Das Spiel mit den Notwendigkeitsbescheinigungen

    Dokumentation einer Perfidie
    Die Politik der kassenaerztlichen Vereinigungen, einiger Krankenkassen und der Richtlinienverbaende gegen unliebsamen Wettbewerb und die Ausbootung der  KostenerstattlerInnen.



    Kurzinhaltsuebersicht
    Kassenaerztliche Vereinigung Rheinhessen 1992 / 93:
    I  [Org-Nr-P007]  Der Psychotherapieausschuss zum Umgang mit sog. Notwendigkeitsbescheinigungen

    II  [Org-Nr-P008] Die Ruege einer PsychiaterIn / PsychotherapeutIn durch die KV, weil sie eine Notwendigkeitsbescheinigung (DAK, KKH) ausgestellt hat

    III [Org-Nr-P009] Die Ruege einer PsychiaterIn / PsychotherapeutIn durch die KV, weil sie eine Notwendigkeitsbescheinigung (BEK) ausgestellt hat

    IV  [Org-Nr-P010] Zur Weigerung eines Arztes, eine Notwendigkeitsbeschenigung auszustellen

       


    I  [Org-Nr-P007]
    KASSENAERZTLICHE VEREINIGUNG RHEINHESSEN1)
    KOERPERSCHAFT DES OEFFENTLICHEN RECHTS

    - Psychotherapieausschuss -

    Mainz, November 1992

    Verordnungen von Psychotherapie, Umgang mit sog. Notwendigkeitsbescheinigungen

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    aus gegebenem Anlass moechten wir nochmals auf das Procedere bei der Verordnung von Psychotherapie hinweisen.

    Wenn Sie einen Ihrer Patienten fuer psychotherapiebeduerftig halten, ueberweisen Sie bitte an einen aerztlichen Psychotherapeuten. Hier werden in einem sog. Erstgespraech ("zur Einleitung einer Psychotherapie") die Indikation fuer und die Art der Therapie geklaert, (Einzel- oder Gruppentherapie, Verhaltens-, tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung oder lediglich Krisenintervention).
    Entsprechend leitet der aerztliche Therapeut die Therapie ein. Ist beim aerztlichen Psychotherapeuten kein Therapieplatz frei oder ist eine andere Therapieform als der Arzt anbieten kann, indiziert, verweist dieser
    den Patienten an einen nicht-aerztlichen, aber delegationsfaehigen Therapeuten. Erst wenn auch auf diesem Wege kein Therapieplatz zur Verfuegung gestellt werden kann, wird in besonderen Faellen ueber sog. ,,Notwendigkeitsbescheinigungen" ein Therapieplatz bei einem formal nicht delegationsfaehigen, in der Regel klinischen Psychologen vermittelt.

    Diese sog. Notwendigkeitsbescheinigungen fuer Psychotherapie koennen ausschliesslich von aerztlichen Psychotherapeuten ausgestellt werden. Alle anderen Kollegen bitten wir, keine Bescheinigungen ueber die Notwendigkeit von Psychotherapie mehr auszustellen.

    Die aerztlichen Psychotherapeuten bitten wir, ausgestellte Notwendigkeitsbescheinigungen in einer Kopie an den Psychotherapieausschuss bei der KV, zu Hd. Herrn X, weiterzugeben.
    Bitte denken Sie daran, zur Wahrung des Datenschutzes vom betreffenden Patienten eine Einverstaendniserklaerung zu erbitten. Sollte der Patient sich verweigern, so benachrichtigen Sie den Ausschuss lediglich in einer anonymen Notiz ueber diesen Vorgang (Muster anbei).

    Wie Sie sehen, hat der Psychotherapieausschuss seine Haltung bezueglich der Notwendigkeitsbescheinigung geaendert. Es hat sich erwiesen, dass ein prinzipieller Verzicht auf die umstrittenen Atteste weder sinnvoll noch moeglich ist.

    Bei Fragen werden Sie sich bitte an den Psychotherapieausschuss der KV, Ansprechpartner Herr X

    Mit bestem Dank fuer ihre Kooperation und freundlichen Gruessen

    Dr.med. XYZ Vorsitzende des
    Psychotherapieausschusses
    (niedergelassene Psychiaterin und Psychotherapeutin)



    II  [Org-Nr-P008]
    KASSENAERZTLICHE VEREINIGUNG RHEINHESSEN1)
    KOERPERSCHAFT DES OEFFENTLICHEN RECHTS

    - Psychotherapieausschuss -
     

                                                                                                                            Datum 08.03.93

    An  Dr. Z, PsychiaterIn / PsychotherapeutIn

    Antraege auf tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, hier: X (DAK) und Y (KKH)

    Sehr geehrter Herr Dr. Z,

    der Psychotherapieausschuss der KV Rheinhessen wurde bei den o.g. PatientInnen vereinbarungsgemaess von deren zustaendigen Krankenkassen eingeschaltet, da Antraege auf
    Kostenuebernahme einer Psychotherapie vorliegen, bei denen das uebliche Verfahren der Beantragung nicht eingehalten bzw. darum gebeten wird, die Psychotherapiekosten bei einem nicht zugelassenen, nicht aerztlichen Psychologen zu tragen.

    Wie Sie wissen, besteht innerhalb der KV Rheinhessen folgende Vereinbarung:
    Diagnostiziert ein aerztlicher Psychotherapeut eine psychische Erkrankung von Krankheitswert, so entscheidet er ueber die Indikation der Art der psychotherapeutischen Behandlung.
    Entsprechend ist er angehalten, die jeweils adaequaten Formblaetter zur Antragstellung zu benutzen. Aus Diagnose und Begruendung soll die Art des gewaehlten Psychotherapieverfahrens nachvollziehbar sein, bei Langzeittherapie ist das chiffrierte Gutachterverfahren anzuwenden.

    Sollte der aerztliche Psychotherapeut nicht selbst ueber einen Therapieplatz verfuegen, so wird gefordert, dass er entweder direkt an einen zugelassenen nicht aerztlichen Psychotherapeuten delegiert oder aber die Vermittlungsstelle fuer Psychotherapie der KV Rheinhessen um Vermittlung eines adaequaten Psychotherapieplatzes bittet.

    Wir bitten Sie daher, sowohl bei den im Betreff genannten PatientInnen als auch in Zukunft generell sich wie die anderen Kollegen an die obigen Vereinbarungen zu halten.

    Im uebrigen seien Sie darauf verwiesen, dass bezueglich des Psychotherapieantrages fuer  X (DAK) laut
    Aussage der KV Pfalz (Frau  K.) sogar am Wohnort der PatientIn ein Therapieplatz bei einem aerztlichen
    Psychotherapeuten, Herrn Dr. med. T., zur Verfuegung steht.

    Aus Ihrer Bescheinigung laesst sich zudem nicht entnehmen, ob Sie eine Kurzzeit- oder Langzeittherapie als notwendig erachten. Wir bitten Sie im Einvernehmen mit der DAK, hier nun die nach den Vereinbarungen notwendigen Schritte einzuleiten.

    Auch bezueglich der PatientIn Y, KKH, laesst sich aus Ihrer aerztlichen Bescheinigung nicht deutlich nachvollziehen, weshalb bei der Schwere der Erkrankung lediglich eine Kurzzeittherapie von dem nicht aerztlichen Psychotherapeuten XX beantragt wird.

    Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren nach Kenntnisstand der Vermittlungsstelle fuer Psychotherapie mehrere Psychotherapieplaetze bei zugelassenen Psychotherapeuten vakant, so dass wir Sie bitten, auch hier das uebliche Procedere zu beschreiten.

    Mit freundlichen Gruessen

    Dr.med. PsychotherapeutIn YY
     



    III [Org-Nr-P009]
    KASSENAERZTLICHE VEREINIGUNG RHEINHESSEN1)
    KOERPERSCHAFT DES OEFFENTLICHEN RECHTS
     

    Dr. med. Y. PsychiaterIn / PsychotherapeutIn

                                                                                                                                            Datum  27.07.1993
     

    Aerztliche Bescheinigung fuer Ihre PatientIn  X geb. 00.00.0000 hier:
    Nachfrage der Barmer Ersatzkasse nach freien Therapieplaetzen
     

    Sehr geehrter Herr Dr. Y,

    die Barmer Ersatzkasse hat uns Ihre aerztliche Bescheinigung ueber die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung fuer Ihre o.g. Patientin mit der Bitte um Klaerung und Nennung eines Therapieplatzes innerhalb der kassenaerztlichen Versorgung zukommen lassen. Die Unterlagen wurden dem Psychotherapie-Ausschuss der Kassenaerztlichen Vereinigung Rheinhessen zur Stellungnahme vorgelegt. Der Psychotherapie-Ausschuss vertritt die Auffassung, dass der Patientin in  angemessener Zeit ein Therapieplatz innerhalb der kassenaerztlichen Versorgung vermittelt werden kann. Auf Unverstaendnis stoesst im Psychotherapie-Ausschuss, dass Sie das offizielle Verfahren fuer die Einleitung einer psychotherapeutischen Behandlung innerhalb der kassenaerztlichen Versorgung nicht einhalten, obwohl Therapieplaetze zur Verfuegung stehen und ueber die Vermittlungsstelle nachgefragt werden koennen. Ausserordentlich kritisch wird hierbei die Tatsache gesehen, dass Sie Ihre
    Patienten anscheinend nicht innerhalb der kassenaerztlichen Versorgung einer Therapie
    zufuehren.

    Mit freundlichen Gruessen
    i.A.
    Abteilungsleiter
    Allg. Verwaltung



    IV  [Org-Nr-P010] Zur Weigerung eines Arztes, eine Notwendigkeitsbeschenigung auszustellen

    An Dr. med. X
    PLZ  Ort
                                                                                                    Ort, den 24.01.96
    Sehr geehrte/r Frau / Herr Dr. X,

    heute versuchte sich mein Mitarbeiter mit Ihnen in Verbindung zu setzen, um sich nach der Notwendigkeitsbescheinigung fuer die Durchfuehrung einer Psychotherapie bei unserer gemeinsamen Patientin, Frau Z, zu erkundigen.
    Wie Ihnen bekannt sein duerfte, konnte mein Mitarbeiter nicht persoenlich mit Ihnen sprechen.

    Laut Auskunft Ihrer Mitarbeiterin, wollen Sie diese aerztliche Notwendigkeitsbescheinigung nicht ausstellen und sind der Meinung, dass Frau Z sich hinsichtlich einer Vertragsbehandlung mit der KV bzw. ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen soll.

    Ich darf Sie darauf hinweisen, dass ich Sie darum gebeten habe, zu bescheinigen, dass bei Frau Z. die Durchfuehrung einer Psychotherapie erforderlich ist. Da Sie die Patientin auf die Vertragsbehandlung hingewiesen haben, scheinen Sie eine psychotherapeutische Behandlung fuer erforderlich zu halten, aber bescheinigen wollen Sie dies nicht. Dabei scheinen Sie muehelos akzeptieren zu koennen, dass Frau Z. durch meine therapeutische Behandlung in ihrer Muttersprache vier Wochen lang anfallsfrei war, wohingegen sie vor meiner Behandlung woechentlich einen epileptischen Anfall hatte, und durch Ihre Weigerung, ein Attest
    auszustellen, so verunsichert und beunruhigt ist, dass sie wieder unter Anfaellen leidet und nicht schlaeft. Ist das die Art, wie Sie als Arzt Ihren Patienten helfen?

    Sie  wissen,  dass  ein  Antrag  auf  Kostenerstattung  nur  mit aerztlicher Notwendigkeitsbescheinigung bearbeitet wird und die Krankenkasse nach Pruefung der Moeglichkeit einer Vertragsbehandlung eine Einzelfallentscheidung trifft. Es ist demnach nicht die Aufgabe des Arztes, diese Einzelfallentscheidung zu treffen. Ihre Weigerung, Ihrer Patientin allein die Pruefung Ihres Antrages zu ermoeglichen, ist nach meinem
    Empfinden ein "unaerztliches" Verhalten.

    Hochachtungsvoll
    (Kostenerstattungs-PsychotherapeutIn)



    Fußnoten
    1)  Namen anonymisiert und feminisiert (X,X,Z). Umlaute ASCII-codiert, also ä=ae, ü=ue, ö=oe, ß=ss.

    Zitierung
    Sekretariat SGIPT (DAS). Das Spiel mit den Notwendigkeitsbescheinigungen. Dokumentation einer Perfidie. Die Politik der kassenaerztlichen Vereinigungen, einiger Krankenkassen und der Richtlinienverbaende gegen unliebsamen Wettbewerb und die Ausbootung der  KostenerstattlerInnen.
    Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/berpol/perfid/notwb0.htm
    Copyright & Nutzungsrechte
    Diese Seite darf von jeder/m in nicht-kommerziellen Verwertungen frei aber nur original bearbeitet und nicht  inhaltlich verändert und nur bei vollständiger Angabe der  Zitierungs-Quelle benutzt werden. In Streitfällen gilt der Gerichtsstand Erlangen als akzeptiert.