Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=25.03.2012 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung TT.MM.JJ
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel  Stubenlohstr. 20  D-0152 Erlangen
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    Willkommen in unserer Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Bücher, Literatur und Links zu den verschiedensten Themen, hier die Buchpräsentation:

    Grundkurs Familienrecht
    für die Soziale Arbeit

    von Reinhard J. Wabnitz

    präsentiert von Rudolf Sponsel, Erlangen

    Bibliographie * Verlagsinfo * Inhaltsverzeichnis * Leseprobe * Ergebnisse * Bewertung * Links * Literatur * Querverweise *



    Bibliographie: Wabnitz, Reinhard J. (2012). Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit. 3., überarb. Auflage 2012. 197 Seiten. 8 Tab. Mit 67 Übersichten und 14 Fallbeispielen und Musterlösungen. . München: Reinhardt. [Verlags-Info] UTB-S (978-3-8252-2754-1) kt € [D] 16,99 / € [A] 17,50 / SFr 24,90



    Verlagsinfo: "Wie sind Sorgerecht und Adoption im deutschen Grundgesetz verankert? Was sollte man über elterliche Sorge und Vormundschaft wissen? Reinhard Wabnitz beantwortet diese und weitere Fragen und vermittelt das relevante Basiswissen des Familienrechts – speziell aufbereitet für Studierende des Faches Soziale Arbeit. Für die 2. Auflage wurden wichtige neue Gesetze, z. B. zur Reform des Personenstandsrechts, zur Änderung des Unterhaltsrechts und zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls eingearbeitet. Mit Fallbeispielen, Prüfungsfragen, Musterlösungen und einem ausführlichen Literaturverzeichnis. Ein Muss für Studierende der Sozialen Arbeit!"



    Inhaltsverzeichnis [PDF]

    Abkürzungsverzeichnis 11
    Vorwort zur 3. Auflage . 13
    Vorwort zur 1. Auflge 14

    1 Familien und Familienrecht 15
    1.1 Ehe und Familie in Deutschland 15
    1.2 Familienrecht und Grundgesetz . 18
    1.2.1 Besonderer Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie . 19
    1.2.2 Elternrechte und Staatliches Wächteramt .  20
    1.3 Familienrecht im BGB und in anderen Gesetzen . 23
    1.3.1 Systematische Differenzierung . 23
    1.3.2 Das Familienrecht im BGB . 25
    1.3.3 Weitere zivilrechtliche Gesetze des Familienrechts . 27
    1.3.4 Öffentlich-rechtliche Gesetze des Familienrechts 28

    2 Verlöbnis und Ehe 30
    2.1 Verlöbnis . 30
    2.2 Eheschließung 31
    2.2.1 Unverzichtbare Voraussetzungen nach § 1310 Abs. 1 32
    2.2.2 Ehefähigkeit und Eheverbote . 32
    2.2.3 Weitere Verfahrensvorschriften . 34
    2.3 Ehewirkungen 34
    2.3.1 Eheliche Lebensgemeinschaft 35
    2.3.2 Ehename . 36
    2.3.3 Unterhaltspflichten 37
    2.3.4 Eigentumsvermutung 37
    2.3.5 Eheliches Güterrecht . 37
    2.3.6 Erbrecht (Buch 5. BGB) 39
    2.3.7 Prozessrecht 39
    2.3.8 Sozialrecht . 40
    2.3.9 Steuerrecht 40

    3 Getrenntleben und Ehescheidung . 42
    3.1 Getrenntleben 42
    3.2 Scheidung 44
    3.3 Scheidungsfolgen . 45
    3.3.1 Unterhalt nach Scheidung . 46
    3.3.2 Zugewinnausgleich 52
    3.3.3 Versorgungsausgleich 52
    3.3.4 (ggf.) Änderungen beim elterlichen Sorgerecht . 53
    3.3.5 Weitere Konsequenzen 53

    4 Verwandtschaft und Abstammung . 55
    4.1 Verwandtschaft und Schwägerschaft 55
    4.2 Abstammung 56
    4.2.1 Vaterschaft kraft Ehe . 58
    4.2.2 Vaterschaft aufgrund Anerkennung 59
    4.2.3 Vaterschaft aufgrund gerichtlicher Feststellung . 59
    4.3 Anfechtung der Vaterschaft 60
    4.3.1 Anfechtungsberechtigte 61
    4.3.2 Anfechtungsfristen und Verfahren . 63
    4.4 Verfahren zur Klärung der Abstammung 63

    5 Verwandtenunterhalt I . 65
    5.1 Immer wiederkehrende Fragestellungen beim Verwandtenunterhalt . 67
    5.1.1 Verwandtschaft in gerader Linie 68
    5.1.2 Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten . 68
    5.1.3 Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten 69
    5.2 Rangfolge beim Verwandtenunterhalt 71
    5.2.1 Rangfolge mehrerer Unterhaltsverpflichteter 71
    5.2.2 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter 72
    5.3 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung . 72

    6 Verwandtenunterhalt II und Unterhalt aus Anlass der Geburt 74
    6.1 Art, Maß und Höhe des Unterhalts 74
    6.1.1 Art der Unterhaltsgewährung 74
    6.1.2 Maß des Unterhalts 76
    6.1.3 Höhe des Unterhalts und die Düsseldorfer Tabelle . 77
    6.1.4 Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld 79
    6.2 Beginn und Ende des Unterhaltsanspruchs 80
    6.3 Unterhalt aus Anlass der Geburt . 80

    7 Elterliche Sorge I 84
    7.1  Allgemeine Regelungen 84
    7.1.1  Name(n) des Kindes 84
    7.1.2  Beistand und Dienstleistungen . 85
    7.2  Begriff und Erwerb der elterlichen Sorge . 86
    7.2.1  Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge . 86
    7.2.2  Erwerb der elterlichen Sorge 88
    7.3  Personensorge und Umgangsrecht . 91
    7.3.1  Wesentliche Inhalte der Personensorge . 91
    7.3.2  Maßstäbe für die Ausübung der Personensorge . 94
    7.3.3  Ausübung von gemeinsamer Sorge 95
    7.3.4 Persönlicher Umgang (Umgangsrecht) . 96

    8 Elterliche Sorge II . 99
    8.1 Vermögenssorge . 99
    8.2 Gesetzliche Vertretung 100
    8.2.1 (Teil-)„Selbstständigkeit“ des Kindes 101
    8.2.2 Bestellung eines Pflegers . 102
    8.2.3 Fälle möglicher Interessenkollision . 102
    8.2.4 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte . 103
    8.3 Ruhen und Beendigung der elterlichen Sorge 103
    8.3.1 Ruhen der elterlichen Sorge . 103
    8.3.2 Beendigung der elterlichen Sorge 104

    9 Elterliche Sorge III 108
    9.1 Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung 108
    9.1.1 (Einvernehmliches) Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge . 111
    9.1.2 Einvernehmliche alleinige Sorge 112
    9.1.3 Alleinige elterliche Sorge entsprechend dem Wohl des Kindes . 112
    9.1.4 Getrenntleben bei Alleinsorge der Mutter . 113
    9.1.5 Sorgerechtsregelungen nach §§ 1666, 1666a 114
    9.2 Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sowie des täglichen Lebens . 114
    9.3 Das gerichtliche Verfahren in Kindschaftssachen 117
    9.3.1 Ermittlungen von Amts wegen . 118
    9.3.2 Mitwirkung des Jugendamtes . 118
    9.3.3 Bestellung eines Verfahrensbeistands . 119
    9.3.4 Anhörung der Eltern . 119
    9.3.5 Anhörung des Kindes . 119
    9.3.6 Hinwirken auf Einvernehmen 120
    9.3.7 Vermittlung betreffend Umgang mit dem Kind . 120
    9.3.8 Vorrang- und Beschleunigungsgebot 120

    10 Elterliche Sorge IV 123
    10.1  Gefährdung des Kindeswohls . 123
    10.1.1  Konkrete Gefährdung des Kindeswohls oder des Vermögens des Kindes . 124
    10.1.2  Eltern können/wollen die Gefahr nicht abwenden . 125
    10.2  Familiengerichtliche Entscheidungen 126
    10.3  Verfahrensvorschriften 128
    10.3.1  Ermittlungen von Amts wegen, Anhörungen, Hinwirken auf einvernehmliche Regelungen, Vermittlungen 129
    10.3.2 Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind . 129
    10.3.3  Zusammenarbeit mit dem Jugendamt . 129

    11 Annahme als Kind (Adoption) 132
    11.1  Voraussetzungen der Annahme als Kind 133
    11.1.1  Annehmende/Annehmender 133
    11.1.2  Materielle Zulässigkeitsvoraussetzungen der Annahme als Kind 134
    11.1.3  Einwilligungen 135
    11.1.4  Wirkungen der Einwilligung der Eltern und Probezeit . 136
    11.1.5  Beschluss des Gerichts . 136
    11.2  Wirkungen der Annahme als Kind . 137
    11.3  Adoptionsvermittlung und Kinder- und Jugendhilfe . 138

    12 Vormundschaft, Pflegschaft, Beistandschaft . 141
    12.1 Vormundschaft . 143
    12.1.1 Voraussetzungen der Vormundschaft 143
    12.1.2  Auswahl und Bestellung des Vormunds 144
    12.1.3  Führung der Vormundschaft . 145
    12.1.4  Das Rechtsverhältnis zwischen Vormund und Mündel . 147
    12.1.5  Beendigung der Vormundschaft . 147
    12.2  Pflegschaft . 148
    12.2.1  Ergänzungspflegschaft . 148
    12.2.2  (Weitere) Pflegschaften nach §§ 1911 ff. . 149
    12.2.3  Entsprechende Anwendung des Vormundschaftsrechts . 149
    12.2.4  Der Begriff „Pflege(r)“ 150
    12.3  Beistandschaft 151

    13 Rechtliche Betreuung 154
    13.1  Voraussetzungen der Rechtlichen Betreuung . 154
    13.1.1  Bestimmte Arten von Krankheiten und Behinderungen des Volljährigen 155
    13.1.2  Unfähigkeit, Angelegenheiten selbst zu besorgen . 155
    13.1.3  Erforderlichkeit der Rechtlichen Betreuung 156
    13.2  Auswahl, Bestellung und Aufgaben des Betreuers 157
    13.2.1  Auswahl des Betreuers 157
    13.2.2  Aufgaben des Betreuers 158
    13.2.3  Beschränkungen der Rechtlichen Betreuung . 160
    13.3  Beendigung der Betreuung . 160

    14 Nichteheliche Lebensgemeinschaften, insbesondere die Eingetragene Lebenspartnerschaft . 163
    14.1  Begriff und Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft 165
    14.1.1  Begriffe und Vorgeschichte . 165
    14.1.2  Begründung der Lebenspartnerschaft . 167
    14.2  Rechtswirkungen der Lebenspartnerschaft 168
    14.2.1  Lebenspartnerschaftsname . 168
    14.2.2  Persönliche Rechte und Verpflichtungen 168
    14.2.3  Vermögensrechtliche Konsequenzen der Lebenspartnerschaft 169
    14.3  Getrenntleben und Aufhebung der Lebenspartnerschaft 169
    14.3.1  Getrenntleben der Lebenspartner . 169
    14.3.2  Aufhebung der Lebenspartnerschaft . 170

    Anhang 174
    Musterlösungen  174
    Literatur . 190
    Zitierte Literatur 190
    Lehrbücher . 193
    Fallsammlungen . 193
    Kommentare . 194
    Zeitschriften 194
    Sachregister . 195
     



    Leseprobe: [PDF] S.86-

    "7.2 Begriff und Erwerb der elterlichen Sorge

    7.2.1 Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge

    Elterliche Sorge ist ein Sammelbegriff für die wichtigsten privatrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern nach den §§ 1626 bis 1698b. Elterliche Sorge ist die wichtigste Funktion der elterlichen Verantwortung im Zusammenhang mit ihrem verfassungsrechtlich geschützten, Pflichten gebundenen Elternrecht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG (siehe dazu Kapitel 1.2). Die umfassend angelegten Verpflichtungen im Rahmen der elterlichen Sorge zielen ab auf die Entwicklung von jungen Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten (vgl. auch § 1 Abs. 1 SGB VIII).

        Seit Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 bis in die sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts war das Eltern-Kind-Verhältnis rechtlich und weit gehend auch tatsächlich durch ein „Über-Unterordnungsverhältnis“ gekennzeichnet, das insoweit zutreffend durch den Rechtsbegriff „Elterliche Gewalt“ zum Ausdruck gebracht wurde. Dieser Begriff wurde erst 1980 durch den nunmehr gültigen Begriff der elterlichen Sorge abgelöst und durch die Kindschaftsrechtsreform 1998 und die Einfügung partnerschaftlicher Beziehungsmerkmale in § 1626 Abs. 2 in die zurzeit gültige, modernen Anschauungen entsprechende Gesetzesform gebracht. Danach
    berücksichtigen die Eltern bei der Pflege und Erziehung des Kin [<86] des dessen wachsende Fähigkeit und sein wachsendes Bedürfnis zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben dabei Einvernehmen an.

        Elterliche Sorge umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2 die Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Daran knüpft gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 jeweils die gesetzliche Vertretung an, so dass die elterliche Sorge die in Übersicht 26 aufgeführten Elemente beinhaltet.
     

      Elterliche Sorge
      – Personensorge § 1626 Abs. 1 sowie § 1629 (gesetzliche Vertretung)
      – Vermögenssorge § 1626 Abs. 1 sowie § 1629 (gesetzliche Vertretung)

      Man muss also unterscheiden zwischen:
      1. Personensorge in tatsächlicher Hinsicht (siehe 7.3)
      2. Gesetzlicher Vertretung in Personensorge-Angelegenheiten (siehe 8.2)
      3. Vermögenssorge in tatsächlicher Hinsicht (siehe 8.1)
      4. Gesetzlicher Vertretung in Vermögenssorge-Angelegenheiten (siehe 8.2)


    Wer Inhaber der elterlichen Sorge ist, nimmt diese zumeist in allen vier in Übersicht 26 gekennzeichneten Dimensionen wahr. Allerdings muss dies – z. B. bei Minderjährigen – nicht immer der Fall sein, so dass gelegentlich Personensorge, Vermögenssorge und/ oder die gesetzliche Vertretung auseinander fallen können.

    Grundtypen der elterlichen Sorge sind die gemeinsame Sorge durch beide Eltern und die Alleinsorge durch einen Elternteil.

    Vertiefung: Unbeschadet der vorstehenden und nachfolgenden Darstellung des Sorgerechts von Eltern (Müttern und/oder Vätern) gibt es in eingeschränktem Umfange auch sorgerechtliche Befugnisse weiterer Personen (siehe dazu Übersicht 27). [<87]

    So genannte „kleine Sorgerechte“  (Übersicht 27)
    Dies betrifft Personen, die nicht Eltern bzw. nicht Sorgeberechtigte des Kindes sind:

    1. Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist: Entscheidungsrechte in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung des Kindes (unter bestimmten Voraussetzungen nach § 1687a)

    2. Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der selbst nicht Vater oder Mutter des Kindes ist: Mitentscheidungsrechte in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687b)

    3. Pflegeperson, insbesondere bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII: Entscheidungsrechte in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1688)

    4. Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) eines allein sorgeberechtigten Elternteils: Mitentscheidungsrechte in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 9 Abs. 1 und 2 LPartG)

    7.2.2 Erwerb der elterlichen Sorge
    Die Inhaberschaft der elterlichen Sorge – allein oder gemeinsam – setzt dreierlei voraus:

    1. Inhaber der elterlichen Sorge kann/können nur sein:

      – Mutter und/oder
      – Vater.
      Es müssen also zunächst die Voraussetzungen von § 1591 bzw. §§ 1592 ff. erfüllt sein (vgl. Kapitel 4.2).
    2. Zusätzlich muss (in der Regel) einer der vier Erwerbstatbestände nach den § 1626a erfüllt sein.
    3. Schließlich darf die (erworbene!) elterliche Sorge nicht ruhen, beendet oder durch gerichtliche Entscheidung entzogen bzw.anderweitig zugeordnet sein (siehe dazu Kapitel 8.3, 9 und 10).

    Der Erwerb der elterlichen Sorge kann kraft Gesetzes, kraft Erklärung oder kraft gerichtlicher Entscheidung erfolgen/erfolgt sein:

    1. Zuordnung kraft Gesetzes
        – an beide Eltern, die [<88]

       a) bei Geburt miteinander verheiratet sind (§ 1626a Abs. 1 Umkehrschluss)
       b) oder (später) heiraten (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2);
        – oder an die Mutter allein (§ 1626a Abs. 2)
    2. Zuordnung kraft Erklärung
        – an beide nicht miteinander verheirateten Eltern nach Abgabe von Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1)
    3. Anderweitige Zuordnung kraft Gerichtsentscheidung aus Anlass/ aufgrund
        – von Trennung oder Scheidung (§ 1671)
        – von Tod oder tatsächlicher Verhinderung (§§ 1674, 1677, 1680)
        – von Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1673, 1674, 1675)
        – des Entzugs der elterlichen Sorge (§ 1666)

    Von zentraler Bedeutung sind dabei die vier Erwerbstatbestände des § 1626a
     

    1. Gemeinsame Sorge beider, bei der Geburt des Kindes miteinander verheirateter Eltern (§ 1626a Abs. 1 Umkehrschluss). Dieser „Hauptfall“ wird vom Gesetzgeber als noch fast selbstverständlich vorausgesetzt und deshalb nur indirekt im Zusammenhang mit den weiteren drei folgenden Erwerbstatbeständen zum Ausdruck gebracht („Sind die Eltern nicht . . .“).
    2. Gemeinsame Sorge beider, nicht miteinander verheirateter Eltern aufgrund von Sorgeerklärungen beider Eltern (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1).
    3. Gemeinsame Sorge beider Eltern, die nach der Geburt des Kindes einander heiraten, ab dem Zeitpunkt der Heirat (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2).
    4. Wenn kein Fall von Nr. 1 bis 3 vorliegt: Alleinsorge der Mutter (§ 1626a Abs. 2).


    Die oben genannten Erwerbstatbestände Nr. 1 und 3 sind nicht weiter erläuterungsbedürftig. Der Fall Nr. 4 beruht auf der Erwägung, dass die Mutter aus biologisch-sozialen Gründen mit dem Kind enger verbunden ist als der Vater. Die drei Erwerbstatbestände Nr. 1, 3 und 4 treten automatisch bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen (also: kraft Gesetzes) ein, ohne dass noch zusätzlich etwas geschehen muss. [<89]

    Vertiefung: Anders ist es bei dem (vom Bundesverfassungsgericht – BVerfGE 84, 168 – eingeforderten) Erwerbstatbestand Nr. 2 (nämlich § 1626a Abs. 1 Nr. 1), den es in Deutschland erst seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 gibt. Danach können beide, nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge erwerben, indem sie (beide!) erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen). Jeder Elternteil konnte damit diesen Erwerbstatbestand nach bis 2011 geltendem Recht verhindern. Es verletzt allerdings das Elternrecht des Vaters eines nicht ehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell und ausnahmslos von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist. Diese Regelung ist sowohl nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (FuR 2010, 214) als auch des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2010, 1403) verfassungswidrig und soll alsbald durch eine verfassungskonforme Neuregelung ersetzt werden.

        Sorgeerklärungen können bereits vor der Geburt des Kindes (§ 1626b Abs. 2) und ohne Einhaltung von Fristen abgegeben werden. Darüber hinaus bestehen wenige Formvorschriften (vgl.§ 1626e!) mit Blick auf eine so verantwortungsvolle Entscheidung wie die der Übernahme der gemeinsamen Sorge für ein Kind, nämlich lediglich folgende Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Sorgeerklärungen beider Eltern:
     

    1. keine Bedingung oder Zeitbestimmung (§ 1626b Abs. 1),
    2. keine anderweitige gerichtliche Entscheidung nach den §§ 1671, 1672, 1696 Abs. 1 (§ 1626 b Abs. 3),
    3. persönliche Abgabe durch die Eltern (§ 1626c Abs. 1), also nicht durch eine andere Person in Vertretung der Eltern,
    4. ggf. Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s) bei einem beschränkt geschäftsfähigen, also minderjährigen Elternteil bzw.Ersetzung derselben durch das Familiengericht (§ 1626c Abs. 2) und
    5. öffentliche Beurkundung (§ 1626d Abs. 1) von Sorgeerklärungen und ggf. erforderlichen Zustimmungen (nach Nr. 4), z.B. durch den Notar oder – kostenfrei – das Jugendamt (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VIII!)."




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    Bewertung: Ein praktisch hilfreiches und nützliches Übersichtsbuch im Taschenformat und überschaubarem Umfang mit 14 Fallbeispielen und Sachregister.



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    • Informationen über Bücher, Bibliotheken, bibliographische Quellen.




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten
    1) GIPT= General and IntegrativePsychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    ___
    Bewertung. Bewertungen sind immer subjektiv, daher sind wir in unseren Buchpräsentationen bemüht, möglichst viel durch die AutorInnen selbst sagen zu lassen. Die Kombination Inhaltsverzeichnis und Zusammenfassungen sollte jede kundige oder auch interessierte LeserIn in die Lage versetzen selbst festzustellen, ob sie dieses oder jenes genauer wissen will.  Die BuchpräsentatorIn steht gewöhnlich in keiner Geschäftsbeziehung zu Verlag oder den AutorInnen; falls doch wird dies ausdrücklich vermerkt. Die IP-GIPT ist nicht kommerziell ausgerichtet, verlangt und erhält für Buchpräsentationen auch kein Honorar. Meist dürften aber die BuchpräsentatorInnen ein kostenfreies sog. Rezensionsexemplar erhalten. Die IP-GIPT gewinnt durch gute Buchpräsentationen an inhaltlicher Bedeutung und Aufmerksamkeit und für die PräsentatorInnen sind solche Präsentationen auch eine Art Fortbildung - so gesehen haben natürlich alle etwas davon, am meisten, wie wir hoffen Interessenten- und LeserInnen.  Beispiele für Bewertungen: [1,2,3,]
    ___
    Anm. Vorgesehene. Wir präsentieren auch Bücher aus eigenem Bestand, weil wir sie selbst erworben haben oder Verlage sie aus verschiedenen Gründen nicht (mehr) zur Verfügung stellen wollen oder können.
    ___
     


    Querverweise
    Standort Wabnitz Grundkurs Familienrecht.
    *
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    *
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    *



    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Buchpräsentation Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/lit/reinh/wabnitz.htm
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