Grundkurs Familienrecht
für die Soziale Arbeit
von Reinhard J. Wabnitz
präsentiert von Rudolf Sponsel, Erlangen
Bibliographie * Verlagsinfo * Inhaltsverzeichnis * Leseprobe * Ergebnisse * Bewertung * Links * Literatur * Querverweise *
Abkürzungsverzeichnis 11
Vorwort zur 3. Auflage . 13
Vorwort zur 1. Auflge 14
1 Familien und Familienrecht 15
1.1 Ehe und Familie in Deutschland 15
1.2 Familienrecht und Grundgesetz . 18
1.2.1 Besonderer Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie
. 19
1.2.2 Elternrechte und Staatliches Wächteramt . 20
1.3 Familienrecht im BGB und in anderen Gesetzen . 23
1.3.1 Systematische Differenzierung . 23
1.3.2 Das Familienrecht im BGB . 25
1.3.3 Weitere zivilrechtliche Gesetze des Familienrechts . 27
1.3.4 Öffentlich-rechtliche Gesetze des Familienrechts 28
2 Verlöbnis und Ehe 30
2.1 Verlöbnis . 30
2.2 Eheschließung 31
2.2.1 Unverzichtbare Voraussetzungen nach § 1310 Abs. 1 32
2.2.2 Ehefähigkeit und Eheverbote . 32
2.2.3 Weitere Verfahrensvorschriften . 34
2.3 Ehewirkungen 34
2.3.1 Eheliche Lebensgemeinschaft 35
2.3.2 Ehename . 36
2.3.3 Unterhaltspflichten 37
2.3.4 Eigentumsvermutung 37
2.3.5 Eheliches Güterrecht . 37
2.3.6 Erbrecht (Buch 5. BGB) 39
2.3.7 Prozessrecht 39
2.3.8 Sozialrecht . 40
2.3.9 Steuerrecht 40
3 Getrenntleben und Ehescheidung . 42
3.1 Getrenntleben 42
3.2 Scheidung 44
3.3 Scheidungsfolgen . 45
3.3.1 Unterhalt nach Scheidung . 46
3.3.2 Zugewinnausgleich 52
3.3.3 Versorgungsausgleich 52
3.3.4 (ggf.) Änderungen beim elterlichen Sorgerecht . 53
3.3.5 Weitere Konsequenzen 53
4 Verwandtschaft und Abstammung . 55
4.1 Verwandtschaft und Schwägerschaft 55
4.2 Abstammung 56
4.2.1 Vaterschaft kraft Ehe . 58
4.2.2 Vaterschaft aufgrund Anerkennung 59
4.2.3 Vaterschaft aufgrund gerichtlicher Feststellung . 59
4.3 Anfechtung der Vaterschaft 60
4.3.1 Anfechtungsberechtigte 61
4.3.2 Anfechtungsfristen und Verfahren . 63
4.4 Verfahren zur Klärung der Abstammung 63
5 Verwandtenunterhalt I . 65
5.1 Immer wiederkehrende Fragestellungen beim Verwandtenunterhalt .
67
5.1.1 Verwandtschaft in gerader Linie 68
5.1.2 Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten . 68
5.1.3 Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten 69
5.2 Rangfolge beim Verwandtenunterhalt 71
5.2.1 Rangfolge mehrerer Unterhaltsverpflichteter 71
5.2.2 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter 72
5.3 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung . 72
6 Verwandtenunterhalt II und Unterhalt aus Anlass der Geburt
74
6.1 Art, Maß und Höhe des Unterhalts 74
6.1.1 Art der Unterhaltsgewährung 74
6.1.2 Maß des Unterhalts 76
6.1.3 Höhe des Unterhalts und die Düsseldorfer Tabelle .
77
6.1.4 Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld 79
6.2 Beginn und Ende des Unterhaltsanspruchs 80
6.3 Unterhalt aus Anlass der Geburt . 80
7 Elterliche Sorge I 84
7.1 Allgemeine Regelungen 84
7.1.1 Name(n) des Kindes 84
7.1.2 Beistand und Dienstleistungen . 85
7.2 Begriff und Erwerb der elterlichen Sorge . 86
7.2.1 Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge . 86
7.2.2 Erwerb der elterlichen Sorge 88
7.3 Personensorge und Umgangsrecht . 91
7.3.1 Wesentliche Inhalte der Personensorge . 91
7.3.2 Maßstäbe für die Ausübung der Personensorge
. 94
7.3.3 Ausübung von gemeinsamer Sorge 95
7.3.4 Persönlicher Umgang (Umgangsrecht) . 96
8 Elterliche Sorge II . 99
8.1 Vermögenssorge . 99
8.2 Gesetzliche Vertretung 100
8.2.1 (Teil-)„Selbstständigkeit“ des Kindes 101
8.2.2 Bestellung eines Pflegers . 102
8.2.3 Fälle möglicher Interessenkollision . 102
8.2.4 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte . 103
8.3 Ruhen und Beendigung der elterlichen Sorge 103
8.3.1 Ruhen der elterlichen Sorge . 103
8.3.2 Beendigung der elterlichen Sorge 104
9 Elterliche Sorge III 108
9.1 Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung 108
9.1.1 (Einvernehmliches) Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge
. 111
9.1.2 Einvernehmliche alleinige Sorge 112
9.1.3 Alleinige elterliche Sorge entsprechend dem Wohl des Kindes .
112
9.1.4 Getrenntleben bei Alleinsorge der Mutter . 113
9.1.5 Sorgerechtsregelungen nach §§ 1666, 1666a 114
9.2 Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sowie des täglichen
Lebens . 114
9.3 Das gerichtliche Verfahren in Kindschaftssachen 117
9.3.1 Ermittlungen von Amts wegen . 118
9.3.2 Mitwirkung des Jugendamtes . 118
9.3.3 Bestellung eines Verfahrensbeistands . 119
9.3.4 Anhörung der Eltern . 119
9.3.5 Anhörung des Kindes . 119
9.3.6 Hinwirken auf Einvernehmen 120
9.3.7 Vermittlung betreffend Umgang mit dem Kind . 120
9.3.8 Vorrang- und Beschleunigungsgebot 120
10 Elterliche Sorge IV 123
10.1 Gefährdung des Kindeswohls
. 123
10.1.1 Konkrete Gefährdung des Kindeswohls oder des Vermögens
des Kindes . 124
10.1.2 Eltern können/wollen die Gefahr nicht abwenden .
125
10.2 Familiengerichtliche Entscheidungen 126
10.3 Verfahrensvorschriften 128
10.3.1 Ermittlungen von Amts wegen, Anhörungen, Hinwirken
auf einvernehmliche Regelungen, Vermittlungen 129
10.3.2 Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind . 129
10.3.3 Zusammenarbeit mit dem Jugendamt . 129
11 Annahme als Kind (Adoption) 132
11.1 Voraussetzungen der Annahme als Kind 133
11.1.1 Annehmende/Annehmender 133
11.1.2 Materielle Zulässigkeitsvoraussetzungen der Annahme
als Kind 134
11.1.3 Einwilligungen 135
11.1.4 Wirkungen der Einwilligung der Eltern und Probezeit .
136
11.1.5 Beschluss des Gerichts . 136
11.2 Wirkungen der Annahme als Kind . 137
11.3 Adoptionsvermittlung und Kinder- und Jugendhilfe . 138
12 Vormundschaft, Pflegschaft, Beistandschaft . 141
12.1 Vormundschaft . 143
12.1.1 Voraussetzungen der Vormundschaft 143
12.1.2 Auswahl und Bestellung des Vormunds 144
12.1.3 Führung der Vormundschaft . 145
12.1.4 Das Rechtsverhältnis zwischen Vormund und Mündel
. 147
12.1.5 Beendigung der Vormundschaft . 147
12.2 Pflegschaft . 148
12.2.1 Ergänzungspflegschaft . 148
12.2.2 (Weitere) Pflegschaften nach §§ 1911 ff. . 149
12.2.3 Entsprechende Anwendung des Vormundschaftsrechts . 149
12.2.4 Der Begriff „Pflege(r)“ 150
12.3 Beistandschaft 151
13 Rechtliche Betreuung 154
13.1 Voraussetzungen der Rechtlichen Betreuung . 154
13.1.1 Bestimmte Arten von Krankheiten und Behinderungen des
Volljährigen 155
13.1.2 Unfähigkeit, Angelegenheiten selbst zu besorgen .
155
13.1.3 Erforderlichkeit der Rechtlichen Betreuung 156
13.2 Auswahl, Bestellung und Aufgaben des Betreuers 157
13.2.1 Auswahl des Betreuers 157
13.2.2 Aufgaben des Betreuers 158
13.2.3 Beschränkungen der Rechtlichen Betreuung . 160
13.3 Beendigung der Betreuung . 160
14 Nichteheliche Lebensgemeinschaften, insbesondere die Eingetragene
Lebenspartnerschaft . 163
14.1 Begriff und Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft
165
14.1.1 Begriffe und Vorgeschichte . 165
14.1.2 Begründung der Lebenspartnerschaft . 167
14.2 Rechtswirkungen der Lebenspartnerschaft 168
14.2.1 Lebenspartnerschaftsname . 168
14.2.2 Persönliche Rechte und Verpflichtungen 168
14.2.3 Vermögensrechtliche Konsequenzen der Lebenspartnerschaft
169
14.3 Getrenntleben und Aufhebung der Lebenspartnerschaft 169
14.3.1 Getrenntleben der Lebenspartner . 169
14.3.2 Aufhebung der Lebenspartnerschaft . 170
Anhang 174
Musterlösungen 174
Literatur . 190
Zitierte Literatur 190
Lehrbücher . 193
Fallsammlungen . 193
Kommentare . 194
Zeitschriften 194
Sachregister . 195
"7.2 Begriff und Erwerb der elterlichen Sorge
7.2.1 Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge
Elterliche Sorge ist ein Sammelbegriff für die wichtigsten privatrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern nach den §§ 1626 bis 1698b. Elterliche Sorge ist die wichtigste Funktion der elterlichen Verantwortung im Zusammenhang mit ihrem verfassungsrechtlich geschützten, Pflichten gebundenen Elternrecht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG (siehe dazu Kapitel 1.2). Die umfassend angelegten Verpflichtungen im Rahmen der elterlichen Sorge zielen ab auf die Entwicklung von jungen Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten (vgl. auch § 1 Abs. 1 SGB VIII).
Seit Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 bis in die
sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts war das Eltern-Kind-Verhältnis
rechtlich und weit gehend auch tatsächlich durch ein „Über-Unterordnungsverhältnis“
gekennzeichnet, das insoweit zutreffend durch den Rechtsbegriff „Elterliche
Gewalt“ zum Ausdruck gebracht wurde. Dieser Begriff wurde erst 1980 durch
den nunmehr gültigen Begriff der elterlichen Sorge abgelöst und
durch die Kindschaftsrechtsreform 1998 und die Einfügung partnerschaftlicher
Beziehungsmerkmale in § 1626 Abs. 2 in die zurzeit gültige, modernen
Anschauungen entsprechende Gesetzesform gebracht. Danach
berücksichtigen die Eltern bei der Pflege und Erziehung des Kin
[<86] des dessen wachsende Fähigkeit und sein wachsendes Bedürfnis
zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen
mit dem Kind, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen
der elterlichen Sorge und streben dabei Einvernehmen an.
Elterliche Sorge umfasst gemäß §
1626 Abs. 1 Satz 2 die Sorge für die Person (Personensorge) und das
Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Daran knüpft gemäß
§ 1629 Abs. 1 Satz 1 jeweils die gesetzliche Vertretung an, so dass
die elterliche Sorge die in Übersicht 26 aufgeführten Elemente
beinhaltet.
Man muss also unterscheiden zwischen:
1. Personensorge in tatsächlicher Hinsicht (siehe 7.3)
2. Gesetzlicher Vertretung in Personensorge-Angelegenheiten
(siehe 8.2)
3. Vermögenssorge in tatsächlicher Hinsicht (siehe
8.1)
4. Gesetzlicher Vertretung in Vermögenssorge-Angelegenheiten
(siehe 8.2)
Wer Inhaber der elterlichen Sorge ist, nimmt diese zumeist in allen
vier in Übersicht 26 gekennzeichneten Dimensionen wahr. Allerdings
muss dies – z. B. bei Minderjährigen – nicht immer der Fall sein,
so dass gelegentlich Personensorge, Vermögenssorge und/ oder die gesetzliche
Vertretung auseinander fallen können.
Grundtypen der elterlichen Sorge sind die gemeinsame Sorge durch beide Eltern und die Alleinsorge durch einen Elternteil.
Vertiefung: Unbeschadet der vorstehenden und nachfolgenden Darstellung des Sorgerechts von Eltern (Müttern und/oder Vätern) gibt es in eingeschränktem Umfange auch sorgerechtliche Befugnisse weiterer Personen (siehe dazu Übersicht 27). [<87]
So genannte „kleine Sorgerechte“ (Übersicht 27)
Dies betrifft Personen, die nicht Eltern bzw. nicht Sorgeberechtigte
des Kindes sind:
1. Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist: Entscheidungsrechte in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung des Kindes (unter bestimmten Voraussetzungen nach § 1687a)
2. Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der selbst nicht Vater oder Mutter des Kindes ist: Mitentscheidungsrechte in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687b)
3. Pflegeperson, insbesondere bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII: Entscheidungsrechte in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1688)
4. Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) eines allein sorgeberechtigten Elternteils: Mitentscheidungsrechte in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 9 Abs. 1 und 2 LPartG)
7.2.2 Erwerb der elterlichen Sorge
Die Inhaberschaft der elterlichen Sorge – allein oder gemeinsam – setzt
dreierlei voraus:
1. Inhaber der elterlichen Sorge kann/können nur sein:
Der Erwerb der elterlichen Sorge kann kraft Gesetzes, kraft Erklärung oder kraft gerichtlicher Entscheidung erfolgen/erfolgt sein:
1. Zuordnung kraft Gesetzes
– an beide Eltern, die [<88]
Von zentraler Bedeutung sind dabei die vier Erwerbstatbestände
des § 1626a
Die oben genannten Erwerbstatbestände Nr. 1 und 3 sind nicht
weiter erläuterungsbedürftig. Der Fall Nr. 4 beruht auf der Erwägung,
dass die Mutter aus biologisch-sozialen Gründen mit dem Kind enger
verbunden ist als der Vater. Die drei Erwerbstatbestände Nr. 1, 3
und 4 treten automatisch bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen (also:
kraft Gesetzes) ein, ohne dass noch zusätzlich etwas geschehen muss.
[<89]
Vertiefung: Anders ist es bei dem (vom Bundesverfassungsgericht – BVerfGE 84, 168 – eingeforderten) Erwerbstatbestand Nr. 2 (nämlich § 1626a Abs. 1 Nr. 1), den es in Deutschland erst seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 gibt. Danach können beide, nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge erwerben, indem sie (beide!) erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen). Jeder Elternteil konnte damit diesen Erwerbstatbestand nach bis 2011 geltendem Recht verhindern. Es verletzt allerdings das Elternrecht des Vaters eines nicht ehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell und ausnahmslos von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist. Diese Regelung ist sowohl nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (FuR 2010, 214) als auch des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2010, 1403) verfassungswidrig und soll alsbald durch eine verfassungskonforme Neuregelung ersetzt werden.
Sorgeerklärungen können bereits vor der
Geburt des Kindes (§ 1626b Abs. 2) und ohne Einhaltung von Fristen
abgegeben werden. Darüber hinaus bestehen wenige Formvorschriften
(vgl.§ 1626e!) mit Blick auf eine so verantwortungsvolle Entscheidung
wie die der Übernahme der gemeinsamen Sorge für ein Kind, nämlich
lediglich folgende Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Sorgeerklärungen
beider Eltern:
Suchen in der IP-GIPT,
z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff>
site:www.sgipt.org
Buchpräsentation site:www.sgipt.org. |