SGIPT - Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT DAS=15.09.2000 
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     Berufspolitische Materialien der Allgemeinen und Integrativen PsychotherapeutInnen zu:

     Vorschläge zur Reform des Gutachterverfahrens in der Psychotherapie

    von Werner Lemisz, Köln       Diskussion

    Das Psychotherapiegutachterverfahren hat eine enorme Praxisrelevanz. Dies hängt einerseits mit dem hohen Anspruch zusammen, den dieses 'externe' Prüfverfahren erfüllen soll,

    Grundlegend müssen meines Erachtens 3 zentrale Punkte bei einer Reform des Gutachterverfahrens (Einzelheiten: 11 Punkte Programm) sein:

    I. Fachautonomie.
    Eine fachautonome demokratische Selbstverwaltung des Gutachterverfahrens inclusive Berufung, Abberufung, Clearinggremium etc.. Fachautonom heißt, daß nur die Psychotherapeuten (Praktiker) in ambulanter Praxis selbst das
    Gutachterverfahren kontrollieren, nicht der KBV, nicht die KKn oder sonstige fachfremde Personengruppen (Hausärzte,Fachärzte, Urologen etc.).

    II. Standardisierung.
    Eine fachbezogene Mindeststandardisierung der Begutachtung. Willkürlichkeiten, Skurilitäten als auch die Austragung kontroverser Fachmeinungen auf dem Rücken der Begutachteten etc. müssen vermieden werden. Man könnte sich z.B. eine Interrater-Reliabilitätsüberprüfung in bestimmten zeitlichen Abständen vorstellen.

    III. Qualitätssicherung.
    Zur Befriedigung gesetzlich vorgeschriebener Qualitätssicherung (SGB V, GSG), die im Wesentlichen eine Ergebnisqualität meint, reichen meines Erachtens prä/post-Messungen im Sinne einer Erfolgs-bzw. Effektivitätskontrolle aus. Der hierfür zu leistende Aufwand ist den Therapeuten angemessen zu vergüten.
    Prozeßqualität ist hinreichend durch das Gutachterverfahren gesichert. Eine weitere Standard- und Normerhöhung ist bei den Kollegen allgemein unerwünscht.

    Auf diese Weise könnte das Gutachterverfahren bei den Kollegen wieder an Akzeptanz gewinnen!
     

    Einzelheiten: 11 Punkte Programm

    Weitere 11 Punkte, die selbstverständlich noch ergänzt werden können, halte ich notwendig für eine Reform. Diese folgenden Vorschläge fanden auf der Mailingliste der Vereinigung große Zustimmung:

    1. Die Gutachter können ihre Befugnisse nur behalten, wenn sie im *ambulanten* kassenärztlichen System zugelassen sind.

    2. Die Gutachter müssen durch ihre Bezirksstelle bei der KV nachweisen, daß sie mindestens 15 Sitzungen wöchentlich  im Rahmen der Richtlinienpsychotherapie tätig sind.

    3. Die Bearbeitungsdauer  der Antragsberichte darf inclusive Postweg insgesamt drei Wochen nicht überschreiten.

    4. Es dürfen maximal 500 Anträge pro Jahr vom Gutachter bearbeitet werden. Ein Urlaubsvertretungssystem muß eingerichtet und bei der KV angemeldet werden.

    5. Der Vergütungspunktwert zur Berechnung der Gutachterleistung floatet in gleicher Weise wie der der übrigen Richtlinientherapie.

    6. Gutachter müssen eindeutig und einschlägig in ambulanter Praxis tätig sein. Wechseln sie beispielsweise in den stationären Bereich, müssen sie ihre Gutachtertätigkeit aufgeben. Gutachter aus fremdem Bereichen müssen ihre Gutachtertätigkeit aufgeben.

    7. Für den Kontakt mit "begutachteten" Kollegen sind dezidierte Umgangs-und Verhaltensregeln zu erstellen, die sich an ethischen Grundsätzen orientieren.

    8. Zur Gewährleistung einer fachlich angemessenen Beurteilung, ist ein umfassender Katalog zur Standardisierung von Begutachtungen zu erstellen, damit beispielsweise eine marottenhafte, zwanghaft-perfektionistische oder abwegig-skurile usw. Begutachtung vermieden wird.

    9. Im Sinne der Selbstverwaltung und der Horizontalisierung (Demokratisierung) ist ein Gremium zur Berufung und Abberufung von Gutachtern (Berufungskommission) zu schaffen, das aus dem Kreise der Behandler (Psychotherapeuten) gewählt wird. Dieses Gremium entscheidet nach den in den Psychotherapierichtlinien als auch  Psychotherapievereinbarungen festgelegten als auch noch zu erweiternden Kriterien, wer zum Gutachteramt
    berufen bzw. wer abberufen wird.

    10. Es ist ein Schiedsamt bestehend aus einem Gutachter und zwei Behandlern (insges. drei Personen) einzurichten, das entweder als Ersatz zum Obergutachterverfahren oder übergeordnet im Konfliktfalle begutachtend entscheidet. Dieses Schiedsamt wird von der Berufungskommission berufen.

    11. Die Berichte an die Gutachter sind realitätsgerecht - gemessen an dem durchschnittlichen Aufwand -  zu vergüten. Ein Erstantrag (bzw. Umwandlungsantrag) ist mit 6.250 Punkte, ein Fortführungsantrag mit 3.120
    anzusetzen (s. Empfehlung von KÖHLKE).
     


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    Literatur
    Köhlke, Hans-Ulrich (2000). Das Gutachterverfahren in der Vertragspsychotherapie. Eine Praxisstudie zu Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit. Tübingen: dgvt.

    Zitierung
    Lemisz, Werner (DAS). Vorschläge zur Reform des Gutachterverfahren in der Psychotherapie.  IP-GIPT.Erlangen: https://www.sgipt.org/berpol/ga/werlem0.htm

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