Die  Rolle des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) und seine Instruementalisierung gegen die Kostenerstattung

    Dokumentation einer Perfidie
    Die Politik der kassenaerztlichen Vereinigungen, einiger Krankenkassen und der Richtlinienverbaende gegen unliebsamen Wettbewerb und die Ausbootung der KostenerstattlerInnen.

    Ein Dokument ueber die "fachliche Qualifikation" der GutachterInnen beim MDK
    Ein Dokument zu Befangenheit und institutioneller Vetternwirtschaft im Beschwerde-Verfahren
    Ein Dokument zu Schweigepflichts- und Datenschutzverletzungen als Prinzip bei KostenerstattlerInnen



    Org-Nr-P011
    Ein Dokument ueber die "Fachkunde" der GutachterInnen beim MDK
     

    MDK Bundesland
    Dr. med Nachname
    Strasse Nr
    PLZ Ort

    1) Hinweis auf wahrscheinlichen Fehler bei Punkt 6 Angaben (Tiefenpsychologie)

                                                                                                     Ort, den 21.4.1998
    Sehr geehrte/r Frau / Herr Dr. med. Nachname,

    bei Antraegen, bei denen Sie naehere Angaben wuenschen, ist uns aufgefallen, daß bei der tiefen-psychologisch / psychoanalytischen Checkliste der Punkt 6 meist falsch benannt wird. Es heißt da gewoehnlich: „6. die Psychosomatik der neurotischen Erkrankung". Richtig muß es u. E. heissen

    „6. die Psychodynamik der neurotischen Erkrankung"

    Vielleicht koennen Sie das korrigieren.

    Bei dieser Gelegenheit moechten wir darauf hinweisen, daß wir eine Ermaechtigung für Verhaltenstherapie, nicht für Tiefenpsychologie - obwohl wir uns auch da fortgebildet haben -, beantragen werden und bitten kuenftig um die entsprechende verhaltenstherapeutische Checkliste.

    Vielen Dank,  mit freundlichen Gruessen

    ***
    Bemerkung: Die Fragebogencheckliste wurde seit Jahren mit dem Fehlpunkt "6. die Psychosomatik der neurotischen Erkrankung" verschickt und offenbar nie korrigiert. Was laesst sich daraus folgern? Nun, wir vermuten, was immer man auch schreibt unter welcher Ueberschrift auch immer, es hat keine reale Bedeutung. Wir sehen hier einen Zusammenhang mit der Qualifikation der GutachterInnen beim MDK. Psychologische Kostenerstattungs-PsychotherapeutInnen koennen beim MDK von x-beliebig ausgebildeten AerztInnen, die weder ueber Fachkunde verfuegen und diese auch nicht nachweisen muessen, nach Aktenlage beurteilt werden. Haeufig genuegte dann auch der rechtlich sehr fragwuerdige Hinweis fuer die Ablehnung: kein VertragsbehandlerIn oder kein Richtlinienverfahren.


    Org-Nr-P012
    Ein Dokument zu Befangenheit und institutioneller Vetternwirtschaft im Beschwerde-Verfahren

    Gegen eine Ablehnung einer Therapieverlaengerung durch den MDK wurde Beschwerde eingelegt. Darafhin wurde eine erneute Beurteilung - natuerlich nach Aktenlage - durch eine andere AerztIn, ebenfalls Mitglied des MDK und um den Vorgang wissend - damit ja nichts schief laeuft   - mit einer erneuten Beurteilung beauftragt. Sie finden das Ergebnis der erneuten Beurteilung sicher ganz spannend? Nun, die erneute unbefangene und vorurteilslose Beurteilung kam zum gleichen Ergebnis wie die erste Beurteilung. Auch gegen dieses Ergebnis legte die PatientIn Beschwerde vor dem Sozialgericht ein. Nun wurde von Gerichts wegen der MDK - Sie lesen richtig -, der MDK beauftragt, eine erneute Beurteilung vorzunehmen, nach Aktenlage, klar, diesmal immerhin sogar vom einer psychopatholgisch fachkundigen AerztIn.
    Auch diese AerztIn kam ganz ueberraschend zu einer Bestaetigung der vorangehenden Beurteilungen.

    Rechtsstaat? Vor jedem deutschen Amtsgericht wuerde eine Begutachtung durch Angehoerige der gleichen Einrichtung Medizinischer Dienst der Krankenkassen wegen Besorgnis der Befangenheit nicht moeglich sein.

    Der Fall wird umfassend dokumentiert, wenn das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist. Abgesehen von zahlreichen fachlichen und inhaltlichen Fehlern geht es hier um die Brandmarkung der Verletzung folgender grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien:
    1) Verletzung des Prinzips der Unabhaengigkeit der FolgegutachterInnen
    2) Verletzung des Prinzips der Unbefangenheit und Unparteilichkeit
    3) Beurteilung ausschliesslich aufgrund der "Aktenlage"
     
       
      Leitsaetze. (1) Wird eine Beurteilung des MDK infrage gestellt und Beschwerde eingelegt, so ist bei erneuter Beurteilung nach dem Grundsatz der Befangenheit, Abhaengigkeit und Parteilichkeit zu verfahren. (2) Es ist streng darauf zu achten, die Beurteilung auf 
      keinerlei direkte und persoenliche Kenntnis der PatientIn zu stuetzen 
      und ausschliesslich nach Aktenlage zu befunden. (3) Mit dem Prinzip 
      der freien Gutachterwahl ist es unvertraeglich, einen Fachkundenachweis von den GutachterInnen zu verlangen. (4) In Zweifelsfaellen  ist aus Rechtssicherheitsgruendenimmer nach dem Wohl der Kassenaerztlichen Vereinigung und  immer gegen die Kostenerstattungs- PsychotherapeutInnen zu entscheiden. 
      rs
     

     


    Org-Nr-P000
    Ein Dokument zu Schweigepflichts- und Datenschutzverletzungen als Prinzip bei KostenerstattlerInnen


    Zitierung
    Sekretariat SGIPT (DAS). Die  Rolle des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) und seine Instrumentalisierung gegen die Kostenerstattung. Dokumentation einer Perfidie. Die Politik der kassenaerztlichen Vereinigungen, einiger Krankenkassen und der Richtlinienverbaende gegen unliebsamen Wettbewerb und die Ausbootung der  KostenerstattlerInnen. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/berpol/perfid/mdk0.htm
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