Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=28.05.2000 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 05.02.20
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel  Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen
    E-Mail: sekretariat@sgipt.org  _ Zitierung  &  Copyright


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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Technik und EDV,  und hier speziell zum Thema:

    Antrag auf ein Software-Normen-Gesetz
    an den Petitionsausschuß1)  des Deutschen Bundestages

    Den folgenden Text können Sie über Kopieren / Einfügen (Cut / Paste) in das (E-Mail Adresse Petitionsausschuss). Besser ist es jedoch, Sie schreiben an den Ausschuss, weil Ihre persönliche Unterschrift und Adresse für die Gültigkeit Ihrer Petition wichtig ist. > Information zu den Aufgaben des Petitionsausschusses.



    Ich schließe mich der Petition der IP-GIPT an, ein  Software-Normen-Gesetz  zu fordern, in dem wenigstens folgendes geregelt wird:

    I  Installationsnormen
    § 1 (1) Wer Software produziert, wird verpflichtet beim Installieren dieser Software, die AnwenderIn davon zu unterrichten, in welchen Systemdateien welche Eingriffe mit welchen möglichen Folgen vorgenommen werden.
    § 1 (2) Der Installationsprozeß und insbesondere die Eintragungen in Systemdateien sind in einem Installationsprotokoll festzuhalten.
    § 1 (3) Es darf nur Software vertrieben werden, die über ein vollständiges De-Installationsprogramm verfügt.
    § 1 (4) HerstellerInnen haften für Funktionsschäden auf Computersystemen durch unsachgemäße Information und Installation in unbegrenzter Höhe.
    § 1 (5) Zur Prüfung der Software werden Prüfstellen eingerichtet, die bei Rechtsstreitigkeiten auch als Schlichtungs- und GutachterInnenstellen dienen können (analog TÜV).

    II  Bezeichnungsnormen für Formate
    § 2 (1) Trägt ein Format-System eine Bezeichnung, so darf ein anderes System, das sich von ihm unterscheidet, nicht den gleichen Namen tragen.
    § 2 (2) Wenigstens ist ein Namenszusatz erforderlich, der durch seine Bezeichnung deutlich macht, daß es sich nicht um das den gleichen Inhalt fassende Format-Produkt handelt.
    § 2 (3) Zur technischen Realisation ist ein Namensregister für Softwareprodukte einzuführen.
    § 2 (4) Software muß die Formate, die sie verarbeiten kann, angeben.

    III  Sicherheit im Internet
    § 3 Betriebssysteme, die Spionage und  Sabotage im Internet erleichtern bzw. sogar foerdern ist die Marktzulassung zu verweigern bzw. mit entsprechendem Schadensersatz zu entziehen.

    IV Markt und Wettbewerb
    § 4  (1) Martktbeherrschende Stellungen und Ausbeutung von KundInnen und AnwenderInnen sind durch entsprechende Auflagen zu verhindern oder auszugleichen.
    § 4 (2)  Aggressive Okkupation von Speicherplatz und unerwuenschtes Aufdrängen von Softwarebegleitprodukten ist grundsaetzlich verboten.

    Begründung:
    Der Mensch ist nicht auf die Welt gekommen, um von der EDV-Industrie unangemessen lange und auch noch zu seinem eigenen Schaden beschäftigt zu werden. Es entsteht großer wirtschaftlicher und Freizeitschaden (und damit Verlust an Lebensqualität) durch unsachgemäße Installation von Software, der nicht kontrolliert und ausgeglichen werden kann. Eine völlige Unsitte ist es jedoch, Software anzubieten und Installationseinträge vornehmen zu lassen, die bei Nichtweiterverwendung das System nicht ordnungsgemäß durch De-Installation entsorgt. Das ist bei der üblichen und ansonsten sehr begrüßenswerten Probe-Anwendung besonders nötig.
    Der Mensch ist auch nicht auf die Welt gekommen, um zig-Konvertierungsprogramme  zu erwerben und nach der Versuch- und Irrtums-Methode unkalkulierbar lange auszuprobieren. Eine andere extreme geld- wie zeitfressende Unsitte ist es nämlich, zig-verschiedene Formate unter dem gleichen und damit irreführenden Namen auf den Markt zu bringen.
    Völlig unerträglich sind Betriebs- und  Softwaresysteme, die Spionage und  Sabotage erleichtern oder gar fördern wie auch marktbeherrschende Stellungen, die zur Ausbeutung von Kunden und AnwenderInnen missbraucht werden können. Hierzu gehoert auch die aggressive Okkupation von Speicherplatz und unerwuenschtes Aufdrängen von Softwarebegleitprodukten wie es zum Beispiel die Firma Microsoft mit ihrem Produkt "Internet-Explorer" macht(e) und damit ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzt, wogegen nun erfreulicherweise das US-amerikanische Justizministerium rechtlich vorgeht.



    1) Im Glossar des Deutschen Bundestages steht zu Petitionen (Bittschriften): "Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen eine Petition -  eine Bitte oder Beschwerde - bei einem der Länderparlamente bzw. beim Bundestag einzureichen. In einer Petition kann beispielsweise eine Gesetzesänderung angeregt werden. Der Petitionsausschuß des  Bundestages berät über die Anliegen, die die Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder Bereiche  bzw. Einrichtungen der Bundesverwaltung betreffen. Die Befugnisse des Petitionsausschusses zur Überprüfung von Beschwerden sind gesetzlich geregelt." In jeder Legislaturperiode wird der Petitionsausschuss für eben diese Legislaturperiode tätig. Diese Petition kann also in jeder Legislaturperiode neu auf den Weg gebracht werden, bis eine entsprechende Gesetzgebung in Gang kommt.

    Querverweise
    Standort: Antrag auf ein Sofware-Normen-Gesetz.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Antrag auf ein Sofware-Normen-Gesetz an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/sonstig/petit0.htm
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    korrigiert:



    Änderungen wird gelegentlich überarbeitet, ergänzt und vertieft * Anregungen und Kritik willkommen
    Neu, vom 28.5.2000, sind § 3  und § 4  und die Ergänzung in der Begründung. Erste Version 6.1.98