliche Grundlagen und Erfahrungen
    aus der Praxis über die Anwendung sowie die Dauer der Unterbringung und die tatsächlichen Gutachtertätigkeiten beschafft werden müssen. Vor diesem Hintergrund sind die folgenden Überlegungen zu möglichen Regelungsansätzen zu sehen:

    3.1 Änderung des § 63 StGB2: Beschränkung auf gravierende Fälle
    „Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, namentlich solche, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.“
    Durch eine solche Änderung würde die Verhängung der Maßregel stärker auf gravierende Fälle beschränkt.3 Es würde zumindest sichergestellt, dass zu erwartende Delikte von abstrakter und allgemeiner Gefährlichkeit (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung wie beispielsweise Hausfriedensbruch und gemeingefährliche Straftaten wie beispielsweise Brandstiftung), die Anordnung der Unterbringung nicht rechtfertigen, wenn die drohenden Personenschäden nicht „erheblich“ bzw. die wirtschaftlichen Schäden „schwer“ sind.

    3.2 Änderung des § 67d Abs. 6 StGB4: Begrenzung der Dauer der Unterbringung / besondere Voraussetzungen nach langem Vollzug
    2 Änderungen sind (auch in den folgenden §§) fett gedruckt
    3 Dies hatte der Bundestag bereits in seiner Entschließung vom 20. April 1989 von der Bundesregierung gefordert
    (BT-Drs. 11/2597)

    4 Änderungen sind (auch in den folgenden §§) fett gedruckt
    (6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt
    es sie für erledigt. Das Gericht erklärt die Unterbringung nach Ablauf von vier Jahren für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte aufgrund seines Zustands außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird.
    Sind acht Jahre der Unterbringung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte aufgrund seines Zustands außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung
    tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.“
    Mit einer solchen Regelung würde an die Stelle der derzeit ausnahmslos unbefristeten Unterbringung eines psychisch kranken Rechtsbrechers in einem psychiatrischen Krankenhaus eine differenzierte (dreistufige) Regelung treten.5 Je länger die Unterbringung
    dauert, desto enger sind die Voraussetzungen, unter denen sie fortgesetzt möglich ist. Die Voraussetzungen nach 8-jährigem Vollzug knüpfen dabei an die engen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, d.h. die Gefahr
    eines (schweren) wirtschaftlichen Schadens reicht dann für den weiteren Vollzug nicht mehr aus, vielmehr bedarf es der Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung von Personen.

    3.3 Änderung des § 67e Abs. 2 StGB6: Verkürzung der Überprüfungsfristen der weiteren Vollstreckung
    (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei der erstmaligen Überprüfung vier Monate, bei der folgenden Überprüfung acht Monate, sodann jeweils ein Jahr (…) Mit einer gestaffelten Überprüfungsfrist wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anlasstat bei einer Unterbringung nach § 63 StGB in den Bereich der Bagatellkriminalität fallen kann. Vor diesem Hintergrund muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung zukommen. Eine zeitnahe Überprüfung gerade zu Beginn der
    Maßnahme sorgt dafür, dass mögliche Fehleinschätzungen bei Anordnung der Maßnahme schnell korrigiert und Erfolge einer Therapie zeitnah berücksichtigt werden können (zumal 75% der Personen, die sich im Maßregelvollzug befinden, zuvor bereits in

    5 Ein entsprechender BMJ-Vorschlag aus dem Jahr 1997/98 sowie 2000/01 scheiterte an den Einwänden der unionsgeführten Länder.
    6 Änderungen sind (auch in den folgenden §§) fett gedruckt einer allgemeinpsychiatrischen Behandlung waren und der Therapiebedarf daher evident ist).

    3.4 Neufassung des § 463 Abs. 4 StPO: Zwingende Einholung eines Sachverständigengutachtens
    bei der Entscheidung nach § 67e StGB sowie Anforderungen an den Gutachter / Doppelbegutachtung
    (4) Im Rahmen der Überprüfung nach § 67e des Strafgesetzbuchs hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ist das Gutachten von einem Sachverständigen einzuholen, der weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen ist noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeitet, in dem sich die untergebrachte Person befindet. Soll die Unterbringung nach § 63 StGB die Dauer von sechs Jahren überschreiten, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden, die die Voraussetzungen des Satz 2 erfüllen.
    Auch wenn – in der Praxis – Richter bei der Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in der Regel das Gutachten eines Sachverständigen einholen, ist dies bislang nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Angesichts der Tragweite der Entscheidung ist eine entsprechende gesetzliche Klarstellung angebracht. Darüber hinaus besteht bei wiederholter Begutachtung durch ein und demselben Sachverständigen die Gefahr, dass die früheren Gutachten lediglich „fortgeschrieben“ werden, ohne erneute eingehende Prüfung. Daher soll geregelt werden, dass nach jeweils zwei Jahren der Vollstreckung ein neuer (externer) Gutachter beizuziehen ist, nicht erst
    – wie bislang in § 463 Abs. 4 StPO vorgesehen – nach jeweils fünf Jahren. Mit dem Erfordernis der Doppelbegutachtung nach sechs Jahren Unterbringungsdauer soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass für einen derart langen Freiheitseingriff dem Richter eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage zur Verfügung steht.
    Die in den einzelnen Vorschlägen genannten Zeitabstände (bei den Überprüfungsfristen, der Überprüfung der Erledigterklärung und bzgl. des Erfordernisses eines externen Gutachters / Doppelbegutachtung) bedürfen noch eingehender Prüfung und können durch die Einholung weiterer Tatsachengrundlagen noch beeinflusst werden. Anmerkung: Es ist eine wichtige Aufgabe der Länder, – wie bei Sicherungsverwahrung – dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend gut ausgebildete Gutachter zur Verfügung stehen. Denn deren Gutachten sind die Basis für die Entscheidung über einen tiefgreifenden Eingriff in die Freiheit der Betroffenen.
     
     



    Literatur (Auswahl)



    SZ 13. Juli 2013 07:13
    Fall Mollath Justizministerin plant Strafrechtsreform
    https://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-justizministerin-plant-strafrechtsreform-1.1720771
     Eine Bagatelle reicht manchmal aus, um in der Psychiatrie zu landen. Wie lange, beeinflusst das Urteil der Gutacher. Nun will Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger die Kriterien für eine Einweisung verschärfen. Der Grund: Die wachsenden Zweifel im Fall des Gustl Mollath.

    Von Heribert Prantl

    Der Fall Mollath bewegt die deutsche Rechtspolitik. Das Bundesministerium der Justiz hat Vorschläge zur Reform des Rechts der "Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus" vorgelegt. Das Ministerium reagiert damit erstens auf den Fall des Gustl Mollath, der von der bayerischen Justiz vor sieben Jahren in die Psychiatrie eingewiesen und trotz wachsender Zweifel an der Sorgfalt dieser Einweisung bisher nicht entlassen wurde. Es reagiert zweitens darauf, dass die Zahl der in der Psychiatrie untergebrachten Straftäter "ständig" steige. Angesichts "der Tiefe des Eingriffs in die Freiheit" sei die Reform dringend erforderlich, heißt es in einem Reformpapier, das der Süddeutschen Zeitung vorliegt.

    Im psychiatrischen Krankenhaus können Straftäter schon wegen einer geringfügigen Straftat - der sogenannten Anlasstat - untergebracht werden, wenn sie die Tat in einem länger dauernden, krankhaften psychischen Zustand begangen haben - und wenn infolgedessen erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Anlasstat kann auch eine Bagatelle sein, etwa ein Hausfriedensbruch; die zu erwartenden Straftaten müssen massiver sein. Eine zeitliche Begrenzung für die Unterbringung gibt es bisher nicht.

    Die von Ministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) angeregte Reform will die Unterbringung in der Psychiatrie künftig auf gravierende Fälle beschränken, wobei es allerdings dabei bleiben soll, dass die Anlasstat auch eine Geringfügigkeit sein kann.

    Es sollen die Dauer der Unterbringung begrenzt, die Überprüfungsfristen verkürzt und die Anforderungen an die Gutachten der Experten erhöht werden. Zum ersten Mal soll die Unterbringung künftig nach vier Monaten überprüft werden - statt wie derzeit erst nach einem Jahr. Danach soll eine weitere Prüfung nach acht Monaten und einem Jahr folgen.

    Mit diesen gestaffelten Fristen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass man schon wegen einer Bagatelltat in die Psychiatrie eingewiesen werden kann. Je länger die Unterbringung dauert, desto enger sollen künftig die Voraussetzungen sein, unter denen sie fortgeführt werden darf.

    In der Regel soll die Unterbringung nach Ablauf von vier Jahren für erledigt erklärt werden, außer es besteht die Gefahr erheblicher Straftaten, durch die "Opfer seelisch oder körperlich geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird". Wenn die Unterbringung deswegen die Dauer von sechs Jahren erreicht hat, müssen Gutachten von zwei externen Sachverständigen eingeholt werden - um dem Richter für seine Entscheidung eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage zu geben.

    Die Reform will der Gefahr begegnen, dass alte Gutachten nur fortgeschrieben werden. Deshalb wird der Einsatz von externen Sachverständigen (von solchen also, die bisher mit der Behandlung des Patienten nicht befasst waren) schon nach jeweils zwei (bisher fünf) Jahren Pflicht. Das Problem: Es gibt viel zu wenige qualifizierte Gutachter. Das Justizministerium fordert daher die Länder auf, für deren Ausbildung "Sorge zu tragen". Der Satz "in der Praxis stehen keine geeigneten Gutachter zur Verfügung" sei im Rechtsstaat nicht tolerabel.



     

    Links (Auswahl: beachte)

    BMI: https://www.bmj.de/DE/Home/home_node.html
    https://www.bmj.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2013/20130715_Reform%C3%BCberlegungen_zum_Unterbringungsrecht.html

    Initiative zur Gründung des Gemeinnützigen Verein "Justizopfer e.V."
    Freiheit, Gerechtigkeit und Hilfe fuer Opfer der Justiz, Gerichte und Psychiatrien
    Hilfe für Gustl Mollath und andere Opfer durch Gründung des Vereins Justizopfer e.V.
     



    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    ___
    Reform zur nachträglichen Sicherungsverwahrung
    https://blog.beck.de/2010/01/16/bundesjustizministerium-plant-zuegige-reform-der-nachtraeglichen-sicherungsverwahrung

    ___
     


    Querverweise
    Standort: Vorlage.
    *
    Zur Haupt- und Überblicksseite Katalog potentieller Fehler in forensischen Gutachten.
    *
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site:www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site:www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Zur Reform des § 63 StGB zu Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u.a.am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler. Erlangen  IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/R63StGB.htm
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