Gesammelte RS-Beiträge zum
Fall Mollath in blogs, Leserbriefen u.a.
teilweise fehlerbereinigt und mit
zusätzlichen Links angereichert
Rudolf Sponsel, Erlangen
Übersichtsinhaltsverzeichnis
Editorial. Posts in den beck-blog Mollath. Übersicht zensierte (Gelöschte). Bemerkungen zum Verschwinden von Postings. Übersicht Beiträge im beck-blog. Posts in den Wolff-blog. Leserbriefe an die Nürnberger Nachrichten. Gutachter missachteten Standards zu „Justiz handelt bei Schwarzgeld halbherzig“ Leserbriefe an die Süddeutsche Zeitung. Wozu wurde die Berliner Koryphäe benötigt? Literatur, Links, Zitierung & Copyright, Querverweise, Änderungen. |
Andere Fälle z.B.: "Peggy"/
Ulvi Kulac oder der Fall
Rupp neben zahlreichen Psychiatriesierungsskandalen
durch die Polizei
oder Staatsanwaltschaften.
Aus meiner Sicht ist es notwendig und sinnvoll, die NS-Geschichte
der Nachkriegsjustiz ins Bewusstsein zu rücken, gerade im Zusammenhang
mit dem Maßregelrecht und dem unseligen vierten Kriterium des §
20 StGB, das ja ein Folgeprodukt der NS-Zeit ist, wenn es seine Wurzeln
auch in der Degenerationslehre und im Psychopathiebegriff hat. Hier haben
die Nazis, ihre Justiz und die Psychiatrie perfekt zusammengespielt. Und
das hat sich nahtlos in die Nachkriegszeit fortgesetzt. So teilt etwa Senfft
(1988, S. 175)* mit: "Die Amerikaner beobachteten, daß z.B. der Bamberger
Oberlandesgerichtspräsident etwa 90% seiner Richter aus alten Nazis
rekrutierte." (Der Bezirk des hochgepriesenen liberalen Thomas Dehler).
Es wird sich erst etwas verändert haben, wenn im § 20 StGB
und in allen anderen die Formulierung "andere schwere seelische Abartigkeit"
verschwunden sein wird. Dazu gehört natürlich auch, dass der
unselige Begriff "nicht ausschließbar" mit den Akten- und Meinungachten
eine ordentliche Grabstätte findet. Hierzu wird auch unumgänglich
sein, dass die - nicht nur forensische - Psychiatrische ihr Wolkenkuckucksheim
der Diagnostik verlässt und ein solides Fundament des Erlebens und
Verhaltens errichtet. Das haben sie bis heute immer noch nicht begriffen,
wie das Machwerk DSM-5 beweist.
Nicht verkehrt wäre auch, wenn die Richter die entsprechenden Grundlagen
in ihrer Ausbildung lernten ... und ... und ...
*Senfft, Heinrich (1988) Richter und andere Bürger. Delphi Politik.
Nördlingen: Greno."
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12.03.2015
So ist es - eine 5fache
Schande
So ist es. Reiner Okkultismus.
Das hat weder mit gesundem Menschenverstand, noch mit den (hier empirischen)
Denkgesetzen, gar nichts mit Wissenschaft, nichts mit wohlverstandenem
Recht und auch nichts mit Berufsethik zu tun. Gelinde gesprochen sind solche
Praktiken daher eine Schande: eine 5fache.
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02.08.2013
Wie man vermeintliche
Eliten knastfrei rechnet, das wurde im Fall Zumwinkel schon eindrucksvoll
vorexerziert
Gast schrieb: Wir sehen ja jüngst im Fall von Ulli Hoe... mit
welchen Tricks die nun zur Anklage kommende Geldsumme die sooooo wichtige
1.000.000 € Grenze unterschreitet, damit eine Bewährungsstrafe
im Urteil steht.
Wie man vermeintliche Eliten (etilEn) knastfrei rechnet, das wurde
im Fall Zumwinkel schon eindrucksvoll vorexerziert.
Und wie man mit Freunden in der bayerischen Justiz umgeht, zeigte -
exemplarisch - am 24. April 1961 der Fall Zimmermann.
Es gibt viele Varianten (z.B. Aktenflucht im Bundesarchiv: "Bundeslöschtage")
von Staats-, Staatsanwaltschafts- und Richterkriminalität, denen allerdings
besonders schwer beizukommen ist.
Da Staatsbanditen besonders schwer zu erwischen sind, ist die Vermutung,
die könnten es noch mehr als der Durchschnittsmensch treiben, nicht
ganz von der Hand zu weisen.
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Der
Kampf geht weiter - Bayerns Unrechtsstaat führt sich weiter vor
24.07.2013, #20
Ein Grund mehr für die Kundgebung am 27.7.13 in Nürnberg.
Hier unser Grußwort
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/KD130727.htm
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Komplotthypothese
vollkommen gerechtfertigt
05.07.2013, #26,
"Verschwörung" ist als intelektuell-populistischer Kampfbegriff,
um Hypothesen zu diskreditieren, kein guter Ausdruck. Deshalb sollte man
ihn gar nicht erst verwenden.
Hingegen ist die Komplotthypothese
vollkommen gerechtfertigt
Wie kommen Sie auf die Idee einer "Verschwörungstheorie"? Das
sind doch platt-plumpe Versuche der Untergürtel-Liga Lapp/Lakotta,
UnterstützerInnen in die Ecke von nicht ernst zu nehmenden Spinnern
zu rücken. Wenn hunderte von Fehlern alle zu Lasten von Mollath gehen,
dann sollte selbst der Ungebildetste in Sachen Wahrscheinlichkeiten ins
Grübeln kommen.
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Absprachen kann man nur mit Vertrauenswürdigen
eingehen - Das Recht hat nicht selten drei große Gegner: die Kriminellen,
die Mächtigen und die Justiz
26.06.2013, #45, 4.5 (13 Bewertungen)
Ich vermute, dass man Dr. Strate linken wollte und will und ich
bin mir ziemlich sicher, dass das in die Hosen geht, wie bislang alles
was diese verlogene Truppe an den Tag legt. So wurde in Deutschland
und Bayern noch nie ein Komplott aufgedeckt und bloßgestellt. Sie
müssten eigentlich dauernd mit Köpfen wie Tomaten durch die Gegend
laufen. Doch dann verfügten sie über Scham und Schuldgefühl.
Vielleicht ein Indiz für Gerhard Mesenichs Massenwahnhypothese [dass
ihre Gesichtsfarbe unauffällig ist]. Eigentlich müssten wir dankbar
sein, wie sie sich vorführen, wenn Mollath nicht säße.
Das Recht hat nicht selten drei große Gegner: die Kriminellen, die Mächtigen und die Justiz
Ich weiß das nicht.
Zunächst zum Nekrophiliebegriff in der Psychiatrie.
Wörtlich bedeutet das Liebe zur Leiche. In der Psychopathologie
werden nach
Peters, U. H. (1984, 3.A. ff). Wörterbuch der Psychiatrie und
medizinischen Psychologie. München: Urban & Schwarzenberg, folgende
Varianten unterschieden: „
Nekromanie (KRAFFT-EBING). Krankhaft gesteigertes Interesse
an Leichen, das »einen Ursprung in abnormen sexuellen Wünschen
hat.
Nekrophilie (KRAFFT-EBING). Wunsch, an einer (weiblichen)
Leiche den Koitus zu vollziehen. Seltene Form sexueller Perversion. 2.
Bei E. FROMM Prinzip der Menschen- und Lebensfeindlichkeit, das sich
z. B. in Ausbeutung und markanter Verwertung von Menschen ausdrückt.
Demgegenüber steht der schöpferisch-produktive Charakter.
Nekrophobie Bei gegebenen Anlässen aufschießende
Angst und Ekel vor Leichen und allem, was direkt oder indirekt damit in
Berührung kommen kann. Oft verbunden mit Wasch- und Badezwang.
Nekrosadismus (m). Zerstückelung von Leichen aus sexuellen
Motiven,
Nekrotropie Syn. für => Nekromanie.“
„Nekrophile Wahnvorstellungen vieler seiner Kollegen“ [Freuds]?
Die Psychoanalyse ist selbst ein guter Kandidat für ein "wissenschaftliches"
Wahnsystem (Kandidaten
1). da es bis heute nicht gelungen ist, grundlegende Konzepte empirisch
zu sichern (>Kritik 2).
Der Ausdruck „Nekrophilie“ kommt im übrigen bei Laplanche &
Pontalis „Das Vokabular der Psychoanalyse“ nicht vor, auch nicht Nageras
Sachregister Psychoanalytische Grundbegriffe, was dafür spricht,
dass die vom Kommentator gewählte Zuweisung an Freud falsch ist. Sie
wird auch nicht belegt, wie es für ungewöhnliche Behauptungen
zwingend erforderlich wäre. Peters weist Fromm aus, der der „humanistischen
Neopsychoanalyse“ zugerechnet wird. Fromm verwendet den Begriff aber auch
ziemlich ausgedehnt-schöpferisch, um nicht zu sagen, weit weg vom
Kern der Bedeutung, u.a. dann wenn er C. G. Jung (W
3) als nekrophilen Charakter bezeichnet, weil der sehr vergangenheitsorientiert
sei.
Zu Freuds Schriften selbst. Von der Studienausgabe
kommen a) Bd. VII Zwang, Paranoia und Perversion sowie b) Totem und Tabu
in Bd. IX in Frage. In beiden Sachregistern wird „nekrophiler Wahn“ nicht
aufgeführt.
Anmerkung: In der neueren Arbeit „seltene Wahnstörungen“, Garlipp & Haltehof (2010) wird nekrophiler Wahn im Sachregister ebenfalls nicht ausgewiesen.
Links:
1) https://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#wissenschaftlicher
2) https://www.sgipt.org/th_schul/pa/pak_ueb0.htm
3) http://de.wikipedia.org/wiki/Carl_Gustav_Jung
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Völlig Chaotische oder interessengeleitete
Fremdwahrnehmung?
16.06.2013, #41 Neu
Gast Minoritätsmeinung schrieb: "Mit Entschuldigung
an alle hier, die sich ja in hochgeistigen Bereichen unterhalten."
Ist das ein Plädoyer für niedergeistig? Das könnte manches
erklären.
Gast Minoritätsmeinung schrieb: "D.h. ich finde,
er hat eine völlig chaotische Selbstwahrnehmung gehabt, ...."
Sie finden also. Etwa, was Sie gesucht haben? Nun, das
ist ja meist so, wenn man hypothesenorientiertes Vorgehen nicht gelernt
hat oder willfährig und gefällig sein will. Man meint, mutmaßt,
spekuliert, findet, phantasiert, wähnt.
Damit stellen Sie sich auf das allgemeine Niveau der ersten drei Mollath-Gutachter.
So gesehen sind Ihre Beiträge sehr wertvoll, weil sie noch einmal
eindringlich darlegen, wie dieser Teil der Zunft tickt: offenbar auf der
Basis einer völlig chaotischen oder sehr interessegeleiteten Fremdwahrnehmung.
Vielleicht schauen Sie sich mal die ersten 8 Worte
des § 20 StGB und finden dann ...?
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Nürnbergs Justiz kann
auch milde: Jahrelanger Missbrauch: Zwei Jahre auf Bewährung
14.06.2013, #6.
„Rentner hatte sich an Ministrantinnen vergriffen - Opfer brechen im
Gerichtssaal zusammen NÜRNBERG - Dramatische Szenen spielten
sich am Donnerstag im Amtsgericht Nürnberg ab, als das Urteil über
einen Rentner gesprochen wurde. Er war wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern angeklagt. Die Opfer brachen zusammen, die Richterin verließ
den Saal. …“
Gastfrau schrieb: "Fall Mollath Die ihr hier eintretet,
lasst alle Hoffnung fahren"
http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-die-ihr-hier-eintretet-lasst-alle-hoffnung-fahren-1.1692526
Ein ausgezeichneter Artikel Prantls, der nichts zu wünschen übrig lässt.
Zufällig fand ich zum Thema eine Arbeit von Dr. Klaus Leipziger für das Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen: [Link]
Nach Berichten einiger Betroffener scheint in Taufkirchen die Hölle
los zu sein, eine Art Frauen-Gulag, in dem Lasst alle Hoffnung
fahren noch einmal "optimiert" wird. Ich bin gespannt, wie lange es
noch dauert, bis ein Untersuchungsausschuss Forensische Psychiatrie
in Bayern eingerichtet wird. Wie es den Anschein hat, brauchen
wir keine zugereisten preußischen Murkser und Pfuscher, wir sind
selbst bestens davon bestückt. Wahrscheinlich könnten wir abgeben.
Hessen ist allerdings auch schon überversorgt.
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Sehr gute
Idee Vergleichsfälle dieser Art heranziehen
#29, 28.05.2013
Danke. Das ist eine wirklich sehr gute Idee, Vergleichsfälle
dieser Art heranzuziehen.
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Was bedeutet „sehr viele“
in einem Land mit ca. 80 Millionen Bewohnern?
@stresstest, #2, ZENSIERT am 23.5.13
Sie fragen: „Was bedeutet: "sehr viele", in einem Land mit ca. 80.000.000 Bewohner?“ Ich verfüge nicht über die Mittel von Meinungsforschungsinstituten. Ich kann also nur das tun, was die forensische Psychiatrie anscheinend am besten kann: vermuten. So schätze ich, wenn ich die Medienreichweiten einbeziehe, mindestens ca. 10-20 Millionen. „Interessieren“ heißt operationalisiert, eine Information aufnehmen und nicht gleich wegblättern oder wegzappen. Von den Medienreichweiten schätze ich ca. 10% intensivere Interessenten, das sind operational solche, die sich öfter aus sich heraus mit dem Fall beschäftigen und mit anderen darüber sprechen („Hast Du schon gehört…?, Was sagst Du zu …?). Das wären dann ca. 1-2 Millionen. Von diesen wiederum schätze ich, dass ca. 1% aktiv wird. Das heißt operational, sie suchen Kontakt, schreiben Briefe, telefonieren, bloggen, treten Unterstützergruppen bei oder gründen welche, demonstrieren. Das sind dann 10 bis 20 Tausend. Die Hälfte davon siedle ich in und um Bayern an. Fazit: ich meine: es sind erfreulicherweise sehr viele.
Trittbrettfahrer
oder Championsleague Traumtänzer
Konkrete Beispiele könnte ich Ihnen zwar nennen, das verstößt
aber gegen die Netiquette, daher werde ich es nicht tun. Die meisten anderen
persönlich Betroffenen gehören meiner Ansicht nach aber nicht
dazu und agieren akzeptabel und verständlich auch in eigener Sache.
Vor
Gericht und auf hoher See, ist man in Gottes Hand
Zur Freilassung: Das kann, wie jeder Kundige wissen sollte, derzeit
nur spekulativ vermutet werden. Auch ich verfüge über keine höheren
okkulten Erkenntnisquellen ;-) Sie wissen: Vor Gericht und auf hoher See,
ist man in Gottes Hand. Meine spekulative Vermutung habe ich mitgeteilt.
Eine wissenschaftliche Abhandlung wollte ich darüber nicht schreiben.
Meine Zeit ist begrenzt und wird daher in diesem Feld sehr fokussiert für
GFM eingesetzt.
Die Forensische
Psychiatriekritik bleibt eine Aufgabe
Nein, es wird nicht knapp, wenn Gustl bald frei sein sollte. Die forensische
Gutachtenkritik ist von meiner Seite aus länger angelegt. Den Abschluss
des Grundprojektes schätze ich auf noch mindestens ein Jahr. Die Auseinandersetzung
wird noch Jahre dauern und wenn es nicht gelingt, mehr Fachleute dafür
zu gewinnen, könnte das Projekt auch gut scheitern. Vor allem dann,
wenn die spektakulären Fälle ausgehen, was man sich andererseits
auch wieder wünschen muss.
Abschließend:
Was ist in diesem Land los ?
Sie können auf meinen Seiten nachlesen, dass ich die Abteilung
„Politische Psychologie“ nach dem 100. politischen Mord im Jahre 2000 aufgemacht
habe: „Vorbemerkung:
Aufgrund der unglaublichen politischen Entwicklung in Deutschland - aber
auch den international vielfältigen Formen politischer Gewalt und
des Terrors - mit nie für möglich gehaltenem Fremden-, Ausländerhass
und der Restauration neo- nationalsozialistischer Entwicklungen haben wir
uns im August 2000 - nach dem rund 100. politischen Mord - entschlossen
in unserer Internet-Publikation GIPT, eine neue Abteilung Politische Psychologie
zu konzipieren, weil es nunmehr allerhöchste Zeit schien, die Stimme
vielfach kritisch zu erheben. …“
Sie können weiter nachlesen, dass die Seite
„Unrecht im Namen des Rechts.
Kapitalrecht - Justizkritik“ am 21.1.2009 ans Netz ging.
Dort finden Sie eine Metapher, wie meine Sicht des Landes, besonders der
Justiz, ist durch eine Präzisierung
der Schweizer-Käse-Metapher.
Im Großen und Ganzen wird meiner Einschätzung nach in diesem
Land durchaus meist Recht gesprochen, wenn nicht politische, Geld-
und Macht-Interessen oder die Unterbringungsjustiz berührt sind. Gemessen
an vielen anderen Ländern dieser Welt und der Geschichte, leben wir
hier in einem Rechtsstaatsparadies. Genauer betrachtet sieht es mit den
oben genannten Einschränkungen anders aus. Wenn sich das Recht von
Kritik und demokratischer Kontrolle abschotten oder immunisieren will -
im Extrem womöglich Kritik noch strafrechtlich verfolgt - ist der
Boden des wohlverstandenen Rechtsstaates für mich verlassen. Es gibt
- in unterschiedlichen Varianten und Ausprägungen - offene oder verdeckte
Diktaturen, Demokratien, Oligarchien, Monarchien, Theokratien und, wie
ich hinzufügen möchte, Justizkratien, in denen Juristen und Bürokraten
die Herrschaft anstreben (EU). Aristoteles hatte einige gute Staatsideen,
die scheinen allerdings in unseren Gymnasien nicht gelehrt zu werden.
__
Sibyllinische Diskreditierungen
(Auseinandersetzung um den Unterstützerkreis) [Abschließend
im wolff-blog]
20.05.2013, #11, RAIner HoFFmann
bitte nicht verwechseln mit Reiner Hofmann aus dem Unterstützerkreis.
Interessant. Es gibt also angeblich ein Spendenkonto, das dem Unterstützerkreis
zwar nicht bekannt ist, das ihm Ihrer Meinung nach aber bekannt sein sollte,
wobei Sie wiederum nichts Gutes befürchten, wenn es denn so wäre?
Nun, nicht einmal Gustl F. Mollath erinnerte sich heute [20.5.13].
Sehr wohl erinnert er sich aber an seinen Unterstützerkreis, der 2006
gegründet wurde und seit über 6 Jahren eine enorme Arbeit verrichtet.
Und dieser Unterstützerkreis schätzt es überhaupt nicht,
wenn Leute wie Sie sich so sibyllinisch-diskreditierend äußern
und das auch noch Gustl in die von Ihnen so heiß verehrten Schuhe
schieben, um über 6 Jahre Arbeit und Engagement in das Reich Ihrer
unguten Befürchtungen zu ziehen.
Ja, und ich habe heute mit ihm telefoniert. Und warum erinnert er
sich heute nicht an Ihren Anruf?
Wenn Sie hier den Unterstützerkreis diskreditieren möchten,
dann bin ich auch gern mal Schuster.
Vielen Dank für Ihre generalisierte Entwertung. Es geht doch
nichts über ein ordentliches Outing.
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Chefsupervisor
Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS
Sehr geehrter Herr Sobottka,
ich sage es mal ganz klar und direkt ohne Anführungszeichen: Ihre
anmaßende Chefsupervisorart schätzen wir so wenig wie Ihr spalterisch-destruktives
Agieren in Sachen Unterstützerkreis – auch wenn Sie in manchen systemischen
Kritikpunkten durchaus richtig liegen mögen. Bitte nehmen Sie zur
Kenntnis, dass unser oberstes Ziel nicht ist, Ihren ideologischen Anliegen
zu dienen, sondern Gustl F. Mollath unter würdigen Bedingungen so
schnell wie möglich Recht und Freiheit zu ermöglichen. Dazu gehört
natürlich, das man über ein Minimum von Realitätskritik
verfügt und anwendet, also was diesem Ziel dient, was weniger oder
gar schadet.
[war: http://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-unter-der-lupe?page=23#comment-49611]
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Entwicklung der Aushöhlung
des Rechtsstaates: Jeder darf jeden beliebig bei Behörden/ Betreuungsgerichten
melden
#27, 11.05.2013, DER ZENSUR ZUM OPER GEFALLEN
Mir wurden Fälle bekannt, wo Nachbarn, Bekannte oder irgendwer
BürgerInnen bei Behörden oder dem Betreuungsgericht melden, ohne
dass der Betroffene weiß, wer ihn mit welchen Gründen („Beweisen“)
genau gemeldet hat, wodurch er sich natürlich nicht richtig wehren
kann. Das hat mit dem Rechtsstaat wenig, mit dem Blockwartsystem
der NS-Zeit viel strukturelle Ähnlichkeit.
Die praktische Folge: Plötzlich meldet sich
bei Ihnen das Gesundheitsamt oder eine PsychiaterIn, die vom Betreuungsgericht
beauftragt wurde, um ein Gutachten über Sie zu erstellen. Als bislang
unbescholtener Mensch mit Selbstachtung können Sie darüber möglicherweise
so in Empörung geraten, dass vielleicht der – erst mit dieser
Begutachtung hergestellte - Eindruck entsteht, mit Ihnen stimme etwas nicht.
Es gibt leider nicht wenige Zeichen, die mehr als bedenklich stimmen (Auswahl):
Rechtsstaat? Humanität? Berufsethik? Menschenwürde? Anstand?
Kompetenz? Gesunder Menschenverstand? Demokratie?
Ich kann mich nur wiederholen: Wer Vertrauen in die forensische Psychiatrie und Unterbringungsjustiz hat, sollte sich auf seinen Geistzustand untersuchen lassen ;-)
Zum Sinn und Nutzen der GA Kritik (3.4.13, der Zensur zum Opfer gefallen)
In die rechtliche Strategie mische ich mich nicht
ein. Staatsanwaltschaften sind wohl nur insofern interessiert, als
sie sich auf Argumente einstellen wollen.
Ich sehe meine angefangene Arbeit langfristig und
schmiede nun an den Waffen für Betroffene und ihre RechtsanwältInnen.
Ob das was nutzen wird, lässt sich vielleicht erst in 5-10 Jahren
beurteilen.
Die Fälle der hessischen
Steuerfahnder und der Fall Mollath haben
mir sehr drastisch die Augen geöffnet. Ich hätte das niemals
für möglich gehalten, was sich die forensische Psychiatrie, hier
erlaubt - gedeckt, gefördert oder gar gefordert von ihren RichterInnen.
Ich habe zwar hin und wieder Merkwürdigkeiten mitbekommen, wenn
bei einer Schuldfähigkeitsuntersuchung etwa keine Untersuchungszeit
angegeben wurde und ich hinterher von der ProbandIn erfuhr, dass die ganze
Untersuchung (zur Schuldfähigkeit!) eine ganze halbe Stunde gedauert
haben soll oder … oder … , aber ich habe das nicht als repräsentativ
für die Arbeitsweise der forensischen Psychiatrie eingeordnet. Heute
weiß ich: der Fehler sind Legion und sie werden immer unverschämter,
allen voran die crème de la crème (O-Ton Dr.
Merk). Sie führen sich auf wie die schlimmsten Monarchen
zur Zeit des Absolutismus. So sagte ich mir: es muss etwas geschehen, so
kann und darf es nicht weiter gehen. Sie haben dem Volk, dem Recht, der
Rechtschaffenheit und der Wissenschaft den Krieg erklärt, wir befinden
uns im casus belli, es herrschen - ich hoffe nur teilweise - präfaschistoide
Zustände.
Zwar gibt das verdienstvolle Institut von Dr. Weinberger,
der erfreulicherweise auch Prof. Möllers okkulte parapsychopathologische
Fehlleistung [AZ
4.2.10; Spiegel
20.12.08], SZ
17.5.10, W,
youtube,]
zu Fall brachte, aber eine grundsätzliche Kritik kann wahrscheinlich
nur von außen geleistet werden. Den Angebern und Hochstaplern
muss man mal klar und deutlich sagen, was sie können, was sie nicht
können und was sie falsch, grottenfalsch, ja unerträglich falsch
machen.
Damit der Kampf gegen diese unglaublichen Auswüchse
gewonnen werden kann, bedarf es vieler Kräfte, Ansatzpunkte, Formen,
Varianten und kreativer Einfälle. Ich allein bin gar nichts, ein winziges
Pulverfässchen bei den Wissenschaftsdragonern. Aber ich bin
ja nicht allein ;-). Und ich sehe viele Speere, Musketen, Schwerter,
Gewehre, Degen, Messer, Pfeile, auch ordentliche Haubitzen wie
Kasperowitsch von den NN,
eine Flak wie Report Mainz oder gar die dicke Berta SZ,
nicht zu vergessen Prof. Müller und diesen blog
neben anderen [z.B. Wolff,
Garcia,]
. In diesem Sinne: konsequent, unbeugsam, klar und deutlich bei der freiwilligen
Staatsschutzfeuerwehr mitmachen, denn der Rechtsstaat brennt, lichterloh.
Die Justizjuristen sehen das anders, das war im 3. Reich so, da war in
der DDR so, und das ist jetzt so. Wir sind hier nicht im Pinochet
Chile, in China oder Rußland, nein, viel schlimmer, wir sind in Deutschland!
Auf dem Weg ins vierte Reich?
Zur Erläuterung der Zensur und Erwiderung (4.4.13 der Zensur zum Opfer gefallen)
Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
schön, dass Sie die Zensur erläutern, ich kann sie nun einerseits
nachvollziehen, aber natürlich nicht richtig finden, weil andererseits
meine Schlussvergleiche nur in eine Richtung interpretiert und damit falsch
verstanden und bewertet wurden. Es sollte jedem klar sein, dass Deutschland
nicht das Pinochet-Chile, nicht China, nicht Russland, nicht das 3. Reich
und nicht die DDR ist. TROTZDEM geschehen hier solche Fälle
(hessische
Steuerfahnder, Mollath, Teppichhändler
– und das ist nur die Spitze des Eisbergs), und weil das heute eigentlich
anders sein sollte, ist es so schlimm, ja sogar, im Kontrast, schlimmer.
Zum Ausdruck viertes
Reich empfehle ich: Brauburger, Stefan (1992). Viertes Reich als ideengeschichtliche
Kategorie. In (S. 136-138): Deutsches Reich. In (132-139): Weidenfeld,
Werner & Korte, Karl-Rudolf (1992, Hrsg.). Handwörterbuch zur
deutschen Einheit. Frankfurt: Campus.
Anmerkung: Die Antwort auf den Poster, der aus Protest wegen der Zensur den blog verließ. wie auch das Protestposting selbst wurden ebenfalls gelöscht.
Erstmals Beitrag
zum Thema ordentliche und demokratische Organisation des blogs zensiert
und gelöscht. In dem Posting habe ich auf Arne geantwortet, der
bezweifelt hatte, ob hier alles mit rechten Dingen zuginge. Ursprünglich
S. 23, 22.3.13 .
Vielleicht suchen sich die Kritischen eine neue "Wohnung",
wenn sich die ModeratorInnen und ihre Technik nicht ordentlich und demokratisch
erklären mögen
Danke."
Sehr geehrte Kommentatoren,
mein Beitrag zu dem Fall Mollath hat eine größere Popularität im Netz bekommen, worüber ich mich freue. So viele Kommentare sind auch hier im diskussionsfreudigen Beck-Blog eine Seltenheit. Zu den gelegentlich vorkommenden Löschungen von Beiträgen möchte ich Folgendes schreiben:
1. Der Beck-Blog ist sehr offen. Es wird (anders als in anderen Blogs und Foren) keine Registrierung verlangt, bevor Sie und andere posten können. Die Posts werden auch nicht "vor"gefiltert und dann freigeschaltet, wie dies in vielen Blogs üblich ist.
2. Diese niedrige Zugangsschwelle bringt eine erhöhte Aufmerksamkeitsschwelle gegenüber posts mit sich, was auch häufigere Löschungen nach sich ziehen kann.
3. Wer den Beck-Blog regelmäßig verfolgt, weiß, dass es hier anders zugeht als in vielen anderen Kommentarspalten des Internet. Persönliche Angriffe und Gehässigkeiten werden relativ strikt gelöscht. Der Moderation unterliegen sowohl pauschal beleidigende Inhalte als auch unbelegte ehrenrührige Tatsachenbehauptungen. Auch pauschalierende Posts wie "die Justiz ist korrupt", "Richter sind Rechtsbeuger" "Entscheidungsträger sind psychisch gestört" o.ä. , werden selbstverständlich gelöscht, und zwar das gesamte Posting, auch wenn darin auch einige vernünftige Sätze stehen mögen. Moderiert werden auch Links zu Werbeplattformen oder (z. B.) Parteiwerbung.
4. Die Moderation liegt sowohl bei einem Team des Verlags C.H. Beck als auch (bei meinen Beiträgen) bei mir.
5. Es kann auch dazu kommen, dass durchaus sachliche Kommentare gelöscht werden, wenn sie sich nicht mehr auf den Beitrag beziehen, sondern völlig neue Sachverhalte schildern und Vorwürfe erheben. Die Moderatoren des Verlags (und auch ich) sind nicht in der Lage, solche anderen Sachverhalte und Vorwürfe angemessen zu prüfen und der Verlag kann deren Publikation deshalb (rechtlich) nicht verantworten. Letztlich wäre es ja der Beck-Verlag, der rechtlich dafür haften müsste, was völlig unbekannte (und regelmäßig anonyme oder pseudonyme) Kommentatoren hier veröffentlichen.
6. Wer sich für einen anderen Fall einsetzen möchte, dem ist es ohne Weiteres möglich, selbst ein Blog zu gründen und dies dort zu veröffentlichen und auch selbst zu verantworten.
7. Zumal dies überwiegend Entscheidungen der Verlagsmoderatoren sind, kann ich nicht im Einzelnen begründen, warum bestimmte posts moderiert wurden. Zumeist wird einer der oben genannten Gründe vorliegen.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Verständliches Recht ?
#8, 21.12.2013, Bewertung: 3.9 (9 Bewertungen)
Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
ich glaube, meine Frage unter #26 ist untergegangen:
HV01 Wie wird ein schriftliches Gutachten in die Hauptverhandlung eingeführt?
Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
das dürften in erster Linie zwei Fragen für Sie sein:
Wie muss ein schriftliches Gutachten eingeführt werden, damit
1) sämtliche Befund- und Zusatztatsachen,
2) sämtliche darauf aufbauenden Schlussfolgerungen
als zum "Inbegriff der Hauptverhandlung" gehörig betrachtet werden
dürfen? Ein bloßer Verweis wird ja wohl nicht genügen.
Mein bisheriges Verständnis ist: nur was explizit ausgesprochen
wird zählt. Aber was explizit ausgesprochen wird, wird nicht
protokolliert.
Immer schön
den Kontext separieren, beste Schlechtachter Technik.
#36, 11.12.2013
Vielleicht bewerben Sie sich bei der DGPPN als Ausbilder für
forensische Gutachter. Ein "Eingangsmerkmal" bringen Sie jedenfalls mit.
WR Kolos schrieb: "Ich weiß nicht, wie man das Revisionsgericht dazu bringen könnte, das tatrichterliche Urteil anhand des (Wort-) Protokolls rekonstruieren zu wollen/dürfen."
Ein Wortprotokoll scheint mir da nicht unbedingt
nötig. Aber die wesentlichen Sachverhalte nach der allgemeinen Beweisregel,
Schritt für Schritt zu zeigen, wie man vom Anfang zum Ende kommt:
1) symptomrelevante Daten des Erleben und Verhaltens nach Regeln R1
2) Symptome nach Regeln R1
3) Syndrome nach Regeln R2
4) Befund nach Regeln R4
5) Diagnose nach Regeln R5
6) Kausale Beziehung zwischen Befund und mutmaßlichen Tathandlungen
nach Regeln R6
1 und 6 fehlt meistens in den derzeitigen forensisch-psychiatrischen
Gutachten, typisch etwa im Fall Mollath. Die ICD-Diagnosen sind in aller
Regel unvollständig. Das sollte auf 1-2 Seiten verdichtet darzustellen
sein. Die RichterInnen sähen dann auch gleichzeitig, wo die Lücken
und Löcher sind, vorausgesetzt, sie wollen es sehen, was aller Wahrscheinlichkeit
nicht der Fall ist. RichterInnen wollen urteilen, und da stört die
Wissenschaft und der gesunde Menschenverstand. Es ist vermutlich ein Irrtum
zu glaube, RichterInnen wollten die Sachverständigen anleiten und
kontrollieren. Und wo kein Wille ist, frei nach der Bibel, ist bekanntlich
auch kein Weg. Das Rechtssystem ist in einigen wesentlichen Punkten wurmstichig.
Ich sehe tendenziell nur eine Lösung: Das Recht darf nicht den Juristen
überlassen bleiben. Abschotten, Hinterzimmergeheimniskrämerei,
Intransparenz, Inzucht, ... kann wohlverstandenes Recht nicht fördern.
__
Vergleicht man das psychopathologische Vorgehen mit dem juristischen,
so entspricht dem psychopathologischen Befund das Ergebnis der Beweisaufnahme.
So gesehen ist doch klar, daß in jedes Urteil, in jeden Beschluss
oder in ein Protokoll der HV ein Abschnitt gehört mit dem Titel: "Ergebnis
der Beweisaufnahme", und zwar vollständig. Daran schlösse sich
dann ganz natürlich die "Beweiswürdigung" an.
Inwieweit ist das so?
Ich habe den Eindruck, die Inhalte stehen bislang fragmentarisch im
Urteil oder Beschluss, die formalen Verfahrenselemente (bis auf "Verständigungen",
d.h. Absprachen, Deals) im Protokoll, wobei es keine obligatorischen Inhalte
gibt.
Ich verstehe nicht, wie etwas so Fundamentales wie Ergebnisse der Beweisaufnahme
nicht explizit und obligatorisch dargelegt werden müssen. Das wäre
dann ja wie ein Gutachten ohne Befund.
WR Kolos schrieb: "M.E. bleibt der Verteidigung dann nur die Möglichkeit, den Antrag schriftlich zu stellen (bzw. die erfolgte Ablehnung anzufechten) und als Anlage zu Protokoll zu geben. Der Antrag muss dann das mündliche Gutachten wörtlich enthalten und begründet sein. Darauf könnte dann die Verfahrensrüge gestützt werden."
Die wirre Konstruktion der Hauptverhandlung habe
ich erst in jüngster Zeit - mehr nebenbei - entdeckt. Ich wäre
nie auf die Idee gekommen, dass das "Recht" tatsächlich so "rechtens"
sein kann. Das bestärkt mich immer mehr in der Haltung, dass
man das Recht unter keinen Umständen den JuristInnen überlassen
darf. Die HV erscheint doch in wesentlichen Teilen absurdes, aber
viel mehr noch sophistisches Theater. Dass Protokollierung der wesentlichen
Inhalte nicht von Gesetzes wegen Pflicht ist erscheint mir ungeheuerlich.
Offensichtlich will man bei Revisionen gar keine Kontrolle, man spielt
Kontrolle. Das überwiegend rechtlich ungebildete Volk glaubt das auch
noch. Das entscheidende mündliche Gutachten bleibt offenbar inhaltlich
gänzlich außen vor. Besonders widersinnig ist auch die Konstruktion,
das mündliche GA in der HV ohne Untersuchung zu erstellen. Auf das
schriftliche kann sich der GA ja nicht berufen, wenn es nicht verlesen
oder berichtet wurde. Damit können die ja machen, was sie wollen.
Der größte Hohn ist allerdings die Formel "Im Namen des Volkes".
Wer in Gottes Namen denkt sich nur solch einen sophistischen Unsinn
aus!?
"Randnummer 106 Das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete
Gutachten entzieht sich mangels eines Inhaltsprotokolls der Hauptverhandlung
(§ 273 Abs 1 StPO) und wegen der fehlenden Dokumentationsfunktion
des tatrichterlichen Urteils (§ 267 Abs 1 S 2 StPO) weit gehend der
späteren Rekonstruktion bei einer Rechtskontrolle."
Quelle: Eschelbach, Beck'scher Online-Kommentar StGB (BeckOK StGB §
20), Rn 102 - 106, Hrsg: von Heintschel-Heinegg, Stand: 22.07.2013, Edition:
23
Frage: was soll das noch mit Rechtssicherheit, mit Wissenschaft oder gesunden Menschenverstand zu tun haben? Da hilft natürlich auch eine Reform des § 63 StGB gar nichts. Das schreit geradezu nach einer Reform der HV.
Reform § 63 StGB
#28, 29.11.2013
Aufklärung bei forensischen Gutachten in Schriftform
Die Aufklärung bei forensischen Gutachten ist schlecht geregelt.
Bestenfalls werden die Probanden informiert, dass sie nicht mitmachen müssen
und dass die Schweigepflicht nicht gilt. Es wäre daher wünschenswert
dass von Gesetzes wegen eine umfassende Aufklärung über Vor-
und Nachteile, Risiken, Rechte und Pflichten, Ablauf und Regeln erfolgt.
Am sinnvollsten erscheint hierfür ein Formblatt.
Rechtsbeugung,
Nachweis und Verjährungsfrist
#9, 26.11.2013
Die Rechtsbeugung scheint im wesentlichen ein Alibiparagraph zu sein,
der Rechtsstaat spielt, aber daran krankt, dass er fast nie zur Geltung
kommt, u.a. deshalb, weil die Verjährungsfrist läppische 5 Jahre
beträgt. 20 Jahre wären wohl das Mindeste.
Das andere sind die extremen Nachweishürden. Das "Recht"
scheint hier so angelegt, dass Rechtsbeuger de facto so gut wie nie verurteilt
werden können.
Das hat natürlich mit wohlverstandenem Recht nicht das Geringste
zu tun.
Auch dieses Thema sollte bei der Diskussion um die Reform des §
63 nicht aus dem Auge verloren werden.
Auch Tweet:
Zur Reformdiskussion § 63 StGB: Rechtsbeugung, Nachweis und Verjährungsfrist
http://blog.beck.de/2013/10/28/reaktion-auf-den-fall-mollath-bayerischer-justizminister-k-ndigt-kurswechsel-an#comment-55566
Zunächst mal Danke für Antworten und Anregungen. Meine -
vielleicht unrealistischen - Wünsche gingen allerdings weiter, ich
dachte 1) schon an richtige Formulierungen gegenüber der geltenden
StPO (333-358) und 2) über neue Formulierungen bezüglich der
HV und des erkennenden Verfahrens. Grundvoraussetzung scheint mir eine
gründliche Dokumentation des Verfahrens, damit überhaupt eine
angemessene Prüfung erfolgen kann. Oder wird das juristisch anders
gesehen?
Gibt es denn überhaupt Gruppierungen, die an einem besseren Revisionsrecht
arbeiten?
Wie funktioniert so eine Gesetzesinitiative?
Im Zuge der bayerischen Skandalfälle (Mollath, Kulac) ist hier schon mehrfach angesprochen worden, dass das Revisionsrecht und seine Handhabung durch den BGH erhebliche Mängel aufweist. Ich möchte daher die JuristInnen hier bitten, diese im einzelnen zu benennen und wie Abhilfe geschaffen werden könnte. Danke.
Dr. Strate handelt in beiden Fällen im Interesse seines Mandanten.
Letsch hatte drei Wochen Zeit, zu reagieren. Das hat er nicht gemacht.
Es geht ja nicht, dass Mollath erst an sein Spendengeld kommen kann, wenn
er einen Scheinvertrag unterschreibt. Der "engste" U-Kreis war von Letsch
nicht von den Komplikationen unterrichtet worden, jedenfalls bekennt sich
dazu niemand.
Ein Leserbrief oder eine Gegendarstellung ist bei einer Fachzeitschrift,
die nur alle Vierteljahre erscheint, schwierig. Hier kam es darauf an,
nicht zu warten, was die Redaktion Dr. Strate einzuräumen gedenkt,
sondern es musste sofort nach Bekanntwerden reagiert werden; der Artikel
erschien in der letzten Nummer im Nov., das nächste Heft wird wahrscheinlich
im Februar 2014 erscheinen.
Die DGPPN und ihre verwandten Zünfte mauern
und igeln sich ein. Wenn in der Kommission Prof. Kröber u.a. sitzen,
die genau - bayrisch gesagt - für den Saustall in der forensischen
Psychiatrie verantwortlich sind, dann ist das ein Hohn, weil man wieder
einmal den Bock zum Gärtner macht.
Ich recherchiere schon länger in beck-online zum Begriff Akte,
finde aber nichts Gescheites. Entscheidend ist aber letztlich, ob zuverlässige
Informationen für die Beweisfragen (und ihre Ableitungen) sich in
den Akten finden. Was den § 20 StGB betrifft sind das natürlich
Störungen bei Begehung der Tat, wie es das Gesetz und klar und trefflich
formuliert. Das ist das erste, was zu besorgen ist. Das zweite ist dann,
diese Störungen zu den Tathandlungen kausal in Beziehung zu setzen.
Das geht natürlich bei Bestreiten der Tat nicht. Dieser Fall muss
ebenso eigens bedacht werden wie die Verweigerung der Untersuchung und
Exploration. Mehr hier:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/Akte.htm
Es geht hauptsächlich um Halbwahrheiten, Unwahrheiten und Seltsamheiten
in des Professors Wahrnehmung und Erinnerung zum Fall Gustl F. Mollath,
die Dr. Strate gründlich zerlegt und aufspießt. Das ist
wichtig und notwendig.
Quelle:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/Akte.htm#Blitzlicht%20Aktengutachten%...
Eigene Bewertung: Keine
Sehr geehrter Herr Prof. Müller
Vielen Dank für Ihren Beitrag:
"Zur Kontroverse um den Artikel "Aktengutachten" von Hans-Ludwig Kröber
(in: Forensische Psychiatrie Psychologie Kriminologie 2013 Vol. 7 S. 302-303,
offizieller Link, der z.B. in den Universitätsbibliotheken freigeschaltet
ist)."
Das Heft 4 dürfte für Sie von besonderem Interesse sein, weil
das Thema des Heftes "Fehlurteil im Strafverfahren" ist. Im Editorial
führen Kröber & Dölling u.a. aus:
"Das Schwerpunktthema des vorliegenden Hefts der Zeitschrift Forensische
Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie sind Fehlurteile im Strafverfahren.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur
strafprozessualen Verständigung – Urteil vom 19.03.2013, Az. 2 BvR
2628/10 u. a. – die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Wahrheitsermittlung
im Strafverfahren betont.
Durch Fehlurteile wird die Erfüllung dieser Pflicht verfehlt.
Falsche Verurteilungen können verheerende Auswirkungen auf den
zu Unrecht verurteilten Angeklagten haben, und auch ein fehlerhafter Freispruch
kann das Rechtsbewusstsein massiv beeinträchtigen. Gleichwohl ist
die Problematik des Fehlurteils in Deutschland erst in jüngster Zeit
durch das Bekanntwerden einiger fehlerhafter Urteile stärker in das
Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangt. Diese Urteile zeigen auch,
dass die Problematik dringend einer intensiveren wissenschaftlichen Behandlung
bedarf. Im vorliegenden Heft setzen sich 5 Beiträge mit der Problematik
auseinander.
Jörg-Martin Jehle erörtert den Begriff des Fehlurteils, stellt
ausländische Befunde zur Fehlurteilsproblematik dar und befasst sich
mit Anhaltspunkten für das Ausmaß von Fehlurteilen in der deutschen
Strafrechtspflege. Ein Grund für Fehlurteile können falsche Geständnisse
sein. Renate Volbert erörtert in ihrem Beitrag, bei welchen Personengruppen
ein besonderes Risiko besteht, ein falsches Geständnis abzulegen,
welche Vernehmungsstrategien die Gefahr eines falschen Geständnisses
erhöhen, welche Rolle Voreinstellungen der Befragenden spielen und
welche Möglichkeiten bestehen, falsche Geständnisse zu erkennen.
Hans-Ludwig Kröber schildert anhand von 3 Fällen die Entstehung
von Falschbeschuldigungen. Wolfgang Pfister legt die Risiken für ein
Fehlurteil dar, die mit einem „Deal“ im Strafverfahren verbunden sind,
und zeigt, dass diesen Gefahren durch die sorgfältige Beachtung der
gesetzlichen Regelungen über die Verständigung begegnet werden
kann. Aus der Sicht eines Strafverteidigers schildert Johann Schwenn typische
Merkmale von Fehlurteilen, die insbesondere auf Falschbeschuldigungen beruhen."
Das Thema Falschgeständnisse betrifft vor allem
den Fall Ulvi Kulac, wo Kröber
auch extrem umstrittene Gutachterrolle als "Aussagepsychologe" spielte.
@Müller "2. "Die Qualität der Gutachten ist in solchen Verfahren
von eminent wichtiger Bedeutung. Ich möchte den Einsatz zertifizierter
Gutachter in der Praxis fördern."
Auch diese Forderung geht allgemein in die richtige Richtung. Allerdings
lag die Problematik im Fall Mollath nicht an der mangelnden Zertifizierung
der Gutachter, sondern eher an den Mängeln in ihren Gutachten und
deren unkritische Übernahme durch die Justiz."
Ihre kritischen Bedenken sind völlig angebracht.
Mollath schreibt in seinem Nachwort "Macht braucht Kontrolle, wirksame
Kontrolle" sehr zu Recht:
"Was helfen die besten Gesetze, wenn diese hintergangen und missachtet
werden?"
Das trifft natürlich auch auf die Gutachten zu. Zertifizierung
bringt es überhaupt nicht, unabhängige Kontrollgutachter wäre
vielleicht eine Möglichkeit. Vereidigung auf die Gutachten eine andere.
Verpflichtende Mindestanforderungen eine weitere.
“Das Problem: In Deutschland darf sich jeder Gutachter nennen. Und ein
Gericht darf wegen der richterlichen Unabhängigkeit jeden zum Gutachter
oder Sachverständigen ernennen, wie beispielsweise an Familiengerichten.
“Wenn der Richter meint, seine Oma sei sachkundig und der Richter sie bestellt,
dann ist sie sachkundig”, sagt Elmar Bergmann, ein pensionierter Familienrichter.
… Fehlende Kontrolle durch Richter
Dass die Qualität von Gutachten auch desaströs sein kann,
merken Richter häufig nicht. Der pensionierte Familienrichter Elmar
Bergmann hat dafür eine einfache Erklärung: “In aller Regel wird
die Zusammenfassung gelesen und damit hat es sich. Und das wird auch übernommen.”
Dabei müsse der Richter eigentlich jede Seite des Gutachtens überprüfen.”
http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2013/gutachter103.html
Anmerkung: Die Sektion der RechtspsychologInnen hat
– wie die DGPPN – auch ein Zertifikat geschaffen. Die Zertifikate scheinen
allerdings nicht viel zu nützen – außer dass die Kassen der
Zertifzierer klingeln. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige,
den es auch in Bayern gibt, muss allerdings gut aufpassen, richtig zu arbeiten,
weil er ganz anders belangt werden kann. Derzeit sind für Deutschland
8631 hier erfasst: http://svv.ihk.de/content/home/home.ihk
Für die Reform des § 63 StGB ist m.E. auch unbedingt die
Vereidigung auf das Unterbringungsgutachten zu fordern. Wer Menschen womöglich
für Jahrzehnte in der Maßregelvollzugspsychiatrie verschwinden
lassen hilft, sollte sich seiner Sache wirklich sicher sein und das mit
seinem Eid auch bekräftigen.
Wir haben doch gute Germanisten und Medienfachleute
in Deutschland. Könnten sich da nicht mal welche drüber machen,
diesen speziellen Dr- Leipziger-Stil "Amorpher Brei und Tupferinduktionen"
und seine Wirkung auf psychiatrische Laien (JuristInnen) untersuchen?
Diese auffällige Strukturlosigkeit könnte
auch Methode sein. Da ein bißchen Schweiß, dort ein wenig Alp,
und noch ein bisserl Gift und Hilfe ... und Schwuppdiwupp hängt da
doch ganz plötzlich ein Vergiftungswahn in der Bayreuther Luft von
der sich dann auch noch die Berliner Luft schwängern lässt und
schließlich auch Straubing noch einnebelt.
Wenigstens Prof. Pfäfflin hat diese Erbärmlichkeit nicht
mitgemacht.
Vom BGH wurde ein wichtiger Beschluss (IV ZR 57/08
vom 18.05.2009) zum Beweiswert von Parteigutachten gefasst: "... Legt eine
Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen
des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter
besondere Sorgfalt gefordert.
Mehr hier: https://www.sgipt.org/prax_irs/forpsy/svrs.htm
__
Vereidigen gut,
da dann mangelhaftes GA Wiederaufnahmegrund
#25 Neu, 26.08.2013
Walter Keim schrieb: Danke für die Antwort.
Ist "Gerichte sollten Qualitätskontrolle bei den Experten praktizieren
und neben der Zertifizierung auch auf wissenschaftlich Begründung
vereidigen und Mindestanforderungen für Gutachten einzufordern." besser?
Hallo Herrn Keim.
ich denke ja, weil bei Vereidigung ein mangelhaftes Gutachten zum Wiederaufnahmegrund
werden kann. Siehe:
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__359.html
Hier heißt es in :"2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten
des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen
falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;"
Ich stimme Ihnen zu. Dennoch sollten wir uns hier vielleicht erstmal
auf die Entwicklung eines akzeptablen neuen § 63 StGB kümmern.
Das ist ein wichtiger Brückenkopf.
Wenn wir z.B. das Fass zivilrechtliche Unterbringung und Betreuungsrecht
aufmachten, würde es total uferlos.
Vielen Dank für die Einrichtung dieser Seite zur Reform des §
63 StGB. Ich hoffe, es gelingt, an vielen Orten und auf vielen Ebenen die
Reform zu diskutieren.
Der Bereich ist aus meiner Sicht inzwischen recht komplex. Aber ich
denke und hoffe, dass wir während des Diskussionsprozesses lernen
werden, ihn angemessen zu gestalten. Ich arbeite derzeit auch an einer
FAQ-Seite mit inzwischen 30 Fragen zum Thema.
Am sinnvollsten scheint mir im Moment, einen Themenkomplex nach dem
andern abzuhandeln. Wie dem Titel entnehmbar fange ich einfach mal mit
dem Problemkomplex Neutralität und Unbefangenheit der Gutachter an.
Hierzu scheinen einige Fallunterscheidungen förderlich. Meine
Vorschläge lauten:
UntGA: Unterbringungsgutachten (§ 63 StGB)
PrüGA: Überprüfungsgutachten (§ 67e StGB)
ExtGA: Externes Gutachten (§ 463 Abs 4 StPO)
MRVE: Maßregelvollzugseinrichtung, in der sich der Untergebrachte
befindet.
Hierzu möchte ich folgende Vorschläge / Thesen in die Diskussion
bringen, um fehlende oder mangelnde Neutralität und Befangenheit im
Vorfeld schon zu begrenzen:
(1) Der UntGA darf nicht in die eigene MRVE einweisen
(2) Der PrüGA darf nicht aus der MRVE sein
(3) Der PrüGA muss wechseln
(4) Der ExtGA (§ 463 Abs 4 StPO) muss enger gefasst werden, so
dass es z.B. nicht möglich ist, dass der Chef von Taufkirchen jemand
aus dem 70 km entfernten Straubing "extern" begutachten kann. Das ist kein
"Externer", sondern einer aus dem engsten System.
So viel erst mal.
Wo ein Wille ist,
ist auch ein Weg
#13, 21.08.2013
P.S. Habe vorhin die Internet-Mahnwachen um das Landgericht München
ergänzt:
https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Mahnwache/Mahnwa01.htm#Landgericht%20...
Sie treffen mit Ihrer Kritik ins Schwarze und der Hauptadressat
ist m.E. die Rechtswissenschaft, die sich hier ziemlich unterentwickelt
zeigt. Wie man es machen könnte, habe ich hier (mit Link auf
Anwendung) dargelegt.
Eine außerordentliche Fehlleistung und sehr ärgerlich ist
auch die Formulierung im § 20 StGB "schwere andere seelische
Abartigkeit", die ja direkt aus einer Wehrmachtsvorschrift der Nazis entnommen
wurde. Eine solche Formulierung ist vollkommen daneben.
Im Übrigen könnte man den § 20 StGB vereinfachen und
auf ein Eingangsmerkmal beschränken (schwere seelische Störung),
alles andere verkompliziert und verwirrt ja nur). Ansonsten ist er perfekt
formuliert, für die forensische Psychiatrie aber im allgemeinen zu
schwer. Die kommen hinten und vorne mit der Einsichtsfähigkeit nicht
zurecht.
Wie kommen Sie auf diese falsche Deutung? Sie hat sich nicht beschwert,
dass andere ihr vorgezogen wurden, sondern sie hat erklärt, dass Gerichte
für ihre verschiedenen Wunschergebnisse ihre Hausgutachter haben.
Außerdem, dass man, wenn man als Berufsgutachter von seinen Auftraggebern
sehr abhängig ist. Das heißt im Klartext: An nichts sind Gerichte
weniger interessiert als an selbständig denkenden und unabhängigen
Gutachtern. Da weiß man ja nie, was raus kommt ...
Im übrigen sollte man gerade den Spiegel sehr kritisch lesen,
obwohl er damals noch nicht das miserable Yellopress-Niveau hatte, das
ihm inzwischen Beate Lakotta verleiht. Strate hat diese Woche ja einen
schönen Leserbrief geschrieben, der allerdings noch ergänzt werden
müsste: von forensischer Psychologie und Psychopathologie hat sie
ebenfalls keine Ahnung.
Bei der Reform des § 63 sollte berücksichtigt werden, dass
Gutachter wenigstens formal neutral, unbefangen und interessenoffen zu
bestellen sind. D.h. die Gutachter dürfen nicht aus der Unterbringungseinrichtung
oder einer verwandten Einrichtung (Bsp. Forensik Taufkirchen, Forensik
Straubing) kommen. Und sie müssen bei den vorgeschrieben Stellungnahmen
(67e) wechseln. Das bedeutet, dass auch der § 463 Abs 4 StPO hinsichtlich
des Begriffs externer Gutachter enger und schärfer gefasst werden
muss.
Den Reformbestrebungen um den § 63 StGB - sicher ein Verdienst
der kritischen Bewegung zum Fall Mollath - kommt m.E. große Bedeutung
zu. Es ist wichtig, dass eine breite Öffentlichkeit daran teilnimmt,
damit die Reform nicht zu einem Alibi-Reförmchen wird – in den Hinterzimmern
der Interessierten ausgemauschelt. Ich habe heute damit begonnen, die von
der Reform berührten Organisationen, Institutionen und Verbände
ein wenig zu systematisieren:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm#Von%20der%20%C2%A7%2063%20StGB%20Reform%20ber%C3%BChrte
Ergänzungsvorschläge, Anregungen und Kritik willkommen.
4.3 (6 Bewertungen)
Nein. Das Gesetz sagt klipp und klar im § 20 StGB "...bei Begehung
der Tat ...". Die Erforschung des Erlebens bei Begehung der Tat ist durch
keine Beobachtung, noch dazu im Nachhinein, erforschbar. Auch nicht durch
eine noch so dicke Akte. Es ist eine fatale Gesetzeslücke, die von
den Richtern und psychiatrischen Meinungsachtern missbraucht wird. Gesetz
und Recht soll - und das sage ich jetzt ganz bewusst ruppig - gefälligst
selbst Verantwortung übernehmen. Gutachten nach Aktenlage sind in
aller Regel Verbrechen gegen den gesunden Menschenverstand, Verbrechen
gegen die Wissenschaft und Verstöße gegen die Mindestanforderungen
und Berufsethik. Hierzu (hauptsächlich zum Missbrauch des § 81
StPO):
Rechtsfehler keine klare Regelung bei Verweigerung der Mitwirkung an
der Untersuchung
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm#Rechtsfehler%20keine%20klare%20Regelung%20bei%20Verweigerung
Warum sagt eigentlich
die “Neue Richtervereinigung" nichts zum Fall Mollath
#32, 16.08.2013, 4.6 (10 Bewertungen)
Warum sagt eigentlich die “Neue Richtervereinigung" nichts zum Fall Mollath und der Reform des § 63 StGB? Gelten die nicht als fortschrittlich? Ich habe mal bei suchen <Mollath> eingegeben und nichts gefunden. Auch bei Eingabe <Reform § 63 StGB> kam nichts.
Ferndiagnose Trauma ?
#14, 15.08.2013, 4.5 (10 Bewertungen)
Auch gut gemeinte Ferndiagnosen sind eben solche und möglicherweise
gar nicht hilfreich. Sollte man Gustl F. Mollath nicht erst einmal etwas
Zeit geben, sich in die neue Situation einzufinden?
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm
Begriffliches: Manche - auch grundlegende oder absolute - Fehler bei forensisch-psychiatrischen Gutachten sind nur möglich, weil es Recht und Gesetz ermöglichen. Rechtsfehler heißt hier Lücke (es fehlt eine Regelung), unklar, unscharf, unzweckmäßig, im Widerspruch zur Idee (z.B. externer Gutachterbegriff), regelrecht falsch oder unsinnig, sonstig Fehlerhaftes.
Zusammenfassung der besprochenen Rechtsfehler: fehlende Neutralität und Unbefangenheit der verschiedenen Gutachter oder alljährlichen Stellungnehmer, extrem im Fall Mollath etwa bei Dr. Klaus Leipziger, der in Personalunion sowohl das Unterbringungsgutachten als auch viele alljährliche Stellungnahmen verfasste und zugleich der Chef-Verwahrer - bei von Anfang bis zur Entlassung vorliegender negativer Arbeitsbeziehung und Totalablehnung - war. Danach wird die unzulängliche Definition der externen Sachverständigen kritisiert, dann die fehlende Anbindung an elementare methodische Standards kritisiert, auf eine einfache, dem gesunden Menschenverstand leicht zugängliche allgemeine Beweisstruktur hingewiesen, sowie die rechtliche Unerbittlichkeit der vorliegenden Mindestanforderungen aufs Korn genommen. Im Anschluss wird die schwer erträgliche Rechtslücke einer fehlenden Regelung bei mangelnder Mitwirkungsbereitschaft an der psychopathologischen Untersuchung kritisch dargestellt. Es folgt die Kritik, dass das weitere Vorgehen bei nicht-beantwortbarer Beweisfrage nicht klar geregelt ist. Zwingend erforderlich ist ebenfalls ein klares Gebot, die Interessenbeziehungen der GutachterInnen offen zu legen. Nicht minder wichtig ist ein unabhängiges Kontrollsystem für forensische GutachterInnen und den Maßregelvollzug. Als unerträglicher Kunstfehler erscheint auch, dass keine Vorprüfung besonders im Hinblick auf die zwingend gebotene Vertrauensbeziehung vorgesehen ist. Sehr wichtig ist auch eine gründliche, schriftliche Aufklärung und Risikoinformation wie eine audio- oder videodokumentierte Exploration. Eine UnterbringungsgutachterIn hat extreme Macht und deshalb ist auch besondere Kontrolle geboten. Deshalb ist in solchen Fällen die Vereidigung der Sachverständigen gefordert. Völlig unklar sind auch die sog. Anknüpfungstatsachen, insbesondere wenn noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Bis dorthin sollte die Unschuldsvermutung gelten. Wie ist dann aber mit Tatanschuldigungen zu verfahren? Unerträglich falsch ist jedenfalls, der ProbandIn Taten zu unterstellen, die rechtskräftig noch gar nicht festgestellt sind. Hier ist hypothesengeleitetes Vorgehen ohne Alternative. Dabei muss auch dem besonderen Problem Rechnung getragen werden, dass Angeklagte oder auch schon Verurteilte die Tat abstreiten, wie es bei der Mehrzahl der falsch Verurteilten (Mollath) auch zu erwarten ist. Es kann und darf ja wohl nicht sein, dass Abstreiten als ein besonderes Krankheitszeichen oder Wahn gegen den Betroffenen verwendet wird (Methode Dr. Leipziger im Falle Mollath). Dazu gehört auch, dass die Ablehnung der Krankenrolle als besonders hartnäckiges oder stabiles Symptom für eine psychische Erkrankung gewertet wird. Ganz allgemein führt das zu einem Regelungsbedarf für den Fall, dass Fehler gemacht wurden oder Fehler im Nachhinein offenbar werden. Nicht nur aus dem Fall Mollath ergibt sich, das in einigen Strafvollstreckungskammern extreme fachliche Defizite vorliegen, die zu krassen Fehlbeschlüssen führen. Das verlangt dringend eine Kompetenzregelung insbesondere für StrafvollstreckungsrichterInnen. Völlig unerträglich ist, dass Gerichte offensichtlich die Möglichkeit haben, so lange Gutachten zu beauftragen, bis ein genehmes dabei ist. Der Fall Mollath hat abermals gezeigt, dass die Ahndung der Justiz-, insbesondere der Richterkriminalität vollkommen unzulänglich geregelt ist. Dazu gehören vor allem auch die viel zu kurzen Verjährungsfristen z.B. bei der Rechtsbeugung. Ein weiteres schwieriges, aber vielfach unbekanntes Kapitel grundlegender Rechtsfehler betrifft das Gebiet der unbestimmten Rechtsbegriffe und ihrer Entsprechungen in Wissenschaft und Leben. In der Praxis gehört hier vor allem verboten, dass RichterInnen aus ihrer Verantwortung flüchten, wenn Sachverständige nach ihrer Meinung zu Rechtsbegriffen gefragt werden, z.B. ob Schuldunfähigkeit "nicht ausschließbar" sei.
Zusammenfassung der Analyse der letzten Stellungnahme Dr. Leipzigers
vom 4.3.13
Hier liegt der oben beschriebene Dreifach-Fehler vor:
Einige
Fragen zu den sog. Anknüpfungstatsachen für die Gutachter?
11.08.2013
Danke.
Mollaths Urteil vom 26.8.2006 wurde nach Abweisung der Revision durch
den BGH mit dem 14.02.2007 rechtskräftig. Bis dorthin hätte demnach
die Unschuldsvermutung reichen müssen?
Frage1: ergibt sich hieraus rechtlich - wie zwingend? - , dass
Dr. Leipziger die Beschuldigungen der Anklage gar nicht als wahr hätte
unterstellen dürfen, wenigstens aber die Alternativhypothese einbeziehen
müssen?
Frage2: Von den rechtskräftigen Urteilen müssen die
Sv bislang "nur" den "Tenor" als Anknüpfungstatsache zu Grunde legen.
Ist der "Tenor" in einem Urteil genau definiert, mit Anfang und Ende?
Hintergrund: Ich bin derzeit dabei, eine Seite zu den Reformen der §§
63 ff StGB auszuarbeiten.
In diesem Zusammenhang spielen neben vielem anderen auch der Status
des jeweils Betroffenen eine Rolle.
Frage3: Für Betroffene gibt es verschiedene Status (Fallunterscheidungen
Abstreiten der Tat nicht berücksichtigt): sind die folgenden Unterscheidungen
so richtig?
Welche Reichweite hat die Unschuldsvermutung? Gilt die bis zur Verurteilung
oder reicht sie sogar bis zur rechtskräftigen Verurteilung?
Danke für sachkundige Auskunft.
Durchschnitt:
Es ist meist nicht gut, etwas für unvorstellbar zu halten.
Und in diesem Fall, der aus so viel "Unvorstellbarem" besteht, schon zwei
mal nicht. Wie hier Recht und Wissenschaft misshandelt und ausgehebelt
wurden, ist nicht unvorstellbar, sondern offenbar sehr realistisch, wenn
Machtinteressen der scheinbaren Eliten mit im Spiel sind.
Was sich die Justiz, insbesondere das Augsburger und Regensburger Gericht
geleistet haben, ist ungeheuerlich und sagt mir, die Rollen sind vertauscht.
Recht wird nicht dort gepflegt, wo man es erwartet und wünscht.
Was heißt "immer noch" ?
07.08.2013, 4.6 (30 Bewertungen)
Bislang liegen nur Unterstellungen, Phantasien, Wähnungen von
Meinungsachtern vor, also nichts Verwertbares. Wahn wurde nie nachgewiesen.
Und jetzt mal ganz spitz: das geht eigentlich schon deshalb nicht, weil
die Psychiatrie sich seit Jahrhunderten auf keine Wahndefinition einigen
konnte. Wie will man also etwas nachweisen, das man noch nicht einmal definieren
kann?
Ich weiß nicht, was soll es bedeuten, aber das weiß ich
ganz genau?
Das
Meinungsachten
in der forensischen Psychiatrie
03.08.2013, 3.8 (10 Bewertungen)
- ein schwieriger Text nur für besonders Interessierte, nichts
für ungeduldig-cäsarische Naturen (ich kam, sah und verstand
auf Anhieb). Ich habe selber lange gebraucht, bis ich das System der Meinungsachten
begriffen habe.
U.a. wird eine Regel für beweisartige Begründungen im psychologisch-psychopathologischen
Bereich vorgeschlagen und auf den Fall Mollath und einige Gutachten über
ihn angewendet. Das Ergebnis ist erschütternd.
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/MeinGA.htm
Die Seite gehört systematisch zur Beweis-Fehlerseite, die als
nächste in Angriff genommen wird.
Exclusiv im
Ersten: "Ich sag jetzt nichts mehr!" Der ganz normale Wahnsinn am Amtsgericht
#14, 29.07.2013
Heute Abend: 21.50 Uhr
http://programm.ard.de/?list=themenschwerpunkt&sendung=2810610361372147&...
Hier wird - wie meist - auf das Klischee der Überbelastung der
Richter hingewiesen. Sonderlich kritisch hört es sich nicht an, wenn
etwa beklagt wird: ... Angeklagte, denen der Respekt und die Einsicht fehlen.
Und eine Justiz, die unterbesetzt ist. ..."
Vielleicht sollte man mal umorganisieren und die vielen Statisten in
den höheren Gerichten delegieren.
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/KD130727.htm#Eindr%C3%BCcke%2...
Das ist empörend - eine nicht gehaltene Ersatzrede zur Mollath-Kundgebung
am 27.7.13
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/KD130727.htm#Das%20ist%20emp%...
Bilder von der Mollath-Kundgebung am 27.7.2013
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/KD130727.htm#Ein%20paar%20Bil...
Ungeheuerlich!
#44, 27.07.2013, 5 (36 Bewertungen)
Ungeheuerlich!
Ein Grund mehr für die Kundgebung am 27.7.13 in Nürnberg.
Hier unser Grußwort
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/KD130727.htm
Sie treffen mit Ihrer Kritik ins Schwarze und der Hauptadressat
ist m.E. die Rechtswissenschaft, die sich hier ziemlich unterentwickelt
zeigt. Wie man es machen könnte, habe ich hier (mit Link auf
Anwendung) dargelegt.
Eine außerordentliche Fehlleistung und sehr ärgerlich ist
auch die Formulierung im § 20 StGB "schwere andere seelische
Abartigkeit", die ja direkt aus einer Wehrmachtsvorschrift der Nazis entnommen
wurde. Eine solche Formulierung ist vollkommen daneben.
Im Übrigen könnte man den § 20 StGB vereinfachen und
auf ein Eingangsmerkmal beschränken (schwere seelische Störung),
alles andere verkompliziert und verwirrt ja nur). Ansonsten ist er perfekt
formuliert, für die forensische Psychiatrie aber im allgemeinen zu
schwer. Die kommen hinten und vorne mit der Einsichtsfähigkeit nicht
zurecht.
Alle vier: Diagnose, Gefährlichkeit, Zuordnung zu den Eingangsmerkmale
(Oder-Orgie Dr. Leipzigers), § 63 (64 ist ja Sucht).
Die Kriterien gehen für Schuldfähigkeit (2005) und Prognosegutachten
(2006) auf zwei Arbeitsgruppen um den BGH zurück.
Die forensische Psychiatrie hat eine lange Tradition - hier
dokumentiert - der Selbstkritik mit ihren Gutachten. Aber das ändert
eben nichts. Es scheint so ähnlich zu sein, wie die Compliance, Berufsethiken,
Schieds- und Ehrengerichte oder sonstigen "freiwilligen" Empfehlungen zu
sein. Man hat ein Feigenblatt auf das man ab und zu deuten kann.
Kröber hat gute Regeln veröffentlicht.
aber er hält sich nicht daran. Die machen, was sie wollen. Und so
kann und darf es nicht weitergehen. Jetzt ist das Fass übergelaufen.
Und jetzt muss man ihnen nicht nur streng auf die Finger schauen, sondern
kräftig draufklopfen. Die gesamte forensisch-psychiatrische Gutachterei
gehört auf den Prüfstand der Wissenschaft und des gesunden Menschenverstandes.
Man könnte beispielsweise ein Gremien aus anderen WissenschaftlerInnen
(1 Mathematiker, 1 Physiker, 1 Wissenschaftstheoretiker, ), 2 forensischen
PsychiaterInnen und 1 PsychologIn sowie 3 Leute mit gesundem Menschenverstand
aus dem Volk und die mal ein Dutzend per Zufall ausgewählte forensisch-psychiatrische
Gutachten unter die Lupe nehmen lassen.
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm#Nichts%20dazugel...
Aus einer aktuellen Information des idw: http://idw-online.de/de/news544469
Jürg Beutler Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik
und Nervenheilkunde (DGPPN)
"... Was tun, wenn psychisch erkrankte Menschen eine notwendige medizinische Behandlung ablehnen und sich dadurch selbst gefährden? Wie sollen sich Ärztinnen und Ärzte in einer solchen Situation verhalten? Dem Willen der Patienten folgen und zulassen, dass sie sich gesundheitlich schaden? Oder dem ärztlichen Auftrag zur Heilung bzw. Gefahrenabwehr nachkommen und die Möglichkeit einer Zwangsbehandlung prüfen? Grundlage jedes ärztlichen Handels ist die „Patientenautonomie“. Das heißt: Niemals darf gegen den frei bestimmten Willen eines einwilligungsfähigen Patienten gehandelt werden, auch nicht gegen den vorsorglich erklärten Willen (Patientenverfügung). Doch psychische Erkrankungen können unsere Fähigkeiten zu verstehen, entscheiden und handeln beeinträchtigen – auch in Bezug auf die eigene Gesundheit. Wie verfahren, wenn für diese Situation keine gültige Patientenverfügung vorliegt? Psychisch erkrankte Menschen sind manchmal auch nach intensiver Beratung nicht von der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung zu überzeugen. In solchen Situationen können Zwangsmaßnahmen für die nicht einwilligungsfähigen Patienten traumatisierend und lebenslang belastend wirken. Doch sobald sie wieder zustimmungsfähig sind, bedauern manche Patienten im Rückblick ihre Ablehnung. Oft billigen sie nachträglich die Entscheidung zur Zwangsbehandlung. ... "
Audio- oder
Video-Dokumentation ist bei aussagepsychologischen Gutachten Standard und
nach dem BGH sogar eine Pflicht
19.07.2013, #16, 5 (10 Bewertungen)
Mit der Reform zum 63 sollte das u.a. auch angegangen werden.
Die forensischen Psychiater scheuen die Dokumentation, weil dann nämlich
rauskäme, worauf ihre Diagnosen und Befunde hauptsächlich beruhen:
auf bloßer Meinung und sonst gar nichts. Da läuft auch mit dem
DGPPN-Zertifikat und mit der ganzen forensischen Ausbildung etwas falsch.
Die lernen Grundlegendes gar nicht oder falsch.
Ist "klabautern"
vielleicht sinnlos ?
18.07.2013 .#24, 5 (8 Bewertungen)
Schon, aber was davon ist bei Ihnen angekommen. So lange Sie hier
nicht klipp und klar zu erkennen geben, welche Gutachtenfehler (von der
Zunft, nicht von mir) Sie kennen, werde ich Ihre Beiträge zu diesem
Thema nicht weiter verfolgen.
Schön, dann weigern Sie sich mal.
Der Weg, wie Sie an die von Ihnen gewünschten Informationen gelangen können, ist auf meiner Unterstützerseite beschrieben: 1) Mollath anschreiben, 2. AnwältInnen anschreiben. 3) Falls 1) und 2) positiv, jemanden finden, der die Operatortätigkeit für Sie verrichtet.
Quelle: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Unterst.htm#Wie%20kann%20man%...
Und warum nicht alles veröffentlicht ist können Sie dieser
Stelle auch entnehmen.
Drei Fragen:
1) Können Sie Quellen für wissenschaftliche Standards für
forensische Gutachten angeben?
2) Können diese Standards mit der allgemein bekannten Kritik an
den Gutachten vergleichen?
3) Können das Ergebnis hier mitteilen?
Eine Hilfe: Persönliche Untersuchung.
P.S. Kennen Sie die Beweisfragen zum Simmerlgutachten inzwischen?
Mollaths
innere Stimme des Gewissens und Dr. Leipzigers Verarbeitung
18.07.2013 .#24, 5 (8 Bewertungen)
Ich habe auf der Kritikseite zu Dr. Leipzigers Gutachten eine Ergänzung
plaziert, die vielleicht die eine oder andere interessieren mag:
Stimmen hören in Mollath GA: Die Umdeutung der inneren Gewissensstimme
- Der Fehler breittreten von Möglichkeiten als suggestive Induktion
Symptome 1. Ranges nahezulegen.
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm#Die%20Umdeutung%...
Kritische
Anmerkungen zu Kröbers Wahnverständnis im telepolis Interview
vom 4.7.13
18.07.2013 .#24, 4.2 (5 Bewertungen)
Abstract - Zusammenfassung - Summary
Eine kleine Vor-Studie zum Meinungsachten und der Unbrauchbarkeit des
Gruhlschen Kriteriums - erst recht bei unzulänglicher Anwendung Kröbers.
Es wird deutlich gemacht, dass Kröber auch jetzt noch nicht in der
Lage ist, Mollaths angeblichen Wahn nachvollziehbar zu belegen und zu begründen.
Mehr hier:
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/WahnVMGA.htm#Kritische%20Anme...
Eigene Bewertung: Keine Durchschnitt:
Wer
beurteilt sollte gelesen und verstanden haben
18.07.2013 .#24, 4.7 (15 Bewertungen)
Im Fall Mollath scheinen diese Regel weder "Gut"achter noch Richter
besonders befolgt zu haben.
ab und zu hier schrieb:
Welche Wirkung hat die Wahl des Begriffs auf die Meinungsbildung?
Ist vielleicht ein Dissertationsthema. Entscheidend ist, dass Leute,
die über das "Konvolut" urteilen es gelesen und verstanden haben sollten.
Mehr zum Inhalt finden Sie hier.
Der LaLa-Journalismus ist hierbei keine gute Bezugsadresse.
Geschäftsfähigkeit
und Schuldfähigkeit sind zweieiige Zwillinge mit Namen Zivil und Strafe
17.07.2013, #42, 4.5 (8 Bewertungen)
Vielleicht lesen Sie die Beweisfragen (implizit hier) zum Simmerl-GA
erst einmal nach, bevor Sie Ihre tendenziösen Nebeldreher streuen.
Stellungnahmen
nach § 67e sind nicht unabhängig und in aller Regel nicht wissenschaftlich
fundiert, es sind „Meinungsachten“
16.07.2013,#31, 4.4 (7 Bewertungen)
Es ist natürlich vollkommener Schwachsinn, eine Einrichtung, die
an einem „63er“ verdient und wo das Eintritts“gut“achten vom Chef der Einrichtung
verfasst wurde, mit der jährlichen Stellungnahme zu beauftragen. Diese
muss per Konstruktion zwingend befangen sein und ist überhaupt nicht
in der Lage eine objektive Stellungnahme abzugeben. Das hat weder
mit wohlverstandenem Recht noch mit Wissenschaft noch mit gesundem
Menschenverstand etwas zu tun. Es ist der blanke Hohn.
Anmerkung zu #3: Es waren nicht 28 Mitglieder in der BGH-Arbeitsgruppe
(die ich anschrieb), sondern 27. Es waren 28 Kriterien.
System prüft System ?
16.07.2013, #30, 4.7 (12 Bewertungen)
Zitat: In Bayern das Sozialministerium.
Hm, die Modellauto-Innovationsgattin?
Ein Systemangehöriger prüft also einen anderen Systemangehörigen?
Was soll denn dabei herauskommen? Wer in Gottesnamen denkt sich solche
"Kontrollstrukturen" aus?
Leider ist der Inhalt
falsch - Untersuchungskommission über den bayerischen MRV dringend
geboten
16.07.2013, #30, 4.8 (21 Bewertungen)
Mir liegen inzwischen so viele Informationen über den Maßregevollzug
in Bayern vor, dass ich eine Untersuchungskommission über die Zustände
der Maßregelvollzugseinrichtungen in Bayern für zwingend erforderlich
halte. Es geht ja nicht nur um Fehleinweisungen wie im Fall Mollath.
Menschenrecht und Menschenwürde scheinen in einigen Einrichtungen
zumindest partiell keine Bedeutung zu haben.
Wer kontrolliert hier eigentlich? Gibt es über die Kontrollen
offizielle Berichte?
Stellungnahmen
nach § 67e sind nicht unabhängig und in aller Regel nicht wissenschaftlich
fundiert, es sind „Meinungsachten“
16.07.2013, #30, 4.3 (12 Bewertungen)
Es ist natürlich vollkommener Schwachsinn, eine Einrichtung, die
an einem „63er“ verdient und wo das Eintritts“gut“achten vom Chef der Einrichtung
verfasst wurde, mit der jährlichen Stellungnahme zu beauftragen. Diese
muss per Konstruktion zwingend befangen sein und ist überhaupt nicht
in der Lage eine objektive Stellungnahme abzugeben. Das hat weder
mit wohlverstandenem Recht noch mit Wissenschaft noch mit gesundem
Menschenverstand etwas zu tun. Es ist der blanke Hohn.
Anmerkung zu #3: Es waren nicht 28 Mitglieder in der BGH-Arbeitsgruppe
(die ich anschrieb), sondern 27. Es waren 28 Kriterien.
Gültigkeit
der Mindestanforderungen für Prognosegutachten auch für die jährlichen
Stellungnahmen nach § 67e StGB?
16.07.2013, #3, 5 (6 Bewertungen)
Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
Sie haben auf Ihre bekannten persönlichen Kontaktdaten im Posting
zur Moderation hingewiesen. Das habe ich vor einiger Zeit (22.5.13; Nachfrage
6.6.13 ) zu den jährlichen Stellungnahmen nach § 67e StGB im
Hinblick auf die Gültigkeit der Mindestanforderungen genutzt. Eine
Antwort habe ich bislang nicht registrieren können.
Obwohl die Frage für den öffentlichen
beck-blog auch bestens geeignet war, wollte ich das zunächst nicht,
um andere Angefragte nicht zu beeinflussen (ich hatte alle 27 der AG angeschrieben
und - quasi als Kontrollgruppe - noch ein paar "Externe", u.a. Sie, Herr
Prof. Müller). Nachdem ich nun mit keinen weiteren Eingängen
mehr rechne, kann die Frage hier auch öffentlich gestellt werden,
weil sie ja bestens zum Fall Mollath passt. Meine Anfragen hatte folgenden
Inhalt:
Anmerkung: Herr Prof. Müller hat inzwischen auf meine Anfrage
vom 22.5.13 geantwortet (danke).
ZENSIERT Nachfrage: Wird jedes Posting mit einem Link zu einer externen
Seite gelöscht?
#3,
Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
Henning Ernst Müller schrieb: Hier werden pauschale Beleidigungen
ganzer Berufsgruppen, abwertende Urteile, off-Topic-Themen, Links zu nicht
vom Verlag zu kontrollierenden Seiten, Beleidigungen anderer Kommentatoren,
der Moderatoren etc. "unpublished" gestellt.
Die Entscheidung
ist Sache der Kriminalistik [Betriebsstättennummern]
14.07.2013, #8, 5 (8 Bewertungen)
Für mein Auge - unter Zuhilfenahme einer Lupe mit 8facher Vergrößerung
- ist es so, wie berichtet. Die Sache ist viel zu wichtig und muss daher
mit kriminalistischen Mitteln untersucht werden.
Mein Anliegen an dieser Stelle war, nicht vorschnell von unterschiedlichen
Betriebsstättennummern auszugehen. Das verbreitet sich mit rasender
Geschwindigkeit im Internet und für viele ist es plötzlich eine
Tatsache. Wenn die Wahrnehmungen von uns schon so unterschiedlich sind,
dann ist kriminalistische Laborarbeit gefordert. Deren Ergebnisse möchte
ich in aller Ruhe abwarten, bevor ich weitergehende Schlüsse anstelle.
Betriebsstättennummern
in den beiden Attesten gleich: 66/92128
14.07.2013, #4, 5 (8 Bewertungen)
Wer hat sich denn da verlesen?
Ich lese im Attest vom 6.3.2002 die Nummer 66/92128
auch im Attest vom 14.8.2001 die Nummer 66/92128
Betriebsstättennummern
und Zulassungsbezirkskennzeichnungen
13.07.2013, #1, 4.7 (3 Bewertungen)
Es handelt sich wahrscheinlich um die sog. Betriebsstättennummer.
Die ersten zwei Ziffern sind bei den Arztnummern Zulassungsbezirkskennzeichnungen.
"66" steht für Mittelfranken.
"65" steht vermutlich für Oberfranken.
Eine Sache, der man jedenfalls nachgehen sollte.
Jedenfalls weiß es jetzt, was es schon immer wusste und beschlossen
hatte.
Wischiwaschiblubblubblub. Mehr war wohl kaum zu erwarten.
Bezug:
http://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2013/180.php
Anmerkungen zum "Compliance-Begriff" in der Psychiatrie
Aktueller Bezug: Prof. Kröber Interview Telepolis
In der Psychiatrie herrscht teilweise noch ein autoritär-untherapeutisches
Verständnis von "Compliance" vor.
Nach Peters (Hervorhebungen RS): "Es bedeutet soviel wie *Hörigkeit,
mit dem Unterton der Erfüllung der Wünsche anderer bis zur Selbstverleugnung."
Mit einer wohlverstandenen psychotherapeutischen Zusammenarbeitsbeziehung
hat das nichts zu tun. Es mutet, metaphorisch gesprochen, eher an
wie aus der Frühsteinzeit der Psychiatrie.
Quelle: Peters, U. H. (1984, 3.A. ff). Wörterbuch der Psychiatrie und medizinischen Psychologie. München: Urban & Schwarzenberg
"Compliance (f). 1. Zusammenarbeit. Mitarbeit. Positive oder negative Haltung des Patienten beim Befolgen therapeutischer Anweisungen, z.B. Medikamenteneinnahme, Verhaltensvorschriften. Allgemein fühlen sich Kranke zunehmend für die Kontrolle und Beeinflussung gesundheitsschädigender Faktoren mitverantwortlich. Bei Verordnung von *Psychopharmaka ist die Compliance auch von der Art des Medikaments abhängig (Hauptwirkungen sind Begleitwirkungen): z.B. für *Neuroleptika viel geringer als für *Tranquilizer. 2. Willfährigkeit. In der Psychologie: relativ konfliktloses Sichfügen in Verhaltensvorschriften, die der eigenen inneren Tendenz widersprechen. - Für das engl. compliance gibt es keine genaue dt. Entsprechung. Es bedeutet soviel wie *Hörigkeit, mit dem Unterton der Erfüllung der Wünsche anderer bis zur Selbstverleugnung. Compliance ist daneben auch die freundliche Übereinstimmung zwischen zwei Menschen. - Es gibt bisher keine Eindeutschung für diese engl. Bez. e: compliance."
Wahnhafte Entwicklung
bei Dr. Leipziger ?
04.07.2013, #27, 4.6 (12 Bewertungen)
Für alle Welt, jeden Laien, jeden Fachmann, ist ersichtlich,
dass er nicht persönlich untersucht und exploriert hat, was er ja
selbst so und so oft beklagt hat (Beleg-Quelle).
Wenn Dr. Leipziger nun behaupten sollte oder behaupten lassen sollte, er
habe Mollath persönlich untersucht und exploriert und er daran mit
unkorrigierbarer Gewissheit festhalten sollte, dann würde er einen
Wahn ausbilden, den man als einen "Explorationswahn" (ich habe exploriert,
ohne exploriert zu haben) bezeichnen könnte oder "Ich kann wissen,
auch wenn ich nichts weiß*" oder auch verallgemeinert den okkulten
Nichtsachterwahn. Ich habe diesen Wissenschaftswahn,
der offenbar bei nicht wenigen DGPPN-Zertifizierten eine gute Arbeitshypothese
bildet, hier beschrieben:
Man sehe sich die Voraussetzung des § 20 genau an: "Ohne Schuld
handelt, wer bei Begehung der Tat ..."
Und man vergegenwärtige sich die Voraussetzungen
des § 63:
"Krank" wäre viel zu wenig, obwohl natürlich auch das
falsch ist, weil es nicht durch Daten belegt wurde. Die Gutachter
wurden gefragt, ob die Voraussetzungen des § 63 erfüllt sind.
"Krank" allein genügt längst nicht. Und das haben sie ohne Mollath
persönlich zu untersuchen und zu explorieren - neben vielen anderen
Fehlern - bejaht (Dr. Lippert, Dr. Leipziger, Dr. Kröber). Damit haben
sie zu erkennen gegeben, dass sie über parapsychopathologische Fähigkeiten
verfügen müssen, die allerdings in ihren DGPPN-Zertifikaten nicht
ausgewiesen werden. Wie immer auch: mit wissenschaftlich begründeten
psychiatrischen Gutachten hat das nichts zu tun.
Eine wichtige und verständliche Erklärungshypothese hat
Dr. Strate ins Spiel gebracht. Die HypoVereinsbank sollte an die UniCredit
verkauft werden (und wurde 2005 übernommen). Da brauchte man keinen
Skandal, der die Übernahme oder den Verkauf hätten stören
können.
Hinzu kommt natürlich, dass HypoVereinsbank
in Richtung bayerische Haus- Staatsbank ging.
Aus der Homepage,
Geschichte der Bank:
"Die HypoVereinsbank bildet den Mittelpunkt des Bankenstandortes München.
Im Jahr 2005 wird die HypoVereinsbank Mitglied der europäischen Bankengruppe
UniCredit."
Und:
"Die UniCredit Bank AG blickt in Deutschland auf eine Vergangenheit,
die sich bis ins 18. Jahrhundert zurückverfolgen lässt. Die Geschichte
der Bank wird geprägt von vier Ästen: die Bayerische Vereinsbank,
die Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank, die Bayerische Staatsbank
und die Vereins- und Westbank Hamburg."
Wenn Sie so schlecht informiert sind, sollten Sie sich vielleicht
besser mehr zurückhalten.
Das ist keine Beweissammlung, sondern eine 8seitige
Verteidigungsschrift ("Was mich prägte" mit einer reichhaltigen Belege-Anlage).
Kundig machen über den Inhalt können Sie sich hier.
Ich habe das gesamte Konvolut inhaltlich auf fünf Seiten katalogisiert.
Beides steht nicht im Netz. Das ginge nur, wenn Mollath und seine AnwältInnen
damit einverstanden wären.
Angesichts der Lakottas und Lapps dieser Welt, würde ich davon
abraten. Misstrauen an manchen Stellen ist nicht paranoid, sondern Ausdruck
von Intelligenz, Lebensklugkeit und Gesundheit.
Um es es mal zwischendurch an zwei Beispielen zu
sagen: Der Brief an den Papst ist völlig verständlich und vernünftig
wie auch der an den Dalai Lama.
__
Möglicherweise
Diagnose ist Unfug und nach dem BGH unzulässig
28.06.2013, #14, 5 (24 Bewertungen)
Das ist ja mehrfacher Unsinn, den Sie hier von sich geben.
Eine disparate Bemerkung ist meist kein Zeichen von Krankheit, sondern
eine Fehlleistung, die tagtäglich von mehreren Milliarden Menschen
produziert wird.
Einem Richter steht es nicht zu, Diagnosen über Krankheiten zu
stellen.
Und schon gar nicht steht es ihm zu, Möglicherweise-Diagnosen
zu stellen. Das hat schon der BGH
festgestellt, was bei einigen Lesern allerdings nicht ins Großhirn
vordringen und dort bleiben will, wie schon nicht bei den Mollath-Fallstümpern.
Unnachahmlich und kaum toppbar die Diagnose-Wirrungen
des DGPPN zertifizierten Dr. Leipzigers.
"Möglicherweise" passt aber gut zu den zig-diagnostischen Fehlleistungen
im Mollath-Fall, in die sich das zitierte Posting gut einreiht.
__
Permanenzrefrain von Dr. Merk - Murmelsyndrom
;-)
27.06.2013, #41, 5 (7 Bewertungen)
Forensisch-psychiatrische
Gutachten sind meist wertlos, weil vielen der Zunft wissenschaftliches
Denken fern ist
27.06.2013, #35, 5 (9 Bewertungen)
Closius schrieb: Interessante Meinung eines Verfassungsrechtlers
aus Österreich:
Psychiatrische Gutachten in der Kritik, Gutachten
sind "oft wertlos".
http://oe1.orf.at/artikel/343644
Nur "oft". Da müssen die in Österreich hohe praktizierte Qualitätsstandards
haben.
Forensisch-psychiatrische Gutachten sind meist wertlos. Dass das so
klar und deutlich offenbar wurde, ist das Gute am Schlechten des Falles
Mollath und der hessischen Steuerfahnder.
Es muss aber auch richtig kritisiert werden. Man muss die Fehler a
fundamentis erkennen. Aber das ist trockene, harte Arbeit.
Der forensischen Psychiatrie - im Gegensatz zu ihrer Schwester Gerichtsmedizin
- ist wissenschaftliches Grundverständnis fern. Vielleicht lieben
sie deshalb die Ferndiagnosen so sehr. Da kann ja auch der Inkompetenteste
mithalten. Oder leben sie da ihre literarischen Sehnsüchte aus?
Heute erst wieder schreibt Ulrike Löw in den NN "Zwei Prostituierte
übel gequält", S. 9 (Hervorhebung RS):
"Seit gegen ihn ermittelt wird, hat er sich geweigert, mit dem Gerichtsgutachter
auch nur ein Wort zu sprechen. Das Verfahren verfolgt Psychiater Michael
Wörthmüller gleichwohl, schließlich müssen sich die
Richter der 2. Strafkammer einen Reim darauf machen, was im Innersten des
Angeklagten Stefan J. (Name geändert) vor sich geht.“
Das Unbewusste der Journalistin sagt sehr trefflich und auch verräterisch,
um was es hier bei der 2. Strafkammer in Nürnberg geht: "einen Reim
darauf machen". Genau so ist es. Diese Helden der Wissenschaft und
des Rechts müssen sich "einen Reim darauf machen".
Ich muss gestehen, dass ich "Massenwahn" in den Komplotthypothesenraum
nicht einbezogen hatte. Ich habe mir meine Arbeit hierzu noch mal
angeschaut und meine inzwischen, dass die Massenwahnhypothese dort nicht
hineinpasst. Es ist eine eigene.
Die beiden übergeordnete Hypothese heißt: Erklärung
für das unkorrigierbare Beharren auf Richtigkeit und Recht. Erinnern
wir uns: was heißt Wahn?
Unterstellt man, dass die Fehl-Richter und Falschgutachter eingedenk
des Prinzips, dass nicht sein kann, was nicht sein darf, tatsächlich
mit unkorrigierbarer Gewissheit die Richtigkeit ihrer Sichtweise vertreten,
dann könnte man von Massenwahn sprechen. Es fällt mir allerdings
schwer zu glauben, dass dem so ist, weil ziemlich offensichtlich ziemlich
viel gelogen wird. Das muss Wahn natürlich nicht ausschließen;
ein interessantes psychopathologisches Thema: Wahn und Lüge. Man beachte
hier bitte, dass lügen bedeutet, mit Absicht und Wissen die Unwahrheit
sagen. Die Unwahrheit sagen darf nicht mit lügen gleich gesetzt werden.
Lügen sind unwahr, aber Unwahres ist nicht zwingend Lüge.
Der unbeirrbare Wahn könnte so formuliert werden: wir haben - im Prinzip oder im Großen und Ganzen - alles richtig gemacht. Das bisherige Verhalten und die Verlautbarungen der Gerichte und Gutachter scheint dies im hohen Maße zu bestätigen. Prantls markante Erstäußerung [SZ 27.11.12] erhält dadurch eine interessante Neubestätigung: "Der Fall zeigt: Eine Justiz, die Menschen ohne gründlichste Prüfung einen Wahn andichtet, ist selbst wahnsinnig."
Manchmal müssen eben Außenstehende hinzukommen, um den Fachleuten
neue Anregungen zu geben. Ich werde mich, wenn ich etwas mehr Zeit habe,
tiefer damit auseinandersetzen. Erst mals vielen Dank für die neue,
bereichernde und sicher diskutable Idee.
Bille schrieb: "Eben. Molath lächelt ja auch nicht, sondern "lächelt zynisch und hasserfüllt", wie die Klinik festgestellt hat."
Ein schönes Beispiel für die Art forensisch-psychiatrischer "Wissenschaft", wie man sie in Bayreuth offenbar unter dem Einfluss ihres DGPPN-zertifizierten Chefs Dr. Leipziger, pflegt. Eindrücke, Mutmaßungen, Spekulationen, Phantasien genügen. Empathie ist genau das, was der forensische Psychiater wähnt.
Vielleicht sollte er noch eine Habilitation bei Prof. Kröber schreiben
zum Thema:
DGPPN-Zertifizierter
Murks und Pfusch
24.06.2013, #45, 4.8 (20 Bewertungen)
Sie scheinen die elementarsten Sachen nicht zu begreifen und auch
obendrein noch falsch zu generalisieren.
Der Artikel zeigt, und das ist sehr wichtig, wie das BZK-Bayreuth bei
seinen Stellungnahmen zu Mollath arbeitet. Nämlich im höchsten
Maße unsauber, um es höflich auszudrücken. Tatsächlich
handelt sich aus methodenkritischer Sicht ziemlich sicher um eine
Fälschung. Fast in der Güteklasse des Leipziger-"Gutachtens",
wo der parapsychopathologische Murkser und Pfuscher sogar einen Befund
fälscht, um Mollath einen Vergiftungswahn anzuhängen, was
Prof. Kröber - in seiner einzigartigen Einfalt oder Bosheit bei diesem
Sachverhalt? - in seinem okkulten Nichtsachten auch noch bestätigt.
So arbeiten also einige DGPPN zertifizierte Koryphäen der Zunft.
Tringana schrieb: "Es ist einfach nur schäbig was da abläuft."
Das ist es zwar auch im höchsten Maße. Aber es ist mehr. Die Mollath-Justizwillkür zeigt ihr wahres Gesicht, und das könnte repräsentativ für Bayern sein, denkt man an die sechs beteiligten Städte: Augsburg, Bamberg, Bayreuth, München, Nürnberg, Regensburg.
Das hat mit Recht nicht nur nichts mehr zu tun, sondern mit dem Gegenteil. Das System scheint grundlegend angefault. Und das ist eine ernste, eine sehr ernste Sache, so dass sich in Bayern und Hessen so manche inzwischen die Frage nach Artikel 20,4 GG stellen.
Vielleicht sollte dieser Artikel hier auch einmal diskutiert werden. Wie sehen Juristen seine Anwendung?
Unsinn 1: Viele psychopathologischen Symptome, auch Wahn
verschwindet im Laufe der Zeit mit, ohne oder sogar gegen Behandlungen.
Das ist elementares Wahn-Standardwissen, nicht erst seit der großen
Norwegenstudie (Langzeitverläufe
von Wahnerkrankungen): "Ein Drittel dieser Kranken wies bei der letzten
Nachuntersuchung keine psychotischen Symptome mehr auf; ... Der alte Grundsatz
„einmal Paranoia, immer Paranoia" ist offensichtlich nicht mehr stichhaltig.
Unsinn 2: Ob die angebliche Grunderkrankung therapeutisch beeinflusst werden konnte, könnte nur durch entsprechende Explorationen festgestellt werden. Die waren und sind aber nicht durchführbar.
Unsinn 3: Ergiebige Explorationen setzen ein Vertrauensverhältnis zwischen Psychiater und Proband voraus. Das ist hier nicht nur völlig zerrüttet, sondern war von Anfang an nicht gegeben. Mollath hätte längst wegen fehlender Compliance nach Konsens abgegeben werden müssen.
Beugehaft und Folter. Mollath befindet sich ein einer Art rache- und machtmotivierter Beugehaft, die man mit Folter gleichsetzen kann. Er ist längst kein Fall mehr für die bayerische oder die deutsche Justiz, sondern für den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof. Was ist hier an Rechtsbrüchen und abgefeimtester, vertuschender und bagatellisierender Lügerei stattfindet, ist kaum fassbar. Auch was nun über Meindl und seine erste WA-Schrift Kasperowitsch von der NN zutage gefördert hat, ist ungeheuerlich. Dr. Merk weiß natürlich wie üblich von nichts, obwohl es zu den verschiedenen WA-Varianten eine einstündige Konferenz in ihrem Haus gegeben haben soll. Ich glaube nicht, dass allein Nerlich für das Umschreiben verantwortlich ist. Dazu ist die Sache inzwischen zu groß.
„Jura-Professor Dr. Bernd Schünemann: Strafrichter sind mit ihrer Machtfülle überfordert
Gustl Mollath, Justizopfer und gegenwärtig prominentester Psychiatriepatient in Deutschland, hat während der letzten Monate Tausende Unterstützer gefunden; die hoch emotionale, täglich anwachsende Kampagne der Justizkritik speist sich zum großen Teil aus eigenen schmerzlichen Erfahrungen vieler Akteure. "Der deutsche Strafprozess ist krank an Haupt und Gliedern", diagnostiziert Professor Dr. Bernd Schünemann, Ordinarius für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie an der Universität München.
Der Jurist sieht den Strafrichter zu einer "furchtbaren Gewalt" avanciert. "Dass ein Mensch eine so ungeheure Macht nahezu unkontrolliert in seinen Händen hält, ist in einem liberalen, demokratischen Rechtsstaat schon an und für sich inakzeptabel. Geradezu unerträglich wird es, wenn der betreffende Personenkreis weder eine spezifische demokratische Legitimation aufweist, noch sich zuvor durch herausragende Lebensleistungen ein besonderes Vertrauen verdient hat.
Und ein Skandal wird daraus, wenn die betreffenden Personen von jedem seriösen Lerneffekt bezüglich der Richtigkeit ihrer Machtausübung abgeschnitten werden - abgekapselten Despoten vergleichbar, die nur die Einflüsterungen der eigenen Kamerilla vernehmen und den Kontakt zu den Bewährungskriterien der sozialen Realität verloren haben...
Dieser ohne nennenswerte Lebenserfahrung mit den schweren Richteraufgaben von Beginn an überforderten Figur eine so absolute und unkontrollierte Macht anzuvertrauen, erscheint geradezu abwegig. Ein hierauf gegründetes Strafverfahren kann nur als krank qualifiziert werden ..."
B. Schünemann: Der deutsche Strafprozess - krank an Haupt und Gliedern. In: H. Schüler-Springorum, N. Nedopil (Hrsg.) Blick über den Tellerrand: Dialog zwischen Recht und Empirie. Pabst Science Publishers, 176 Seiten, ISBN 978-3-89967-439-2"
Quelle Papst-Publishers.
Es ist nach der Zertifizierung forensischer PsychiaterInnen gefragt
worden. Hierzu ein paar Informationen und Bemerkungen. Zunächst eine
neuere Quelle:
Müller, Jürgen L. & Saimeh, N. (2012). Das DGPPN-Zertifikat
Forensische Psychiatrie. Entwicklung, gegenwärtige Situation, Perspektive.
Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2012) 6:266–272. Hieraus:
„Zusammenfassung Die Einführung des Zertifikats Forensische Psychiatrie der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) trug wesentlich zur Qualitätsverbesserung forensisch psychiatrischer Expertisen bei. Seit 2004 sind die entsprechenden Schwerpunktbezeichnungen der Landesärztekammern geschaffen und inzwischen etabliert. Gegenwärtig stehen zwei Nachweise über eine durchlaufene forensisch psychiatrische Qualifizierung nebeneinander. Dies eröffnet die Chance, das Zertifikat fortzuentwickeln und Standards für die Qualitätssicherung zu setzen. Diskutiert werden insbesondere Maßnahmen der Qualitätskontrolle, Möglichkeiten auf gravierende Qualitätsmängel zu reagieren und die Weiterbildung im Sinne eines Continuing-Medical-Education (CME)-Prozesses zu verstetigen. Bei Verankerung und Durchsetzung dieser Standards kommt der DGPPN eine Schlüsselposition zu.“
Beurteilungsregel: Für die Beurteilung eines menschlichen Verhaltens kann man zwei Hauptsätze der Motivationspsychologie hernehmen: (1) Was einer ist, erkennt man nicht an dem was er sagt, sondern vor allem daran, was er tut oder lässt. Bei einer echten Selbstdarstellung eines Menschen, sollte also Reden und Handeln übereinstimmen (Kongruenz, Authentizität). (2) Was einer gemacht (oder nicht gemacht) hat, dazu muss er in der Regel mindestens motiviert gewesen sein.
Warnung: Bei der Beurteilung des DGPPN-Zertifikates Forensische Psychiatrie oder auch eines anderen kommt es also wesentlich nicht darauf an, ob einer dieses Zertifikat hat, sondern entscheidend ist, ob er sich an die wissenschaftlichen Regeln und Mindestanforderungen auch praktisch und faktisch hält.
Es gibt forensische Psychiater, die Gutes und Richtiges schreiben können, sich aber selbst in ihrem Tun und Lassen nicht daran halten (Prototyp Prof. Kröber im Fall Mollath). Zertifikate, Artikel, Bücher sind dann also nur Schein und Werbung. Das passt aber voll in unsere Zeit: Du bist nur, was Du scheinst. Image ist (fast) alles.
Die Fehler in forensisch-psychiatrischen Gutachten sind Legion. Der zweifellos schlimmste, der Gutachten völlig wertlos macht, sind mangelnde Basisdatenausweise. Denn dadurch ist weder ein Fachmann, geschweige denn ein Gericht in der Lage, die psychiatrischen Befunde nachvollziehbar kontrollieren und prüfen zu können - was aber vielleicht genau der tiefere Sinn ist. Es wäre also ein schwerer Fehler, die Psychopathologie allein den PsychiaterInnen zu überlassen: sie können oder wollen nicht, was im Ergebnis gleich unakzeptabel ist.
[Link Daten-Fehler]
Strategie und Taktik sind sehr durchsichtig. Öffentlichkeit, Untersuchungsausschuss
und Gustl F. Mollath sollen wohl verwirrt und gestört werden und auch
keine Zeit haben, sich auf die teils extremen Vorwürfe einzustellen.
Vielleicht möchte sich Petra Maske aber auch um eine Vernehmung durch
den Untersuchungsausschuss bewerben.
Die finanziellen Probleme und Verhältnisse
sind nicht neu und von Gustl F. Mollath in seiner Verteidigungsschrift
"Was mich prägte" auch eingeräumt, wenngleich natürlich
nicht in dieser extremen und einseitigen Zuspitzung, wie im Nordbayernkurier
dargelegt. Joachim Braun sagt im "Standpunkt":
"Unsere Recherchen in Mollaths früherem Umfeld, die Gespräche mit dessen Ex-Frau, stellen nur einen Teil der Wahrheit dar, aber einen, der bisher verschwiegen wurde."
Woher weiß Joachim Braun, dass es sich um "einen Teil der Wahrheit"
handelt. Bislang ist das nur eine Aussage, deren Wahrheitsgehalt zu prüfen
ist und keineswegs klar ist oder gar schon feststeht. Die Unglaubwürdigkeit
der Zeugin ist ja immerhin ein Wiederaufnahmegrund. Warum sollte sie auf
einmal, wenige Stunden vor Mollaths Vernehmung im Untersuchungsausschuss
des Landtags, glaubwürdig sein?
Weit unter der Gürtellinie ist die Passage:
"Und sie bestätigt das Gerücht, Mollath habe 'schon seine
Mutter geschlagen': 'das ist richtig.'"
Hier wird also ein Gerücht bestätigt.
Ein berühmter Film mit James Dean hieß: Denn sie wissen
nicht, was sie tun. Ist es wirklich ein Bildungsproblem der Unterbringungsjustiz
und Strafvollstreckungskammern? Wissen sie wirklich nicht, was sie tun?
Oder sind es zu viele grausame und/oder hochgradig befangene Schergen,
die ganz genau wissen, was sie tun. Und nicht nur das: nicht wenige finden
womöglich ihre grausame und hochgradig befangenen "Rechtsprechungen"
auch noch für richtig und rechtens. Mir liegen schon wieder "wissenschaftliche
begründete" psychiatrische "Gut"achten vor, die mangels Datenunterlegung
überhaupt nicht kontrollierbar sind, nicht einmal für mich als
Spezialisten auf diesem Gebiet und natürlich erst recht nicht für
RichterInnen. Das große Problem ist: sie winken diese pseudowissenschaftlichen
"Gut"achten durch. Und ich fürchte: nicht wenige wissen ganz genau,
was sie tun. Und das ist das eigentlich Furchtbare. Wären es nur Bildungsmängel,
könnte man sie reparieren. Doch wie kann man eine grausame und befangene
Grundeinstellung "reparieren"? Wie sollte so ein grundübler Missstand
reformierbar sein?
Wir waren beim Thema Wahn. Und der
muss gemäß den Kriterien der Definition nachgewiesen werden.
Wenn Ihnen hierzu die Kompetenz, der Wille oder die Erfahrung fehlt, wäre
vielleicht Zurückhaltung nicht am Verkehrtesten - was sich aber mit
Ihren Provokationswünschen nicht gut verträgt.
Aus dem tragischen Umgang der beiden, eines einst wohl sehr hoffnungsvollen
Paares, ziehe ich den partnerschaftstherapeutischen Schluss, dass
weltanschaulich-politisch-ethisches Zusammenpassen
auch ein sehr wichtiger Faktor sein kann und hier vermutlich war.
Liebe allein genügt nicht, es muss auch passen. Das weiß
nicht nur jeder erfahrene Partnerschaftstherapeut, sondern jeder einigermaßen
lebenserfahrene oder lebenskluge Mensch.
Wenn eines sicher ist, dann, dass Prof. Kröber - wie die anderen
- kein Wahnexperte ist, wie sein - und das der anderen - Mollath-"Gut"achten
zeigt.
Es ist zwar richtig, dass Wahn auch
bei richtigen Aussagen über die Wirklichkeit vorliegen kann, aber
nur dann, wenn der Erkenntnisweg kulturunüblich ist.
Beispiel: Jemand "erkennt", dass ein Passant homosexuell sei, weil er einen
grünen Hut auf hat. Nehmen wir an, der Passant ist tatsächlich
homosexuell. Dann ist die Erkenntnis zwar richtig, aber auf einem völlig
kulturunüblichen Erkenntnisweg gewonnen. Ist die BehaupterIn
unkorrigierbar (Logik, Erfahrung) gewiss, dass ihr Erkenntnisweg richtig
ist, dann liegt Wahn vor, obwohl die Sachaussage in diesem Fall richtig
ist.
Noch einmal zur Wahndefinition:
Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer Gewissheit
ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg
zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.
Mollaths Aussagen sind vollkommen kulturüblich gewonnen worden und gründen sogar auf prüfbaren Fakten. Mehr geht gar nicht. So vieler Fakten hätte es keineswegs bedurft (bei richtig funktionierendem Staats- und Justizsystem).
Was im Finanzbereich alles los ist, kann man auf meiner Dokumentation der Finanz-, Schulden-, Staats- und Wirtschaftskrisen seit 2007 nachlesen. Und die Steueroasen- und Offshoretricks sind hier dokumentiert.
Das alles hat mit Wahn nicht das geringste zu tun. Viel besser passt da Prantls Einschätzung: Die Mollath-Justiz und ihre psychiatrische Hilfstruppe ist selber wahnsinnig.
Daten des Erlebens
und Verhaltens => Symptom => Syndrom => Befund/ Diagnose => Bezug
zur Beweisfrage (z.B. bei Begehung der Tat ...)
03.06.2013, #20, 4.2 (5 Bewertungen)
Hier sind nicht (personenbezogene) Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,
sondern Daten des Erlebens und Verhaltens als Grundlage für Symptom-,
Syndrom-, Befund-/ Diagnosezuweisungen gemeint. Mehr und genauer erläutert
hier:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/DatF.htm
Psychologie wird kurz und bündig definiert als die Wissenschaft vom Erleben und Verhalten. Psychopathologie könnte man analog kurz und bündig als die Wissenschaft vom gestörten oder kranken Erleben und Verhalten definieren. Geht es um die Frage, ob paranoides Erleben oder Verhalten vorliegt, hilft im allgemeinen eine einfache Datentabelle mit positiven und negativen Beispielen (in bester Tradition der logischen Propädeutik der Erlanger Konstruktivistenschule):
Erleben Verhalten (Tun und Lassen)
Paranoides
11
12
Nicht paranoides 21
22
Grundlage jeder wissenschaftlich begründeten Diagnostik sind immer die Basisdaten. Die forensische Psychiatrie krankt maßgeblich daran, dass ihre Diagnostik meist datenlos ist. Sie fangen gewöhnlich mit Symptombefunden an. Ein Symptombefund ist z.B. die Klassifikation „paranoid“, „wahnhaft“, „misstrauisch“, „unrealistisch“ , „krankhaft eifersüchtig“. Mir liegen zahlreiche forensisch-psychiatrische „Gutachten“ vor, wo das so ist. Damit ist dem unkontrollierbaren Meinen, Vermuten, Spekulieren, Phantasieren Tür und Tor geöffnet. Einer der größten Fehler der Unterbringungsjustiz ist es, das nicht nur hinzunehmen, sondern sogar noch zu akzeptieren.
Der Fall Mollath ist ein Paradebeispiel für datenlose forensische Psychiatrie. Etwas pathetisch formuliert kann man durchaus sagen: hier werden Verbrechen gegen die Wissenschaft begangen. Und die finden sich zuhauf, besonders auch in bayerischen forensisch-psychiatrischen „Gutachten“. Das muss schon mit der Ausbildung in forensischer Psychiatrie zusammenhängen, indem es bereits an fundamentaler Stelle gar nicht oder falsch gelehrt und gelernt wird. Sonst könnte sich das nicht wie ein roter Faden durch tausende von forensisch-psychiatrischen „Gutachten“ ziehen. Und das schreit wiederum nach einer grundlegenden (Zensus) Überprüfung. Denn Recht kann nicht auf einem datenlosen und unkontrollierbaren Informationssumpf gesprochen werden – wie es zur Zeit offenbar vielfach der Fall ist.
Beispiel a: 11 „Der Nachbar hat was gegen mich, weil er mich nicht gegrüßt
hat“. 12 Einziehen von Erkundigungen, was der Nachbar gegen ihn haben und
im Schilde führen könnte.“
Gegenbeispiel für nichtparanoide Verarbeitung: 21 Der Nachbar
hat mich wohl nicht gesehen, weil er nicht gegrüßt hat. 22 Keine
weiteren Aktionen (lassen als nichtparanoides Verhalten).
Beispiel b: 11 Wahneinfall am Vormittag: Ich muss den Schwarzgeld-Frevlern
ein Zeichen setzen. Der große Gerechte – mit Schweizer Akzent – hat
mir das heute Nacht im Traum mitgeteilt: steche ihre Reifen, damit sie
sich dies zur Warnung dienen lassen! Alle sieben Sekunden verhungert ein
Kind!“ 12 die Ausführung erfolgt.
Gegenbeispiel für nichtparanoide Verarbeitung 21 Was für
ein merkwürdiger Traum. Na ja, Träume sind Schäume. 22 es
erfolgt nichts weiter (lassen als nicht paranoides Verhalten).
Ausführlicher und genauer habe ich das auf meiner Seite Daten-Fehler in forensisch-psychiatrischen Gutachten dargelegt und belegt an den Mollath-„Gutachten“: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/DatF.htm
Man beachte auch die Wahndefinition: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BefF.htm#Wahn
Parteigutachten heißt nur, dass das Gutachten von einer Partei
– gewöhnlich gibt es zwei vor Gericht – in Auftrag gegeben wurde.
Es heißt nicht, dass ein Parteigutachten parteiisch ist.
Parteigutachten sind im übrigen vom BGH deutlich aufgewertet worden,
nämlich im Beschluss (IV ZR 57/08 vom 18.05.2009) zum Beweiswert von
Parteigutachten (fett RS):
„... Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten
vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen
steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem
Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich
bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen
nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare
Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteile vom 24.
September 2008 - IV ZR 250/06 - VersR 2008, 1676 Tz. 11; vom 22. September
2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b aa; vom 13. Oktober
1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a; BGH, Urteile vom 23. März
2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790 unter II 1 a; vom 28. April 1998
- VI ZR 403/96 - VersR 1998, 853 unter II 3, jeweils m.w.N.). Einwände,
die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen
Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen
nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den
Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens
veranlassen. ..."
Siehe bitte auch: IHK Karlsruhe: Parteigutachten
im Gerichtsverfahren muss bei der Beweiswürdigung berücksichtigt
werden.
Im Fall Mollath heißt das, dass das Gutachten
Dr. Weinberger zwar ein Gutachten im Auftrag einer Partei war, nicht aber,
dass es parteiisch ist. Das gilt auch oft für methodenkritische Gutachten,
wie etwa die methodenkritische Stellungnahmen von Prof. Dr. Dieckhöfer
zu Gunsten Mollaths.
Wer der
Unterbringungsjustiz und forensischen Psychiatrie angesichts der Verhältnisse
(Mollath/ Steuerfahnder) vertraut, sollte sich auf seinen Geistzustand
untersuchen lassen
30.05.2013, #24, 4.4 (9 Bewertungen)
Es ist nicht unbedingt eine Strategie. Sich begutachten lassen,
bedeutet sich ausliefern. Dies wird ein halbwegs lebenskluger Mensch nur
dann tun, wenn er erwarten darf, dass er anständig und sachkundig
behandelt wird. Dies setzt Vertrauen voraus. Ein völliges Fremdwort
für die allermeisten forensischen Psychiater. Es kommt ja noch nicht
einmal in ihren grundlegenden Werken vor
Versuchen ja, aber wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
Rückgabe des Auftrags.
Es gibt Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine und besondere Erfahrungssätze,
worauf sich das Rechtswesen ja gern beruft. Die Welt ist nicht so, wie
sie sich der Unterbringungsjurist zusammenphantasiert und wünscht,
sondern sie ist so wie sie ist. Und diese Realität muss man derzeit
den Juristen offenbar von früh bis spät nahebringen. Es ist allerdings
mehr als zweifelhaft, ob sie das in ihrer metaphysisch-universalistischen
Konstruktionswelt erreicht. Es ist ganz einfach: wenn man etwas nicht hinreichend
sicher feststellen kann, dann darf man daraufhin kein Urteil über
jahre-, womöglich jahrzehntelange Freiheitsentziehung gründen.
So wird ständig Unrecht im Namen des Rechts gesprochen, u.a. auch
deshalb, weil sich das Juristenrecht von wohlverstandenen Recht sehr weit
entfernt hat.
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/AAMWE.htm#Vertrauensbeziehung,%20Vertrauen,%20Vertrauensbasis
So ist es. Noch einmal, es ist wirklich ganz einfach: Wenn
man nichts weiß, kann man nichts sagen und erst recht nicht gutachten.
Wer das nicht akzeptiert verstößt gegen die Denkgesetze und
die allgemeinen wie besonderen Erfahrungssätze der psycho(patho)logischen)
Wissenschaften. Alles, was Sie können, wenn sich jemand nicht explorieren
lässt oder auch keine Auskünfte, selbst wenn er wollte, geben
kann, ist: vermuten, spekulieren, phantasieren, wähnen, meinen.
Herauskommen dann eben okkulte Nichts- oder Geschäftsachten, die mittlerweile
ja schon an die 10.000 Euro herangehen. Parapsychopathologie hat sozusagen
seinen Preis. Der Unterbringungsjustiz genügt das und deshalb hat
dieses Theater nichts mit wohlverstandenem Recht und nichts mit wohlverstandenen
wissenschaftlich begründeten Gutachten zu tun.
Das ist nicht nur eine Gewissensfrage, sondern das erfordern die
Mindestanforderungen
(Schuldfähigkeit,
bes. 1.13, 1.17, 1.18, 1.21; Prognose
bes. II.1.3, 1.4, 1.5, 1.6., 3.2, 3.3, 3.5, 3.7, ) UND der
Sachverhalt.
Im § 20 StGB heißt ganz klar und deutlich: "Ohne Schuld handelt,
wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen
Störung, wegen einer
tiefgreifenden Bewußtseinsstörung
oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen
seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen
oder nach dieser Einsicht zu handeln."
Also bitte beachten: ... wer bei Begehung der Tat ...
Wahrscheinlichkeit
und Gefährlichkeit beim Ulmer Gutachter
30.05.2013, #15, 5 (5 Bewertungen)
Die Information kann der Verfassungsbeschwerde (> gustl-for-help)
entnommen werden. Dort wird zitiert, dass Prof. Pfäfflin in der mündlichen
Verhandlung erst auf Nachfrage der Verteidigung sich zur Qualifizierung
der Wahrscheinlichkeit / Gefährlichkeit entschloss. Auch hier zu finden.
Zu den Widersprüchen bezüglich der Gefährlichkeit siehe
bitte:
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/SKIDII.htm#Prof.%20Pf%C3%A4fflins%20Auseinandersetzung%20mit%20dem
Es ist ganz einfach: Wenn man nichts weiß, kann man nicht
nichts sagen und erst nicht gutachten. Die forensisch-psychiatrische Schlechtachterindustrie
hat sich bislang von der Unterbringungs-Justiz korrumpieren lassen. Und
das muss natürlich keineswegs sein. Wenn die Justiz unterbringen will,
ohne dass die forensisch-psychoapathologische Grundlage hierfür ausreichend
ist, dann soll sie dafür selbst die Verantwortung übernehmen
und entsprechend gesetzliche Voraussetzungen dafür anregen.
Ich habe jüngst erst die 81 Varianten bei der Schuldunfähigkeitsprüfung
aufgezeigt und bin hierbei auf eine Menge Lücken gestoßen. Prof.
Müller hat bislang darauf nicht geantwortet, obwohl die non liquet
(hier nicht entscheidbar) Situationen hier schon öfter Thema war.
Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
Vielen Dank für Ihre Erläuterung. Was mir nicht ganz klar ist: Warum muss, wie Sie sagen, die Schuldfähigkeit bewiesen werden, wenn das Recht doch davon ausgeht, dass von jedem Erwachsenen zunächst einmal die Schuldfähigkeit (Geschäftsfähigkeit) vorliegt? Ich nehme an, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass dem nicht so sein könnte. In diesem Zusammenhang habe ich mir die Frage gestellt: wie viele Fälle gibt es denn, die insgesamt, wenn der gesamte Realitätsraum ausgeschöpft werden soll, berücksichtigt werden müssen?
Mir scheint der Realitätsraum der Justiz hinsichtlich der Schuldfähigkeitskriterien sehr lückenhaft (also ein Horror aus beweistechnischer Sicht). Ich habe daher noch mal den gesamten Realitätsraum der Schuldfähigkeit unter die Lupe genommen - ausgehend von Schüler-Springorums Systematik ("Verminderte Einsichtsfähigkeit allein genügt nicht" in der Festschrift für Joachim Schneider, 1998, S. 929; auch hier eine Zusammenfassung).
Dabei bin ich auf 81 relevante Fallunterscheidungen gekommen, und zwar durch folgende Überlegungen: Es werden je drei Ausprägungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erfasst: voll, gar nicht und erheblich vermindert. Nur vermindert wird als juristisch nicht relevant nicht beachtet. Die drei Ausprägungen können mit drei Feststellungsqualitäten, sicher, unsicher und nicht feststellbar, kombiniert werden. Dann gibt es 3 * 3 = 9 Kombinationen zwischen Ausprägungsgraden und Feststellungsqualitäten. Und das gibt es jeweils für die beiden Kriterien Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Damit gibt es 9 * 9 = 81 Möglichkeiten im gesamten Realitätsraum, den ich derzeit für formal lückenlos halte. Hierbei ist allerdings angenommen, dass forensischer Befund und die Wertung des Gerichts übereinstimmen, was nicht der Fall sein muss, weil das Gericht davon abweichen kann. Ich habe dann unter den Überschriften Folge, Urteil, Kürzel, Die juristische Wertung in Worten, Der forensische Befund in Worten, zur Kontrolle eine Excel-Tabelle angelegt und alle 81 Möglichkeiten eingetragen. Hierbei sind viele Lücken aufgetreten, also eine Horrorsituation aus beweisorientierter Sicht.
Bei Interesse und Bedarf kann ich die Tabelle zur Information, Diskussion und Kritik ins Netz stellen. Hier würde Sie wohl den Rahmen sprengen.
Was bedeutet in dubio pro reo, wenn die Schuldunfähigkeit nicht
hinreichend sicher angenommen werden kann: Strafvollzug oder Maßregelvollzug?
Nach meinem intuitiven Verständnis kann die Antwort nur lauten:
Strafvollzug.
Eine Bestätigung meine ich, in folgendem BGH-Urteil gefunden zu
haben:
BGH: Beschluss vom 06.05.1997 - 1 StR 17/97 [fett-kursiv RS]
"2. Hat der Sachverständige eine schwere Abartigkeit weder
bejaht noch ausgeschlossen, so liegt ein Rechtsfehler dann vor, wenn der
Tatrichter "deshalb" "zugunsten" des Angeklagten ohne weiteres von einer
erheblicher Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens ausgeht."
Kant ging weiter, er meinte sogar, es sei geboten: sapere
aude! - Habe den Mut Dich Deines eigenes Verstandes zu bedienen lautete
sein Schlachtruf der Aufklärung.
Sehr geehrter Herr Bode,
ich bin nicht ganz sicher, ob eine Formulierung nicht ein wenig missverständlich
ist. Gestatten Sie mir daher bitte eine zusätzliche Erläuterung.
Die Kriterien wurden um 2005 von einem um den BGH gebildeten interdisziplinären
Arbeitskreis* entwickelt, dem Juristen, forensische
PsychiaterInnen und ein forensischer Psychologe, ein hervorragender Mann
des Faches, Prof. Köhnken aus Kiel, angehörte. Sie wurden 2006
erstmals veröffentlicht. Ich habe diese vom Arbeitskreis entwickelten
Kriterien nur angewendet. D.h. ich habe die 28 Kriterien mit ihren Differenzierungen
auf die vier Gutachten angewandt bewertet. Da ich mir nicht sicher war,
ob und wie unterschiedliche Gewichtungen bei der (sog. multivariaten) Verarbeitung
sich auswirken würden, habe ich mit verschiedenen Varianten gerechnet
(um mich von der Relationentreue
zu überzeugen, was grob bedeutet, wenn ein Messverfahren A zum Ergebnis
kommt, "Herbart ist groß", dann sollte eine Transformation der Daten
nicht zu dem Ergebnis kommen, "Herbart ist klein", sondern ebenfalls zu
"Herbart ist groß").
Von mir stammt also nur die Anwendung, die Entwicklung und Ausformulierung
hat der interdisziplinäre Arbeitskreis erbracht. Deshalb erscheint
es auch - zumindest für gutgläubige Zeitgenossen - verwunderlich,
warum diese Kriterien nicht angewendet werden.
*Mitglieder des interdisziplinären Arbeitskreises: "Die aus Richtern am BGH, Bundesanwälten, forensischen Psychiatern und Psychologen, Sexualmedizinern und weiteren Juristen bestehende interdisziplinäre Arbeitsgruppe, die sich bereits mit Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten befasst hat1, hat nun auch die nachfolgenden Empfehlungen für die vielfältig zu erstattenden forensischen Prognosegutachten erarbeitet. Wegen der Häufigkeit und der Bedeutung dieser Gutachten in der Strafvollstreckung ist die Arbeitsgruppe um 3 erfahrene Vollstreckungsrichter erweitert worden. Die Mitglieder waren: VRinBGH Dr. Rissing-van Saan, VRiBGH Nack, VRiBGH Basdorf, RiBGH Dr. Bode, RiBGH Dr. Boetticher, RiBGH Maatz, RiBGH Pfister, VRiBGH a.D.Dr. Schäfer, die Bundesanwälte Hannich und Altvater, die Vollstreckungsrichter RiOLG Böhm, Karlsruhe, RiOLG Dr. Müller-Metz, Frankfurt a.M., VRiLG Dr. Wolf, Marburg, der Kriminologe Prof. Dr. Schöch, München, der Rechtsanwalt Dr. Deckers, Düsseldorf, die forensischen Psychiater Prof. Dr. Berner, Hamburg, Prof. Dr. Dittmann, Basel, Prof. Dr. Foerster, Tübingen, Prof. Dr. Kröber, Berlin, Prof. Dr. Leygraf, Essen, Dr. Müller-Isberner, Gießen, Prof. Dr. Nedopil, München, Prof. Dr. Saß, Aachen, Dr. Habermeyer, Rostock, die Sexualmediziner Prof. Dr. Dr. Beier, Berlin, Prof. Dr. Bosinski, Kiel und der Rechtspsychologe Prof. Dr. Köhnken, Kiel."
Quelle: http://bios-bw.de/images/stories/pdfs/mindestanforderungen-feur-prognosegutachten.pdf
Ich habe heute mit Gustl F. Mollath telefoniert. Er kann sich an
einen RAIner HoFFmann – der nichts mit dem wirklichen Unterstützer
Reiner Hofmann zu tun hat - nicht erinnern. Er habe auch zu niemandem gesagt,
dass er so gut wie keinen Kontakt zu seinem Unterstützerkreis habe
und nicht über das Spendenaufkommen informiert werde. Ich bitte also
festzuhalten: Gustl F. Mollath hat keine der diskreditierenden Aussagen
bestätigt..
__
Es wurden die vier Mollathgutachten aus Nürnberg, Bayreuth, Berlin
und Ulm auf die Erfüllungsgüte nach den 28 Kriterien der Mindestanforderungen
für Prognosegutachten auch mit verschiedenen Gewichtungen und für
die vier Untergruppen untersucht.
Weitere methodische Analysen (nur für methodisch Versierte
und Interessierte) ergaben, dass die Ergebnisse weitgehend unabhängig
(„relationentreu“) von der Gewichtung
der 28 Kriterien sind und dass die drei ersten „Gut“achter eine Gruppe
bilden, die sich vom 4., dem Ulmer durch hohe typische Übereinstimmung
unterschieden. Dies kann einerseits darauf zurückgeführt werden,
dass die ersten drei Gutachter nicht persönlich untersucht und exploriert
haben, aber auch andere Faktoren wie abschreiben, unkritisch oder motiviert
übernehmen, stützen, Oberflächlichkeit oder Ähnliches
können eine Rolle gespielt haben.
Das ist insgesamt als katastrophales Ergebnis zu werten. Nicht „nur“
für die „Gut“achter und ihr bedauernswertes Justizopfer Gustl F. Mollath,
sondern auch und besonders für die Richter, die solche okkulte Nichtsachten
durchgehen lassen.
Die ganz konkrete und praktische Anwendung der Mindestanforderungen wird damit an einem aktuellen und realistischen Beispiel gezeigt in der Hoffnung, Betroffenen und ihren RechtsanwältInnen zu mehr Waffengleichheit in diesem fürchterlichen und unfairen Kampf um Redlichkeit, Wissenschaft, Berufsethik und gesunden Menschenverstand (wer nichts weiß, der kann nichts sagen und erst recht nicht gutachten) mit der forensischen Psychiatrie und Unterbringungsjustiz zu verhelfen.
Fazit: (1) Die Gutachten sind sämtlich unbrauchbar. (2) Als Sofortmaßnahme zur Qualitätssicherung empfehle ich, dass bei sämtlichen forensisch-psychiatrischen Begutachtungsaufträgen die Vorgabe erfolgt, nach den Mindestanforderungen zu untersuchen, darzustellen und zu beurteilen (Kostenaufwand: 20 Cent Kopierkosten der Mindestanforderungen pro Auftrag).
Mindestanforderungen für forensische
Prognosegutachten und ihre Einhaltung bei den 4 Mol-lath Gutachtern.
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/MS-Prog.htm
Nur für methodisch Versierte
und Interessierte: Eigenwert-Analysen der Korrelations-Matrizen zu den
Mindestanforderungen für Prognosegutachten der 4 Mollath-Gutachter.
https://www.sgipt.org/wisms/EWA/MS-Prog4.htm
__
[Anmerkung Relationentreue
Darunter versteht man, die Größenordnung der Beziehungen zwischen
Größen bei Transformationen erhalten bleibe. Kommt etwa eine
Mess-Methode zu dem Ergebnis "X ist groß", so sollte bei einer Datentransformation
nicht herauskommen "X ist klein", sondern ebenfalls "X ist groß".
Übertragen auf eine typische Gerichtsproblematik sind Zeugenaussagen
oft nicht relationentreu, wenn der eine Zeuge z.B. sagt "er trug eine Tasche"
und der andere "er trug keine Tasche". Bei abgebrühten Ganoven, die
ihre Aussagen abgesprochen haben, kann indessen eine ungewöhnliche
Relationentreue Anlass zu Misstrauen geben. Mehr methodisch anspruchsvoll
zur
Relationentreue hier].
Der Auftritt der Richter
im UA zeigt: die Justiz gehört im Unterbringungsrecht - wie die forensische
Psychiatrie - fundamental neu organisiert.
18.05.2013, #1,
Am besten schafft man im Unterbringungsrecht neue Instanzen, etwa Bürgergerichte und Bürgerstaatsanwaltschaften mit juristischer Beratung, wobei die VertreterInnen vom Volk zu wählen sind.
Was sich im übrigen der UA von diesen Leuten gefallen ließ, ist mehr als erstaunlich. Da genierte man sich nicht einmal, den Dreijahreszeitraum mit Problemen eines Mitarbeiters mit der Schreibmaschine zu "erklären". Deutlicher kann man wohl nicht zum Ausdruck bringen, was diese Mollath-Justiz von den gewählten Volksrepräsentanten im Landtag hält.
Bedauerlich erscheint zudem, dass der UA nicht mit wünschenswerten, effektive Vernehmungsqualitäten gesegnet zu sein scheint (sitzen da keine AnwältInnen drin?)
Im Zuge der dringend notwendigen Reform sollte auch das gesamte forensisch-psychiatrische "Gut"achterverfahren auf den Prüfstand. Die einfachste und billigste (20 Cent pro Gutachten) Reform-Methode wäre, dass die Gutachtenaufträge mit Formblättern der Mindestanforderungen versehen werden, nach denen das Gutachten durchzuführen und darzustellen ist. Auch die gänzliche Abschaffung erscheint eine diskutierbare Option.
[http://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-unter-der-lupe?page=24#comment-49683]
Der Begriff „Mysterisches“ (#34) gehört mehr in die Grenzwissenschaften
und gefällt mir an dieser Stelle so wenig wie der populistische Totschlagbegriff
„Verschwörungstheorie“ (die es auch geben mag), um legitime Hypothesen
zu diskreditieren.
Nun, aufzuklären ist, wie hunderte von Fehlern
alle zu Lasten Mollaths zustande gekommen sein können. Ich spanne
mal den Hypothesenraum auf, wobei zunächst die möglichen Akteure
zu bestimmen sind: (1) Ärzte (die oft durch einseitig-parteiliche
fremdanamnestische Atteste unangenehm auffallen), (2) Bank (betroffene),
(3) Behörden, (4) Ehefrau und ihre Verbündeten, (5) falsche Freunde,
(6) forensische Gutachter (Psychiater), (7) Justiz (Richter, Gerichte),
(8) Justiz (Staatsanwaltschaft), (9) Nachbarn/ Bekannte (10) Politik, (11)
Polizei, (12) sonstige.
H0: Es gab kein Interesse, den Fall abzuwiegeln, sondern ihn rechtsstaatlich korrekt und fair zu behandeln. Alle Eindrücke, die dem entgegenstehen sind durch reinen Zufall zu erklären (ursprüngliche Position Dr. Merk, Richterbund, Gerichte, Staatsanwaltschaften).
H1 Schwarminteressenhypothese: Es gab Interessen, den Schwarzgeldfall abzuwiegeln, die ohne zentrale Steuerung zusammenwirkten: H1.1 bis H1.12.
H2 Komplotthypothese mit einem Zentrum: Es gab Interessen, den Schwarzgeldfall abzuwiegeln, die von einem Zentrum ausgingen: H2.1 bis H2.12
H3 Komplotthypothese mit sich ausweitenden Zentren: Es gab Interessen, den Schwarzgeldfall abzuwiegeln, das von einem Zentrum ausging, das weitere Zentren (durch Identifikation, Übernahme) hervorrief, die im gleichen Sinne gewirkt haben, wie das ursprüngliche Zentrum: H3.1 bis H3.12
Hx: Sonstige Hypothesen Rest- und Auffangkategorie, die uns immer mahnen sollte, es könnte auch noch was übersehen oder nicht bedacht worden sein.
Insgesamt sind auch Kombinationen aus den vier Hypothesen-Teilräumen
möglich und m.E. auch realistisch. Es kann das eine oder andere Zufall,
Schwarminteresse, zentrales oder ausgeweitetes Komplottinteresse sein.
Die Dinge sind im Leben oft verwoben und kaum ein forensischer Sachverhalt
ist eindeutig. Fast immer gibt es Indizien oder Gründe für eine
Hypothese wie auch für die Alternativhypothesen. Deshalb ist einseitiges
Ermitteln, Prüfen, Hypothesendenken ja so ein kardinaler und unverzeihlicher
Kunstfehler, was niemand besser wissen sollte als ein Richter. Doch was
nutzen wissende Kundige, die sich nicht an ihre Pflichten, Wissenschaft,
Erfahrung oder den gesunden Menschenverstand halten?
Ein weiterer Gesichtspunkt ist, dass bei Überschreitung
bestimmter Schwellen, Systeme eine Eigendynamik („Selbstläufer“) entfalten
können (man kann nicht mehr zurück, will das Gesicht nicht verlieren,
…).
Nur öffentlich
vereidigte und bestellte SV müssen regelhaft Aufträge annehmen
- absurde Beweisfragen
16.05.2013, #33, 5 aus 5 Bewertungen.
Da bin ich nicht sicher. Aufträge müssen in der Regel
nur öffentlich vereidigte und bestellte Sachverständige annehmen.
Falls Prof. Pfäfflin öffentlich vereidigter und bestellter Sachverständiger
ist, muss er, wiewohl natürlich auch hier begründete Ausnahmen
möglich sind wie z.B. Krankheit, Überlastung, Abwesenheit.
An dieser Stelle wäre vielleicht mal eine Information oder Nachforschung lohnend, weshalb so viele Sachverständige nicht vereidigt werden, wenn sie keine öffentlich bestellten und vereidigten sind. Herr Prof. Müller: wie wär's?
Im übrigen sind die Beweisfragen absurd - weil so nicht beantwortbar - und zeigen, was der vorsitzende Richter Kahler von der Sachlage versteht. Vermutlich geht es aber "nur" darum, die überfällige Entscheidung hinauszuzögern, Zeit gewinnen mit dem Nebeneffekt, die strafende Beugehaft möglichst lange aufrecht zu erhalten. Dazu passen dann auch die neuen Schikanen: ein System führt sich vor.
Die Frage ist einfach zu beantworten, schwer zu verstehen und ganz
und gar nicht akzeptabel. Die beste Wirklichkeitsanalyse ist immer noch
die, die an eben dieser ansetzt (allgemeines Maximum Likelihoodprinzip:
das faktisch Verwirklichte hat die höchste Wahrscheinlichkeit). Das,
was ist, hat schon seinen Sinn – und wenn er, von einer anderer Perspektive
aus betrachtet, in Sinnwidrigkeit besteht.
Der - forensische - Sachverständigenbeweis (klassisches Beweismittel) ist an vielen Stellen rechtlich geboten. Der Richter braucht irgend etwas, auf das er seine freie Beweiswürdigung, seine richterliche Überzeugungsbildung stützen kann, im theoretisch einfachsten Fall ein Nicken des Sachverständigen als mündliches Gutachten. Nachdem der Richter unabhängig ist, kann er letztlich machen, was er will. Er kann auch 11 Gutachten beantragen, wie kürzlich im Fall des SS-Mannes Bikker bekannt wurde, bis eines dabei ist, das ihm zusagt. Das alles hat mit wohlverstandenem Recht, Logik, Wissenschaft weitgehend nichts zu tun. Es ist gewöhnlich ein Spiel und ein Rechtstheater. Und wer gegen die Spielregeln des Rechtstheaters spielen will, hat gewöhnlich sehr schlechte Karten. Mollath hat die Nerven, die Überzeugung und die Stärke dagegenzuhalten. Daher bringt er alles durcheinander.
Die wirklich Bösen sind daher auch nicht die forensischen Sachverständigen, sie funktionieren nur als Vorwand und manchmal als willfährige Büttel, wenngleich die meisten freiwillig mitmachen. Die forensische Schlechtachterindustrie versteht sich bestens mit der Unterbringungs- und Betreuungsjustiz. Und das ist nicht nur in totalitären Staaten so, wie man Lieschen Müller glauben machen will.
Der
Wahnsinn der Klassifikationssysteme: fehlende Daten-Grundlage (> Daten-Fehler,
Symptom-
u. Syndromlisten,
Fehler-Übersicht)
#1,8.5.13, Durchschnitt: 5 (14 Bewertungen)
ICD, DSM, AMDP, PSE u.a. Klassifikationssysteme kranken daran, dass die Kriterien summarisch, allgemein und nicht durch konkrete und praktische Daten aus der Lebenspraxis beispielhaft normiert sind (das kommt dem klassifikatorischen, universalistisch-metaphysischen Denken im Rechtswesen entgegen). Das fördert natürlich das Meinen, Mutmaßen, Spekulieren, Glauben und Dafürhalten extrem. Von den Mollathpsychiatern (Nbg, Bay, Berl, Ulm) war keiner in der Lage oder willens, Mollaths angeblichen Wahn mit ordentlichen Daten zu unterlegen. Das ist sehr praktisch, weil man dann nichts begründen muss. Man meint halt. Mit Wissenschaft hat das natürlich gar nichts zu tun. Es ist das pure Gegenteil.
Also: Die Kriterienkataloge taugen letztlich nichts, weil sie auf der Subsumptionsebene, bei allgemeinen Klassenbegriffen aufsetzen, die beliebig mit Daten bephantasiert werden können, wenn sich ein forensischer Psychiater jemals bemüßigt fühlen sollte, solche überhaupt zu liefern. Diesen Kriterien fehlt das Datenfundament, das sie verbindlich machen könnte.
Beispielhaft sei dies am ICD-10 F60.0 (mindestens 4 Kriterien müssen
erfüllt sein) illustriert, wobei ich alle unbestimmten Begriffe, die
man so und so oder anders mit Daten unterlegen kann oder auch nicht, kursiv-fett
markiert und für jedes Kriterium die Anzahl in eckigen Klammern []
vermerkt habe:
[Summe4+6+9+5+3+6+2 = 35 unklare, mit Daten nicht normierte Begriffe]
Dazugehörige Begriffe:
- fanatisch expansiv paranoide Persönlichkeit(sstörung)
- sensitiv paranoide Persönlichkeit(sstörung)
- querulatorische Persönlichkeit(sstörung) [>214]
Ausschluß:
- paranoide Schizophrenie (F20.x)
- wahnhafte Störung (F22.x)" *Quelle
Fazit: Die sog. Paranoide Persönlichkeitsstörung enthält
in den sieben Kriterien allein 35 unbestimmte subsumptive Begriffe, die
einen ungeheuren Spielraum für Phantasien, Spekulationen, Mutmaßungen,
Meinungen bieten. Wendet man dieses Instrument an, so würde man bei
30 PsychiaterInnen 30 verschiedene Begründungen finden, falls sie
überhaupt begründen, was sie gewöhnlich (wohlweislich) nicht
tun.
Anmerkung; Prof. Pfäfflin fand mit dem SKID II (das Nobelinstrument) keinerlei Hinweise für eine paranoide PS bei Gustl F. Mollath. Darüber geriet weder er noch Richter Kahler ins Stutzen. Anscheinend echte Koryphäen.
Wissenschaft? Recht? Fair? Berufsethik? Gesunder Menschenverstand?
*Quelle: ICD-10 (1991). Internationale Klassifikation psychischer Störungen. ICD-10 Kapitel V (F). Klinisch diagnostische Leitlinien. Bern: Huber.
Das mit der Wahrscheinlichkeit ist „objektiv“, für fast alle Gutachter
schwierig und im notorisch unklaren Rechtswesen ohnehin. Man denke nur
an die unsinnige Formel „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“,
die nirgendwo ausreichend erklärt, geschweige denn normiert wird.
Zu den verschiedenen Wahrscheinlichkeitsbegriffen
Drei Anmerkungen: (I) die schwierigen Prognoseprobleme erfordern
grundlegende und meist aufwändige Einarbeitung in die Problematik.
Bewertungsschnellschüsse im Nebenbei aus der Hypersupervisor-Position
sollten hier tunlichst vermieden werden. II. (2) und (3) meinen Wahrscheinlichkeit
im engeren mathematischen Sinne, (4) und (5) sind ganz anderen, empirischen
Typs. Und (1) spielt in beide Bereiche hinein. III. Wer also von
Wahrscheinlichkeit spricht, sollte genau sagen, welche er meint. Damit
wäre schon viel gewonnen.
*Köller, Norbert; Nissen, Kai; Rieß, Michael & Sadorf, Erwin (2004) Probabilistische Schlussfolgerungen in Schriftgutachten. Zur Begründung und Vereinheitlichung von Wahrscheinlichkeitsaussagen im Sachverständigengutachten. München: Luchterhand & Bundeskriminalamt (BKA).
I. Die Unterbringungs-Rechtsprechung erfolgt unabhängig
von Wissenschaft, Logik und dem gesundem Menschenverstand und ist
damit weitgehend willkürlich. Das scheint im wesentlichen das Ergebnis
von fünf juristischen Prinzipien: (1) Eigene Selbstkontrolle (die
in der Regel keine ist und sein kann); (2) freie Beweiswürdigung,
also Anarchie, keiner muss etwas wissen, keiner muss sich fortbilden, alles
streng nach dem Motto wie es beliebt; (3) richterliche Überzeugung
als Maßstab, also ein rein- metaphysischer, quasi-religiöser
Glaube und (4) richterliche Unabhängigkeit als Freifahrtschein für
richterliche Willkür und Irrationalität, (5) die überwertige
Idee der Rechtssicherheit, in Wirklichkeit nur Schein (wenn Unrecht aus
Rechtssicherheitsmotiven Recht bleibt). Schaut man sich z.B. an, was für
Beschlüsse und Urteile im Falle Mollath inzwischen auf dem Tisch liegen,
so findet man diese Prinzipien hier in höchster Form vollendet. Das
alles hat mit wohlverstandenem Recht gar nichts zu tun und – es ist ein
systemischer Fehler.
II. In der forensischen Psychiatrie ist es mindestens
so schlimm wie bei den RichterInnen und deshalb versteht man sich wahrscheinlich
auch so gut. Dort gilt offenbar sogar für alle das crème de
la crème Prinzip: (1) wir wissen, können und wir dürfen
alles, auch wenn wir gar nichts wissen und können; (2) insbesondere
dürfen wir datenlos befunden und diagnostizieren; und ganz besonders
praktisch: (3) wir müssen die Beweisfragenantworten nicht begründen,
herleiten, pro und contra erörtern und nachvollziehbar zu einem Ergebnis
kommen. Nein, uns und unseren RichterInnen genügt es vollkommen, zu
meinen, zu phantasieren, zu spekulieren.
Rechtsstaat? Wissenschaft? Gesunder Menschenverstand?
Berufs-Ethik?
Anmerkung: Die Mindestanforderungen für Prognosegutachten - an
die sich niemand zu halten braucht - finden Sie hier.
Wenn Sie sich ansehen, was sich die Richter und Schlechtachter im
Fall Mollath – und vermutlich noch in vielen anderen Fällen – erdreisten
(zuletzt erst wieder der crème de la crème Gutachter Prof.
Henning Saß im Fall Zschäpe), dann werden Sie auch feststellen
müssen, dass alles geht. Es gibt faktisch, realiter keine Pflicht
zur Wahrheit, zu korrekter Methodik, zur Beachtung der Natur- und Sozialgesetze,
des gesunden Menschenverstandes. Das ethische und wissenschaftliche Niveau
der Mollath Justiz ist vergleichbar der dumpfen Geisteshaltung im Mittelalter
mit der nach Prantl
gut vertretbaren Option, selbst wahnsinnig zu sein. Die kritische Aufklärung
scheint an der Justiz so vorübergegangen zu sein wie an den Kirchen
(wo es nicht so verwundert). Pfäfflin muss gar nichts. Kahler muss
gar nichts. Leipziger muss gar nichts. Brixner muss gar nichts. Die müssen
alle offensichtlich gar nichts. Und so zeigt sich abermals: Die Rechtsfindung
ist nicht selten eine Mischung aus Spiel, Theater, Willkür und dumpfem
Mittelalter. Ein alter Freund und Rechtsanwalt sagte mir kürzlich:
Vor Gericht kriegt man nicht Recht, sondern ein Urteil. Immerhin: Das Gute
am Schlechten: Mollath und viele seiner kompetenten Helfer führen
das System vor, wie es offenbar ist. In dieser Intensität und Breite
dürfte es einen solchen Aufstand der Kritischen, Anständigen
und Zivilcouragierten in Deutschland noch nicht gegeben haben: Recht und
Freiheit für Gustl F. Mollath – und alle anderen!
Nach einem Bericht der SZ
vom 2.5.13 reiht sich nun auch Prof. Saß unter die okkulten Nichtsachter
ein. Die Frage der Schuldfähigkeit ist - auch im Falle von Zschäpe
- nicht ohne persönliche Untersuchung und Exploration wissenschaftlich
und berufsethisch begründet beurteilbar. Ein klarer Verstoß
gegen die Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten:
https://www.sgipt.org/forpsy/SuF/SuF.htm
Abstract - Zusammenfassung – Summary: Das Wort "Prognose" taucht an vier Stellen im Gutachten vom 12.2.2011 (Untersuchungstermin 30.11.2010) auf: (1) Zitat "Prognosegutachten Kröber, (2) Zitat Stellungnahme Bayreuth (2009), (3) Zitat Mindestanforderungen, (4) Bedeutung Gehör zu finden für die Prognose. Nur in (4) kommt es zu einer persönlichen Stellungnahme. Ansonsten wird das Problem gar nicht erörtert, weder allgemein noch fallspezifisch. Trotzdem fällt unvermittelt am Ende eine unveränderte Gefährlichkeitsprognose aus den Wolken, ohne jede kritische Erörterung, ohne jede Begründung, obwohl auch noch die Ausführungen unter 7.2 massiv gegen eine Allgemeingefährlichkeit sprechen [Beleg DatF04-02-04]
Das Wort "wahrscheinlich" kommt im Gutachten drei mal vor: (1) in der Beweisfrage des Gerichts. (2) in einer hochdifferenzierten Aussage Mollaths und (3) in der Beantwortung der Beweisfrage 2: "Die Antwort auf diese Frage lässt sich nicht sicher quantifizieren. Vor dem Hintergrund dessen, was in Abschn. 7.1 [RS: Biographische Skizze] gesagt wurde, liegt die Annahme nahe, dass Herr M. womöglich wieder den im Einweisungsurteil genannten Taten vergleichbare Taten begehen wird. Alles sehr vage, wenig sachkundig und darüberhinaus auch noch insgesamt widersprüchlich.
In der mündlichen Anhörung am 9.5.11 stellt sich heraus, wie der Verfassungsbeschwerde S. 21 zu entnehmen ist, dass Prof. Pfäfflin gar keine Ahnung hatte, welche Anforderungen das Recht an die Gefährlichkeit stellt: "(aa) Diese Prognose wurde allerdings erst plötzlich und ohne jede Begründung nach dem Hinweis des Bv. des Bf. gestellt, die bloße Möglichkeit weiterer Taten sei für eine Unterbringung nicht ausreichend, vielmehr sei eine hohe Wahrscheinlichkeit nötig. In dem schriftlichen Gutachten sprach Prof. Dr. Pfäfflin nämlich nur von der Möglichkeit. (Anlagen Gutachten und Protokoll HV)"
Fazit: Prof. Pfäfflin ist mit individuellen Wahrscheinlichkeitsaussagen
und Gefährlichkeitsprognosen völlig überfordert.
Prof. Pfäfflin hat schon sehr eindrucksvoll und nachhaltig gezeigt, dass er - neben vielen Fehlern in seinem Gutachten vom 12.2.2011 - besonders von individuellen Wahrscheinlichkeitsprognosen, wie auch die meisten forensisch-psychiatrischen GutachterInnen (Ausnahme Nedopil) und ihre Richter, nichts versteht. Das wissenschaftliche Grundproblem, dass es bei Unterbringungs- und Maßregelvollzugsfragen überhaupt keine wissenschaftlich begründbare individuelle Wahrscheinlichkeitsbestimmung zur Gefährlich- und Erheblichkeits-Prognose geben kann, scheint an den allermeisten forensischen GutachterInnen, auch PsychologInnen (Ausnahme Dahle), vorbeizugehen.
Prof. Pfäfflins Gutachten enthält nicht die Spur einer Erörterung der Problematik individueller Wahrscheinlichkeitsprognosen, was die Strafvollstreckungskammer aber nicht gestört hat und auch weiterhin nicht zu stören scheint. Dem vorsitzenden Richter Kahler fehlt offensichtlich jedes Verständnis für die Problemsachlage - sonst würde er eine solch irre Beweisfrage "Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird?" unter der Vorgabe, dass der persönliche Kenntnisstand des Sachverständigen vom 30.11.2010 ausreicht und von den Phantasietatsachen des Urteils von Schreirichter-Brixner auszugehen ist. Hinzu kommt obendrein, dass sich Prof. Pfäfflin für die angeblichen Tathandlungen und Mollaths Verfassung und Befinden hierbei nie interessiert hat. Er soll also nun zur Prognose krimineller Handlungen Stellung nehmen, die er im Hauptgutachten schon ignoriert hat? Man sieht hier direkt und unmittelbar: das mit gesundem Menschenverstand, mit Wissenschaft und mit Recht nicht das geringste zu tun. Da scheint die Teilnahme an den Bayreuther forensischen Fortbildungsveranstaltungen wenig bewirkt zu haben. Wie der mündlichen Anhörung zu entnehmen war, kannte er noch nicht einmal die Kriterienanforderungen für eine weitere Gefährlichkeitsprognose, die er erst anläßlich Konfrontation durch Verteidigung gerichtswunschkonform nachge"bessert" hat.
Als ein besonderer Treppenwitz der Bayreuther
Justizgeschichte darf vermerkt werden, dass Prof. Pfäfflin zur aktuellen
und künftigen Gefährlichkeit im ergänzenden schriftlichen
Verfahren Stellung nehmen soll, ohne Mollath erneut zu untersuchen und
zu explorieren. Das ist die offene Aufforderung, die Kristallkugel, Kaffeesatz
und freie Phantasie - zu der Psychoanalytiker allerdings besonders befähigt
sind - zu gebrauchen. Schlecht für Mollath, aber gut für alle
diejenigen, die immer noch davon träumen, in Bayern herrsche im Großen
und Ganzen Recht und Ordnung. Das ist, wenn höhere CSU-Interessen
oder die Justizmacht selbst betroffen ist, spätestens seit dem 26.
April 1961 vorbei. Vermutlich ist es inzwischen sogar durchaus
begründet, vom einem Justizwahnsystem zu sprechen. Heribert Prantl
[SZ
27.11.12] hat es wirklich auf den Punkt gebracht: "Der Fall zeigt:
Eine Justiz, die Menschen ohne gründlichste Prüfung einen Wahn
andichtet, ist selbst wahnsinnig."
"Justizirrtümer: Blind vor der Wahrheit. Justizirrtümer:
Zu Unrecht verurteilt.
Horst Arnold und Harry Wörz - zwei Namen, die für fatale
Justizirrtümer stehen: Fehlurteile zerstörten ihr Leben. Im Mordfall
Peggy könnte ein Skandal bevorstehen,
das Schicksal von Gustl Mollath empört seit langem. Glaubt man einem
hohen Richter, ist die Zahl falscher Schuldsprüche riesig. ..."
Eine angenehme Überraschung: [Link]
Damit keine falschen Meldungen durchs Netz gehen. Mit der forensisch-psychiatrischen
Gutachtenkritik befasse ich mich erst seit ca. 2 Jahren intensiver. Auslöser:
Falschgutachten hessische Steuerfahnder. Richtig eingestiegen bin ich mit
dem Fall Mollath, flankiert von Ulvi Kulac und ein paar anderen. Da ging
mir die Hutschnur hoch, da platzte mir der Kragen und der Rubikon war unwiderruflich
überschritten. Mir war klar: jetzt muss konsequent, klar deutlich,
kompromisslos gehandelt werden. So kann und darf es nicht weiter gehen.
Ich hätte es niemals für möglich
gehalten, was die forensisch-psychiatrischen KollegInnen für einen
Murks und Pfusch verzapfen. Und ich hätte auch niemals für möglich
gehalten, dass dieser Murks von Pfusch von Richtern, die das Gesetz vertreten
und Recht sprechen sollen, in diesem Ausmaß nicht nur gedeckt, sondern
offenbar gewollt wird.
Weiteres zu meiner Gutachtertätigkeit bitte
ich meiner Berufsbiographie oder meiner Sachverständigenhomepage zu
entnehmen.
Anmerkung: ich betreibe keinen blog, sondern eine Internet-Zeitschrift:
www.sgipt.org
Unterbringungspsychiatrie
mit wohlverstandenem Rechtsstaat, Wissenschaft, Humanität und ordentlicher
Berufsethik nicht vereinbar
#18, 25.04.2013, 5 aus 13 Bewertungen (27.4.13).
Es kommt auf den Einzelfall an. Vorverurteilung ist natürlich
nahezu immer falsch.
Insgesamt meine ich, dass die forensische Unterbringungspsychiatrie
mitsamt ihren RichterInnen fortlaufend versagt, und daher mit wohlverstandenem
Rechtsstaat, Wissenschaft, Humanität und ordentlicher Berufsethik
nicht zu vereinbaren ist, weshalb sie am besten mittelfristig (5-10
Jahres Plan) abgeschafft wird. In den Gefängnissen können Sonderabteilungen
eingerichtet werden wie etwa in Bayreuth für sexuelle Missbrauchstäter.
Er kann sich nicht nur weigern, er sollte sich angesichts der Verhältnisse
in der forensischen Unterbringungspsychiatrie auch verweigern. Aber, noch
ist der wohlverstandene Rechtsstaat nicht intakt und wieder hergestellt.
Daher werden Verweigerer, die von ihrem gesunden Menschenverstand Gebrauch
machen, damit rechnen müssen, dass sie trotzdem begutachtet werden.
Der nicht wohlverstandene Rechtsstaat und die forensische Unterbringungspsychiatrie,
gedeckt durch die RichterInnen, handeln nach dem faktischen Grundsatz:
begutachtet wird immer, wenn wir ein Gutachten haben wollen, auch wenn
die Datengrundlage hinten und vorne aus dem Niveau einen hochvakuumisierten
Schweizer Lochkäse, d.h. aus viel Loch und Nichts besteht. Wissenschaft?
Recht? Humanität? Gesunder Menschenverstand? Ethik?
Nein, das kann man nicht sagen. Es ist ganz einfach: wenn man nichts
weiß, dann kann man nichts sagen und natürlich erst recht nicht
gutachten. Ich kann dann Aussagen weder bejahen noch verneinen. Ich muss
sagen: mir fehlen die Daten. Ohne ausreichende Datengrundlage kann ich
nicht gutachten. Ich kann nur meinen, wähnen, vermuten, phantasieren,
spekulieren, … Und so macht man es ja auch. Wenn dann auf dem Briefkopf
ein Dr. oder gar ein Prof. steht, schon ist der größte Unsinn
ein „Gutachten“. Es passt perfekt in unsere Zeit der großen Plagiateure
und HochstaplerInnen.
So ist es. Die mindestens eben so Schlimmen sind die RichterInnen
der Unterbringungspsychiatrie. Ohne sie ginge es nicht. Die wollen das.
Man versteht sich bestens.
Ich versuche nicht den Ruf zu retten, ich beschädige ihn gerade
nachhaltig mit meinen Arbeiten, die, so hoffe ich, an Klarheit, Deutlichkeit
und Begründetheit nichts zu wünschen übrig lassen.
Sie unterscheiden nicht zwischen Psychiatrie und Psychologie. Ob allerdings meine, die psychologische Zunft besser wäre, wenn sie die Praxismacht hätte, steht dahin (ca. 5-10% der Schuldfähigkeitsgutachten werden von Psycholog- , 90-95% von PsychiaterInnen gemacht.
Die Sektionen Rechtspsychologie der Deutschen Gesellschaft für Psychologie und des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen halten sich bislang auffällig zurück, obwohl sie natürlich wissen, was hier für ein Murks- und Pfusch am Fließband fabriziert wird. Nun ja, unsere crème de la crème (Bsp. Max Steller, BGH Gutachter, Berlin) und Kröber (Berlin) sind veröffentlichungs- und kongressverwoben.
Leider gilt wohl der Zwillingsgrundsatz: Eine Krähe hackt der andern kein Auge aus und Wes Brot ich ess', des Lied ich sing. Wissenschaft? Recht? Humanität? Gesunder Menschenverstand? Ethik?
Jedes
gültige Gutachten braucht Daten, Daten
und nochmals Daten ... dann kommen die Symptome, Syndrome, Befunde/
Diagnosen und Beweisfragenantworten
#5, 24.04.2013, 5 aus 7 Bewertungen
1. Hier handelt es sich nicht um eine Wertung, sondern um die Schilderung
einer Tatsächlichkeit: „Ausführungen zu Arztbesuchen seien problemlos
verlaufen …“ Die weitere Ausführung „in der Lockerungskonferenz vom
02.11.2010 habe man keine von ihm ausgehende Allgemeingefährdung gesehen
und keine Fluchtgefahr" ist eine abgeleitete Beurteilung. „Zulässig“
hört sich nach juristisch an. Dafür bin ich nicht zuständig.
2. Ein Gutachter braucht Daten, Daten und nochmals Daten. Das ist überhaupt die Grundlage für alles weitere.
3. Zu den Daten gehören auch die Dokumentationen der Klinik.
4. Ungeprüfte Übernahmen sind für ein - besonders wissenschaftliches - Gutachten immer falsch.
5. Eine besondere Validität (Gültigkeit) hat aber der Inhalt
des Zitats, weil sich die Klinik mit dieser Aussage selbst belastet. Der
„Allgemeingefährliche“ hat Ausgang ohne Fluchtbefürchtungen.
Denken Sie bitte an das aussagepsychologische Kriterium der Selbstbelastung,
das im allgemeinen als Glaubhaftigkeitszeichen gilt, Da sich die Klinik
hier selbst belastet, liegt ein starkes Indiz für den Realitätsgehalt
vor.
Er hat sie ja fortgeschrieben. Ist Ihnen nicht aufgefallen, dass
sämtliche Äußerungen dieses crème de la crème
Gutachters zur Gefährlichkeit im Schlussteil 7.2 positiv für
Mollath ausfallen? Es ist wie beim SKID II. Er stellt fest: Mollath hat
nach dem SKID II keinen Wahn, aber er hat ihn doch irgendwie. Mollath ist
nach 7.2 nicht allgemeingefährlich, aber doch irgendwie.
Solch selbstwidersprüchliche Kapriolen im Gutachten wie in der richterlichen „Würdigung“ dürfen in einem wohlverstandenen Rechtsstaat einfach nicht durchgehen. Weil das aber massenhaft (72% Schätzung) leider so ist, diskutiert die Republik zu Recht und erfreulicherweise kritisch darüber. Sie nicht?
Anmerkung: die Seiten Daten-Fehler ist im Netz: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/DatF.htm
Zu: psychofan schrieb: ... Dies zeigt sich sehr schön am Gutachten Pfäfflins, der gerade die besondere Gefährlichkeit Mollaths darin sieht, dass dieser gewissermaßen aus heiterem Himmel gefährlich wurde und Straftaten beging, ohne dass dies vorher oder nachher in seiner Persönlichkeitsstruktur zu erkennen gewesen wäre und ohne dass es zu weiteren Straftaten gekommen wäre. ...
Können Sie für die gefettete Behauptung einen Beleg angeben? Ich habe gerade im Rahmen meiner Seite "Daten-Fehler", die bei geglückter Korrektur im Laufe des morgigen Tages ans Netz gehen kann, das Ulmer Gutachten auf Datenverarbeitungsfehler noch mal durchgearbeitet. Merkwürdigerweise kommt der Gutachter auf lauter positive Befunde hinsichtlich der Allgemeingefährlichkeit, ums sich dann doch letztlich selbstwidersprüchlich für die Allgemeingefährlichkeit zu entscheiden. Einige Kostproben (S. 42f):
„Immerhin äußerte er während der Untersuchung an keiner Stelle konkrete Rachegedanken oder -absichten gegenüber seiner Frau oder anderer bestimmter Personen, ...
'... und wurde nicht müde, seine Erfahrungen und Beobachtungen im Maßregelvollzug als Folter zu bezeichnen, ohne dabei persönlich gefärbte Ranküne oder gar konkrete Absichten zur Sprache zu bringen, ...
An keiner Stelle seiner Ausführungen leitete er aus entsprechend bewerteten Erfahrungen und Beobachtungen die Rechtfertigung rechtswidriger Handlungen ab.
Trotz der diagnostizierten anhaltenden wahnhaften
Störung sind seine Stimmung und sein Verhalten im Stationsalltag
inzwischen deutlich unauffälliger und angepasster als während
der Zeit seiner ersten Unterbringung im BKH Bayreuth anlässlich der
Begutachtung durch Dr. Leipziger
...
Hinweise auf eine spezifische Gefährlichkeit lassen sich
daraus sicherlich nicht ableiten. [<47] Anhaltende wahnhafte
Störungen können zwar, müssen aber nicht in (erneute)
rechtswidrige gefährliche Handlungen münden. Empirisch
abgesicherte Daten zu entsprechenden Rückfallhäufigkeiten liegen
nicht vor."
In diesem Zusammenhang ist auch noch folgendes sehr wichtig und interessant: Der GA zitiert aus der Dokumentation der Bayreuther Forensik:
"Ausführlicher Verlaufseintrag von 6 Seiten (26.11.2010). Darin heißt es, Ausführungen zu Arztbesuchen seien problemlos verlaufen und in der Lockerungskonferenz vom 02.11.2010 habe man keine von ihm ausgehende Allgemeingefährdung gesehen und keine Fluchtgefahr."
Dieser für Mollath sehr wichtige negative Befund zur sog. Allgemeingefährlichkeit geht in der Daten-Verarbeitung zwar nicht ganz unter, wird aber später aber nur summarisch berücksichtigt und völlig unkenntlich verwässert (S.47: "Die ihm gewährten Lockerungen verliefen ohne Zwischenfälle"). Die fehlende und bislang so wichtige "Allgemeingefährlichkeit" ist in dieser "Berücksichtigung" verschwunden.
Anmerkung: Der Ulmer Gutachter zeigt schon Fehler bei der Anwendung
des SKID, dokumentiert hier:
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/SKIDII.htm
Im beck-blog hat eine interessante Thematisierung der Mindestanforderungen
für Prognosegutachten begonnen. Hierzu erscheint es mir hilfreich,
die Beweisfragen der jeweiligen Prognose“gut“achten zu kennen. Hier
zunächst die Beweisfragen an Prof. Dr. Kröber, wie er sie in
seinem „Gut“achten vom 27.06.2008 zitiert: „über den Untergebrachten
GUSTL MOLLATH gemäß § 454 Abs. 2 StPO insbesondere zu den
Fragen,
Das Gutachten stützt sich auf die Kenntnis des übersandten
Sonderbandes und des Sammelbandes in dieser Sache sowie auf den vergeblichen
Versuch psychiatrischer Untersuchung des Probanden am 04.06.2008 im Bezirkskrankenhaus
Straubing; Herr Mollath lehnte bei dieser Gelegenheit wie auch am Folgetag
ein Gespräch mit dem Sachverständigen ab. Das Gutachten wird
daher notgedrungen anhand der Aktenlage erstattet.“
Man beachte die merkwürdige Zusatzfrage (Sprung zum Zivilrecht; fett-kursiv RS) in Punkt 5, die allerdings erklären könnte, warum man die „Koryphäe“ aus Berlin überhaupt brauchte. Nicht nur die Mollath“gut“achter scheinen alle möglichen Sprünge zu beherrschen, auch der Richter beherrscht den Sprung, quasi eine echte Springerstaffel.
P.S. Für meine „verschwundenen“ Beiträge habe ich eine eigene Seite eingerichtet. [DIESE]
Was heißt
eigentlich „Akte“, was bedeutet die Berufung auf Akteninhalte ?
bb
01.04.2013, Durchschnitt: 5 (13 Bewertungen)
Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
zunächst ein großes Dankeschön für Ihre vergleichenden Kommentare zu den Wiederaufnahmeanträgen, eine für uns rechtliche Laien außerordentlich wertvolle Orientierungshilfe.
Zur Frage der Aktenhandhabung nach Meinung Kröbers*.
(1) Hier liegen zwei Probleme, nämlich erstens, was heißt eigentlich „Akte“, „Auswertung der Akten“, „Aktenanalyse“ oder die Berufung auf „Akteninhalte“? Nun eine Akte ist eine Hülle, in der etwas drinnen ist, meist viele Blätter ganz unterschiedlicher Bedeutung für eine Beweisfrage. M.E. ist es nicht die Aufgabe von Sv, Auswertungen von Akten vorzunehmen, in vielen Gerichtsaufträgen steht auch, man bitte von Zusammenfassungen der Akteninhalte abzusehen. So weit, so schlecht. Die Gutachten-Auftraggeber sind m.E., ich glaube auch rechtlich, verpflichtet, dem Sv die Anknüpfungstatsachen, auch so ein unklarer Rechtsbegriff (ich bevorzuge den Ausdruck Anknüpfungssachverhalte) zu den Beweisfragen mitzuteilen. Das könnte sinnvollerweise etwa in der Form geschehen, in dem der GutachterIn nur die Teile mit der Auftragserteilung geschickt werden, die eben diese Anknüpfungssachverhalte enthalten, dann müssen die SV nicht rätseln (interlokut-Problem).
(2) Ich teile Ihre Ansicht, dass es Kröber bei der Aktenauswertung an kritischer Distanz fehlt.
Allgemeine und nicht differenziert ausgewiesene Berufungen auf „Akten“ sollten überhaupt nicht mehr akzeptiert werden, ähnlich wie der Hochstaplerzitierstil, der sich in der Psychologie eingebürgert hat (das gibt es bei den JuristInnen nicht). Es sollten nur noch genau beschriebene Akteninhalte angenommen werden.
Kröber versteckt sich im Mollath-Fall hier hinter "den Akten" und tut so, als ob da inhaltlich wesentliches für die Beweisfragen §§ 20, 21, 63f StGB zu finden wäre, weil er eben sonst nichts hat. Im übrigen habe ich den Eindruck als maßte er sich richterliche Bewertungsbefugnisse an, das können Sie aber besser beurteilen. Ich bringe mal einen Auszug:
*Im vorzüglichen beck-online findet man den Artikel Kröbers (fett-kursiv RS):
Kröber: Beurteilungsrelevante Akteninformationen gehören in das forensisch-psychiatrische Gutachten, NStZ 1999, 170ff:
„Ein psychiatrisches Gutachten, das der Sachverständige als Gehilfe des Gerichts erstellt, muß auch in seiner vorläufigen schriftlichen Fassung ein aus sich selbst heraus verständlicher, stimmiger Text sein. Es benennt Anknüpfungstatsachen, aus denen sich dann im Rahmen einer wissenschaftlichfundierten psychiatrischen Bewertung die Beurteilung ergibt. Diese Anknüpfungstatsachen sind zum einen Befunde, die sich bei der aktuellen Untersuchung und aus den Angaben des Probanden ergeben. Diese Befunde sind für eine [>171]kompetente Beurteilung im Regelfall aber nicht ausreichend: entscheidend ist nicht der psychische Befund zum Untersuchungs-, sondern zum Tatzeitpunkt. Entscheidend kann nicht allein die Sichtweise des Probanden über die Abläufe vor, während und nach der Tat sein, vielmehr müssen auch die objektiven Indizien und Zeugenaussagen berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie im Widerspruch zu den Angaben des Probanden stehen oder diese wesentlich ergänzen. Insofern ist das vorläufige Gutachten wertlos, wenn es nicht alle zu diesem Zeitpunkt erhältlichen beurteilungsrelevanten Informationen berücksichtigt. Zudem muß das schriftliche Gutachten die vorgeworfene Tat und den querschnittlichen psychischen Befund einordnen in den Längsschnitt der Lebensgeschichte und der aus ihr ableitbaren psychischen Anfälligkeiten wie auch delinquenten Verhaltensbereitschaften und Verhaltensmuster. All das ergibt sich zu einem wesentlichen Teil aus einem sorgfältigen Studium der Ermittlungs- und der Vorstrafakten unter speziellen forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten.
Wie soll man Schlußfolgerungen aus Anknüpfungstatsachen ziehen, ohne sie ins schriftliche Gutachten einzuführen? In einem nach den Regeln der forensischen Psychiatrie ordnungsgemäßen Gutachten wird zunächst die Beweisfrage benannt und angegeben, auf welche Erkenntnisquellen sich das Gutachten stützt. Es folgt, was jahrzehntelang ungestraft „Aktenlage“ überschrieben wurde und wohl besser durch die Überschrift „Psychiatrisch relevante Akteninformationen“ ersetzt wird. Da das Gutachten Stellung nehmen soll zur Frage der Schuldfähigkeit im Hinblick auf eine bestimmte Tat, ist es schlechterdings unmöglich, diese vorgeworfene Tat und psychiatrisch relevante Tatumstände (wie festgestellte Alkoholisierung, wichtige Beobachtungen von Zeugen über die psychische Verfassung des Beschuldigten etc.) nicht zunächst zu benennen. Bei Beziehungstaten ist es wichtig, relevante zeugenschaftliche Angaben des geschädigten Beziehungspartners zur Konfliktvorgeschichte zu vermerken, usw. Dies sind Einzelbeispiele, je nach Fallgestaltung sind unterschiedliche Materialien von Bedeutung.
Bei nicht erstmalig Straffälligen ist schließlich die psychiatrische Auswertung der Delinquenzvorgeschichte im Hinblick auf eine klinisch-kriminologische Diagnose von enormer Bedeutung. Anders als beim schriftlichen Urteil eines Richters oder einer Kammer sind hier keineswegs schematisch frühere Urteile auszugsweise wiederzugeben, vielmehr ist gezielt überdauernden Verhaltensbereitschaften, Tatmustern und dem Persönlichkeitsbild des Untersuchten nachzugehen. Dies gilt umso mehr, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Diskussion steht.“
Anmerkung: Kröber hat auch interessante Ausführungen zum Thema „Leugnen der Tat und Tatbearbeitung in der prognostischen Begutachtung“ gemacht:
Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2010) 4:32–38
Die zwei aktuell
gravierenden Fehler Dr. Leipzigers und Das Problem der Anknüpfungstatsachen
und das fehlende interlokut
30.03.2013, #42, Durchschnitt: 4.8 (22 Bewertungen)
Liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, muss der Sachverständige
von diesem Urteil als Anknüpfungstatsache ausgehen, vor allem
in den alljährlichen Stellungnahmen nach § 67e StGB. Die Frage
ist allerdings, was alles genau er davon übernehmen muss, vor allem
angesichts neuer Erkenntnisse. Er kann immer sagen, er kann mit seinem
wissenschaftlichen Ethos nicht vereinbaren, von diesem oder jenem, das
er für zutiefst fragwürdig hält, auszugehen. Ein solches
Ethos dürfte in der Schlechtachterindustrie nicht sehr verbreitet
sein.
Tatsache ist, dass Dr. Leipziger Mollath gar nicht beurteilen kann, weil Mollath ihm zu Recht nicht vertraut und jegliche Untersuchung seit 8 Jahren verweigert. Das ist das eine.
Das andere ist, dass seit einigen Monaten neue Tatsachen auf dem Tisch sind, die das ganze Geschehen und auch das rechtskräftige Urteil massiv in Frage stellen.
Das Gericht kann nicht nur, es muss immer selbst entscheiden. Einen Sv hören heißt aber nicht, ihm folgen müssen. Zumal ja klar ist, um was für einen Sv es sich hier handelt. Aber der Richter der Strafvollstreckungskammer ist sicher nicht besser. Das ist ein Team. Die Mollath-Justiz und ihre Schlechtachter kämpfen mit allen Mitteln um ihren längst verlorenen Ruf.
Das Problem der Anknüpfungstatsachen ist vom Recht nie angemessen gelöst worden - so wenig wie das Problem der Rechtsbegriffe und ihrer Entsprechungen oder vor dem Gesetz sind alle gleich [Z1, Z2. Z3] oder Eigentum verpflichtet oder Angriffskriege sind nach Artikel 26 GG verboten oder ... ... . Im Fall Mollath hat das Problem der Anknüpfungstatsachen bis zum rechtskräftigen Urteil (2007!) eine extrem fatale Rolle gespielt. Für das fatale erste Falschgutachten Dr. Leipzigers lag ja nur die Anklageschrift und kein rechtskräftiges Urteil vor. Er hätte schon aus diesem Grund auch die Arbeitshypothese unterlegen müssen, Mollath war es nicht. Dr. Leipziger war damals und ist heute völlig überfordert: es weiß nicht oder will nicht wissen, was ein wissenschaftliches Gutachten ist, aber bedient seine Herrschaften wie gewünscht. Das scheint karriereförderlich - vermutlich nicht nur in Bayern.
Ich denke, man sollte realisieren, dass der Justizrechtsstaat nicht der ist, den sich normale, rechtschaffene und klar denkende BürgerInnen vorstellen.
Wer
Befunde frisiert gehört eigentlich angeklagt und als Gutachter dauerhaft
entsorgt - Zur neuen Stellungnahme Dr. Leipzigers [Telepolis 30.3.13]
30.03.2013, #26, Durchschnitt: 4.8 (20 Bewertungen)
Dr. Leipziger hat wahrscheinlich eine Stellungnahme zur Frage weiterer Unterbringung nach § 67e StGB abgegeben. Auf seine Meinung sollte es aber nicht weiter ankommen, zumal ja ohnehin klar ist, dass er sich als forensischer Gutachter im Fall Mollath vollkommen disqualifiziert hat, ebenso wie die seine "Gut"achten "kontrollierenden und prüfenden" Richter. Seine Fehlerliste ist lang, ich bin bei einfacher Zählung bei seinem entscheidenden Gut"achten vom 25.7. 2005 auf 41 Fehler gekommen, darunter viele schwere, von denen jeder für sich allein es unbrauchbar macht. Ich nehme an, er bleibt aus juristischen Gründen bei seiner hanebüchenen „Haltung“ - bis zum bitteren Ende. Wer Befunde frisiert - das kommt mir so ähnlich vor wie Urkundenfälschung (wie beurteilen dies JuristInnen?) - gehört eigentlich angeklagt und wenigstens als "Gut"achter dauerhaft entsorgt. Aber vielleicht kommt das ja noch, wenn die nicht-bayerische Mollath-Justiz sich der Sache annimmt.
Anmerkung: Zur Befundkompetenz der Psychiatrie macht Margraf (1994, S.7, Mini-DIPS) eine interessante Mitteilung: "Rosenhan (1973) ließ zwölf freiwillige Versuchspersonen ohne jegliche psychische Störungen in verschiedene psychiatrische Kliniken einweisen. Bei der Aufnahme sollten die Pseudopatienten lediglich ein Symptom berichten, ansonsten jedoch völlig zutreffende Angaben über sich und ihre Lebensumstände machen. Als Symptom wählte der Autor ein Verhalten aus, das noch nie in der Fachliteratur beschrieben worden war: Die Versuchspersonen sollten angeben, sie hörten Stimmen, die (in deutscher Übersetzung) "leer", "hohl" und "bums" sagten. Unmittelbar nach der Aufnahme berichteten die "Patienten" nicht mehr von diesem Symptom und verhielten sich auch ansonsten völlig normal. Trotzdem wurden alle Patienten als psychotisch diagnostiziert (elfmal als schizophren, einmal als manisch-depressiv). Es lag also ein außerordentlich hohes Ausmaß an diagnostischer Übereinstimmung vor. Dennoch waren alle Diagnosen falsch, sie besaßen also keine Validität."
Quelle: Stellungnahmen.
Mein Exemplar (PDF) umfasst 161 Seiten (zum Abgleich: Das ärztliche Attest findet sich auf S. 80) :
1 Deckblatt mit der Aufschrift "Wurde vom Angeklagten
in der Sitzung v. 25.09.03 übergeben. AG:"
Blatt 2, überschrieben mit "Meine Verteidigung
in der Strafsache mit der Geschäftsnummer 41 Ds 802 Js 4743 / 03 und
41 Cs 802 Js 4726 / 03. Die Seite benennt Ort und Datum: "Nürnberg,
den 24.9.2003". Sie beginnt mit der Überschrift "Was mich prägte"
Die Anordnung ist chronologisch und beginnt mit dem Geburtstag: "1956 geboren
am 7.11". Dieses Kapitel umfasst 8
DIN A 4 Seiten, ziemlich dicht beschrieben.
Die Blätter 10 bis 161 sind als Anlage mit
Belegen für die ersten 8 Seiten der Verteidigungsschrift und Was mich
prägte anzusehen. Die Anlage ist weitgehend absteigend chronologisch
geordnet und enthält, wie die amorphen Gutachten Dr. Leipzigers und
Prof. Kröbers, keine Inhaltsübersicht. Die Anlage beginnt auf
S. 10 mit einem Zeitungsartikel "Hypo: Noch 2000 Jobs weg" und endet auf
S. 161 mit dem Zeitungsartikel "Araber drehen den Ölhahn zu." Ich
habe eine Themenübersicht erstellt, wonach die 153-seitige Anlage
aus 101 Belegen (teils mehrseitig) besteht, die allesamt gut erklärbar
und verständlich sind, wie etwa der Brief an den Papst oder an den
Dalai Lama. Nur bei dem Brief an Heuss hatte ich eine Anfangsschwierigkeit,
bis ich die ironisch-metaphorische Absicht verstand. Alle Themenkomplexe
sind hilfreich bis wichtig, um den Menschen Gustl F. Mollath und seine
damalige Verfassung und Not zu verstehen. Die Themenkomplexe sind: (1)
Ehestreit um die Schwarzgeldschiebereien, (2) der Kampf um die Aufdeckung
und um Gehör zu finden, (3) die fundamentalen Ungerechtigkeiten und
Nöte dieser Welt (Ziegler: alle 7 Sekunden verhungert ein Kind; Unicef).
(4) Auswüchse des Kapitalismus (z.B. Seveso, Steuerhinterziehung,
Geldgier, ungehemmte Plünderung des Planeten, Abholzung des
Regenwaldes) im Kontrast zu den Ausgebeuteten und Unterdrückten, (5)
das Furchtbare des Krieges, (5a) der Vietnamkrieg, (5b) der Jugoslawienkrieg
mit deutscher Beteiligung trotz der schrecklichen Erfahrungen mit dem 2.
Weltkrieg, (5c) Landminen, (5d) Rüstungskonzerne (Bsp. Diehl), (5e)
Leukämieopfer unter den Soldaten, (5f) Probleme mit der kath. Kirche,
die zum Krieg schweigt, (5g) Situation in Nahost; (5h) Terrorismus; (5i)
Bürgerkrieg in Angola, Kambodscha, ... ... (6) Politische Themen
um das Weltgeschehen, das ihn bewegte (Apartheid, Ölkrise, Watergate,
Beinahe-GAU in Harrisburg, ...). Die Anlagen lassen ein tiefes Verständnis
des Menschen Gustav F. Mollath in seiner Entwicklung ("was mich prägte")
und in den letzten Jahren bis zu seiner Verfassung im September 2003 zu.
Um das zu verstehen, muss man auch gar kein Psychologe oder Psychotherapeut
sein. Es bedarf nur genügend Zeit, etwas politische Bildung,
Einfühlung und Verständnismotivation.
Aus den Datierungen lässt sich entnehmen, dass
die Verteidigungsschrift einen Tag vor der Übergabe zusammengestellt
wurde. Dies macht verständlich, dass für besondere Ordnungsstrukturen
schlicht und einfach nicht genügend Zeit war.
Quelle: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/medber.htm#Abstract%20-%20Zus...
Rudolf Sponsel, Erlangen
Abstract - Zusammenfassung
- Summary
Aussagepsychologische Analyse von Willenserklärungen. Die Aussagepsychologie
untersucht die Glaubhaftigkeit von Aussagen, nicht die Glaubwürdigkeit
von Persönlichkeiten. Mit dieser Arbeit wird eine neue Spezifikation
aussagepsychologischen Beweisfragen eingeführt, nämlich die aussagepsychologische
Analyse der Glaubhaftigkeit von Willenserklärungen. Das erscheint
nicht nur geboten, sondern notwendig, wenn man sich mit der Einstellungsverfügung
der Augsburger Staatsanwaltschaft auseinandersetzt, weil diese den Willen
Mollaths, sich einer psychiatrischen Zwangseinweisung vollständig
und dauerhaft zu widersetzen, in Frage stellt. Willenserklärungen
werden gewöhnlich auf dreierlei Weise ausgedrückt: mündlich,
schriftlich und durch - sogenanntes konkludentes - Verhalten. Im Falle
Mollath liegt das Analysematerial schriftlich (Akten) vor, aber die Inhalte
der Dokumente betreffen natürlich alle drei Äußerungsformen.
Zwischen dem 25.9.2003 und dem 21.3.2005 liegen 29 belegte klare und unmissverständliche Willensäußerungen Mollaths vor, sich psychiatrisch nicht untersuchen oder explorieren zu lassen. Von den 29 sind 22 unbedingte Willensäußerungen (unter keinen Umständen und auf keinen Fall) und 7 bedingte Willensäußerungen, dass Mollath nur unter der Bedingung, dass Zeugen zugegen sind, zu einem Gespräch bereit gewesen wäre, womit aber noch gar nichts über die Inhalte, die Mollath zugelassen hätte, gesagt ist.
Außerdem sind 4 mit M01-M04 gekennzeichnete Willens- und BVerfG-Beschluss Missachtungen erfasst. Missachtungen deshalb, weil entgegen dem BVerfG-Beschluss vom 9. Oktober 2001 nicht geprüft wurde, ob bei Mollath bezüglich der Beweisfragen zu §§ 20, 21, 63 StGB eine zweckangemessene Mitwirkungsbereitschaft vorliegt oder nicht. Es wurde gedanken-, kenntnislos bzw. kenntnisverachtend verfügt und beschlossen. Dabei ist völlig klar, dass weder die §§ 20,21 (Schuldunfähigkeit) noch der § 63 (Unterbringung), der die §§ 20, 21 zur Voraussetzung hat, geprüft werden kann, wenn die ProbandIn keine Exploration zu Verfassung, Befinden, und Verhalten zu den Tatzeitpunkten, Vor- und Nachtatverhalten zulässt. Hierbei kann auch keine noch so lange Beobachtungszeit helfen. Aus einer Beobachtung der Lebensäußerungen eines Menschen zum Zeitpunkt t2 ergibt sich keinerlei - und schon gar keine wissenschaftliche, höchstens parapsychopathologische - Möglichkeit auf Verfassung, Befinden und Verhalten zu einem früheren Tatzeitpunkt t1 zu schließen. Das gilt bereits für wenige Stunden und erst recht, wenn, wie in so vielen Fällen, Monate oder Jahre zwischen t1 und t2 liegen. Das gilt unabhängig davon, dass die forensische Psychiatrie bislang über kein wissenschaftliches Untersuchungskonzept zu den §§ 20, 21 StGB verfügt. Und es fehlt ihr schon am grundlegenden Verständnis für die notwendige Schaffung einer Vertrauensbeziehung.
Strafgesetz, Einweisungsjustiz und forensische Psychiatrie haben mit dem BVerfG-Beschluss zum § 81 StPO ein zusätzliches großes Problem bekommen, dem sie bislang überwiegend mit Verleugnung, Umdeutung und Sophistik begegnen: neuer Höhepunkt: die Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwaltschaft (> Kommentar). So ist es einigen Standardwerken der forensischen Psychiatrie z.B. gelungen, den BVerfG Beschluss zu "übersehen".
Kommentar: Die hanebüchenen Verdrehungen und Verbiegungen der Augsburger Staatsanwaltschaft: Falsches, Widersprüche und Sophistik in Potenz.
Ich hätte es niemals für möglich gehalten, dass ein offizielles rechtsstaatliches Dokument einer bayerischen Staatsanwaltschaft in solch einem brisanten und allseits beobachteten Fall für jedefrau öffentlich einsehbar dermaßen offensichtlich widersprüchlich, falsch und sophistisch verdreht sein könnte. Wenn es den Begriff der Rechtsverdreherei nicht schon seit Jahrtausenden gäbe, so könnte man ihn nun mit dieser Einstellungsverfügung gut begründen. Wenn ein hoher Repräsentant der bayerischen Staatsanwaltschaften gesagt haben soll, ein Freispruch Mollaths sei eine Katastrophe für das bayerische Volk, so möchte ich dem entgegenhalten: Diese mit Mollath befasste bayerische Justiz bis hinauf zu Dr. Merk ist eine Katastrophe für das bayerische Volk.
Mit dieser Einstellungsverfügung demütigt, entwertet und entwürdigt man Mollath auf eine ganz besonders perfide Weise, wenn man ihm quasi Kollaboration mit der forensischen Psychiatrie unterstellt. Es fehlt nur noch, dass man Mollath vorwirft, er habe sich bei den Zwangseinweisungen nicht "überzeugend" (Richterjargon) gewehrt und deshalb sei er im Grunde einverstanden gewesen. Ich denke, der Fall Mollath ist kein Fall mehr für die übliche Justiz - und für die bayerische schon gar nicht - sondern ein Fall für den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof.
Mit Links a.a.O.
Korrelationen für Profiler
hilfreich, ansonsten in Einzelfallfragen wenig - Einzelfallprinzip im Recht
hochentwickelt
01.04.2013, #48, Durchschnitt: 4.5 (8 Bewertungen)
Aus Korrelationen
(1) wie überhaupt aus Kennwerten,
die für Gruppen/ Stichproben gewonnen wurden, folgt für den
Einzelfall gar nichts (2). Das wissen auch alle besseren
Prognosegutachter, wie etwa Nedopil oder Dahle (3). Die gerichtsbestellten
Mollath-"Gut"achter gehören natürlich nicht dazu . Falls
die etwas wissen sollten, so haben sie ihr Wissen jedenfalls nicht angewendet.
Prof. Kröber schreibt z.T. wichtige und richtige Sachen, an die er
sich in seiner Gutachtenpraxis im Falle Mollath allerdings überhaupt
nicht gehalten hat, sondern ein „Gut“achten abgeliefert hat, das hinten
und vorne keinerlei Ansprüchen genügt, und damit natürlich
auch nicht den Mindestanforderungen. Damit demonstriert Prof. Kröber
natürlich auch, was er von – auch seinen eigenen - Leitlinien und
Mindestanforderungen in seiner Mollath-Praxis hält, nämlich gar
nichts. Wir dürfen daraus den Schluß ziehen, dass für die
crème de la crème (O-Ton Dr. Merk,4)
„Gut“achter eigene Gesetze gelten, ein sattsam bekanntes und uraltes netilE-Syndrom
(5), strukturell womöglich besonders verbreitet in der Medizin (Klinikchefs,
Lehrstuhlinhaber).
Vielleicht schauen Sie sich mal die Anforderungen an forensische
Gutachten an, sie sind ja mehrfach veröffentlicht. Eine Zusammenstellung
finden Sie unter (6). Die Einzelfallproblematik scheint mir am besten beim
Prognosethema entwickelt:
1) https://www.sgipt.org/wisms/statm/kor/kurkor.htm
2) https://www.sgipt.org/lit/pabst/Hake.htm
3) https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/UntF.htm#Die%20forensich-psychiatrische%20Untersuchung%20bei
4) https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Merk.htm
5) https://www.sgipt.org/soziol/LL_elite.htm
6) https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm#Mindestanforderungen%20f%C3%BCr%20Prognosegutachten
Ziel:
Recht und Freiheit für Gustl F. Mollath und das möglichst schnell
29.03.2013, #27, Durchschnitt: 4.6 (12 Bewertungen)
Sehr geehrter Herr Sobottka,
Winfried Sobottka schrieb: Last not least kommt es darauf an, was man
erreichen will.
Genau - das finden Sie fett im Titel.
Hierbei erscheint es uns notwendig, die gfh-Seite nicht zu gefährden, indem dort waghalsige und justiziable Texte angeboten werden. Und es erscheint uns auch wünschenswert, dass unsere Mitteilungen richtig gelesen und respektiert werden. Falls Sie da anderer Auffassung sind, können Sie diese Texte ja auf Ihre Seiten stellen, wenn der Verfasser einverstanden sein sollte.
Hinz und Kunz ist nur eine Metapher, die Relationen nicht aus dem Auge zu verlieren. Es gibt rund um den Komplex Mollath viele andere interessante Themen (z.B. die hervorragenden Ideen der großen Anarchisten William Godwin oder Peter Kropotkins für eine bessere Welt), aber wir alle sind übereingedeckt mit Arbeit und fast alle tun es ehrenamtlich. Daher bitten wir um Verständnis, dass unser Oberziel – Recht und Freiheit für Gustl F. Mollath und das möglichst schnell – nicht in der Vielfalt anderer Aspekte aus dem Zentrum fällt.
Ihre Vertrauensfrage erscheint mir wieder rhetorisch – und ich verstehe sie nicht. In unserer Praxis gilt die Losung, denjenigen zu vertrauen, von denen erwartet werden darf, dass sie wohlwollend und angemessen damit umgehen. Einen sehr guten Orientierungsvorschlag zum Vertrauensproblem hat allerdings schon Wilhelm Busch in seinem Gedicht Die Nachbarskinder vorgeschlagen. Sie finden es auf meiner Heilmittelmonographieseite zum Vertrauen.
Wer allerdings der bayerischen Mollath-Justiz und forensischen Schlechtachtern traut, der sollte sich schleunigst auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen ;-)))
Unklarheiten Heindl
28.03.2013, #40, Durchschnitt: 4.5 (17 Bewertungen)
Sehr geehrter Herr Sobottka, Interessierte,
es ist ein Text von Rudolf Heindl von der Seite gustl-for-help Seite
genommen worden und das hat nach Auffassung der UnterstützerInnen
einer Erklärung bedurft.
[Es gibt derzeit einige Unklarheiten über Rudolf Heindls (Richter
i. R.) Darstellungen, so dass der Unterstützerkreis bis zur Klärung
diese assoziierte Unterstützung ruhen lässt, um die Bemühungen
um Gustl Mollaths Freilassung zu erleichtern.]
Ihre Frage ist rhetorisch, weil der Text auf der Seite des Unterstützerkreises
genau erklärt, wonach Sie fragen:
An dieser Stelle möchte ich noch einmal sagen, dass nicht alles
sogleich der Öffentlichkeit in allen Einzelheiten bekannt gegeben
und von Hinz und Kunz diskutiert und kommentiert werden muss. Es ist auch
gar nicht ersichtlich, welche Klärungskompetenz die Öffentlichkeit
hier mitbrächte.
Im Fall Mollath geht es teilweise um sehr schwierige und komplexe Probleme, die gründliche Auseinandersetzung, die viel Arbeit macht, erfordert. Diese Auseinandersetzung wird von Mollath selbst, seinen RechtsanwältInnen, dem Unterstützerkreis, assoziierten Fachkundigen aus dem Recht, Forensischen Psychopathologie und einigen Medien (NN, SZ, Report Mainz) auf verschiedenen Ebenen und einigen einzelnen Persönlichkeiten geleistet.
Ich bitte daher alle an der baldigen Freilassung Mollaths Interessierten, sich genau an diesem Ziel zu orientieren und die Relationen zu bedenken.
Wahndefinition
22.03.2013, #33, Durchschnitt: 5 (7 Bewertungen)
Definition: Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer
(Logik, Erfahrung) Gewissheit ein falsches Modell der
Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen
oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.
Beispiel falsches Modell der Wirklichkeit: Ein Passant
gähnt und das deutet ein fränkischer Proband als Zeichen Dr.
Merks, worauf er in die Knie geht und laut ruft: „Allmächd, Allmächd“.
Muss man so jemanden einsperren? Natürlich nicht.
Beispiel falscher Erkenntnisweg eines richtigen
Modells der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und ein Proband zieht
daraus den Schluss, dass Banken in hohen Maße an Steuerbetrugsdelikten
beteiligt sind. Passantengähnen ist keine in unserer Kultur und Wissenschaft
anerkannte Erkenntnisquelle für Schwarzgeldschiebereien, die natürlich
ein völlig reales Modell der Wirklichkeit sind.
Gustl F. Mollath hat seine Erkenntnisse nicht aus dem
Gähnen eines Passanten wahnhaft erschlossen, sondern seine Erkentnisquellen
entsprechen genau denen unserer Kultur und Wissenschaft. Es gibt auch keine
Progredienz (Ausdehnung, Erweiterung, Fortschreitung), wenn man mit gesundem
Menschenverstand hinschaut, was der forensisch-psychiatrischen Schlechtachterindustrie
offenbar zu schwierig erscheint. Es ist ja völlig logisch und verständlich,
dass, je mehr Menschen sein Anliegen und seine Erkenntnisse ablehnen, er
entsprechend mehr AblehnerInnen sieht. Daher ist das vermeintliche Progredienzzeichen
für einen angeblich sich ausdehnenden Wahn (wohin hat er sich denn
in den letzten 10 Jahren ausgedehnt?) auch keines, sondern
es erklärt sich ganz einfach aus der Natur des Sachverhalts. Mehr
zum Wahn hier:
"Olaf Przybilla und Uwe Ritzer, Journalisten der Süddeutschen Zeitung, kannten lange Gerüchte über den Fall Mollath. Als sie bei ihren ...
Olaf Przybilla und Uwe Ritzer, Journalisten der Süddeutschen Zeitung, kannten lange Gerüchte über den Fall Mollath. Als sie bei ihren Recherchen auf ein internes Dokument der Hypovereinsbank stießen, begannen sie einen der größten Justiz-, Psychiatrie-, Banken- und Politskandale der Bundesrepublik aufzudecken:
Gustl Mollath beschuldigt seine Frau und andere Banker, illegaler Geldgeschäfte.
Niemand schenkt ihm Gehör. Stattdessen wird er in die Psychiatrie
eingewiesen, wo er seit sieben Jahren sitzt. Mollath wird von Psychiatern
weggesperrt, die ihn nie untersucht haben.
Das interne Dokument der Hypovereinsbank beweist, dass Mollaths Anschuldigungen
zutreffen. Man verheimlicht die Akte und lässt ihn in der Anstalt
schmoren. Und wer den Fall kennt, glaubt nicht an ein zufälliges Versagen
von Justiz und Psychiatrie.
Dieses Buch erzählt die ganze Affäre Mollath und prangert
das skandalöse Versagen des Rechtsstaats an."
http://www.droemer-knaur.de/buecher/Die+Aff%C3%A4re+Mollath.7892958.html
Sehr geehrter Herr Prof. Müller, ModeratorInnen,
es scheinen hier im Mollath-blog merkwürdige Dinge zu geschehen.
Wenn ich MEINE BEITRÄGE (ANZEIGEN) anklicke, sind einige nicht mehr
da, u.a. der wichtige „Aussagepsychologische Analyse von Mollaths Willenserklärungen“
oder „Bloße psychopathologische Diagnosen genügen nicht - Der
häufigste forensisch-psychopathologische Fehler bei der Schuldfähigkeitsprüfung“.
Von den kürzlich 35 Seiten im Mollath blog, scheinen inzwischen nur
noch 23 da zu sein. Links auf blog-Kommentare stimmen nicht mehr. Ist das
eine technische Panne, Unvermögen oder verdeckte und subtile Zensur?
Ich habe auch von einigen gehört, die sich über Zensur beschwert
haben. Es gefällt mir nicht, das das nicht offen und klar gemacht
wird – wenn es denn so sein sollte.
DSM 5
21.03.2013, #36, Durchschnitt: 5 (4 Bewertungen)
Den sehe ich sehr kritisch. Aber ich muss mir erst noch ein
genaueres eigenes Bild machen und werde ihn dann wahrscheinlich auch kritisch
besprechen.
Die Psychische Krankheits-Erfindungs-Lobby (PKEL) scheint hier und
überhaupt eine zunehmend unheilvolle Rolle zu spielen.
Plan B lautet kurz und bündig: relativ zu den damaligen Erkenntnissen hat die bayerische Mollath-Justiz alles richtig gemacht.
Nachdem Plan A, das Kippen der öffentlichen
Meinung trotz beachtlicher medialer Assistenz nicht geglückt ist,
greift nun evtl. Plan B. Der könnte wie folgt gedacht sein. Nachdem
der Wiederaufnahmeantrag der Regensburger Staatsanwaltschaft ausschließlich
auf "neuen Tatsachen" beruhen soll, kann eigentlich nichts schief gehen,
selbst wenn die neue Hauptverhandlung nach Wiederzulassung zu einem Freispruch
Mollaths führen würde, wovon man nicht voreilig und unkritisch
ausgehen sollte, weil wir es bei der Mollath-Justiz möglicherweise
mit hochgradig starrsinniger und sophistischer Rabulistik (Rechthaberei
um jeden Preis) zu tun haben. Einen überzeugenden Vorgeschmack hat
ja bereits die Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwältin
geliefert. Die bayerische Mollath-Justiz könnte sich mit dem einfachen
Argument aus dem Schneider mogeln: ja, wenn das damals schon bekannt gewesen
wäre, dann hätte auch das damalige Verfahren ganz sicher einen
anderen Verlauf genommen. Damit hätten sie - bei den seinerzeit
nicht bekannten falschen Kenntnissen - alles richtig gemacht und die bayerische
Mollath-Justiz stünde in ihrem Selbstbild einigermaßen ordentlich
da. Dann gibt es aber noch Dr. Strates irgendwie störenden Wiederaufnahmeantrag.
Wohin dessen Reise gedacht sein könnte, kann man vielleicht der schon
erwähnten Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwältin
zu Dr. Strates Anzeige entnehmen.
wie der BR heute meldet:
http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/gustl-mollath-gutachten-102.html
Hier geht
es um Rechts-, Verfahrens- und Gutachtenfehler im Falle Mollath
22.01.2013, #22, Durchschnitt: 1.9 (27 Bewertungen),
[Anmutung: hier waren antipsychiatrische
Hilfskolonnen unterwegs]
[Zu Heine #11]
Sie zitieren weder genau noch richtig. Bei meinem Zitat ging es um die Expertenkritik, bei Ihrem offenbar um etwas ganzes anderes, noch dazu Falsches ("Vertreibung der Seele"): das war vielleicht vor 100 Jahren (Elementenpsychologie) richtig; und noch weniger seit 1967.
Zugeben will ich indessen, dass ich über eine hypothesengeleitete wissenschaftliche Grundeinstellung nicht diskutiere. Wissenschaft - vor allem wohlverstandene - und Kritik gehören - fast wie eineiige Zwillinge - zusammen, daher ist auch Feyerabend und seine Argumente sehr wichtig. Er ist aber natürlich nicht alles, so wenig wie Holzkamp.
Es geht hier auch nicht um fundamentale Psychokritik, sondern um die Rechts- und Verfahrensfehler, sowie um die damit verbundenen zahlreichen forensisch-psychiatrischen Gutachtenfehler im Falle Mollath. Daher werde ich auch nur noch auf Fragen oder Diskussionsbeiträge eingehen, die diesen Bezug erkennbar haben.
Justizirrtümer in
Deutschland
21.01.2013, #8, Durchschnitt: 5 (6 Bewertungen)
Info: 22:45 - Die Story im Ersten: Unschuldig in Haft (ARD)
Justizirrtümer in Deutschland
Externer Querverweis: Justizirrtum (Unrecht im Namen des Rechts)
Das Mündlichkeitsprinzip
ist ein überholter widerspruchsvoller Zopf
21.01.2013, #2, Durchschnitt: 4.5 (10 Bewertungen)
Sehr geehrter Herr Wagner,
das mündliche Gutachten in der HV ist dem Recht, Rechtsprechung
und Fachliteratur nach das Entscheidende. Das Erschütternde ist, dass
es anscheinend keine Verpflichtung gibt, die Ausführungen des Sachverständigen
im Protokoll genau zu erfassen, insbesondere Abweichungen vom schriftlichen
Gutachten und Begründungen, warum welchem Argument gefolgt wird. Damit
wird jede Revision zur Glücks- oder Pechsache (Mollath) und zur Lotterie.
Das
hat mit Recht nicht das Geringste zu tun. Und das rührt wahrscheinlich
von dem nach außen abgeschirmten „Inzuchtsystem der Kontrolle“, das
man mit richterlicher Unabhängigkeit scheinbegründet. Man ist
überhaupt nicht daran interessiert, das Volk an der Ausübung
und Kontrolle des Rechts wirkungsvoll zu beteiligen. Das Ganze ist zu nicht
geringen Teilen Spiel, Inszenierung und Theater – nicht selten mit erheblichen
tragikkomischen Folgen. Nähme man den überholten Zopf des Mündlichkeitsprinzips
der HV wirklich ernst, müsste alles verlesen werden. Tut man aber
nicht. Widerspruch! Aber selbst wenn alles verlesen würde, wenn es
nicht kontrollierbar aufgeschrieben würde, hülfe das auch nichts.
Recht? Gesunder Menschenverstand? Sachgerecht? Vernunft?
Mollaths Grundüberzeugung: ich bin nicht krank, ich will und
brauche daher auch keine Behandlung, ich bin kein Fall, sondern zu Unrecht
ein Gefangener
19.01.2013
Die Behandlungsfrage steht hier nicht zur Debatte, außer dass
Mollath sie zu Recht grundsätzlich ablehnt. Ansonsten darf ich meine
Überzeugung wiederholen: Diagnose, Behandlung oder Begutachtung setzen
das Einverständnis des Betroffenen voraus, sonst verstoßen sie
meiner Meinung gegen die Menschenwürde - ganz so, wie es Jaspers
meinte.
Mit Compliance vermag eine recht verstandene Psychiatrie sehr viel
Positives zu bewirken und das tut sie auch, um keine Einseitigkeiten aufkommen
zu lassen. In der Praxis arbeiten Psychiater, Nervenärzte und Psychotherapeuten
meist sehr kooperativ und gut zusammen.
Der dunkle Ort des Rechts, die Forensik, ist ein besonderer Fall, wenngleich
es dort neben Schatten natürlich auch einiges Licht gibt.
Einführung
Brainstorming Kontrollmöglichkeiten forensischer Gutachten
19.01.2013, #23, Durchschnitt: 4.2 (9 Bewertungen)
Berufsverbot sollte das letzte Mittel sein. Wirksame Strafen müssen
aber weh tun und möglichst schnell erfolgen. Ich habe hierzu mal ein
paar Überlegungen auf einer ersten Brainstormingsebene angestellt
(bitte um Kritik und Anregungen):
Einführung Brainstorming Kontrollmöglichkeiten forensischer Gutachten
Der Mensch ist zum Guten wie zum Schlechten befähigt und die forensischen Psycholog- und PsychiaterInnen natürlich auch. In guten Gesellschaften paßt daher am besten jeder auf jeden auf; dies umso mehr, je mehr Macht jemand hat, denn die Macht ist gefährlich und wir alle sind anfällig. Supervision und Kontrolle ist nirgendwo notwendiger als in den Lebensbereichen, in denen Menschen sehr viel Macht über andere haben, die ihnen mehr oder minder ausgeliefert sind [> Integratives Manifest]
Bevorzugte dunkle Orte der Machtmissbrauchsmöglichkeiten sind daher: Forensische Psychiatrie, Strafvollzug und Maßregelvollzug, Alten- und Pflegeheime, geschlossene Abteilungen in der Psychiatrie, Krankenhäuser, insbesondere bei Anästhesieanwendungen, Pflege und Dienstleistungsverhältnisse mit starkem Kompetenzgefälle (Arzt-Patient-Beziehung), Gerichte, Polizei, Militär, Kindertages-, Erziehungsstätten wie auch Schulen, kirchliche, religiöse und Sekten-Umfelder oder Einrichtungen u.a.
Alle Organisationen und Institutionen neigen von Natur aus zur Oligarchisierung, Immunisierung, Abschottung, Chorgeist und Seilschaftsverhalten. Das ist im extremen Maße bei den staatlichen Institutionen, Politik, Justiz, Polizei, Militär, Verfassungsschutz, Geheimdienste der Fall. Was sich hier abspielt, spottet jeder Beschreibung und stellt die Rechtsstaatsidee völlig auf den Kopf. Nicht, weil diese Leute besonders böse oder schlecht wären. Es liegt in der Natur des Menschen, sich Vorteile zu sichern und sich gegen Nachteile abzusichern. Wir sind fast alle so, deshalb sollten wir alle aufeinander ein wenig aufpassen, wenigstens gelegentlich wachsam und sensibel sein. Das gilt für Psychologenverbände ebenso wie für die Handwerkskammern, die Apotheker oder Rechtsanwaltsvereinigungen. Und weil das allgemein so ist, müssen allgemeine Vorkehrungen getroffen werden, denn die meisten wehren sich sich gegen Aufsicht und Kontrolle. Und eine der beliebtesten und oft erfolgreichen Methoden ist das abwiegelnde Gerede von der freiwilligen Selbstkontrolle. Das geht so gut wie immer schief und ist in aller Regel weitgehend wirkungslos, wenn nicht sogar kontraproduktiv.
Kontrollen müssen wie Belohnungen oder Strafen wirksam sein, sonst haben sie keinen Wert, kosten nur Zeit, Geld, Nerven, frustrieren und führen zur Anwendung und Resignation. Sie müssen aber auch leist- und finanzbar sein. Daher ist das wirkungsvollste und finanzierbare Kontrollprinzip - analog den Ephoren in Sparta - eine mit Sondervollmachten - ähnlich wie die Steuerfahnder - ausgestattete Ombudseinheit, die jederzeit ohne Vorwarnung ihren Prüfaufgaben stichprobenmäßig nachgehen kann. Sie müssen z.B. Politiker, Bürgermeister, Krankenkassen, Psychotherapeuten, Richter, Staatsanwälte, Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Psychologen, Arztpraxen, Finanzberater, Gutachter unter ihre Kontroll-Lupe nehmen können.
Niederschwelliger wären Beschwerde- und Ombudseinrichtungen.
Brainstorming Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten
Die schärfsten Waffen gegen Fehlverhalten von Gutachtern sind Freiheitsstrafen, saftige Bußgelder - nicht solche läppischen Beträge wie im hessischen Steuerfahnderskandal - , Entzug der Erlaubnis zur Begutachtung befristet oder dauernd, Berufsverbot durch Entzug der sozialrechtlichen Zulassung oder sogar der Approbation.
Andere Möglichkeiten sind die Veröffentlichung von Gutachten auf verschiedenen Ebenen: Internet ohne Einschränkung bis auf Unkenntlichmachung von Namen, in einem geschützen entsprechenden Sachverständigenforum, oder auch Einrichten einer Gutachterpunktekartei für schwerwiegendere Fehler ähnlich wie bei den "Verkehrssündern", z.B.
1-3 Punkte Mahnung und Honorar zurück
4-6 Punkte Eindringliche Mahnung und doppeltes Honorar
zurück.
7-10 Punkte Scharfe Mahnung 3-5 faches Honorar zurück.
10 Punkte Entzug der Begutachtungserlaubnis (partielles
Berufsverbot) für 1 Jahr und 10x Honorar zurück
Erneute Zulassung nur nach erfolgreicher Bearbeitung von drei Mustergutachten. Bei Wiederholung nach erneuter Zulassung zur Begutachtung endgültiger, lebenslanger Entzug der Begutachtungserlaubnis.
Werden Unregelmäßigkeiten gefunden, könnte ein analoges System greifen. Nur wenn Unregelmäßigkeiten nachhaltig teurer sind als der Gewinn würde schnell Recht und Ordnung herrschen. Ab einer bestimmten Punktezahl könnten Gutachter von Aufträgen durch Gerichte ausgeschlossen werden.
Quelle mit Links und Querverweisen:
https://www.sgipt.org/forpsy/PsyMissbr/FGAK.htm
Das Gutachten beginnt sofort auf der ersten Seite (Deckblatt) mit
den Sachdaten: Aktenzeichen 802 Js 4743/03, Beweisbeschluss vom 16.09.2004
und den Beweisfragen, S.1:
S.3 führt aus: „Das Gutachten wird erstattet aufgrund
Dadurch, dass noch kein Urteil vorlag und Dr. L. die Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft zugrundelegte, ergibt sich, soweit ich das als juristischer
Laie zu übersehen vermag, eine noch höhere Verpflichtung der
Hypothesenprüfung als sie ohnehin schon zwingend geboten ist. Denn
es sollte in diesem Stadium auch noch die Unschuldsvermutung gelten. Das
Gutachten von Dr. L. enthält hier möglicherweise einen gravierenden
Doppelfehler.
Externer Querverweis (8.4.13): Interlokut, Schuldinterlokut, Tatinterlokut und Anknüpfungs- und Befundtatsachen.
Henning Ernst Müller schrieb:
... sondern auf die Entscheidung der StVK - das genaue Datum dieser
Entscheidung kenne ich nicht.
Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
die Strafvollstreckungskammerentscheidung Bayreuth scheint im schriftlichen
Verfahren unter dubios-undurchsichtigen Umständen am 30.7.2013 erfolgt
zu sein. Genaues weiß man nicht, außer dass es für
Mollath optimal schief lief.
Sehr geehrter Herr Stegmann,
Sehr geehrter Herr Stegmann,
ich verstehe Ihren „Freispruch 2. Klasse“ nicht. 2. Klasse war für
mich bislang immer „aus Mangel an Beweisen“ im Gegensatz zu erwiesener
Unschuld. Ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit scheint mir besser
charakterisierbar als „Freispruch letzter Klasse“, weil man mit unabsehbaren
Folgen im dunklen Ort des Rechts, der forensischen Psychiatrie verschwindet.
Was dort geschieht, hat mit Rechtsstaat oft nicht das Geringste zu tun.
Es ist nicht selten ein Rechtsstaatsspiel von zynischen Rechtsbrechern
oder gedankenlosen Bürokraten und Apparatschiks. Wenn Sie sich den
Fall Franz Xaver Einhell ansehen, der nunmehr seit 18 Jahren wegen Exhibitionismus
in dunklen Orten der Psychiatrie Bayerns verschwunden ist – bis ihn die
SZ verdienstvoll am 14.12.12 unter dem Titel "Der nackte Wahnsinn" erschütternd
auspackte - so werden Sie feststellen, dass viele forensische PsychiaterInnen
nicht nur nicht gutachten können, schon weil ihnen das grundlegende
Wissenschaftsverständnis fehlt, sie können oder wollen auch nicht
richtig behandeln. Als praktisches „Rechtsstaatsprinzip“ könnte sich
vielfach erweisen: wer in der Psychiatrie ist und keine „Lobby“ hat,
der ist schlicht und einfach verratzt. Menschenwürde? Recht?
Humanität? Medizinische Kunst? Hier werden noch in großer Anzahl
erschütternde und kaum glaubliche Fakten auf den Tisch kommen, wenn
erstmal der Bereich „Pflege“ in den Fokus rückt.
Richtig, Herr Sobota. Und die Exploration ist deshalb unverzichtbar, weil erstens zu den Voraussetzungen des § 63 StGB die Schuldunfähigkeit gehört. Und für deren Feststellung gilt zweitens: :
Es ist grundsätzlich nicht möglich durch eine Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus - und dauere sie auch noch so lange - Erkenntnisse über Verfassung und Befinden zu Tatzeiten zu gewinnen, die länger zurückliegen, wenn der Proband die persönliche Exploration verweigert.
Es gibt keinen Weg [> theoretische Ausnahmen], Erkenntnisse über das Erleben eines Menschen zu gewinnen, wenn er die Mitwirkung verweigert. Daher ist es nicht nur aus rechtlicher Sicht ein verbotener Weg, er ist auch aus forensisch-psychopathologischer Sicht unmöglich. Sofern schriftliche Aufzeichnungen, Tagebucheinträge, Briefe über Befinden und Verfassung zu den Tatzeiten vorlägen, wäre eine Einweisung unnötig.
Es sollte eigentlich jedem einleuchten: worüber man nichts weiß, davon kann man auch nichts sagen und erst recht nicht gutachten. Fast jeder Mensch mit einem IQ >90 weiß das, nur die meisten unserer para-psychopathologischen forensischen Psychiater nicht.
Die Fehler können in vier absteigende Rangklassen gruppiert werden, je weiter es runter geht, desto mehr muss man denken, belegen, argumentieren und schlüssig beweisen:
a) Fehler, die nach der höheren Rechtsprechung (BverfG [a1],
BGH [a2], Kammer/ OLG festgestellt [a3] sind
b) Fehler, die klar gegen die interdisziplinären Mindestanforderungen
verstoßen. Das tun z.B. alle vom Gericht bestellten vier strafrechtlichen
GA im Fall Mollath.
c) Fehler, die sich einigermaßen klar aus der Fachliteratur
ergeben
d) Spezifische Fehler, die nachvollziehbar aufgezeigt werden
können und müssen [d].
Die stärkte rechtliche Bindung haben a, gefolgt von b, dann c und d, wobei im Einzelfall dem einen oder anderen Fehler auch ein hoher Rang zukommen kann.
[a1] Verfassungswidrige Einweisung zur Beobachtung.
[a2.1] Hypothesengeleitetes Vorgehen nach dem BGH (Aussagepsychologie) erforderlich: BGH mit Urt. vom 30. Juli 1999 - I StR 618/98 - LG Ansbach (StPO § 244 Abs. 4 Satz 2)
[a2.2] Diagnosesicherheit nach dem BGH Beschluss vom 12. 11. 2004 - 2 StR 367/04 (LG Koblenz), in: BGH: Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten NStZ 2005, 205. Randnummer 2 a) Aus den Gründen des BGH-Beschlusses: “Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann für die Anwendung der §§ STGB § 20, STGB § 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § STGB § 20 StGB vorliegt."
[a3] Persönliche Untersuchung. Kammergericht: Beschluss v. 8.3.1988 - 1 W 880/88. "... Deshalb muss sich aus dem Gutachten regelmäßig ergeben, dass die Feststellungen des das Gutachten erstattenden Arztes auf einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen beruhen, ..."
[b] Mindestanforderungen für Schuldfähigkeits-
und Prognosegutachten
liegen vor.
c1) z.B. die falsche Behauptung, dass Progredienz
beim Wahn eintritt, wenn er nicht behandelt wird.
c2) oder die seit 1881- aktuell belegbare Fachmeinung zur Bedeutung
der Exploration als der einzigen Methode für das Erleben.
[d1] Manipulative
Textmontage Dr. Leipziger Induktion Vergiftungswahn (Beweis durch Prof.
Kröber), ziemlich wasserdicht und ein Kandidat für höchstrichterlich
verbotsfähig.
[d2] Sprungbefund
Dr. Leipziger.
[d3] SKID-Fehler bei Pfäfflin.
Zur Bedeutung des Wahns für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21 StGB.*
"Zusammenfassung Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters mit Wahnsymptomatik ist zunächst zu prüfen, ob ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt. Hierzu ist eine gründliche Diagnose von Art und Intensität des Wahns sowie der ihm zugrunde liegenden psychischen Erkrankung erforderlich. Ist ein Eingangsmerkmal gegeben, ist zu erörtern, wie sich der Wahn im jeweiligen Einzelfall auf die Fähigkeit des Täters zur Unrechtseinsicht und seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Hierfür kann ein Blick auf das von Winfried Brugger entwickelte anthropologische Kreuz der Entscheidung hilfreich sein."
Diese Beurteilungkriterien des Mitherausgebers des Handbuches der Forensischen Psychiatrie wurden im Fall Mollath nicht beachtet, angewendet und eingehalten.“ **
* Dölling, Dieter (2010) Zur Bedeutung des Wahns für
die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21
StGB. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2010) 4:166–169 [DOI 10.1007/s11757-010-0057-4]
** In Medienberichte: Zur
Bedeutung des Wahns und Wahnformen:
Michael Kasperowitsch führte für die Nürnberger Nachrichten ein Interview mit Prof. Nedopil, das am 2.1.2013, S. 18 in den NN abgedruckt wurde: "Gutachter liegen mit ihren Prognosen meist daneben". Übrigens deutlich mehr als die im Interview mitgeteilten 60%.
Nach Nedopils Angaben an verschiedenen Stellen sind es rund 85% falsch positive Prognosen, weshalb man das forensisch-psychiatrische Prognoseunwesen mit gruppenstatistischen Risikowerten auch auflösen und stattdessen lieber Nedopils richtigen Grundansatz (aber konsequent dann) folgen sollte.
Eine psychopathologische Begutachtung ohne das Einverständnis des Betroffenen verstößt meiner Meinung nach gegen die Menschenwürde (Art 1 GG). Umso mehr, wenn ein nötigender und erpresserischer Wink mit dem Zaunpfahl erfolgt, wenn man nicht mitmache, könne man eben seine "Argumente" nicht einbringen und geltend machen (Nedopil NN S. 18, 2.1.2013. Auf jeden Fall aber wird gegen wichtige Mindestanforderungen für Schuldfähigkeits- (Boetticher et al. 2005: 1.13; 1.17, 1.18, 1.21) oder Prognosegutachten (Boetticher et al. 2006: II.1.1 bis 1.6) und Standardlehrbücher und Kommentare zur psychiatrischen Untersuchung (Explorationserfordernisse, z.B. Lehrmeinungen hier von 1881 - aktuell) verstoßen. Zudem ergibt sich aus der Sache selbst, dass man nur begründet und nachvollziehbar gutachten kann, wenn entsprechende Informationen und Daten zuverlässig und gültig zu den Beweisfragen vorliegen. Und die allgemeine Lebenserfahrung, ebenso wie der gesunde Menschenverstand besagen: worüber man nichts weiß, darüber kann man auch nichts sagen und natürlich erst recht nicht gutachten - es sei denn, man ist Para-Psychopathologe mit okkulten Wissensquellen wie anscheinend die Mollath-"Gut"achter Dr. Lippert, Dr. Leipziger, Prof. Kröber und anscheinend auch Prof. Nedopil.
Mehr mit Links und Nachweisen:
Forensik:
Kommentar zu Prof. Nedopil in den NN 2.1.13 zur Möglichkeit einer
Begutachtung nach Aktenlage.
Forensik:
Kommentar zur Begutachtung überhaupt und nach Aktenlage im Besonderen.
Interner Querverweis-1: Was heißt eigentlich „Akte“, was bedeutet die Berufung auf Akteninhalte?
Externer
Querverweis: Akten,
Aktenlage, Aktenanalyse
Der bloße Verweis auf eine Akte ist nichtssagend und daher unwissenschaftlich.
"Akte", das ist eine Hülle, ein Sammelbecken. Sie enthält nicht
selten sehr viel: Dokumente, Aussagen (Z1,
Z2, Z3) und Vernehmungen, Atteste, Vorgutachten, Beschlüsse, Urteile,
Verfügungen, Berichte, Ermittlungsergebnisse, Anträge, ...
Wer sich auf einen Akteninhalt beruft, sollte ihn daher ganz konkret benennen,
belegen und ausführen, welche Funktion die Berufung haben soll. Im
Allgemeinen sollte der Akteninhalt einen wichtigen Sachverhalt für
die Begutachtung repräsentieren. Bloße
amorphe
Aneinanderreihungen von Akteninhalten (> Konrad)
gehören nicht zu einem wissenschaftlichen Arbeitsstil.
Was ist ein Gutachten
ganz allgemein ? > wissenschaftliches
Gutachten.
26.12.2012, #27, Durchschnitt: 4.8 (13 Bewertungen)
Sehr geehrter Herr Albrecht,
Ein schriftliches Gutachten ist ein Text, der auf der ersten oder zweiten Seite über sich selbst behauptet, ein Gutachten zu sein. Akzeptiert das eine RichterIn – was ziemlich in ihr Belieben gestellt ist - so handelt es sich juristisch um ein Gutachten.
Entscheidend im Strafrecht ist aber das mündliche Gutachten*. Ein mündliches Gutachten ist ein Vortrag, der auf entsprechende richterliche Aufforderung „Erstatten Sie bitte Ihr Gutachten“ durch eben diese Aufforderung und Erstattung zum Gutachten wird.
Die Frage, was ist ein Gutachten, ist höchstrichterlich eingegrenzt worden, zweitens durch viele juristische Kommentare, die man vielfach im vorzüglichen beck-online nachlesen kann, drittens durch die teilweise interdisziplinär verfassten Mindestanforderungen und viertens durch die Fachliteratur.
Gutachten, die den ersten drei Anforderungen genügen, heißen inhaltlich zu Recht Gutachten. Aber was sind die anderen, die die ersten drei Anforderungen in erheblicher und nicht zu korrigierender Weise nicht erfüllen? Neutral könnte man sie als nicht-akzeptable Gutachten bezeichnen, die ihren Beweiszweck nicht erfüllen. Inhaltlich am nächsten kommt wohl die Interpretation: Meinungsachten: ein Sachverständiger äußert seine Meinung und ist damit ein Meinungsachten, das durch richterliche Akzeptanz zum Gutachten werden kann.
*Kritische Anmerkung: Da es offenbar zum „Strafrechtsstaat“ gehört, dass nicht gescheit dokumentiert und begründet werden muss, ist der Willkür und dem Unrecht Tür und Tor geöffnet und ungeeignete RichterInnen und Rechtsbrecher können weiter ihren Dienst verrichten bis sie ihre Pensionen erhalten völlig unabhängig davon, wie sie arbeiten. Das scheint der eigentliche Sinn der richterlichen „Unabhängigkeit“ zu sein: uns kann keiner, was immer wir auch vermurksen. Pfuschen und Recht brechen. Da war Sparta mit seinen Ephoren erheblich weiter:
Prof. Dr. Kröber schreibt in seinem Gutachten S. 14 vom 27.06.2008 (fett-kursiv RS):
"In der Beurteilung erklärte DR. LEIPZIGER, Herr Mollath habe in mehreren Bereichen ein paranoides Gedankensystem entwickelt. Ein zentrales Thema seien die vermeintlichen Schwarzgeldverschiebungen in die Schweiz, an denen seine einstige Ehefrau mitgewirkt habe. Auffällig und für die Krankheit bezeichnend sei, dass er inzwischen weitere Personen in dieses Wahnsystem einbeziehe, z. B. den Sachverständigen Dr. (Name). [>14]
Weitere Bereiche seines paranoiden Systems seien die krankhaft überzogene Sorge um seine Gesundheit, die Ablehnung der meisten Körperpflegemittel und von Nahrungsmitteln aus nicht biologisch-dynamischem Anbau und auch die Angabe, u. a. eine Bleivergiftung erlitten zu haben."
Die Textmontage im Beurteilungsteil Dr. Leipzigers trägt also die beabsichtigten paranoiden Früchte, was die Interpretation Prof. Dr. Kröbers beweist. Weiter wird damit bewiesen, dass Prof. Dr. Kröber sich mit dem Gutachten Dr. Leipziger nicht kritisch auseinandergesetzt, sondern es nur sehr oberflächlich und unkritisch gelesen hat.
Anmerkung: Die Textmontage fand im Beurteilungsteil statt.
Sehr geehrter Herr Dr. Albrecht,
Ihren Hinweis auf ICD-10 F 91.3 verstehe ich nicht so recht, weil alle
F9 Diagnosen sich auf Kindheit und Jugend beziehen.
Allgemein gilt:
a) Aus Diagnosen folgt grundsätzlich nichts für die Frage
der Schuldfähigkeit (Gefährlichkeit und Unterbringung) oder Geschäftsfähigkeit.
Das ist auch höchstrichterlich inzwischen Standard. Es muss im
Einzelfall genau gezeigt, d.h. lückenlos abgeleitet werden, wie eine
Störung auf eine Handlung zu einem konkreten Tatzeitpunkt eingewirkt
hat, und zwar b) so, dass es ein gebildeter Laie, wie z.B. eine RichterIn,
Staatsanwalt oder Anwalt nachvollziehen kann.
Hier hat sich das Recht aus meiner Perspektive hervorragend entwickelt und dem Treiben forensischer Schlechtachterindustrie – in der Theorie - ein klares Ende gesetzt. Früher war alles ganz einfach für die PsychiaterInnen: sie schauten nur, ist der Patient psychotisch und falls ja lautete ihr Urteil geschäfts- oder schuldunfähig. So einfach war das. Mit echter wissenschaftlicher Arbeit war da nichts. Jetzt ist Standard, auch ein Psychotiker kann natürlich schuldfähig oder geschäftsfähig sein. Das eben ist im Einzelfall genau zu klären. Der einzige, der genau hin- und auf seinen Auftrag schaute, war Dr. Simmerl, der sein Erfahrungsgut mit Wahnkranken im hervorragenden SZ-Artikel vom 22.12.12 mit 5000 angab. Dr. Lippert, Dr. Leipziger, Prof. Dr. Kröber zeigten sich völlig unfähig oder unwillig genau hinzuschauen. Und Prof. Pfäfflin versagte trotz seiner Explorationschance auch. Sein Testergebnis mit dem SKID II, besagte: Mollath hat keinen Wahn. Sein Urteil, beruhend auf den okkulten Nichtsachten ohne persönliche Untersuchung und Exploration, übernahm dennoch deren Wahndiagnose. Dieser eklatante Widerspruch wurde nicht einmal kritisch erörtert, nur (implizit) mitgeteilt. Der Richter der Strafvollstreckungskammer merkte es nicht oder wollte es nicht bemerken. Wie immer auch: er ist seiner Aufgabe nicht gewachsen – wie anscheinend so viele nicht.
Fazit: Wir haben also überwiegend ein hochentwickeltes Recht zu
den forensischen Beweisfragen, das aber nicht eingehalten wird. Das zeigte
ja auch schon darin, dass der BVerfG
Beschluss aus 2001, dass nicht zur Beobachtung eingewiesen werden darf,
wenn die Mitwirkungsbereitschaft fehlt. Es ist ein ungeheurlicher Vorgang,
dass wichtige Standardwerke der forensischen Psychiatrie diesen Beschluss
seit 11 Jahren ignorieren. Versehen? Zufall?
Künstlerische
Kritik an der Nürnberger Justiz und zwei Beschlüsse
24.12.2012, #19, Durchschnitt: 4.7 (6 Bewertungen)
Der große Nürnberger Albrecht Dürer hat 1521 ein kritisches Kunstwerk zur Justiz verfasst. Ich habe es mal auf meine Seite Stellungnahmen und dort auf die interessante Quelle im NürnbergWiki verlinkt:
Zwei wichtige Ergänzungen zu Diagnosesicherheit und Erfordernis persönlicher Untersuchung
Ich habe noch zwei interessante Urteile/ Beschlüsse zur Erfordernis der persönlichen Untersuchung gefunden und einen Vorläufer aus 1992 zur Diagnosesicherheit (Kontext Geschäftsfähigkeit).
Vorläuferbeschluss
BayObLG zur Diagnosesicherheit (BGH 2004) schon 1992 zur Beweisfrage
Geschäftsfähigkeit
Kammergericht:
persönliche Untersuchung bei Geschäftsunfähigkeit (im
Strafrecht Schuldunfähigkeit) notwendig:
Allen eine Gute Zeit Rudolf Sponsel, Erlangen
Unkritische
Medien, Forensische Psychiatriekritik, wirkungsvolle Kontrollen nötig
22.12.2012, #11, Durchschnitt: 4.8 (21 Bewertungen)
Herr Albrecht, Interessierte,
Differenzierung ist natürlich meist besser, da haben Sie völlig
recht. Lakotta erscheint im Fall Mollath als führender Hochstapler-Prototyp
einer forensischen Auftrags-Berichterstattung. Was die da treibt, das wirkt
auf einige ja fast wie gedungen.
Ich frage mich mit manchem andern Zeitgenossen, was ist da passiert? Eine dermaßen jedes Basis- und Faktenwissen negierende konzertierte Aktion einst als Qualitätspresse bekannter Medien lässt ahnen, dass irgendwo die Sicherungen durchgebrannt sein müssen. Wie kritische Intellektuelle und Journalisten nicht mitbekommen wollen, was in der forensischen Psychiatrie und den Richtern, die das fördern und durchwinken, los ist, ist kaum zu glauben (dabei haben wir den teilweise präfaschistoiden Pflegebereich noch gar nicht angesprochen). Mächtige Interessengruppen scheinen zu fürchten, dass ihr jahrzehntelanges tendenzielles Gulagsystem, das sie als Rechtsstaat verkaufen möchten, bedroht ist. Es wäre schön, wenn der Unrechtsstaat in seiner Rechtsstaatsverkleidung bedroht wäre. Dann könnten wir uns nämlich endlich mal daran begeben, einen richtigen Rechtsstaat auf den Weg zu bringen. Und als erstes muss die richterliche "Unabhängigkeit", sprich Willkür und Unangreifbarkeit auf den Prüfstand. Das ganze Selbstkontrollsystem taugt keinen Schuss Pulver, was eine Revision im Fall Mollath, die beim BGH einfach so glatt abgewiesen wird und anscheinend noch nicht einmal dokumentiert und kontrollierbar ist, beweist. Wir brauchen ganz neue und wirkungsvolle Kontrollstrukturen und damit eine Überwindung, ich sag's mal metaphorisch, des Inzuchtsystems, das immer kränker wird und sozusagen dringend frisches Blut von außen braucht.
Info: Hochstapler Journalismus
22.12.2012, #6, Durchschnitt: 5 (13 Bewertungen)
Ich habe auf einer meiner Hochstaplerseiten mal die Medien - Forensische
Berichterstattung untergebracht:
https://www.sgipt.org/gipt/diffpsy/devianz/hochstap/lebbel_hs.htm#Medien
"Beispiel (Antwort an Garcia): " Ich habe viele Quellen ausgewertet: Das Urteil, sämtliche Gutachten (auch die fachlich indiskutablen wie Weinberger), ...". Mit dieser Aussage - vermutlich von Pfäfflin eingeflüstert - drückt sie aus, dass sie meint, sie könne sämtliche - wie viele waren es denn genau? - psychiatrischen Gutachten bewerten und auch beurteilen, welche akzeptabel und nicht akzeptabel sind. Sie maßt sich damit die Position einer methodenkritischen Obergutachterin an, steht sozusagen über den Gutachtern, ohne das an irgendeiner Stelle sachlich zu unterfüttern (Kenntnis der Kriterien an wissenschaftliche Gutachten, höchstrichterliche Urteile zum Thema, Mindestanforderungen oder nur schlicht, welches Gutachten auf welchen aufbaut und was die jeweiligen Voraussetzungen sind). Und genau damit macht sie sich zur Hochstaplerin.
Ich denke, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen DünnbrettbohrerInnen lohnt nicht, weil sie gar nicht möglich ist, wertet sie im Grunde nur auf. Den Fehler machen m.E. einige potente Rechtskundige aus verschiedenen blogs.
Schade allerdings, dass auch Sabine Rückert dabei ist., die ja
ein wirklich gutes und aufrüttelndes Buch – Unrecht
im Namen des Volkes – geschrieben hat.
Gutachtenstandards
bb 21.12.2012 Durchschnitt: 5 (10 Bewertungen)
Nein, die Standards fehlen nicht. Ganz im Gegenteil. Was fehlt ist,
dass man die Standards einhält (für wissenschaftliche Kompetente
und berufsethisch Aufgeklärte sollte sich das von selbst verstehen).
Das sollten die RichterInnen kontrollieren.
Aber das wollen oder können sie nicht. Deshalb wird hier seit
Jahrzehnten ununterbrochen vielfach Recht gebrochen. Das hat mit Rechtsstaat
nicht mehr das mindeste zu tun.
Auf meiner Seite Potentielle
Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen
und Urteilen der Maßregeljustiz
finden Sie folgende Standards oder Fehler- und Mängellisten
mitgeteilt:
1. Foerster & Dreßing: Fehlermöglichkeiten
beim psychiatrischen Gutachten. (2009).
2. Zum richtigen Umgang mit Prognoseinstrumenten (2009).
3. Mindestanforderungen für Prognosegutachten. (2006).
4. Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten.
(2005).
5. Rasch & Konrad: Mängel in psychologisch-psychiatrischen
Gutachten. (2004).
6. Nedopils Gutachten-Fehler-Liste (1996).
7. Fehler- und Mängelliste Venzlaff. (1983).
8. Witters Entgegnung auf Raschs grundsätzliche Bedenken
(1983).
9. Die grundsätzlichen Bedenken von Rasch. (1982).
10. Heinz: Fehlerquellen forensisch-psychiatrischer Gutachten.
(1982).
11. Gschwind et al.: Beurteilungskriterien psychiatrischer Gutachten.
(1982).
12. Seyfferts Untersuchung zu Gutachten der Heidelberger Klinik
(1951).
Diese Ausarbeitungen der forensischen Psychiatrie seit 1951 liegen meiner Gesamtschau mit bislang 136 potentiellen Gutachterfehlern und 13 Richterfehlern (wird noch ergänzt) neben eigenen Analysen und Kenntnissen, die ich mir in über 30 Jahren forensischer Tätigkeit aneignen konnte, zugrunde. Die Regeln passen überwiegend, aber die Beachtung und Anwendung ist verwahrlost, jedenfalls in der forensischen Schlechterindustrie und den sie unterstützenden RichterInnen.
Die
neue Strategie des politischen Justizsystems - So könnte der Plan
sein [Plan A]
21.12.2012, #44, Durchschnitt: 5 (17 Bewertungen)
Ich melde mich heute mal auch als politischer Psychologe*, Original
mit Links und Querverweisen:
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/medber.htm#Die%20neue%20Strategie%20des%20politischen%20Justizsystems
Die Strategie ist einfach zu durchschauen. Unter dem extremen öffentlichen Druck wurde ein Wiederaufnahmeverfahren von der Staatsanwaltschaft - ein einmaliger Vorgang in der deutschen Rechtsgeschichte - durch "Anregung" von Ministerpräsident Seehofer über die Justizministerin auf den Weg gebracht. Zugleich wurde eine enorme konzertierte Aktion bei den Herausgebern und Chefredaktionen der Medien gestartet, um die öffentliche Meinung zu kippen. Federführend waren hier ZEIT-ONLINE, SPIEGEL-ONLINE, DER SPIEGEL und DER TAGESSPIEGEL. Es folgten einige andere Blätter. U.a. die Nürnberger Nachrichten [1, 2], wo Kasperowitsch, der den Fall nach der Pressekonferenz Dr. Schlötterer (März 2011) am 7.10 2011 durch einen ganzseitigen Artikel ins Rollen brachte, nun durch die willfährigere Ulrike Löw "abgelöst" wurde. Die Talkshows werden nun mit der crème de la crème forensischer Psychiater geflutet, um ihre Kompetenz und Humanität unter die Leute zu bringen, Lanz hat bereits subtil begonnen. Gelingt es, die öffentliche Meinung nachhaltig zu kippen, wird sich nach "aller gründlichster, aller sorgfältigster und strengster rechtsstaatlicher Prüfung" herausstellen, dass es mit dem größten Bedauern leider nicht reicht, das Wiederaufnahmeverfahren durch das Gericht zu beschließen. Aber, man weiß natürlich, was man dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit schuldig ist, Mollath darf nicht ewig schmoren, also muss er raus, also braucht es ein neues Gutachten, das nach zahlreichen Windungen, Biegungen, Verkrümmungen erkennen wird, so ganz reiche die "streng wissenschaftliche Basis" nicht mehr, um einen sooo langen Aufenthalt in der Verwahrung (er wurde nie behandelt) zu rechtfertigen. Das geplante Ende vom Lied: na, seht doch, der Rechtsstaat funktioniert. Gell! Und wie - Fei wergli!
Ich hoffe, es kommt so, wie es Brecht singt: "Ja mach nur einen Plan, sei nur ein großes Licht. Und mach dann noch 'nen zweiten Plan. Geh'n tun sie beide nicht."
Bertolt Brecht - Das Lied von der Unzulänglichkeit des menschlichen Strebens aus der Dreigroschenoper: http://www.youtube.com/watch?v=WENkquBHchM.
*Aufgrund der unglaublichen politischen Entwicklung in Deutschland - aber auch den international vielfältigen Formen politischer Gewalt und des Terrors - mit nie für möglich gehaltenem Fremden-, Ausländerhass und der Restauration neo- nationalsozialistischer Entwicklungen habe ich mich im August 2000 - nach dem rund 100. politischen Mord - entschlossen in der Internet-Publikation GIPT, eine neue Abteilung Politische Psychologie zu konzipieren, weil es nunmehr allerhöchste Zeit schien, die Stimme vielfach kritisch zu erheben. Quelle Vorbemerkung Politische Psychologie: https://www.sgipt.org/politpsy/ueb0.htm
Forensisch
psychopathologische Prognostik ist schlechter als eine Münze werfen
20.12.2012, #47, Durchschnitt: 4.9 (9 Bewertungen)
Prof. Müller "... immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können ..."
Nicht einmal das. Es gibt bestenfalls eine subjektive, gutachterliche Wahrscheinlichkeitsmeinung oder -überzeugung, die aber mit Wahrscheinlichkeitstheorie wie man sie aus der Statistik kennt, nichts zu tun hat.
Es gibt auch noch keine idiographische Wissenschaftstheorie, also Wissenschaftstheorie des Einzelfalls (meine eigene existiert auch erst nur als konzeptioneller Entwurf), und schon gar keine einigermaßen allgemein anerkannte.
Der Artikel von Ulrike Löw in der NN beschreibt es mit an der Grenze des Hokuspokus ganz richtig, allerdings nimmt sie es zwei Zeilen später selbstwidersprüchlich wieder zurück und fabuliert davon, die Forensik sei keine Kristallkugel. Doch, das ist sie Jahrzehnten - leider.
Als Nedopil - vermutlich die erste Adresse in Bayern - im Rechtspsychologischen Kolloquium am Psychologischen Institut der FAU Erlangen seinen Prognose-Vortrag hielt, wurde das ganze Elend der forensischen Prognostik überdeutlich.
Ich notierte: „So habe ich die Daten im Vortrag am 26.6.6 ab- bzw. mitgeschrieben. Möglich, dass die eine oder andere Nachkommastelle nicht ganz stimmt. Weil ich die Daten nicht glauben konnte, habe ich in der Diskussion nachgefragt. Prof. Nedopil bestätigte, dass es in der zitierten Literatur rund 85% Falsch Positive Rückfallprognosen sind. Ich werde bei Gelegenheit aber die Originalliteratur noch einsehen und die Werte überprüfen. Jedenfalls können solche Falsch-Positiven-Zahlenbefunde nicht einfach so mitgeteilt werden, ohne dass darüber ausführlich diskutiert wird.“
Quelle: Buchpräsentation: Prognosen
in der Forensischen Psychiatrie - Ein Handbuch für die Praxis
(Nedopil et al.).
Bewertung (mit Links a.a.O):
„Ein sehr informatives, sehr wichtiges und auch mutiges Buch. Aus den Daten folgt: so kann es nicht weitergehen: die traditionelle psychiatrische Rückfall-Prognose-Methode muss schnellstmöglich abgeschafft werden, denn über 80% falsch positive psychiatrische Rückfall-Prognosen sind eine unerträgliche Katastrophe für eine anspruchsmäßig wissenschaftlich fundierte Prognostik. Wenn die idiographische Prognostik zu komplex und zu schwierig ist, dann muss man sie aufgeben. Gesellschaft und Justiz sollten sich nicht länger hinter Sachunverständigen verstecken dürfen. Wenn sie konservative Sicherungsverwahrung oder
Maßregelvollzug wollen, dann sollten sie das selbst verantworten (was sie natürlich nicht tun werden). Viel bequemer ist es natürlich, sich auf scheinwissenschaftliche falsch-positive PrognoselieferantInnen zu stützen. Wieder einmal gerät die Psychiatrie in Verruf, der politischen und justiziablen Macht als allzu willfährige Büttel zu dienen. Eine Mathematik und Statistik des idiographischen Einzelfalles ist bislang offenbar nicht angemessen entwickelt. Kein Wunder dass man sich hinter schwierig verständlichem Zahlenmaterial (z.B. ROC-Kurve) gerne versteckt. Es scheint an der Zeit, unser "Putzfrauen-Kriterium" (PUK)
ins Spiel zu bringen: man muss klar und deutlich kritisieren: wer statistische
Größen nicht klar und verständlich - z.B. seiner Putzfrau
oder seinem Hausmeister - erklären kann, sollte solche Methoden zumindest
in Gerichten nicht anwenden und darstellen (hier könnten z.B. die
Schöffen bei den Sachverständigen durch unerschrockenes sich
erklären lassen viel Gutes bewirken). Die Vorschläge Nedopils,
reine Risikoziffern mitzuteilen, sind zwar besser als das Falsch-Positiv-Desaster,
aber die Sachverständigen dürfen Gesellschaft und Justiz auch
nicht alleine lassen. Die Wahrheit, und nichts als die ganze wissenschaftliche
Wahrheit der idiographischen Einzelfallproblematik ist nötig (hier
versagen die nomothetisch orientierten Wissenschaftseinrichtungen meist).
Gesellschaft und Justiz müssen dieser Wahrheit ins Gesicht schauen.
Von Sachverständigen darf nicht gefordert werden, was aufrichtig und
real betrachtet nicht erfüllbar ist.“
Rudolf Sponsel, Erlangen
Den Artikel in den NN vom 18.12.12 habe ich inzwischen kommentiert und ganz aktuell auch den Lakotta Kommentar im Spiegel 51, 2012, S. 19.
Fazit: Nun, richtig an diesem Kommentar ist, dass der Generalverdacht
in der Tat das Vertrauen in die Institutionen des Rechtsstaats untergräbt.
...
Es ist richtig, der Generalverdacht ist furchtbar. Das Vertrauen ist
in der Tat erschüttert. Aber verleugnen und weglügen ist noch
furchtbarer und hilft überhaupt nichts. Die jüngst bekannt geworden
Fälle (z.B. Franz Einhell, SZ 14.12.12, S. 3 "Der nackte Wahnsinn";
Polipsychologenpsychiatrisierung in Hessen) begleiten die Welle der Empörung.
Und es werden mehr und mehr werden.
Rudolf Sponsel, Erlangen.
Ja, das wäre sicher gut. Aber das müssten andere machen, ich
gehörte dann nur zu den Lieferanten oder, noch einfacher, man holt
sich einfach von meinen Seiten, was man brauchen kann und vermerkt in einer
Fußnote die Quelle.
Rudolf Sponsel, Erlangen:
Inhaltsübersicht
Basisinformationen:
Abstract - Zusammenfassung - Summary
zur Wirr-Hypothese zum "Konvolut".
Der Hypothesenraum der Wirr-Hypothese
- oder
wie kommt es zu Wirr-Bewertungen?
Mindeststandards für Schuldfähigkeitsgutachten.
Die Schuldfähigkeitsprüfungserfordernisse
im Fall Mollath.
Kriterien für ein wissenschaftliches
forensisches Gutachten.
Kritik einiger Medien Artikel:
Zeit Artikel 14.12.12.
Spiegel Artikel 14.12.12.
Tagesspiegel Artikel 15.12.12.
...
Rudolf Sponsel, Erlangen
Die Wahndiagnose hängt völlig in der Luft, und zwar von Anfang
an, also (1) bei der Ärztin im BZK Erlangen, (2) Dr. Lippert, (3)
Dr. Leipziger, (4) Prof. Dr. Kröber und (5) Prof. Dr. Pfäfflin.
Bezogen auf die Tatzeiten, wie es der § 20 StGB fordert, zeigten sich
sämtliche Gutachten unfähig, nachvollziehbare Bezüge zwischen
Wahn und Tat abzuleiten. Sie versuchen es nicht einmal. Pfäfflin konnte
zwar untersuchen, zeigte sich aber nicht in der Lage, die Dürftigkeit
des bisherigen Fundaments zu erkennen und der Notwendigkeit nachzukommen,
die Lücken explorativ zu schließen. (1), (2), (3) (4) haben
nicht persönlich untersucht, wie es nach 1.13
der Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten notwendig
gewesen wäre. Es heißt dort nämlich:
Pfäfflin leistet sich zudem einen unentschuldbaren Fehler,
wenn er z.B. beim aufwendigen SKID II Verfahren,
keinerlei Auffälligkeit bei der Paranoiaskala konstatiert, diesen
eklatanten Widerspruch aber nicht einmal erörtert, sondern schlicht
übergeht. SKID II sagt: kein Wahn. Pfäfflin aus der Luft: Wahn.
Diese Gutachten sind wegen erheblicher und zahlreicher Mängel und Fehler nicht verwertbar. Dem gegenüber stehen außerdem die Gutachten mit persönlicher Untersuchung von Dr. Simmerl, der nichts findet und das Gutachten Dr. Weinberger vom April 2011, der weder Wahn noch Gemeingefährlichkeit findet.
Die Komplotthypothese ist jedenfalls auch im Wiederaufnahmeverfahren zu berücksichtigen. Und hier wird man auch die Beziehungen Dr. Leipziger, Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin näher unter die Lupe nehmen müssen, etwa Einladungen zu Dienstleistungen bei den Bayreuther Forensiktagungen oder ähnliches.
Insgesamt wird hier auch die Frage aufgeworfen, wie ein wissenschaftliches
forensisch-psychiatrisches Gutachten aussehen muss, damit man einen Menschen
für Jahre, inzwischen sind es bald 7, verwahren kann. Hierzu können
sich Interessierte hier informieren:
Rudolf Sponsel, Erlangen
Ich habe die neueste Auflage von Nedopil & Müller (2012) Forensische
Psychiatrie über Google
Books* eingesehen (S.94). Daraus geht hervor, dass auch die erste forensische
Adresse Bayerns, Nedopil, dieses Beschluss nicht kennt (H1), ihn zwar kennt
aber nicht für erwähnenswert hält (H2), motiviert verschweigt
(H3), vergessen hat (H4) oder aus sonstigen Gründen (H5) nicht
enthält. Hypothesenraum: 5.
Rudolf Sponsel, Erlangen
GlaubHAFTIGKEIT
- nicht GlaubWÜRDIGKEIT
11.12.2012, #40, Durchschnitt: 4.5 (8 Bewertungen)
Es ist sehr wichtig, dass man den grundlegenden Unterschied zwischen Glaubwürdigkeit (Persönlichkeit des Probanden) und Glaubhaftigkeit (Merkmal der Aussagen) streng unterscheidet. AussagepsychologInnen erforschen nicht die GlaubWÜRDIGKEIT einer Persönlichkeit - das ist ein wissenschaftlich alter Hut - sondern die GlaubHAFTIGKEIT von Aussagen. Und das, spätestens seit dem BGH-Urteil 1999, hypothesenorientiert.
Dies trägt der Lebenserfahrung und dem Wissen Rechnung, dass RichterInnen, StaatsanwältInnen, PsychiaterInnen, PsychologInnen, ÄrztInnen, Rechtsanwälte, ... kurz alles was einen gewissen Rang und Status hat, genauso lügen können wie alle anderen Menschen und dass Kriminelle, Verwahrloste, Minderbemittelte, Proleten, Huren ... im Einzelfall die Wahrheit sagen können.
Jede forensische PsychologIn weiß das, in Rechtskreisen, insbesondere bei der Richterschaft scheint hier aber ein gewisser Nachholbedarf zu bestehen. Die Gerichte, selbst eine Inszenierung, fallen viel zu oft auf Theater herein. Damit liegen sie allerdings im Trend. Nicht die Wahrheit zählt, sondern der Schein.
Das machte übrigens die hervorragende Sendung gestern Abend im MDR, Fakt Ist, auch klar:
„Rechtsexperten gehen davon aus, dass bis zu 25 Prozent aller Urteile falsch sind. Allein im vergangenen Jahr wurden in Deutschland Haftentschädigungen für Fehlurteile in Strafverfahren von mehr als 1,2 Millionen Euro bezahlt: Für mehr als 47.000 Tage, die Unschuldige in Haft saßen. Oftmals haben die Betroffenen einen jahrelangen Kampf hinter sich, um ihre Unschuld endlich zu beweisen. Aber auch in Streitigkeiten mit Gerichtsvollziehern, Versicherungen oder Banken ergehen häufig falsche Urteile, weil geltende gesetzliche Bestimmungen einfach außer Acht gelassen werden. Daneben entsteht oftmals der Eindruck, dass prominente Rechtsfälle bei umfangreicher medialer Begleitung auch die Entscheidung des Gerichts beeinflussen können. Ist das wirklich so? Warum kommt es immer wieder zu Fehlurteilen? Wie kann man sich dagegen wehren? Fehlt eine Kontrollaufsicht für Richter?
Diese und weitere Fragen diskutiert Moderatorin Ines Krüger mit ihren Gästen:
* Dr. Andreas Geipel, Rechtsanwalt aus München
* Prof. Dr. Martin Schwab, Dekan Fachbereich Rechtswissenschaft der
Freien Universität Berlin
* Gisela Friedrichsen, Journalistin und Gerichtsreporterin
* Horst Trieflinger, Vorsitzender des Vereins gegen Rechtsmissbrauch
e.V.“
http://www.mdr.de/tv/programm/sendung199610.html
Rudolf Sponsel, Erlangen
Information zur Aussagepsychologie.
Dokumentation einer
Anfrage zum Bundesverfassungsgerichtsbeschluss zur Einweisung zur Beobachtung
nach § 81 StPO aus 2001 nur verfassungskonform bei Mitwirkungsbereitschaft
des Betroffenen.
08.12.2012, #11, Durchschnitt: 5 (4 Bewertungen)
Meine Anfrage vom 26.11.2012 wurde von der Pressestelle des BVerfG
beantwortet. Das Schreiben ging heute ein und ich habe die Sache dokumentiert
unter der Adresse:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/VerfG2001.htm
Abstract - Zusammenfassung - Summary: Es sieht so aus, als hätte
sowohl die forensische Psychiatrie, insbesondere ihre "wissenschaftliche"
Führung, in den maßgeblichen Standardwerken (z.B. Venzlaff,
Foerster, Kröber, Leygraf, Dölling, Saß, ...), als auch
die einweisenden Gerichte diesen Beschluss zu einem Phantom gemacht,
indem sie ihn verschwiegen, verbargen oder ignorierten und damit Berufsethik
oder Recht gebrochen haben.
Rudolf Sponsel, Erlangen
Bitte um juristische Bewertung: Bayreuther
BZK versuchte massiv Einfluss auf Dr. Simmerl zu nehmen (fett-kursiv
RS)
05.12.2012, #27, Durchschnitt: 3.9 (7 Bewertungen)
Dr. Simmerl (S. 2f): „In einem Schreiben der Forensischen Klinik des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 05.04.2006 wird bei Herrn Mollath ein "paranoider Wahn im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie, zumindest aber eine wahnhafte Störung mit paranoiden Inhalten" diagnostiziert. Die Störung führe dazu, dass sich der Betroffene im Umgang mit anderen Menschen unbegründet bedroht fühle u. den Kontakt verweigere. Im Rahmen der paranoiden Verkennung der Wirklichkeit sei Herr Mollath nicht dazu in der Lage seine Krankheit einzusehen oder die Notwendigkeit der Behandlung der Erkrankung begreifen zu können. Eine Betreuung wird für die Bereiche Gesundheitsfürsorge bzw. Behandlung, sozialrechtliche Angelegenheiten einschließlich der Geltendmachung von Ansprüchen u. Vermögensangelegenheiten, sowie gerichtliche Vertretung insbesondere auch strafrechtlicher u. sozialrechtlicher Vertretung für notwendig erachtet. Eine Anordnung einer Betreuung sei auch gegen den Willen des Betroffenen notwendig. Er sei nicht zu einer freien Willensbestimmung fähig.“
Quelle (vor kurzen eingestellt):
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Stellungn.htm
Ich gehe noch weiter, indem ich auch die Auflösung der forensischen Psychiatrie für eine Option halte. Jetzt gehört zuerst alles auf den Prüfstand: was ist los mit der bayerischen forensischen Psychiatrie? Was sind eigentlich die Ziele? Wie können Sie erreicht werden? So weit ich weiß hat die JVA Bayreuth z.B. eine Spezialabteilung für Sexualstraftäter. Das scheint mir grundsätzlich ein überlegenswerter Ansatz: ganz normaler Knast mit Spezifikationen und Optionen.
Wenn ich das BVerfG Urteil aus 2001 zum Thema Einweisung zur Beobachtung nur bei Mitwirkungsbereitschaft des Probanden, richtig verstehe, dann impliziert dies das.
Ich habe übrigens eine einfache, kostenfreie Methode vorgeschlagen, wie man (einstweilen) dafür sorgen kann, dass Schuld-un-fähigkeitsgutachten die Kernfragen nicht mehr übergehen können.
Die einfachste und billigste Qualitätssicherungsmaßnahme wäre bei Erteilung eines Auftrages, die Voraussetzung zur Schuldfähigkeit zu prüfen, wenn in einem Formblatt die Gliederung, was im Gutachten alles zu leisten ist, detailliert aufgeführt würde. Die zwei wichtigsten Vorgaben hierzu lassen sich in wenigen Sätzen formulieren:
1) Geben Sie bitte genau und lückenlos an, welche psychischen Merkmale
zur Tatzeit aufgrund welcher Zeichen wie auf die Tathandlung eingewirkt
haben? Falls Lücken bestehen, kennzeichnen Sie diese. Erörtern
Sie pro und contra.
2) Gehen Sie hypothesenorientiert vor und geben Sie die im vorliegenden
Fall
möglichen Hypothesen an. Erörtern Sie das Für und Wider
für Ihre Hypothesen und begründen Sie Ihre Entscheidung so, dass
sie für einen gebildeten Laien nachvollziehbar und verständlich
ist.
Rudolf Sponsel, Erlangen
(1) "Dauer der Unterbringung und Verhältnismäßigkeit
Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus. Das hieraus sich ergebende Spannungsverhältnis zwischen
dem Freiheitsanspruch des betroffenen einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis
der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen
verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Je länger die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, um so strenger
werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit
des Freiheitsentzuges sein.
BVerfG, Beschluß vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82"
(2) Wahn gibt es natürlich und er ist je nachdem auch gut und sicher diagnostizierbar
Definition Wahn: Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.
Beispiel: Ein Passant gähnt und das deutet ein fränkischer
Proband als Zeichen Dr. Merks, worauf er in die Knie geht und laut ruft:
„Allmächd, Allmächd“. Muss man so jemanden einsperren? Natürlich
nicht. Ein Wahn liegt für fast jedermann ersichtlich vor.
Infos zum Wahn in verschiedenen Störungen und Krankheiten:
https://www.sgipt.org/wisms/geswis/psychiat/wahn/diagsys.htm
Wahnformen: https://www.sgipt.org/gipt/psypath/wahnform.htm
Wahnfälle: https://www.sgipt.org/wisms/geswis/psychiat/wahn/FaelleW.htm
Zur Etymologie von WAHN gegenüber WahnSINN: https://www.sgipt.org/gipt/psypath/et_wahn0.htm
Überblick Wahn: ttp://www.sgipt.org/gipt/psypath/ueb_wahn.htm
Rudolf Sponsel, Erlangen
Im Recht ist es leider so wie bei Alkoholikern: es findet sich immer ein Grund, wenn einer gebraucht wird – jedenfalls in Rechtsstaatssystemen vom Typ Schweizer Käse (mit vielen Löchern), wie bei uns. Es gibt hervorragende Richter und gegenüber vielen Ländern dieser Erde leben wir in einem Rechtsstaatsparadies, das sich allerdings bei genauerer Betrachtung in nicht wenigen Fällen als Höllenparadies entpuppt. Deshalb ist kritische Öffentlichkeit ja so wichtig. Aber auch die renommierten Gerichtsreporter trauen sich an die Richter nicht so richtig ran. Dabei sind die Richter mindestens so verantwortlich wie die psychiatrische Schlechtachterindustrie, die sie kontrollieren sollten, aber nicht tun. Nun sind Juristen oft blitzgescheite und hochgebildete Menschen, so dass ziemlich offensichtlich ist, dass sie es etwa mangels Intelligenz oder Bildung nicht könnten, sondern sie wollen nicht. Sie wollen nicht nur nicht, sie haben ein genuines Interesse an pflegeleichten „Gut“achten, auf die sich stützen können. Und das ist aus meiner Laiensicht klarer Rechtsbruch, der tagtäglich massenweise aber stattfindet. Und das alles funktioniert, weil die kritische Masse an kritischer Öffentlichkeit fehlt. Im Fall Mollath ist das nun glücklicherweise durchbrochen worden. Dennoch schweigen noch viel zu viele vor allem aus der Strafrechtswissenschaft (rühmliche Ausnahme Prof. Müller: danke).
Ein gibt über den § 56 ZPO eine ganz einfache juristische
Methode jemanden zu psychiatrisieren, Sie besteht schlicht darin, einen
immer wie gearteten Prozess wegen einer Nichtigkeit gegen jemanden zu beginnen
und die Prozeßfähigkeit in Frage zu stellen. Darüber berichtet
die sehr informative Homepage* von Gerhard Zollenkopf, selbst Opfer, aufmerksam:
"Der § 56 ZPO nun ermöglicht es Richtern, mißliebige Parteien
mittels "Zweifel" an deren Prozeßfähigkeit zu "psychiatrisieren".
Gegen einen derartigen Anwurf existiert kein unmittelbares Rechtsmittel,
weshalb die Zweifel in dem Beweisbeschluss zwecks psychiatrischer Begutachtung
regelmäßig nicht hinreichend begründet/konkretisiert werden."
Rudolf Sponsel, Erlangen.
Frage
an die Juristen: Ignorierung des BVerfG Unterbringung zur Beobachtung.
25.11.2012, #8, Durchschnitt: 5 (8 Bewertungen)
Wie konnte Mollath gegen seinen unzweifelhaft erklärten Willen, sich nicht untersuchen und explorieren zu lassen, dennoch über einen Einweisungsbeschluss in die Unterbringung zur Beobachtung verbracht werden, obwohl das BVerG bereits 2001 folgenden Beschluss bekannt gab: BVerfG - 2 BvR 1523/01. Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1523/01 vom 9.10.2001, Absatz-Nr. (1 - 28), "… Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten zu erwarten ist (vgl. OLG Celle, StV 1985, S. 224; StV 1991, S. 248). ...."
Werden in Bayern solche Beschlüsse nicht gelesen oder missachtet? Und falls, wie kann man das verstehen?
In diesem Zusammenhang ist mir auch aufgefallen, dass Lehrbücher der forensischen Psychiatrie diesen Beschluss unterschlagen. Foerster und Winckler wären im Venzlaff 2004 und erst recht 2009 (Foerster & Dreßing) verpflichtet gewesen im Abschnitt 2.11.1 und 2.11.2 (Untersuchung gegen den Willen des Probanden) darüber zu berichten. Rudolf Sponsel, Erlangen
Auf meiner Seite* zu den bislang erfassten 19 Explorationsfehlern (bei den JuristInnen heißt es Vernehmung, was die allerdings leider nicht eigens lernen) zur Bedeutung und Notwendigkeit persönlicher Exploration (Literatur 1881-201l) habe ich die Untersuchung von Dinger & Koch aufgeführt:
Dinger, Andrea; Koch, Uwe et al. (1992). Querulanz in Gericht und Verwaltung. München: Beck teilen (S. 113) zu den Häufigkeiten einleitend mit: "Eine Exploration - nach gutachtentechnischen Empfehlungen ein unabdingbarer Bestandteil jeder Begutachtung - wurde nur in 5 Fällen [RS: von 18, das sind nur 28%] durchgeführt. Zwei Gutachten scheinen ausschließlich auf der Basis von Aktenmaterialien und früheren Gutachten erstellt worden zu sein."
Nachdem die Justizministerien Evaluations-Statistik wohl eher für hinderlich als hilfreich oder gar nötig erachten, kann man nur solche Zahlen für Schätzungen hernehmen, vielleicht auch Schätzungen von Venzlaff 1983***. Hochgeschätzt wären demnach 72% schlechtachterindustrielle Fantasieprodukte anzunehmen und 28% zumindest einmal nach Kriterium 1.13** der Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten formal korrekte. Hier wäre natürlich zwingend eine Untersuchungskommission gefordert, wenn sie denn richtig besetzt würde und nicht nur zum Verschleppen und Zeit gewinnen diente – eine äußerst beliebte politische Methode.
*
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/ExpF.htm
**1.13. Vollständigkeit der Exploration, insbesondere zu
den delikt- und diagnosenspezifischen Bereichen (z.B. ausführliche
Sexualanamnese bei sexueller Devianz und Sexualdelikten, detaillierte Darlegung
der Tatbegehung)
***"Das Gesamt der Gerichten überreichten psychiatrischen Gutachten
weist nicht nur ein erhebliches Qualitätsgefälle auf sondern
ist zu einem nicht geringen Prozentsatz wegen grundsätzlich vermeidbarer
sachlicher Fehler oder Irrtümer im Bereich von Diagnostik und Befundauswertung
unbrauchbar." Venzlaff: Fehler und Irrtümer in psychiatrischen Gutachten
NStZ 1983, 199
Rudolf Sponsel, Erlangen
Häusliche
Gewalt: Es ist weder fair noch sachkundig ermittelt und befunden worden
21.11.2012, Durchschnitt: 4.4 (7 Bewertungen), #28,
In Blatt 7 "Meine Verteidigung" schreibt GFM:
Diese Version hat offenbar nie jemanden interessiert. Nun ja, man
hat seine Theorie und daraus ergibt sich eine selektive Einstellung - man
nennt es auch Vorurteil - wonach alles Material gefiltert wird. Entlastendes
fällt durch den Abwehrfilter*
Belastendes häuft sich. Das Nürnberger Landgerichtsurteil strotzt
vor dieser Einseitigkeit. Und so sehen alle Urteile aus, und so sehen die
NICHTSachten ohne persönliche Untersuchung und Exploration aus. Ich
schätze mal, dass eine genaue forensisch-PSYCHOLOGISCHE Untersuchung
gute Chancen hat, 200-300 Fehler zu finden. Nicht alle sind freilich von
gleicher Relevanz. Aber ich vermute, dass 20-30 Kardinalfehler deutlich
machen werden, dass auf der ganzen Linie ein einzigartiger Pfusch und Murks
vorliegt, der es niemals rechtfertigen kann, einen Menschen nun bald 7
Jahre in der forensischen Psychiatrie wegzuverwahren. Behandelt wurde und
wird er ja nicht, auch wenn es die Bayreuther ständig und alljährlich
falsch deklarieren.
Das System ist von einfacher, geradezu schwachsinniger Perfidie / Gemeinheit: Wer seinen aufgezwungenen und angedichteten Wahn nicht zugibt, hat keine Krankheitseinsicht und muss daher weiter in folterähnlicher Beugehaft verwahrt werden – so lange bis er widerruft oder stirbt. Ein falsch Diagnostizierter kann daher niemals entkommen. Ein solches System muss abgeschafft werden, es höhlt Demokratie und Rechtsstaat von innen her aus, es ist in der Tiefe verfault und morbide, es ist inhuman und antiwissenschaftlich.
Obwohl das BVerG** und andere Obergerichtete mehrfach seit langem deutlich gemacht haben: je länger eine Verwahrung dauert, desto sorgfältiger und anspruchsvoller muss geprüft werden, weil das der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, wird von Jahr zu Jahr nachlässiger, oberflächlicher, parteiischer und ununterbrochen falsch befunden.
Rudolf Sponsel, Erlangen
*https://www.sgipt.org/forpsy/gewtyp0.htm
** BVerfG, Beschluß vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82
Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
GG Art. GG Artikel 2 GG Artikel 2 Absatz II; StGB §§ STGB
§ 63, STGB § 67d STGB § 67D Absatz II
Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus. Das hieraus sich ergebende Spannungsverhältnis zwischen
dem Freiheitsanspruch des betroffenen einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis
der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen
verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Je länger die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, um so strenger
werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit
des Freiheitsentzuges sein.
Ich weiß es nicht. Die Rechnung liegt ja nicht im Gutachten, sondern ergeht gewöhnlich mit gesonderter Post. Ich kann nur vermuten, dass mehrere Tausend Euro drauf gegangen sind. Aber für was soll das denn wichtig sein? Vielleicht schreiben Sie die Homepage an.
Die Gutachterkosten sind gar nichts gegen die Verwahrungskosten: Gustl kostet die Steuerzahlerinnen nach der Homepage (Chronologie ganz unten) bis dato ca. 688 422 Euro.
Und die Verwahrungskosten sind wiederum gar nichts gegen die Kosten durch den Krieg gegen seine Seele, persönliche Integrität und fast 10 Jahre stark beeinträchtigte Lebensqualität. Die wirklichen Kosten sind aber in Euro schwer zu beziffern, ich schätze sie aber wenigstens auf ein zwei oder mehr Millionen.
Wenn Gustl nicht so eine starke und ungewöhnliche Persönlichkeit
hätte, wäre die Rechnung der Schwarzgeldbande und ihrer mehr
oder minder willfährigen Helfer aufgegangen. Inzwischen scheint sich
aber das Blatt zu wenden. Ich bin gespannt, wann man die im Hypo Vereinsbankbericht
genannte prominente weibliche Persönlichkeit aus Nürnberg enttarnt.
Wahrscheinlich sind noch mehr Prominente betroffen, sonst wäre diese
geradezu prästabilierte Harmonie der Fehlerpotenzen kaum zu verstehen.
Das herauszufinden gelingt wahrscheinlich nur großen Medien, die
über genügend Geld verfügen, um solche Daten zu erstehen
oder Spezialisten, wie man sie vielleicht beim Chaos Computer Club oder
Wikileaks findet.
Rudolf Sponsel, Erlangen
Zu Herrn Prof. Dr. H.E. Müller:
Besten Dank für Ihre Bereitschaft, den Fall kritisch unter die
Lupe zu nehmen und entsprechend zu würdigen. Ich hoffe, Sie bleiben
dabei. Die gerichtsbeauftragten "Gut"achten sind unter aller Kanone - bis
auf den Straubinger Gutachter, der auch persönlich untersucht und
exploriert hat, wie es die Mindestanforderungen (Nr. 1.12) auch vorschreiben
im Gegensatz zum Nürnberger, Bayreuther und Berliner Gutachter.
Sehr interessant ist übrigens auch, dass Mollaths großes und
langes Engagement in der Friedensbewegung in den Gutachten, Beschlüssen
und Urteilen gar nicht berücksichtigt wurde, obwohl dies in seiner
Verteidigungsschrift unter der autobiografischen Überschrift "Was
mich prägte" mehrere eindrucksvolle Seiten einnimmt. Es passte nicht
ins Bild eines angeblich aggressiven Verrückten. Ein hochsensibler,
mitfühlend und anteilnehmender Friedensfreund, ethisch hochstehend,
Zivilcourage und Mut im Eintreten für Gerechtigkeit und Solidarität
mit den Unterdrückten:
"Ich musste diese Bande stoppen. Seit Jahren habe ich Alpträume, wache schweißgebadet auf. Ich kann Jean Ziegler nicht vergessen: 'alle 7 secunden verhungert ein Kind'“ (Bl. 8)
All diese wichtigen autobiografischen Daten mussten ausgeblendet werden.
Recht? Fairneß? gutachterliche Kompetenz?
Rudolf Spnsel, Erlangen
Die "gängige Praxis" muss eben scharf, kompromisslos und anhaltend kritisiert werden. Ich sehe hier gute Chancen etwas zu verändern, wenn ein Schlechtachten nach dem anderen analysiert und fehlersigniert im Netz steht - Frage an die Runde: wie kann das gemacht werden, damit es rechtens ist? - einschließlich der unglaublichen Schlechturteile, die es vermutlich massenweise gibt. Wir haben ja gerade erst angefangen. Die forensisch-psychiatrische Schlechtachterindustrie hat den Bogen überspannt, die Würfel sind gefallen. Ich stelle mich mal auf ein paar Jahre ordentliche Auseinandersetzung ein.
Die Mindestanforderungen und andere Arbeiten zu Fehlern
in der Psychiatrie finden Sie auf meiner Seite:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm
Vielleicht hilft sie ja AnwältInnen, die sich dort frei bedienen können, mehr Waffengleichheit herzustellen, im Moment ist das Verhältnis ja völlig unerträglich zugunsten der Staatsanwaltschaft, forensischen Psychiatrie und der Richter. Das darf nicht so bleiben.
Renommiert ist bei mir, wer sehr gut arbeitet und dies faktisch unter
Beweis stellt, sonst niemand. Wer hier grob die Regeln der Wissenschaft,
der Berufsethik, Recht und Humanität missachtet, mag er der Kaiser
von China, der Papst oder sonstwer sein, wird angegriffen. Leider scheint
es unter den Professoren einige besondere Fehlleister zu geben.
Rudolf Sponsel, Erlangen
1. Die Schuldfähigkeitsgutachten, Grundlage des Ganzen, beruhen auf NICHTS, weil verfassungs- und sachwidrig nach den MINDESTanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten (1.13) nicht persönlich untersucht und zu den Tatzeiten exploriert wurde. Und sie enthalten auch sonst viele, z.T. ganz gravierende Fehler, u.a. grobe und nicht akzeptable Diagnoseunsicherheiten. Außerdem hätte Mollath nach einem Urteil des BVerG aus 2001 (2 BvR 1523/01), wonach eine Unterbringungsanordnung zur Beobachtung Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten voraussetzt, gar nicht zur Begutachtung eingewiesen werden dürfen. Das scheint in Bayern unbekannt zu sein oder jedenfalls nicht verbindlich und akzeptiert.
2. Deshalb beruhen auch die weiteren Gutachten, die auf den Schuldfähigkeitsgutachten aufsetzen, auf NICHTS, also auch alle Unterbringungsgutachten.
3. Das Betreuungs- und Geschäftsfähigkeitsgutachten
(andere Beweisfrage) ergab ohnehin, dass GFM nichts fehlte, er weder geschäftsunfähig
noch betreuungsbedürftig war (im übrigen gestützt durch
Prof. Dieckhöfer und besonders Dr. Weinberger). Um an Mollaths Vermögen
zu gelangen, sein Haus zu verkaufen und seine persönliche Habe komplett
einzuziehen, schien Interessierten eine Betreuung und Geschäftsunfähigkeit
offenbar zweckmäßig. Nachdem aber der unabhängige Straubinger
Gutachter nicht mitspielte, war es offenbar nötig, sein Gutachten
zu neutralisieren. Vielleicht bekam die Schein-Koryphäe aus Berlin
auch deshalb einen Auftrag mit einer sehr aufschlussreichen, zusätzlichen
Beweisfrage (Nr. 5), ich zitiere:
Man fragt sich an dieser Stelle natürlich, was diese Beweisfrage
aus dem Kontext Geschäftsfähigkeit und Betreuung urplötzlich
im Kontext Unterbringung und Gefährlichkeit soll? Machen wir es kurz:
Es scheint, dass das kompetente und positive Straubinger [Mainkofener]
Gutachten durch den Herrn Professor - der sich selbst grundlegend widerspricht
und sich an die von ihm mitgetragenen Mindeststandards nicht hält,
ja, der noch nicht einmal einen Beziehungsaufbau für eine persönliche
Untersuchung und Exploration zustande bringt, und sein Fantasieprodukt
dennoch ein Gutachten nennt - das Straubinger positive Gesundheitszeugnis
neutralisieren sollte.
4. Von den über 100 Fehlermöglichkeiten in forensisch psychiatrischen Gutachten wurden hier sehr viele gemacht und wiederholt, darunter kardinale und nicht hinnehmbare.
5. FAZIT: es hat sich eine forensisch-psychiatrische Schlechtachterindustrie
(Schätzung nach Dinger et al. 1992: 72% gegenüber 28% ordentlichen)
etabliert, die grob gegen Berufsethik, die Wissenschaft, das Recht und
die Menschenrechte verstößt, aber mit weitgehender Billigung
des Rechts - in meinen juristisch laienhaften Augen Rechtsbeugung auf ganzer
Linie - und das bewerte ich als ein ganz großes Problem. Diesem
wüsten Treiben muss kompromisslos und aufklärerisch entgegengetreten
werden. Evtl. könnte dieser Skandal ein Anlass sein, eine Überprüfung
ALLER Schuldfähigkeits- und Unterbringungsgutachten (zunächst)
in Bayern anzuregen (das wäre vielleicht etwas für die Walter-von-Baeyer-Gesellschaft
für Ethik in der Psychiatrie e.V. ). Und man sollte im Nürnberger
Gerichtsbezirk anfangen.
Rudolf Sponsel, Erlangen
Viel schlimmer: a) Es ist rechtswidrig. b) Es ist wissenschaftswidrig. c) Es verstößt gegen die Berufsethik, wenn die Mindestanforderungen an forensische Gutachten souverän ignoriert und wissenschaftsfremde, okkulte Methoden angewendet werden.
Es ist in jeder Hinsicht untragbar und falsch.
1) Die Kripo hat einseitig ermittelt.
2) Die Staatsanwalt ebenso, hat also völlig versagt und tut es
heute noch.
3) Die Gutachter haben völlig versagt - bis auf den Straubinger
Gutachter, der offenbar Kants sapere aude, d.h. den Mut haben, seinem eigenen
Verstand zu gebrauchen, praktiziert hat und Dr. Weinberger von der Walter-von-Baeyer-Gesellschaft
für Ethik in der Psychiatrie e.V.
4) Und die Richter haben in der Führung und Kontrolle der Sachverständigen
auch völlig versagt und scheinen es immer noch zu tun.
5) Dass es der Politik und einigen anderen "Eliten" – die möglicherweise
verstrickt sind und einiges an Schwarzgeldgeschichten – hier im Nürnberger
Raum - zu verbergen haben - an subtanzieller Kompetenz und Rückgrat
fehlt, ist nicht verwunderlich und zu erwarten.
Jetzt kann man also fragen: wie kann man so viel Versagen auf einem Haufen verstehen? Zufall? Haben hier etwa schwarmintelligente Phänomene zugeschlagen nach dem Motto Blödheit optimiert sich unabhängig wechselseitig? Oder waren hier sowohl mächtige als auch kleinkarierte Interessen im Spiel?
Die Öffentlichkeit ist glücklicherweise nicht mehr bereit,
diesen einzigartigen, konzertierten Saustall an Sumpf, Murks und Pfusch
hinzunehmen. Das ist gut so, denn das Zusammenwirken forensischer Psychiatrie
und Justiz bedroht Recht und Freiheit jedes einzelnen. Und das ist in Bayern
seit der Entmündigung des Kinis, Ludwigs II., so und hat sich bis
auf den heutigen Tag, wie man an Mollath sieht, nicht geändert. Aber
jetzt ändert sich hoffentlich was.
Rudolf Sponsel, Erlangen
Schuldfähigkeitsgutachten nach Aktenlage sind keine Gutachten,
sondern forensisch-psychiatrische Kunstfehler. In der forensischen
Psychiatrie hat es sich bei den schwierigen Schuldfähigkeitsgutachten,
denen die Mehrzahl der forensischen PsychiaterInnen - besonders bei Prüfung
der Einsichtsfähigkeit - anscheinend nicht gewachsen ist, eingebürgert,
sogar ohne persönliche Untersuchung und Exploration ein Gutachten
abzugeben - im Widerspruch zu den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten
(Nr. 1.13). Das ist ein interessantes Phänomen, bedeutet es doch,
dass diese forensischen PsychiaterInnen über verborgene (okkulte)
Erkenntnisquellen verfügen müssen. Sie haben nicht persönlich
untersucht und exploriert, haben also NICHTS, aber nach ihrem Selbstverständnis
doch etwas, sonst würden sie ja kein "Gut"achten vorlegen, wie z.B.
mehrfach geschehen im Falle Gustl F. Mollath. Was sie vorlegen ist genau
betrachtet ein okkultes NICHTSachten. Sind sie von ihrem okkulten NICHTSachten
dann noch unkorrigierbar überzeugt, was sich in ihrem darauf Beharren
äußern konnte, so liegt ein wissenschaftliches Wahnsystem vor
vom Typ: Wissen durch Nichtwissen. Es wurde zwar nie persönlich untersucht
und exploriert (befragt), aber man weiß trotzdem über Befinden
und Verfassung der ProbandIn zu den Tatzeitpunkten Bescheid. Man weiß
und diagnostiziert also auf der Basis Nichtwissen. Und das nennt man Wahn,
genauer, einen wissenschaftlichen
Wahn. Eine delikate Konstellation, wenn ein Wahnsystem auf einen möglicherweise
Wahnhaften trifft. Welche spezifisch bekannten Wahnformen sind hier nun
am Werk? Nun, es scheint eine Kombination aus Größenwahn und
Verhältnisblödsinn (maßlose Selbstüberschätzung)
zu sein.
Mit Links und Querverweisen: https://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#Wissenschaftliches%20Wahnsystem%20in%20der%20forensischen
Rudolf Sponsel, Erlangen
Bei den forensisch-psychiatrischen Gutachten sind nicht hinnehmbare Kardinalfehler gemacht worden. Die Schuldfähigkeitsgutachten, auf denen die Unterbringung aufbaut, sind Akten- und Fantasieachten, weil sie auf keiner persönlichen Untersuchung und Exploration beruhen. Der Hypothesenraum wurde, obwohl dies der BGH seit 1999 verlangt, nicht einmal in der allerprimitivsten Form ausgeschöpft, zudem herrschte entgegen der BGH Forderung keine Diagnosensicherheit ("vermutlich", "könnte", unzulässige Oder-Verknüpfungen bei den 4 Eingangsmerkmalen des § 20 StGB). Der Straubinger Gutachter (Geschäftsfähigkeit) fand nichts, deshalb musste die Berliner "Koryphäe" ran, um das Straubinger Gutachten zu neutralisieren. Und der einzige vom Gericht bestellte Gutachter, dem Mollath eine Exploration gewährte, nutzte die Chance nicht, die Befindlichkeit zu den Tatzeiten zu erforschen, wie es zwingend erforderlich gewesen wäre, was aber keiner machte. Hier wurde mannigfach gegen die Mindestanforderungen für Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten verstoßen. Das geht nur, wenn die RichterInnen mitspielen und das stellt sich aus Laiensicht als Rechtsbeugung im großen Stil dar. Ich habe diesen Fall zum Anlass genommen, die potentiellen Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten zu erfassen. Dort auch die Belege. Rudolf Sponsel, Erlangen
Und weil Kriminalität und abweichendes Verhalten so “normal”
sind, lautet die Losung der Integrativen auch: “In guten Gesellschaften
paßt daher am besten jeder auf jeden auf; dies umso mehr, je mehr
Macht jemand hat, denn die Macht ist gefährlich und wir alle sind
anfällig. Supervision ist uns daher wie Fortbildung ein Lebensprinzip.”
Quelle: https://www.sgipt.org/gipt/manif.htm.
__
Rudolf Sponsel sagte am 24. Januar 2014 um 00:17 :
“Sommer wegen Steuerhinterziehung
angeklagt.
Theo Sommer, der frühere „Zeit“-Chefredakteur, steht unter dem
Verdacht der Steuerhinter-ziehung. Der Journalist und Buchautor spricht
in einem Zeitungsbericht von „Schusseligkeit oder Schlamperei“, die er
bereue.
Hamburg Der frühere „Zeit“-Chefredakteur Theo Sommer muss sich
wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung vor Gericht verantworten. Er
werde wegen Einkommenssteuerver-kürzung in neun Fällen angeklagt,
sagte die Hamburger Oberstaatsanwältin Nana Frombach am Samstag der
Nachrichtenagentur dpa. „Ihm wird vorgeworfen, nicht alles, was er an Ein-kommen
hatte, ordnungsgemäß versteuert zu haben.“ Zuvor hatte das „Hamburger
Abendblatt“ (Samstag) darüber berichtet. …
http://www.handelsblatt.com/panorama/aus-aller-welt/ex-zeit-chefredakteur-sommer-wegen-steuerhinterziehung-angeklagt/9352718.html
http://www.handelsblatt.com/panorama/aus-aller-welt/ex-zeit-herausgeber-theo-sommer-als-steuerhinterzieher-verurteilt/9370752.html
__
Rudolf Sponsel sagte am 23. Januar 2014 um 14:45 :
Pauli mal ganz anders: Leistungsvergleich
mit Stoiber beim Wirtschaftswachstum und beim Schuldenwachstum – klare
Siegerin mit Abstand Pauli (Werte in der Zusammenfassung):
https://www.sgipt.org/politpsy/finanz/schuldp/fuerthL.htm
__
Rudolf Sponsel sagte am 23. Januar 2014 um 12:31 :
Wer sich über die
Gutachter und die Gutachten beim Kini informieren will:
https://www.sgipt.org/medppp/zwang/ludwig2/uebl.htm
Etwas scrollen, dann kommt der Abschnitt:
Die Gutachter, die Gutachten und das Dilemma der Psychiatrie …
__
Rudolf Sponsel sagte am 21. Januar 2014 um 21:00 :
Ja ist denn dieses Land völlig
durchgeknallt !?
Bei der Erarbeitung der Seite zu den absoluten Fehlern ist mir aufgefallen,
dass es im Zivilrecht strenger, fairer und klarer zuzugehen scheint. Das
Strafrecht, besonders wenn es mit forensischer Psychiatrie zusammenhängt,
scheint irgendwie mehr schmierig, schmuddelig. Das ist an dieser Stelle
natürlich nur ein subjektiver Eindruck. Lässt sich der erhärten?
Am schlimmsten sind hier die Richter. Die tragen die Verantwortung
für die Berufung Kröbers. Und damit zeigen sie, dass nicht geringste
Ahnung haben oder, vermutlich realistischer, Fachkunde und Befangenheit
sie einen Deut kümmert. Diese Verhöhnung der Rechtsidee ist die
eigentliche Katastrophe. Im Lichte des gesunden Menschenverstandes gehörten
die sofort entlassen. Aber das geht “natürlich” bei Richtern nicht
(und natürlich ist das gar nicht natürlich),
Es ist unglaublich, was sich hier öffentlich abspielt. Und die
Medien tun so, als wäre nichts: alles ganz normal, gehört sich
so. Ja ist denn dieses Land völlig durchgeknallt !?
__
Rudolf Sponsel sagte am 21. Januar 2014 um 11:44 :
Prof.
Kröber ist für diesen Fall nicht einfach unqualifiziert, genau
betrachtet ist er mindestens vierfach unqualifiziert
1. Er ist kein Aussagepsychologe.
2. Er ist kein Kundiger für Geständniswiderrufe.
3. Er ist kein Kundiger für geistige Behinderte/ Retardierte.
4. Er ist in mehrfacher Weise durch sein vielfältig falsches Vorgutachten
befangen (jeder andere wäre das mit dieser Vorgeschichte auch)
Es gibt also bereits mindesten zwei absolute Fehler: fehlende Sachkunde
(AbsF01) und Befangenheit (AbsF04):
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/AbsF.htm
Eine richtige Berufung wäre z.B. Prof. Köhnken gewesen, der alle vier Prüfkriterien erfüllt.
Die beiden absoluten Fehler werden sowohl vom Gericht als auch von ihm selbst gemacht, wenn er den Auftrag annimmt.
Zur Kritik des Gutachten Prof. Kröbers (und der blog hier natürlich):
Eisenberg, Ulrich (2013) Ausfall revisionsgerichtlicher Kontrolle.
Editorial. Juristische Arbeitsblätter, 10 [Online]:
Eisenberg, Ulrich (2013) Geständnis und Widerruf, dargestellt
anhand eines Einzelfalls. Juristische Arbeitsblätter 11, 860-865.
Sponsel: https://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/MKEAKröb.htm
__
Zur Bibel
und der Überwindung der Dummheit
Rudolf Sponsel sagte am 16. Januar 2014 um 14:20 :
“Das Wort der Bibel, daß die Furcht Gottes der Anfang der Weisheit
sei (Psalm 111, 10), sagt, daß die innere Befreiung des Menschen
zum verantwortlichen Leben vor Gott die einzige wirkliche Überwindung
der Dummheit ist.” ist sicher falsch – auch wenn es Dietrich Bonhoeffer
zitiert.
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Gibt es
bei Wiederaufnahme ein "früheres", zu "ergänzendes" Gutachen?
Rudolf Sponsel sagte am 15. Januar 2014 um 09:09 :
Zitat: “Für die Jugendkammer des Landgerichts, wo der neue Prozess
gegen Ulvi im April starten wird, stellt der Berliner Universitätsprofessor
als Gutachter kein Problem dar. „Er hat den gerichtlichen Auftrag bekommen,
sein früheres Gutachten zu ergänzen“, erklärt Behördensprecher
Thomas Goger die juristische Ebene.”
Sehr geehrte Frau Wolff, das verstehe ich nicht.
Die Begründung liest sich als ob die Wiederaufnahme eine Fortsetzung
sei, wo es etwas zu ergänzen gäbe. Ich habe Wiederaufnahme hingegen
so verständen: es beginnt völlig neu. Dann gibt es in meiner
Logik aber auch kein “ergänzen”. Wie ist das rechtlich zu bewerten?
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Absolute
Fehler in forensisch-psychologischen und -psychopathologischen Gutachten
abgeschlossen
Rudolf Sponsel sagte am 13. Januar 2014 um 09:59 :
Die Seite ist wie alle anderen Seiten zu den potentiellen Fehlern in
forensisch-psychopathologischen Gutachten gleich aufgebaut: zu den bislang
erfassten sechs absoluten Fehlern, das sind solche, die ein Gutachten wertlos
machen, werden im 1. Teil Aussagen aus dem Recht, im 2. Teil fachwissenschaftliche
Aussagen und im dritten 3. Teil Beispiele aus forensischen Gutachten dokumentiert.
Der 4. Teil dokumentiert den wissenschaftlichen Apparat.
Von jedem Abschnitt der sechs Fehlerkategorien ist zu den jeweils anderen
zweien verlinkt, was bei der doch ziemlich langen Seite praktisch erleichternd
sein sollte.
Die sechs absoluten Fehler sind (in Kürze):
1) Mangelnde Sach- oder Fachkunde
2) Falsches Verständnis der eigenen Rolle
3) Unzureichende Aufklärung
4) Befangenheit
5) Mangelnde Daten- und Informationsbasis
6) Fehlende Mitwirkung
Damit sind inzwischen folgende Fehler-Seiten (vorläufig) abgeschlossen:
Absolute Fehler, Daten-Fehler, Explorations-Fehler, Diagnose-Fehler,
Befund-Fehler
Untersuchungs-Fehler neben einigen Extraausarbeitungen. Als nächstes
ist die Ausarbeitung der Methoden-Fehler vorgesehen: die Fertigstellung
ist bis Ostern projektiert.
Den ganzen Plan und die bisherigen Seiten finden Sie hier.
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Rudolf Sponsel sagte am 12. Januar 2014 um 16:33 :
“Bayerische Tradition
seit 1930?”
Ich schlage 1886 vor. Daran erinnert auch Mollaths neuer Button, von
der SZ etwas verwundert erkundet.
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Kontrollen
in den Forensiken in Bayern eine Farce – unveröffentlichter
Leserbrief an die NN vom 2.1.14
Rudolf Sponsel sagte am 12. Januar 2014 um 12:37 :
Nachrichten
aus der Psychiatrie: Taufkirchen in der Kritik
Trotzdem schönen Sonntag
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Rudolf Sponsel sagte am 11. Januar 2014 um 14:59 :
Befangenheit
bei höchster Inkompetenz [erneute Beauftragung Prof. Kröbers]
Ich kann es auch kaum glauben, finde es aber insofern gut, als deutlich
wird, mit welcher unheuren Chuzpe das Gericht vorgeht, denn der Sachverhalt
schreit geradezu nach Befangenheit bei höchster Inkompetenz. Die trauen
sich wirklich was.
Zur Erinnerung:
https://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/MKEAKröb.htm
Die Behauptung, er habe 2002 nicht persönlich untersucht ist ziemlich
sicher ein Fehler der Journalistin.
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Rudolf Sponsel sagte am 11. Januar 2014 um 10:53 :
Die Nürnberger Nachrichten melden heute, S. 16:
“”Zweite Chance für Gutachter.
Fall Peggy: Berliner Professsor darf Ulvi K. erneut beurteilen ….”
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Rudolf Sponsel sagte am 9. Januar 2014 um 18:09 :
Noch ein Beitrag
zur Bayerischen Rechtsgeschichte: Bayerns Rechtsstaat hat am 24. April
1961 bereits das Zeitliche gesegnet, wenn …
Bei strenger Betrachtung könnte man sagen, dass mit dem Urteil
der 5. Strafkammer des Münchner Landgerichts vom 24. April 1961 zum
Meineid des Dr. Zimmermann durch die Richter Speidel, Müller und Rieder
der Rechtsstaat in Bayern aufgehoben worden war, wenn CSU-Parteiinteressen
eine Rolle spielten. Ein solches unglaubliches Urteil passt zu Ba-nenrepubliken,
Diktaturen und Gulagsystemen. Bayern wurde mit diesem Urteil zu einem Land
mit politischer CSU-Justiz.
Senfft (1991) berichtet:
“Am 20. April 1961 beginnt vor der 5. Strafkammer des Landgerichts
München I die zweite Verhandlung gegen Zimmermann wegen Meineids,
nachdem der Bundesgerichtshof das erste Urteil vom 28. Juni 1960 aufgehoben
und an das Landgericht München zurückverwiesen hat-te. Am 20.,
21. und 25. April wird verhandelt: Der Spielbankenprozeß des Jahres
1959 wird noch einmal lebendig.
Aber längst hatten die Ärzte in der Anstalt in Haar dem suspendierten
CSU-Generalsekretär bescheinigt, er habe an jenem 10. Juli 1959 wegen
Unterzuckerung des Blu-tes unter »verminderter geistiger Leistungsfähigkeit«
gelitten – und auch Gembicki kann sich jetzt kaum noch an sein Gespräch
mit Zimmermann im März 1958 erinnern, ein Gespräch, das Zimmermann
bei seiner damaligen Vernehmung in die zweite Hälfte des Jahres 1958
ver-legt hatte.
Und so ist denn alles vorbereitet für den 24. April 1961-, an
.dem die Richter Speidel, Mül-ler und Rieder das Urteil verkünden,
der Zimmermann, Dr, Friedrich, geboren am 18.7. 1925 in München, verheirateter
Generalsekretär, Reg.Rat a.D., deutscher Staatsangehöriger, wohn-haft
in München, Hengeler Straße 7/1., Eltern: Josef Zimmermann und
Luise, geb. Wenger, sei »auf Kosten der Staatskasse freigesprochen«.”
Dem Spiegel 20, 1976 kann entnommen werden: “medizinische Gutachter,
darunter der Parteifreund und damalige Sanatoriumsbesitzer Schlemmer am
Tegernsee, hatten ihm zeit-weilige Verwirrungszustände des Geistes
attestiert.”
Ein solches “Gut”achten, bei dem ein Parteifreund mitwirkte, hätte
niemals vom Gericht anerkannt werden dürfen und Dr. Schlemmer hätte
sich zwingend für befangen erklären müssen (ein sog. absoluter
Gutachtenfehler). Es sieht so aus, als ob die Verwahrlosung der forensischen
Psychiatrie sich aus dem 3. Reich nahtlos fortgesetzt hat – und es ist
zu befürchten: bis in die Gegenwart hinein. Immer-hin: 65 Jahre nach
Ende des Dritten Reichs stellt sich die Deutsche Fachgesellschaft der Psychiater
ihrer dunklen Geschichte – endlich.
Erst heute bittet sie um Entschuldigung für ihre Verbrechen im
Nationalsozialismus.” [Fo-cus 26.11.10] Ich fürchte, die Vergangenheit
ist im Prinzip noch äußert lebendig.
Quellen hier: Unrecht
im Namen des Rechts, Stichwort Zimmermann (“Old Schwurehand”).
__
Rudolf Sponsel sagte am 9. Januar 2014 um 16:54 :
“Konsequenzen aus dem »Fall
Gustl Mollath«
In einer ersten Einschätzung erörtert der Vorstand der DGSP
Konsequenzen zur Weiterentwicklung der psychiatrischen Behandlung und Versorgung,
die sich aus dem Fall Mollath ergeben. ….”
http://www.dgsp-ev.de/stellungnahmen/konsequenzen-aus-dem-fall-gustl-mollath.html
__
Rudolf Sponsel sagte am 2. Januar 2014 um 11:47 :
Autismus – krank, gestört, normal, gesund
oder ANDERS*?
Die Autisten haben die Diskussion um den Krankheitsbegriff sehr angeregt
und eine neue, m.E. wichtige und richtige Kategorie ins Spiel gebracht
(danke). Das ANDERS SEIN – jenseits von Krankheit und der sog. “Normalität”
*
Hierzu ist vielleicht meine Buchpräsentation interessant. Ein guter Tag ist ein Tag mit Wirsing. Das Asperger-Syndrom aus der Sicht einer Betroffenen. Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/lit/sonstige/Wirsing.htm
https://www.sgipt.org/wisms/norm0.htm#Normal,%20Anders,%20Fehler,%20Gest%C3%B6rt,%20Krank,
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Rudolf Sponsel sagte am 2. Januar 2014 um 10:53 :
Unterbringungsentwicklung
1995-2009 in Deutschland mit Wachstumsraten, Eigenwert- und Hauptkomponenten-Faktorenanalyse
nach Daten von Valdes-Stauber, J.; Deinert, H. & Kilian, R. (2012)
und dem Statistischen Bundesamt.
https://www.sgipt.org/wisms/EWA/Unterbr/UnterEAW.htm
Es gibt nach dem deutschen Recht drei
Unterbringungsarten: zivilrechtliche (Betreuung), öffentlich-rechtliche
(Selbst-/ Fremdgefährdung) und strafrechtliche (psychisch kranke Straftäter
oder Sucht).
Fazit: Die Unterbringungsraten (Tabelle Entwicklung)
nach dem Betreuungsgesetz (Spalte 1) zeigen eine stetige
Wachstumsrate von 3,22%, diskret 3,27%. Die stärkste stetige Wachstumsrate
mit 5,69%, diskret 5,86% gibt es bei Unterbringungen nach § 63 StGB,
also bei Straftätern mit psychischen Erkrankungen (Spalte 8), gefolgt
von § 64 StGB (Spalte 9), Un-terbringung wegen Sucht mit 5,12 stetiger
und 5,25% diskreter Wachstumsrate. Die absoluten Werte betrugen 1995 bei
§ 63 2902 und 2009 6440, haben sich in 14 Jahren also mehr als verdoppelt.
Dass die straftrechtlichen Unterbringungen so extrem angestiegen sind
hat wahrscheinlich zwei Hauptgründe: erstens der irrationale Sicherheitsperfektionismus
("wegsperren für im-mer") und zweitens ein Riesengeschäft* -
so scheint es zumindest in Bayern - für privatisierte Maßregelvollzugs-Kommunalunternehmen,
weil die "63er" und die "64er" aus Steuermitteln bezahlt werden. Der Wirtschaftswert
eines "63er" beträgt ca: 100.000 Euro/Jahr. (Vielleicht sollten die
Medien, SZ?, diesen Gesichtspunkt mal näher unter die Lupe nehmen
- besonders in Bayern!).
Die Unterbringungsentwicklungen unterschieden sich
nur wenig oder kaum, wie aus den Ana-lysen folgt, d.h. die Spezifikationen
spielen nur eine geringe Rolle, sind also weitgehend redundant. Diese Synchronizität
der Entwicklung ist schon erstaunlich: zivilrechtliche, öffent-lich-rechtliche
oder strafrechtliche Unterbringung zeigen nach der Eigenwert-Analyse eine
ziemlich gleichartige Entwicklung. Man könnte von einem regelrechten
Trend sprechen.
*P.S. Die Privatisierung des Gesundheitssektors
war keine gute Idee: Kliniken und Ambulanzen als Geschäft, der Heilfachkundige
als Unternehmer und der Patient als Kunde oder Ware ...
__
Rudolf Sponsel sagte am 1. Januar 2014 um 23:42 :
Das Krankheitskonzept
des ICD und in den Psychotherapierichtlinien
Das Krankheitskonzept ist bereits mit dem ICD-10 aufgegeben – und die
Komorbidität einge-führt – worden, also vor rund 22-23 Jahren.
Es wurde ersetzt durch das Störungskonzept. Das sollte man wissen,
wenn man das Thema psychische Krankheit und Störungen, denen ein Krankheitswert
zuerkannt wird, z.B. schweren Angstzuständen, Zwängen, Impulsstörungen,
Orgasmusstörungen, …. kritisch diskutiert. Die Natur kennt keine Krankheiten.
Der Krank-heitsbegriff ist eine bio-psycho-soziale Konstruktion und die
Wertzuweisung “Krankheitswert” etwas speziell Menschliches. Nicht jede
psychische Störung ist im Sinne von Kostenerstattung anerkannt.
Angesicht der irrsinnigen Auswüchse, die mit dem DSM 5 einhergehen,
ist eine kritische Hal-tung natürlich sehr wünschenswert und
richtig, auch dass der psychische Störungsbegriff mit Krankheitswert
immer wieder auf den Prüfstand gestellt wird.
Ob Germanisten, Literaturwissenschaftler oder entrückte Antipsychiatrische
hier die ersten Adressen sind, obwohl natürlich grundsätzlich
nicht ausgeschlossen, bezweifle ich, wenn-gleich die besten Ideen manchmal
von außen kommen (z.B. Piaget in der Psychologie).
Zum Krankheitsbegriff der Psychotherapierichtlinien.
__
Taufkirchen Fixierungen
Rudolf Sponsel sagte am 22. Dezember 2013 um 00:35 :
Der Unterstützerkreis um die Arbeitsgemeinschaft Solidarität
mit Gustl Mollath um die Homepage gustl-for-help und auch der angeschlossene
eUK war in diese Aktion nicht eingebunden. Es diente der Klarheit, wenn
sich der genannte Unterstützerkreis näher deklarieren würde.
fotobiene hat die Quelle (Martin Heidingsfelder) aber ja schon recherchiert.
__
AUSDUCKSHEILMITTEL
ANTAGONISTENBAHNUNG
Rudolf Sponsel sagte am 20. Dezember 2013 um 14:34 :
Der pfiffige Ansatz ist ziemlich genau 100 Jahre alt. Das Ausdrucks-Heilmittel
wurde m.W. von Hugo Münsterberg entdeckt und 1913/1920 als “Antagonistenbahnung”
beschrieben: https://www.sgipt.org/hm/gesch/muenstb.htm
(ein bisschen runter scrollen)
Quelle: MÜNSTERBERG, H. (1913, 2.A. 1920) Psychotherapie. In:
Grundzüge der Psycho-technik. Leipzig: Barth. Aus: S. 329 – 341.
__
ARBEITSTHERAPIE,
SPORTTHERAPIE, X-THERAPIE
Rudolf Sponsel sagte am 20. Dezember 2013 um 10:21 :
Es ist in der Psychiatrie üblich, an irgendwelche Worte “…therapie”
dran zu kleben und das ganze dann auch noch für Therapie zu halten,
weil man das Wort angeheftet hat: Arbeitstherapie, Beschäftigungstherapie,
Bewegungstherapie, Kunsttherapie, Singtherapie, Spieltherapie, Sporttherapie,
...
Das ist einerseits bequem und einfach, aber auch
dümmlich und falsch. Ausbeutung, Entwürdigung und Versimplifizierung
bekommt eine euphemistische Note: aus Simplem, Alltäglich wird plötzlich
“Therapie”.
Andererseits ist die konstruktive und positive Idee, die dahintersteckt,
dass arbeiten, beschäftigen (“Beschäftigungstherapie”), bewegen,
Sport treiben, spielen, singen (als Antidepressivum) nützlich für
Besserung oder Stabilisierung sein kann statt bloß rum- oder wie
es nunmehr heißt – abzuhängen. Hermann Simon (1867-1947) gilt
als (einer) der Entdecker.*
Das BZK Bayreuth sprach in seinen Berichten über
Mollath auch immer wieder von “Sporttherapie”, ohne auch nur ein einziges
Mal zu erklären, wieso Sportbeteiligung Wahnvorstellungen eindämmen
soll. Aber erklären können die ohnehin so gut wie nichts. Da-zu
müsste wenigstens ein Hauch von wissenschaftlichem Grundanspruch entwickelt
werden. Wenn man dieser Zunft ihre Fremdworte nimmt, dann sieht es sehr
kahl und mondig aus.
Es fehlt nur noch, dass sie FRÜHSTÜCKSTHERAPIE,
TRINKTHERAPIE, ANZIEHTHERAPIE, ZÄHNEPUTZTHERAPIE, GEHTHERAPIE, GRÜSS-GOTT-THERAPIE,
GUTEN-MORGEN-THERAPIE, FENSTER-AUF-MACH-THERAPIE, AUGENZUTHERAPIE, SCHLAFTHERAPIE
(wer in einem psychiatrischen Kranhaus schläft, schläft nicht
einfach nur, sondern befindet sich sozusagen in SCHLAFTHERAPIE), … na ja,
jetzt reichts aber
*Zur Geschichte der “Arbeitstherapie” in der Psychiatrie u.a.:
https://www.sgipt.org/medppp/antips1.htm#Simon,%20Hermann%20%281867-1947%29
__
Eisenberg
Kritik an den Mindestanforderungen * DGPPN Zertifikat Blendwerk
Rudolf Sponsel sagte am 17. Dezember 2013 um 15:51 zu
@Heinz B.
Ja, das scheint der einzige geblieben zu sein. Im HBFP wird kurz auf
seine Kritik (ablehnend) eingegangen. Ich finde seine Ausführungen,
die ich mir inzwischen besorgt habe, trotzdem interessant. Kritische Auseinandersetzung
und Ringen um bessere Lösungen sind fast immer gut.
Von “Allgemeingültigkeit” hat aber nie jemand geredet. Es geht
um Beachtlichkeit. Aber die findet ja ohnehin nicht statt.
In der Schlechtachterindustrie herrscht Meinungsanarchie.
Das DGPPN Zertifikat ist Blendwerk und ohne jede qualifizierende effektive
Bedeutung, viel-leicht ein Geschäft für die Zertifizierer und
die Innehaber (Begrenzung der Konkurrenz).
Erinnert mich immer wieder an Eugen Bleulers große Programmatik
von 1921: “Das autis-tisch-undisziplinierte Denken in der Medizin und seine
Überwindung.”*
*https://www.sgipt.org/hm/gesch/bleuler.htm
__
Prof. Eisenbergs
Kritik an den Gutachten und am Urteil im Fall Ulvi Kulac (Peggy)
Rudolf Sponsel sagte am 16. Dezember 2013 um 10:11 :
Vielen Dank für die prompte Übermittlung. Dabei muss ich
gestehen, dass ich Ihre erste Mitteilung über Prof. Eisenbergs Editorial
glatt übersehen hatte, so dass ich quasi erst gestern von den beiden
Eisenberg-Arbeiten erfuhr. Für meine methodenkritische Analyse, die
ich RA Eu-ler am 2.10.2013 übersandte wären sie auch zu spät
gekommen. Im übrigen ist meine methodenkritische Analyse natürlich
nicht davon abhängig, was ein Rechtsprofessor ausführt, wenngleich
ich mich natürlich sehr freue, dass so ein “Pfund” wie Prof. Dr. Eisenberger
sol-che eindeutig klaren und geradezu vernichtend kritische Worte findet.
Als erste Schnellreaktion, habe ich die beiden Arbeiten ins Literaturverzeichnis
(2. Teil) aufgenommen. Eine inhaltliche Präsentation steht noch aus
und kann aufgrund meiner derzeitigen Verpflich-tungen in der Vorweihnachtswoche
auch erst gegen Ende der Woche präsentiert werden (morgend Abend ist
übrigens Veranstaltung in Nürnberg).
Nachdem der Mord durch die Wiederaufnahme erst mal vom Tisch ist, werden
nun die sexu-ellen Tatvorwürfe und die Gutachten (§ 63 StGB)
und Stellungnahmen (§ 67e StGB) die nächsten wichtigen Aufgaben.
Rechtsanwalt Euler und Betreuerin Gudrun Rödel haben schon grünes
Licht gegeben, dass ich diese Werke unter die methodenkritische Lupe nehme.
Inso-fern passt Ihre Frage zu den sexuellen Tatvorwürfen bestens in
meine Vorbereitung (ich bin ja im Februar bei der geplanten Veranstaltung
mit Gustl Mollath in Bayreuth mit dabei). Nun aber zu Ihrer Frage.
Im Urteil (131 Seiten) heißt es S. 126f.;
“III. Fälle BI., III., V.4. und VI. (Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus):
Gegen den Angeklagten war die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen.
1. Der Angeklagte hat sämtliche unter B. I. bis V.4. und VI. festgestellten
Taten aufgrund der bei ihm bestehenden Minderbegabung mit Retardierung
im psychosozialen und psychosexuel-len Bereich im Zustand der sicher verminderten
Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, nicht ausschließbar
auch der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB begangen.
2. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt,
dass von ihm infolge sei-nes Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu
erwarten sind und dass er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich
ist.
Insoweit hat die Jugendkammer allerdings nur die unter B I., 111.,
V.4. und VI. festgestellten Taten, bei denen es zu weit über exhibitionistische
Handlungen hinausgehende Sexualstrafta-ten an Kindern mit körperlichen
Berührungen bzw. dem Versuch hierzu kam, berücksichtigt, wobei
diese Taten zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen
sind.”
Die einzelnen sexuellen Tatvorwürfe werden S. 118 aufgeführt,
können hier aber aus daten-schutz- bzw. persönlichkeitsrechtlichen
Gründen (die Namen der Betroffenen und ihrer Familien wären erst
zu kodieren) nicht so einfach ausgebreitet werden. Es gab Verurteilun-gen,
Teilfreispruch und Freispruch. Man darf die sexuellen Tatvorwürfe
also nicht über einen Kamm scheren.
Die rechtliche Wertung der sexuellen Tatvorwürfe ist darüber
hinaus auch nicht mein Kompe-tenzbereich. Das ist sozusagen Ihr Job
Die wesentliche Wertung des Gerichts zur Anwendung des § 63 StGB
ist in meiner Interpre-tation:
“… wobei diese Taten zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität
zuzuordnen sind.”
Ich habe angefragt, ob Sie das “Gut”achten Prof. Kröber und das
Urteil bekommen können – was ich sehr gut fände – aber noch keine
Antwort erhalten. Ich will derzeit auch nicht drän-gen, weil RA Euler*,
die Betreuerin und Bürgerinitiative-Chefin Frau Rödel übereingedeckt
sind.
* Nach Prof. Kröber nicht der “renommierte” Wolfgang, sondern
quasi nur der unbedeutende Michael, der zwar den WA durchgebracht hat,
aber was heißt das schon fürs Renommee …
__
VERSTÄNDLICHKEIT
ALS BÜRGERRECHT
Rudolf Sponsel sagte am 14. Dezember 2013 um 23:15 :
Die Duden-Redaktion hat sich zusammen mit der Gesellschaft für
deutsche Sprache 2008 höchste Verdienste erworben mit der Herausgabe
des bahnbrechenden Werkes “VERSTÄNDLICHKEIT ALS BÜRGERRECHT.
Die Rechts- und Verwaltungssprache in der öffentlichen Diskussion”.
Eine kleine Literatur-Auswahl zum Thema “Sprache, Kommunikation und
(Un-) Verständ-lichkeit des Rechts” findet sich hier:
https://www.sgipt.org/wisms/gb/beweis/b_krire.htm#Literatur%20Kriminologie,%20Rechtswissenschaft%20und
Ergänzungen willkommen.
__
Mündliches
Gutachten und HV-Protokoll
Rudolf Sponsel sagte am 14. Dezember 2013 um 12:50 zu
@D7:
Sie sind leider sehr rechtserheblich und genau das ist das Problem.
Ich wiederhole noch einmal: Wenn die RichterIn den Gutachter um die
Erstattung seines mündlichen Gutachtens – das Entscheidende – bittet,
dann kann sie ihn fragen, ob er die Voraussetzungen des § 63 StGB
erfüllt sieht. Der Gutachter kann “Ja” sagen und fertig, vielleicht
genügt sogar konkludentes Nicken. Das wars. Im Protokoll der HV wird
dann lediglich vermerkt sein, dass der Sachverständige sein Gutachten
erstattet hat. Im Urteil wird sich die Formel finden, dass der dem Gericht
seit vielen Jahren bekannte, sehr zuverlässige und erfahrene Sachverständige
sein Gutachten zur vollen Überzeugung des Gerichts erstattete, so
dass es sich das Gutachten zu eigen machen konnte.
Der BGH wird nichts daran aussetzen können, weil das Protokoll
nur formal ist.
Mit wohlverstandenem Recht und gesundem Menschenverstand hat das alles
nichts zu tun. Es ist von der Anlage her eine ziemliche Farce, wenngleich
es natürlich oft nicht solch extreme Züge annehmen muss, wie
ich geschildert habe. Aber es ist möglich und das ist der Skandal,
der nach einer Reform des Revisionsrechtes geradezu schreit. Die fehlende
inhaltliche Dokumentationsverpflichtung der HV ist wirklich unerträglich.
Aber das weiß das Volk nicht und auch die Medien tun alles, damit
es über den wirklichen Rechtsstaat uninformiert bleibt. Das sollten
wir ändern. Unsere Waffen sind Information, Transparenz und
Öffentlichkeit.
__
Zwei
neue Artikel in den NN zum JUstizansehen und Psychiatrischen Gutachten
Rudolf Sponsel sagte am 14. Dezember 2013 um 09:19 :
In den Nürnberger Nachrichten sind heute zwei große Artikel:
“Justiz bangt um ihr Ansehen” von Kasperowitsch S. 16
“Psychiatrische Gutachten haben mit Gefühlen nichts zu tun”, S.
13 von Ulrike Löw über den Straßenkreuzer-Uni Vortrag von
Dr. Wörthmüller, der hier entgegen Nedopil behauptet: “’80 Prozent’,
sagt Wörthmüller, ‘ist unsere Trefferquote.” Umgekehrt wird für
die Falsch-Positiven ein Schuh daraus.
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/medber.htm#Nedopils%20%282005,%20S.%20195%29%20richtiger%20Grundansatz
Siehe auch unter Anmerkungen: Falsch positive Rückfall-Prognosen.
https://www.sgipt.org/lit/pabst/nedopil5.htm
__
Wissenschaft
und Pseudowissenschaften: Frag den Lesch
Rudolf Sponsel sagte am 13. Dezember 2013 um 18:14 :
Wissenschaft
Einen guten und kurzen Einblick in das wissenschaftliche Denken vermittelt
die neue Ausga-be von “Frag den Lesch” zum Thema “Pseudowissenschaften
auf dem Prüfstand”. Die hier von Lesch entwickelten Kriterien kann
man gut auch auf die forensische Psychiatrie anwen-den.
http://fragdenlesch.zdf.de/Leschs-Kosmos/Frag-den-Lesch-5989778.html
Könnten wir hier mal durchspielen bei Interesse …
__
Schlechtes
Gewissen setzt Gewissen voraus
Rudolf Sponsel sagte am 13. Dezember 2013 um 15:27 :
@Joachim Bode sagte “Auch das schlechte Gewissen setzt ein Gewissen
voraus.”
Ich verschärfe noch: nicht auch, sondern wirklich.
Menschen ohne Gewissen sollten daher daher schuldunfähig sein. Ich
mutmaße allerdings: die Rechtssprechung sieht das anders. Na ja,
der Einsichtsbegriff hat es wirklich in sich. Nedopil weiß das, aber
er sagt leider nicht: än-dert den § 20 StGB, macht ihn mit dem
Leben, der Erfahrung und den wissenschaftlichen Möglichkeiten kompatibel.
__
Wirren in der Strafprozessordnung
Rudolf Sponsel sagte am 13. Dezember 2013 um 13:18 zu @Heinz B
(1) “Daher ist es logisch, dass die Begutachtung zur Schuldfähigkeit
idealerweise nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und vor der
Anklageerhebung stattzufinden hat. Ersatzweise hat sie vor der Hauptverhandlung
und spätetestens vor dem Schuldspruch stattzufinden.”
Nein, es ist im höchsten Maße anti-ideal
und unlogisch, weil zur Schuld-un-fähigkeit und zum § 63 StGB
nämlich eine TAT gehört, und zwar eine wirkliche und keine mutmaßliche
oder virtuelle. Die Tat steht aber erst nach einem rechtskräftigen
Urteil fest. Im Fall Mollath gab es erst nach der Abweisung der Revision
durch den BGH ab dem 14.02.2007 ein rechtskräftiges Urteil. Bis dorthin
muss die Unschuldsvermutung gelten. Das ist der Widerspruch zu den Anknüpfungs”tatsachen”
bei der Begutachtung.
(2) “Wer etwas anders will, soll seinen Volksvertretern nahelegen die
StPO bzw. das StGB zu ändern.”
Das zwar auch, aber zunächst ist es wichtig,
auf die Widersprüche und Unsinnigkeiten der Gesetze und der Rechtssprechung
hinzuweisen. Das bereitet nämlich den Boden für eine Re-form.
Und derlei Widersprüche, Unlogiken bis hin zu Absurditäten gibt
es einige. Das Recht posaunt zwar, der Richter sei den Denkgesetzen und
allgemeinen wie wissenschaftlichen Er-fahrungssätzen verpflichtet.
Aber das sind offensichtlich nur hohle Worte. Daher:
Eine Demokratie, die den Rechtsstaat den Juristen überlässt,
hat sich aufgegeben. Im Namen des Volkes verpflichtet alle.
__
Ob es die Vorfälle
gab ist im Wiederaufnahmeverfahren neu zu klären - Haddenbrock
Rudolf Sponsel sagte am 13. Dezember 2013 um 08:52 ZU
@Heinz B. “Verfahrensgegenständliche Vorfälle”
Ob es diese (10) “Vorfälle” gab, ist ungewiss,
Das soll das Wiederaufnahmeverfahren ja klären. Was man sicher immer
machen kann als forensischer Gutachter ist, Befindlichkeit und Verfassung
zu den Tatzeiten zu erkunden versuchen. Aber wie soll ein Gutachter diese
Be-findlichkeiten, sofern sie denn überhaupt erkundbar sind, zu Taten
in Beziehung setzen, die noch gar nicht rechtskräftig existieren?
Das Recht ist hier unsinnig verfasst.
Haddenbrock hat diese Problematik für die Sachverständigen
sehr schön herausgearbeitet:
Haddenbrock, Siegfried (1981) Das Sachverständigendilemma im deutschen
Strafprozeß ohne Tat- oder Schuldinterlokut. NJW 1981, 1302
__
Mollath
macht hier nach meinem Eindruck eine gute Figur
Rudolf Sponsel sagte am 12. Dezember 2013 um 16:44 zu
BR3, 10.12.13, Abendschau, 18.00, hat ca. 3.5 Minuten.
__
Gründliche
Prozessvorbereitung Regensburg (Wiederaufnahme)
Rudolf Sponsel sagte am 12. Dezember 2013 um 11:23 :
In den heutigen NN gibt es einen Bericht der Prozeßvorbereitungen
in Regensburg. Es soll gründlich und in die Tiefe verhandelt werden.
Mollath wird auf jeden Fall neu begutachtet werden, ob er mitwirkt oder
nicht.
__
Kritik
an Mollaths Äußerungen muss zulässig sein
Rudolf Sponsel sagte am 11. Dezember 2013 um 11:25 zu @Fotobiene
“Kritik an Mollaths Äußerungen muß zulässig sein,
Argumentationskeulen wie man sie bis-weilen liest: “DU hast gut reden,
schließlich war der Mann 7 Jahre in der Psychiatrie” würden
ihn ein zweites Mal psychiatrisieren.”
So sehe ich das auch, wobei wohl praktisch entscheidend
ist, wie man es macht und hoch-kocht oder im Rahmen hält.
Kritik ist ein sehr wichtiges sozialpsychologisches Heilmittel. Und
weil es so wichtig ist, habe ich für meine PatientInnen – besonders
für die Hypersensiblen – deshalb sogar einen Unter-stützungstext
entwickelt. Wer Interesse hat, mag mal drauf spitzen (für Anregungen
und Kritik ;-.) offen): https://www.sgipt.org/hm/hm_kritik.htm
__
Urteil:
Ärztin muss 18.000 Euro Strafe zahlen
Rudolf Sponsel sagte am 10. Dezember 2013 um 20:58 :
Das Lübecker Landgericht hat heute eine 54-jährige Oberärztin
der Psychiatrie in Geesthacht (Kreis Herzogtum Lauenburg) wegen fahrlässiger
Tötung zu einer Geldstrafe von 18.000 Eu-ro verurteilt. Die Medizinerin
stand seit Anfang Dezember in Lübeck vor Gericht, weil sie im Januar
dieses Jahres einen Patienten beurlaubt hatte. Kurz darauf erstach der
Mann seine Mut-ter. Nach Ansicht des Gerichts trägt die Ärztin
eine Mitschuld an dem Tod der Frau, weil sie den Mann aus der Klinik gehen
ließ, ohne ihn vorher noch einmal zu untersuchen. …”
http://www.ndr.de/regional/schleswig-holstein/prozess1853.html
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Tathergangshypothese
Prof. Kröber vorgelegen?
Rudolf Sponsel sagte am 10. Dezember 2013 um 12:22 zu @Wolff: “Er meint
also nicht, daß Kröber seinerzeit das konkrete Szenario des
Profilers Horn oder die Vernehmungsvorbereitung der Polizei zur Besprechung
vom 30.4.2002 vorgelegen habe, sondern daß sich aus dem Geier-Vermerk
vom 20.8.2002 als Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen (!) jener Tathergang
ergebe, den Ulvi Kulac dann schließlich “gestanden” hatte. Können
Sie das verifizieren?”
Ja, so lese ich die 18 Seiten auch. Sehr dicht, sehr informativ; und,
wie Lemmer m.E. richtig deutet, ziemlich genau das, was in der Tathergangshypothese
ausgedacht wurde. Es könnte sein, dass Kröber wie auch, wie es
nun heißt, auch das Gericht von der Soko Peggy 2 ge-täuscht
wurde.
Zum inzwischen verstorbenen Mithäftling Peter hoffmann (nicht
Hermann), dessen Aussage wird im Bericht vom 20.8.2, S. 14 zitiert.
Prof. Kröber erwähnt den “Zeugen” drei mal:
S. 13 seines GA: “07.12.: “Herr Kulac beantragte schriftlich eine Verlegung
in die Wohn-gruppe, er begründete dies mit den Worten, dass Herr Hoffmann
ihn immer wieder ausfragen würde.”
Und S. 27: “(Auf Nachfrage zum Konflikt mit dem Patienten, der eine
Zeitlang entwichen war?) Ja, das sei der PETER HOFFMANN. Der habe behauptet,
er hätte gesagt, dass er die Peggy mit eigenen Händen gewürgt
habe. Und sein Vater solle die Peggy “verräumt” haben.
(Verräumt?) Halt woanders hingebracht. Er habe das zu der Kripo
gesagt, der habe ihn ver-leugnet (gemeint wohl: verleumdet). Er habe dann
zu dem Kripobeamten gesagt, das stimme gar nicht.”
Und S. 33: “Untersuchungsgespräch am 10.09.2002
Am 10. September 2002 wurde Herr Kulac nach Vorankündigung erneut
aufgesucht. Er wur-de gefragt, was es mit dem Herrn Hoffmann auf sich habe.
Herr Kulac berichtete: Er solle angeblich dem Peter Hoffmann gesagt haben,
dass er die Peggy mit eigenen Händen erwürgt habe und dass sein
Vati die Peggy verräumt habe. Aber das habe er dem nicht gesagt, dem
Pe-ter Hoffmann.”
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Ergänzung
Zwischenbericht Soko Peggy zu Gutachten Aussagefähigkeit vom 20.8.2002?
Rudolf Sponsel sagte am 10. Dezember 2013 um 00:25 zu
@Wolff :
Der Bericht ist 18 Seiten lang und enthält m.E. keinen Hinweis
auf die Ausarbeitung einer Tathergangshypothese. Aber die ersten beiden
Blätter lassen eine Doppelpaginierung erken-nen: 287 durchgestrichen
(300.), die nächste Seite 287 (nicht gut lesbar) und 3001.
Kann man sich denn überhaupt auf die Akten verlassen? Wird nicht
so manches undokumen-tiert telefonisch oder sonst wie außerhalb der
Dokumenation?
Zur falschen Geständnisproblematik. Ich schau mir die Arbeit von
Prof. Volbert noch mal an. Aber alle Kommentare, die ich bisher zum falschen
Geständnis berichten als einen Klassiker Vernehmungsdruck; meist ist
der 136a StPO im Spiel. Erst heute habe ich bei meiner Recher-che in der
UB des neuen Geipel (2013) “Handbuch der Beweiswürdigung” erschreckende
Ausführungen gefunden. Ich zitiere aus Teil 3:
“D. Exkurs 1: Wert eines Geständnisses
32 Gerade das Geständnis (vgl. hierzu Kap. 33 Rdn. 1?ff.)
ist eine Quelle vieler Fehlurteile.120 Nach einer Untersuchung von Brandon
und Davies sogar die Hauptfehlerquelle im Strafpro-zess neben der fehlerhaften
Personenidentifizierung.121 Das Erzielen eines Geständnisses ist ein
Ziel von Polizeibeamten, das allerdings explizit oft ungenannt bleibt.
Dieses Ziel wird in der Praxis überwertig und provoziert die Gefahr
falscher Geständnisse.122 Die Warnungen vor falschen Geständnissen
sind zahlreich und zeitlos.123 Die Dunkelziffer der falschen Ges-tändnisse
(auch hinsichtlich schwerster Straftaten wie Mord und Totschlag124) dürfte
durch die Praxis des Deals125 um ein Vielfaches gestiegen sein.126 Wenn
es zu einem Geständnis gekommen ist, das unverwertbar ist, kommt es
dennoch zu einem Suggestiveffekt, durch das zwar rechtlich unverwertbare,
aber den Richtern dennoch bekannte Geständnis. Allein schon die Erörterung
einer Verständigungslösung kann einen „point of no return“ (Verständigungs-bereitschaft
als Schuldindiz) auslösen.127 Dieses -laut nicht wenigen Justizjuristen-
„Indiz für die Schuld des Angeklagten“ potentiert durch die Verbindung
mit dem Perseveranz- und Schulterschlusseffekten das per se unfaire deutsche
Strafverfahren.128?"
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Viele Schwächen und
Mängel im Prof. Kröber GA zu Ulvi Kulac
Rudolf Sponsel sagte am 9. Dezember 2013 um 18:58
Das Prof. Kröber GA hat sehr viele Schwächen und Mängel
- im Spiegel wird, wie mir scheint, der Name "rücksichtsvoll" verschwiegen.
Da er aber das Tatrekonstruktionsvideo bei seinen Anknüpfungstatsachen
hatte, hätte er auf jeden Fall den Murks und Pfusch dieses "Tathergangs"
erkennen und problematisieren müssen. Nicht nur, dass er das nicht
gemacht hat, was elementare Sachverständigenpflicht ist, sondern in
einer offenbar grenzenlosen An-wandlung von Eitelkeit hat er sich auch
noch als aerodynamischer Schulranzen-Flugbahnexperte versucht, was das
Gericht in einer nicht minder grenzenlosen Anwandlung von Einfalt in seinem
Urteil auch noch rühmend hervorhob. Worum ging es?
Peggy rennt mit dem Schulranzen in der rechten Hand (sie ist Rechtshänderin)
auf dem an-schüssigen - insgesamt 800 m, 21% Steigung - 500 m bis
zu dem Stein wo sie angeblich stolpert und hinfällt. Ulvi gibt nach
dem Sturz die Lage des Schulranzen vor dem Körper und vor dem Kopf
von Peggy - in Laufrichtung - liegend an. Und er meinte, das müsse
nach den Naturgesetzen auch so sein und deshalb sei dies ein besonders
Glaubhaftigkeitskennzeichen. Wenn das eine wirkliche Tatrekonstruktion
gewesen wäre, dann hätten zumindest zwei Sach-verhalte nachgestellt
werden müssen:
1) wie ein Schulranzen beim Sturz aus der rechten Hand vor den Kopf
des Mädchens fliegen kann. Wer stürzt, lässt fallen und
versucht die Hände zum Abfangen frei zu bekommen, so je-denfalls der
gesunde Menschenverstand und die alltägliche Erfahrung.
2) Man hört auf dem 800 m Weg zunehmend deutlicher in dem Video,
dass Ulvi Kulac schnauft wie ein Walross. Wohlgemerkt beim bloßen
Gehen der Strecke. Er will aber 800 (21% Steigung) Meter hinter Peggy her
gerannt sein. Es ist völlig klar, warum man ihn nicht laufen ließ,
wie es korrekt gewesen wäre: jeder Kripobeamte wusste, der schafft
keine 100 m. Damit stellt sich die Frage, ob die Tatrekonstruktion durch
Unterlassen nicht teilweise vor-sätzlich falsch angelegt war? Hier
sehe ich Frau Wolff gefordert.
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Nicht nur Exploratiuon
sondern drei Grundvoraussetzungen sind nach Baer kompromisslos zu fordern
8. Dezember 2013 um 16:33 :
Der 39. Quellenbeleg von 1881 bis jetzt ist die bislang stärkste
Aussage zur Bedeutung der Exploration. Prof. Baer hat lange Zeit im nordbayerischen
Raum Gutachten zusammen mit dem Psychologen Dr. Hartung gemacht.
Prof Baer (1996) Rn “56 a) Exploration. Der wesentliche Bestandteil
der psychiatrischen Untersuchung ist die Exploration. … [Rn 76]
Die psychiatrische Diagnose stützt sich somit im Bereich der endogenen
Psychosen in ho-hem Maße auf die subjektive Seite des Erlebens des
Kranken, verdeutlicht in der Selbstschilderung. 77 Diese wiederum wird
angeregt durch die methodisch gezielte Befragung, die Exploration.
Dabei sind drei Grundvoraussetzungen kompromißlos zu fordern.
Fehlt eine, so ist die Diagnose wertlos:
– der Psychiater muß selbst verstanden haben, was er fragt. Das
ist bei jungen oder wissen-schaftlich uninteressierten älteren Kollegen
nicht immer vorauszusetzen.
– Der Kranke muß die Fragen uneingeschränkt verstanden haben.
– Der Kranke muß zu einer offenen Antwort bereit sein.
Rn 78 Eine andere als diese Beweisführung für das Vorhandensein
einer Schizophrenie gibt es nicht.”
Originalquelle:
Baer, Rolf (1996) Das psychiatrisch-psychologische Gutachten. In (857-885)
Bayerlein, Wal-ter (Redaktion) Praxishandbuch Sachverständigenrecht.
München: C.H. Beck.
Sekundärquelle:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/ExpF.htm#Baer%20%281996%29
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Reid-Methode
und Ausbildung in Vernehmung in der Justiz
8. Dezember 2013 um 12:57 :
Danke für den interessanten Hinweis. Die Reid-Methode ist im KrimLex
auch kritisch beschrieben:
http://www.krimlex.de/artikel.php?BUCHSTABE=&KL_ID=224
Das weitergehende Problem ist aber, dass Richter selten in Vernehmung ausgebildet werden und das offenbar auch für unnötig erachten (schon von Peters kritisiert). Ein schwerer Fehler der Rechtswissenschaft und juristischen Fakultäten.
Forensisch-wissenschaftlich bewertet kann man die Einführung der Methode in Bayern durch den Frömmler Beckstein ruhig als Wissenschaftsverbrechen bewerten.
Die Kripo überhaupt ist Gottseidank auf dem Weg einer angemessenen
Vernehmungslehre:
https://www.sgipt.org/lit/Boorberg/HL_VTP.htm
Hoffentlich spricht sich das auch bei Richter- und StaatsanwältInnen
rum.
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Unklarheit im Fall Ulvi
Kulac
5. Dezember 2013 um 09:47 zu @Wolff:
1) ok: Interviewhinweis statt Buchhinweis (Lemmer)
2) Abweichung Buch-Interview (Lemmer) habe ich nicht untersucht. Hier
müsste Lemmer gefragt werden.
3) Was K. inhaltlich genau hatte, weiß ich nicht, da es aus seinem
GA nicht klar hervorgeht. Ich vermute es aber, denn er gibt ja (formal)
reichlich Quellen an (wie ich dokumentiert habe):
- Aktenunterlagen (3 Leitzordner)
- Psychiatrisches Gutachten der Landgerichtsärztin Janovsky
- Sozialakte über Herrn Kulac
- Schlußbericht Kriminalpolizei vom 8.10.2002 über den Verlauf
der Vernehmungen
- Zusatzgutachten Dipl.-Psych. Paul Keller vom 27.12.2001
- Ergänzung Zwischenbericht Soko Peggy zu Gutachten Aussagefähigkeit
vom 20.8.2002
- Durchgesehen weitere Vernehmungen des Vaters Erdal Kulac
- Drei Videobänder zur Tatrekonstruktion vom 2.7.2, 30.7.2, 1.8.2
- Einbändige Ermittlungsakte (Duplo) 242 Js 10292/00 und der zweibändigen
Ermittlungsakten (Duplo) aus dem Verfahren 22 Js 12451/01 der Staatsanwaltschaft
Hof.
Hier geht Lemmer evtl. im Buch zu weit (“Kröber wusste offenbar
weder davon,…”).
4) Die Steingeschichte bedarf noch weiterer Aufklärung.
5) Über die Aktenauswahl der Ermittlungsakte kann ich nichts sagen
(sehe das auch als Rechtsanwaltsarbeit, nicht meine).
6) @Wollf: “Es ist nun leider so: Schlamperei ist an der Tagesordnung.
Kritische Analysen sollten sich davon abheben.
Und daher erwarte ich von Ihnen, Herr Dr. Sponsel, mehr.
Welche Akten lagen Ihnen vor?
Welches Video der drei vorhandenen haben Sie gesichtet?
Woher stammt die erste Seite des Faksimiles, das Sie auf ihrer Website
gepostet haben: aus einem Band der Akte mit Paginierung oder aus diesem
ominösen polizeilichen Vermerk, der allein dem Gutachter Kröber
zuging?”
Ihre Erwartungen in Ehren. Aber mein Ziel Erstanalyse
und meine Grundlagen sind auf meiner Seite klar ausgewiesen. Die Aktualisierung
6.2.b zur Frage des Vernehmereinflusses hat nun drei handfeste und nicht
zu erschütternde objektive Argumente, von denen jedes einzelne allein
ausreichen sollte: a) Reid-Methode, b) Tathergangshypothese, c) inkompetente
Vernehmungen und Tatrekonstruktion (Video 30.7.2002). b) und c) waren der
Grund für die Aktualisierung. Was genau K. wusste, ist für mich
unklar, aber auch nicht so wichtig für die Frage der Beeinflussung
nur für das, was man ihm vorhalten kann.
Auf dem dreiseitigen Brief vom 2.5.2002 zum Vernehmungskonzept mit
der Tathergangshypothese habe ich keine Paginierung erkennen können.
Wo der überall abgelegt wurde, ist angesichts der Tatsache, dass es
ihn gibt, für meine 6.2.b Fragestellung nebensächlich.
Meine Aufgabe sehe ich in erster Linie in der methodenkritischen Prüfung
des “aussagepsychologischen” K-Gutachtens. Erst bei einer Vollprüfung
sind alle die Akten, die dem K.-GA zu Grunde lagen, förderlich. Da
es sich bei aussagenpsychologischen GA-Überprüfungen um sehr
aufwändige Arbeit handelt, muss erst abgewartet werden, ob der RA
eine solche für nötig erachtet (ich frage mal nach).
Das selektive Aktenchaos, das das Gesetz offenbar
hergibt, ist unerträglich. Auch die fehlende inhaltliche Dokumentation
gehört dazu. “Akte” sagt ja inhaltlich gar nichts. Ich entsinne, dass
es im Fall Mollath extrem schwierig war, die verstreuten Akten zusammen
zu bekommen. Das ist im Zeitalter der Elektronik natürlich ein Unding
ohnegleichen.
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Nachfrage
zur schriftlichen Vorbereitung der Vernehmung Ulvi Kulacs
4. Dezember 2013 um 17:03 :
@wolff “Befand sich die schriftliche Vorbereitung der Vernehmung bei
den Unterlagen, die dem Kröber-Gutachten zugrundelagen?”
Das weiß ich nicht genau, weil sich K. im GA
nur summarisch äußert, so dass man inhaltlich nichts Genaues
weiß.
Aber er wenn er eine Minimalahnung von Exploration (Vernehmung) hätte,
dann hätte er aufgrund des Tatrekonstruktionsvideos – das ich kürzlich
einsehen konnte – erkennen müssen, dass diese Beamten völlig
überfordert waren. Aus zwei Einäugigen wurde hier kein Ganzseher,
sondern offenbar ein Vollblinder.
Wenn K. es allerdings wusste, dann ist es eine glatte Falschaussage.
Aber vermutlich ohne Folgen, da Vorsatz nicht einfach nachweisbar ist und
unsere crème de la crème Koryphäen natürlich nicht
auf ihre Gutachten vereidigt werden. § 359 (2) StPO kann also nicht
greifen – oder doch? – und deshalb sollte künftig obligatorisch vereidigt
werden, wenn Menschen für Jahre oder Jahrzehnte in der Psychiatrie
verschwinden sollen.
Anmerkung @Helga Steckhan: Danke für den Buchhinweis (Lemmer ist
der Buchautor, nicht der Anwalt, der heißt Euler).
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Auch Psychologen
sind keine Hellseher
4. Dezember 2013 um 16:10 :
Leserbrief an die Nürnberger Nachrichten. Heute 4.12.13. erschienen.
Kürzungen in [eckigen] Klammern zu NN Sa/So 30.11.12, S. 17 “Fall
Mollath: Man kann nicht hineinschauen”
Nachdem sich Kollege Dr. Rose zur Frage, ob man denn ein Gutachten erstellen
könne, wenn die Mitwirkung des Probanden fehle, nicht klar äußerte,
darf ich als forensischer Psychologe nachsetzen: Auch PsychologInnen sind
keine besseren Hellseher als Psychiater[Innen}. Es ist ganz einfach: Worüber
man nichts weiß, darüber kann man auch nichts sagen und erst
recht nicht gutachten. Das versteht jede Handwerker[In, jede Kauffrau,
jede HauptschülerIn], nur unsere Akademiker[Innen], besonders in der
Unterbringungspsychiatrie und – justiz, scheinen mit solchen elementaren
Denk- und Lebensgesetzen extreme Schwierigkeiten zu haben. Manchen scheint
das Studium geradezu das Hirn zu vernebeln. [Die kritisch-ironische "Volksexpertise"-Idee
des Professors aus Berlin, der offenbar nur Professor und sonst nichts
kann, ist deshalb gar nicht so schlecht]. Dieses verrückte System
braucht dringend gesunden Menschenverstand.
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Beweis
von Prof. Dr. Kröbers Falschbewertung der Beeinflussung von Ulvi Kulac
Rudolf Sponsel sagte am 4. Dezember 2013 um 09:49 :
Beweis von Prof. Dr. Kröbers Falschbewertung der Beeinflussung
von Ulvi Kulac (Fall Peggy) durch seine Vernehmer https://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/MKEAKr%C3%B6b.htm#6.2.b.%20Keine%20Einflussnahme%20der%20Vernehmer
Nach Einsichtnahme in die belegte Tathergangshypothese habe ich den
Punkt 6.2.b ergänzt und neu gefasst.
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Wörthmüller-Vortrag
in der Straßenkreuzer-Uni Nürnberg
3. Dezember 2013 um 09:40 :
Nach Nürnberg fahren ist mir heute zu aufwändig. Ich war
gestern Abend erst im Rechtspsychologischen Kolloquium – habe ihn da nicht
gesehen – zum Thema Gewalt im Strafvollzug und habe zudem eine Erhebung
zur Psychodiagnostik auf dem Weg (neben zwei halbfertigen Ausarbeitungen
zu absoluten und Methodenfehlern …). Außerdem entsinne ich mich an
ein GA von ihm, das jenseits des amorph-strukturlosen Leipziger Allerleis
mit einem Inhaltsverzeichnis hervorstach, wie man es wünscht und erwartet.
Grundsätzlich aber eine gute Sache, die “Straßenkreuzer
Uni”* mit einem solchen Vortrag zu bedenken und zu respektieren. Den nächsten
“Straßenkreuzer” (Zeitung der Obdachlosen) werde ich aber genauer
unter die Lupe nehmen. Vielleicht wird da ja berichtet.
*http://www.strassenkreuzer.info/das-projekt.html
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Nachrichten aus der
Psychiatrie
Rudolf Sponsel sagte am 1. Dezember 2013 um 12:45 :
Informativ: Nachrichten aus der Psychiatrie und von der Würde
Nachrichten aus der Psychiatrie: Neue Rubrik: Alternative Psychiatrie
https://www.sgipt.org/medppp/NadP.htm#Alternative%20Psychiatrie
Statt Psychiatrie 2: Wichtiges und informatives Werk zur Alternativen
Psychiatrie
https://www.sgipt.org/medppp/NadP.htm#Hierzu%20ist%20ein%20wichtiges
Medienkritik 3sat Sternstunde Philosophie Peter Bieri über ein
würdevolles Leben – ausgezeichnet
https://www.sgipt.org/medien/kritik/mk_13.htm#Peter%20Bieri%20%C3%BCber%20ein%20w%C3%BCrdevolles%20Leben
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Aus
dem Grundtext: Grundsatzproblem mündliches Gutachten
30. November 2013 um 12:37 :
"Grundlage für die richterliche Urteilsfindung ist allein das
in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten." (Punkt 5.
Mindestanforderungen)
Hier stellen sich ein paar Fragen:
1) Gelten die Mindestanforderungen auch für das - rechtlich entscheidende
- mündliche Gutachten? Es ist ja sozusagen völlig irre, wenn
für das nicht ausschlaggebende schriftliche GA strenge Anforderungen
gelten, hingegen für das entscheidende mündliche GA keine.
2) Wie steht es um die Dokumentationspflicht des mündlichen Gutachtens?
Damit der SV-Beweis überhaupt rechtlich geprüft werden kann,
müsste er im Protokoll ausreichend fundiert dargestellt werden. Im
Zivilrecht zumindest wird das von einigen Gerichten gefordert, z.B. vom
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.11.2006, 1 W 446/05. Der Bundesanzeiger
Betreuungsrecht fast zusammen*
"Wird ein Gutachten zur Unterbringung des
Betroffenen nur mündlich erteilt, so kann dies im weiteren Verfahren
nur dann verwertet werden, wenn die Ausführungen des Sachverständigen
in der Art und Weise aktenkundig gemacht werden, die den Anforderungen
an ein schriftliches Gutachten entsprechen. Es muss der Untersuchungsbefund,
aus dem der Sachverständige seine Diagnosen ableitet, im Einzelnen
festgehalten und die Folgerungen aus den einzelnen Befundtatsachen auf
die Diagnose oder die sonst gestellte Beweisfrage nachvollziehbar dargestellt
werden.
Hat das Vormundschaftsgericht ein für die Entscheidung
über eine Unterbringungsmaßnahme ausreichendes Gutachten nicht
eingeholt und beantragt der Betroffene im Beschwerdeverfahren nach seiner
Entlassung die Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme festzustellen,
so kann der Verfahrensfehler nicht mehr geheilt werden."
3) Steht ein schriftliches GA nicht im Widerspruch zum Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsprinzip der HV?
4) Wie soll denn der forensisch-psychopathologische Sachverständige in der extrem theatralisch-ritualisiereten HV eine begründete Untersuchung vornehmen können? Wir wissen alle, das ist fast unmöglich. Also wird und muss er auf seine schriftliche Begutachtung vor der HV zurückgreifen, die aber ja nicht "unmittelbar" und direkt "mündlich" ist.
Ich habe den Eindruck, die HV scheint sehr stark von der Vorzeit geprägt. Nichts ist klar, vieles unzulänglich oder widersprüchlich, jedenfalls was den forensisch-psychiatrischen Sachverständigenbeweis betrifft. Ich gewinne mehr und mehr den Eindruck, dass hier das Recht hinsichtlich der HV hochgradig wirr, artefiziell und sophistisch basiert ist. Ich kann da wenig gesunden Menschenverstand, oder gar wissenschaftsbasiertes Denken erkennen.
Rechtssicherheit?
*http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Rechtsprechung_zum_Sachverst%C3%A4ndigengutachten
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Die
drei Unterbringungsarten, Sicherungsverwahrte und Lebenslängliche
29. November 2013 um 12:30 :
Leider werden in der ganzen Diskussion die verschiedenen Unterbringungs-
und Sicherungs-sachverhalte oft vermischt. Wir haben:
1) zivilrechtliche Unterbringung (meist Pflege/Betreuung, §§
1896 ff BGB), aber auch so seltsame Anlässe wie Prozeßfähigkeit
(§ 56 ZPO)*
2) öffentlich-rechtliche Unterbringung (z.B. Selbst-/ Fremdgefährdung)
3) Strafrechtliche Unterbringung (§ 126a StPO, § 63 StPG)
Die Beurteilung der Gefährlichkeit spielt zudem eine Rolle bei
4) Sicherungsverwahrung und
5) Lebenslänglichen.
Das ging leider auch in der Diskussion Alpha Wissenschaft durcheinander
und wurde dort nicht deutlich klargelegt.
Sekundärquelle:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm#Unterbringung
*https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm#%C2%A7%2056%20ZPO
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Kröber:
Die Begegnung zwischen Gutachter und Proband
29. November 2013 um 00:36 zu @Albert A.:
Kröber lässt sich zur Möglichkeit
der Exploration, die er zum Kernstück der Untersuchung erklärt,
wie folgt aus*:
“Das nun ist die Sensation: dass dies immer wieder funktioniert, dass
in einer so unwahrscheinlichen Situation der [>169] erstmaligen Begegnung
von völlig fremden Menschen, zudem oft stark unterschiedlicher sozialer
Herkunft, gleichwohl sehr schnell sehr ernsthaft und ergiebig über
die ganz wichtigen Dinge des Lebens gesprochen wird. Sicherlich funktioniert
dies primär durch die Rollenvorgabe, wie sie auch in der allgemeinen
ärztlichen Situation vorgegeben ist mit der Arzt- und der Patientenrolle:
der Arzt sieht, fragt, hört und schweigt, bis er dann handelt oder
redet. Der Patient berichtet und bemüht sich im eigenen Interesse,
alles Wichtige vorzutragen, auch möglicherweise beschämende Dinge.
Es ist nicht viel Zeit zu verlieren durch einleitenden Small Talk, der
weiße Kittel des Arztes und der entblößte Oberkörper
des Patienten markieren deutlich Situation und Spielregeln. Wesentlich
ist sicherlich, dass lange soziale Praxis das Vertrauen geschaffen hat,
dass das, was in einer solchen Situation geäußert wird, der
Schweigepflicht unterliegt und diesen Raum nicht verlässt.
Diese Grunderfahrung wirkt sicherlich in die forensische Explorationssituation
hinein, auch wenn der Sachverständige keinen Kittel trägt und
der Ort nicht die ärztliche Praxis, sondern eine Zelle im Besuchertrakt
ist. Die Kargheit des Ortes ist nicht schlecht: verdeutlicht wird, es geht
nur um das Gespräch, nur um das, was der Proband sagt. Konzentration
auf das Wesentliche
Anmerkung: Das ist für die Begutachtungssituation
gerade falsch. Sie unterliegt eben nicht der Schweigepflicht.
* Kröber H-L (2008) Die Begegnung zwischen Gutachter und Proband
– Explorationssituation und psychischer Befund. Die Psychiatrie 5:167-171.
Hier S. 168f
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Zwei wichtige BGH-Urteile
aus 2004
27. November 2013 um 23:17 :
Nein, das sind zwei verschiedene Urteile aus 2004, aber beide sehr
wichtig:
Das von Ihnen gepostete (Nov 2004) betrifft die Diagnosesicherheit.
Das von mir heute gepostete (Jan 2004) betrifft die Nachvollziehbarkeit,
Transparenz und das Gebot, den Weg aufzuzeigen.
BGH, Beschluß vom 12. November 2004 – 2 StR 367/04 – Landgericht
– Schwurgerichtskammer – Koblenz
BGH, Urteil vom 21. 1. 2004 – 1 StR 346/03 (LG Stuttgart)
Ich habe aber schon gleichlautende Formulierungen bei BGH-Entscheidungen
gefunden. Schätze, die verwenden auch Textbausteine.
Entschuldigung für den Link und Danke an den Reparateur.
Präzisierend zu:
27. November 2013 um 20:48 :
Wichtiges BGH Urteil vom 22.1.2004 zu Diagnose-Fehlern Forensik: Nachvollziehbarkeit,
Transparenz und Weg angeben geboten
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/DiagF.htm#Nachvollziehbarkeit,%20Tran…
Vom Datum her ist es bereits für das Dr. Leipziger “GA” bedeutsam.
(Erstmals bei Tondorf 2011, S. 58 gefunden)
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Eigenwelt Prof. Kröbers
27. November 2013 um 18:31 :
Danke. Sehr interessanter Bericht, der überdeutlich macht, dass
Prof. Kröber offenbar in einer Eigenwelt lebt, die mit der Realität
nicht übermäßig viel zu tun hat. Dazu passt dann das schlimme
Wort Verhältnisblödsinn von Eugen Bleuler:
https://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#Verh%C3%A4ltnisbl%C3%B6dsinn
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Mehr als Wahn ?
Am 27. November 2013 um 17:34 zu @Bach “Hier scheint mir mehr als ein
Wahn vorzuliegen.”
Was ist denn damit gemeint?
__
Die DGPPN
hat Grundlegendes nicht begriffen
27. November 2013 um 11:16 :
Die Frage ist, ob die anderen “Koryphäen” bis auf wenige Ausnahmen
tatsächlich besser sind. Die haben in der DGPPN nämlich Grundlegendes
nicht begriffen … und die Problemlösung beginnt bekanntlich mit der
Problemwahrnehmung. Ich sehe hier vor allem Abwehr, Abwehr, blinde Flecken
noch und nöcher.
Sie haben über 60 Jahre gebraucht, um ihre NS-Schandtaten zu registrieren.
Man darf also davon ausgehen, dass es dauern wird. Vermutlich gilt hier
die treffliche Sentenz von Max Planck: “Eine neue wissenschaftliche Wahrheit
pflegt sich nicht in der Weise durchzusetzen, daß ihre Gegner überzeugt
werden und sich als belehrt erklären, sondern vielmehr dadurch, daß
ihre Gegner allmählich aussterben und daß die heranwachsende
Generation von vornherein mit der Wahrheit vertraut gemacht ist.” Das wäre
allerdings die Lichtblickvariante, denn die crème de la crème
ist ja nicht mehr die jüngste.
__
Restrisiko
... Sehenswerte Dokumentation aus Eickelborn im bayerischen Fernsehen
27. November 2013 um 00:29 :
https://www.sgipt.org/medppp/NadP.htm#Restrisiko
War sehr interessant, wenn auch die Auswahl der drei Täter recht
einseitig war.
__
Paradoxie
der Macht: wer sie hat, nutzt sie nicht richtig
26. November 2013 um 11:16 :
Man wird in Bayern wie wohl andernorts auch nicht Justizminister, wenn
man Sauställe ausmisten will, eher, wenn man sie als heilsame und
fruchtbare Düngemittel zu verkaufen vermag. Das System ist vermutlich
faul und kann sich aus sich heraus nicht regenerieren. Falls: was dann?
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Der Fall Dirk Lauer aus Hessen
5. November 2013 um 15:03 :
Ist der Fall des Polizisten Dirk Lauer (Hessen) hier schon diskutiert
worden?
“Gutachtenskandal bei der hessischen Polizei – Mollath lässt grüßen.
Der Polizist Dirk Lauer berichtet darüber wie er durch medizinisch-psychologische
Gutachten aus dem Polizeidienst entsorgt wurde. …”
http://diw.adpo.org/tag/mollath/
__
Printpreise
DGPPN an ZEIT und SPIEGEL - wer wundert sich also noch?
25. November 2013 um 10:06 :
Ich lese gerade die Pressemeldung der DGPPN über ihre Medienpreise.
Zwei Printpreise – neben einer Film-Doku – wurden vergeben: DIE ZEIT und
DER SPIEGEL “gewinnen”, aber wenigstens nicht Rückert und Lakotta,
aber immerhin: man weiß wohl, was man aneinander hat.
http://www.dgppn.de/fileadmin/user_upload/_medien/download/pdf/pressemitteilungen/2013/DGPPN-Medienpreis_f%C3%BCr_Wissenschaftsjournalismus.pdf
__
Wieder auf
die wichtigen Ziele besinnen
25. November 2013 um 10:20 :
Sehe ich auch so.
Ich sag’s mal bayerisch: Es ist wirklich an der Zeit, sich aus dem
Elendsviertel der Unterstützerhacke und -kacke zu entfernen und dem
Wesentlichen zuzuwenden.
Nicht wenige dieser “Unterstützer” scheinen aber nicht willens
oder fähig, hierzu ordentliche und zielgerichtete Beiträge zu
leisten. Ich darf daher noch einmal an die 7 Ziele, von denen die ersten
zwei mit vereinten Kräften erreicht werden konnten, erinnern:
1. Freiheit,
2. Wiederaufnahme,
3. neues faires Verfahren,
4. Entschädigung,
5. Bestrafung der Verantwortlichen,
6. Reform des § 63 StGB,
7. Überprüfung der Untergebrachten mindestens in Bayern.
__
Es mordet
der schizophrene Schub, nicht der Mensch, er ist "nur" Werkzeug
24. November 2013 um 23:15 :
@Mustermann Zitat Ankündigung: “Hans-Ludwig Kröber
ist forensischer Psychiater, seine Aufgabe als Kriminalgutachter ist es,
in die Seele der Verbrecher zu schauen und die Geschichte der Tat herauszufinden.”
Zwei Anmerkungen:
1) “Mordet” jemand schuldunfähig im schizophrenen Schub, so sollte
man diesen Menschen nicht als Verbrecher bezeichnen, denn Täter ist
nicht der Mensch, sondern der Schub, der sich seiner bemächtigte.
Der Mensch kann in einem solchen Fall als “Werkzeug” betrachtet werden.
Hier hat der § 20 StGB seine volle Berechtigung.
2) In die Seele schauen und die Geschichte der Tat herausfinden, geht
nicht durch Beobachten in einer Klinik, es geht auch nicht mit Aktenstudium,
in aller Regel bedarf es hierzu einer intensiven, sachgemessenen, nicht
suggestiven Exploration.
__
Willkür
vor der Haustür Politische Justiz ?
23. November 2013 um 21:44 :
Gibt es nur in Unrechtsstaaten? Von wegen:
Die gibt es auch in Deutschland, gerade vor der Stuttgarter Haustür.
Und verkörpert wird sie nicht nur durch den umstrittenen und mittlerweile
in den vorzeitigen Ruhestand verabschiedeten Oberstaatsanwalt Bernhard
Häußler. Ein neues Kontext-Buch, das Anfang Dezember erscheint,
zeigt "Beispiele politischer Justiz in unserem Land" auf. Sie reichen zurück
bis in die 1970er-Jahre. ..."
http://www.kontextwochenzeitung.de/macht-markt/138/willkuer-vor-der-haustuer-1853.html
__
Zur Frage
der Verordnung von Psychopharmaka
22. November 2013 um 16:49:
Das dürfen alle ÄrztInnen und viele tun es auch. Zur PsychiaterIn
muss nur dann geschickt werden, wenn man glaubt, es sei nötig und
man könne es selber nicht.
__
Zum informativen
Bericht von Horst Pachulke zu Dennis
Stephan, LG Gießen
22. November 2013 um 16:24 :
Danke, ein sehr informativer und wichtiger Bericht, der einiges aus
der Vorfeldberichterstattung relativiert.
__
Die Rechtspsychologen
scheinen aufzuwachen
21. November 2013 um 18:24
Der Vorsitzende der Sektion Rechtspsychologie im Berufsverband Deutscher
Psychologinnen und Psychologen reibt sich verwundert die Augen als er sich
folgendes Buch zur Rezension in der Verbandszeitschrift "Praxis der Rechtspsychologie",
1, 2013, S. 227f "* vornimmt:
Müller, J. L., Nedopil, N., Saimeh, N. Habermeyer, E. & Falkai
(2012). Sicherungsverwahrung - wissenschaftliche Basis und Positionsbestimmung.
Was folgt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011?
Berlin: Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft. 263 S.,
69,95 €. ISBN 978-3-941468-68-9.
Bei dem vorliegenden Werk handelt es sich um die Aufarbeitung eines rechtspsychologisch sehr aktuellen und bedeutsamen Themas. Zunächst muss aber ernüchternd festgestellt werden, dass das Herausgebergremium ausschließlich aus Psychiatern besteht. Es ist kein einziger Psychologe vertreten. Das ist verwunderlich, da sich die Rechtspsychologie hätte sicherlich gewinnbringend fachlich beteiligen können. Zudem widerspricht das der Praxis im Strafvollzug bzw. im Strafvollzugssystem, sind hier doch schließlich die Mehrzahl der Praktiker Psychologen und nicht Mediziner. Ein Schelm, der Böses denkt. ... Bereits im Titel werden das medizinische Verständnis und Menschenbild des Herausgeberwerkes deutlich. Anstatt von Inhaftierten zu sprechen, wird der Begriff Patient verwendet, dem wohl eine implizite Tendenz zur Pathologisierung innewohnt. ... Auf Probleme sowie Unzulänglichkeiten wurde bereits aufmerksam gemacht. Insbesondere erscheint es aus Sicht des Rezensenten geradezu störend oder „nervend", dass rechtspsychologische Befunde, Arbeiten und Ansätze nicht referiert bzw. genannt werden. Selbst die Begriffe „Psychologie", „psychologisch oder „psychologische Diagnostik" tauchen nicht auf. Zumindest hat der Rezensent sie nicht gefunden. Vielleicht ist das aber auch nur eine selektive Wahrnehmung. Die „Ausblenden" unserer Profession entspricht nicht meiner Einschätzung der Bedeutsamkeit der wissenschaftlichen und praktischen Kenntnisse der Rechtspsychologie zu diesem Thema. ... "
*http://www.praxisderrechtspsychologie.de/themenschwerpunkte.html
aus PdRP 23, 1, 2013, S. 227f
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Warum
wurde Prof. Kröber überhaupt ausgewählt ?
18. November 2013 um 22:38 :
Ulvi Kulac (Fall Peggy): Anmerkung2 Warum wurde Prof. Dr. Kröber
überhaupt ausgewählt …?
https://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/MKEAKr%C3%B6b.htm#Anmerkung2, hier
direkt:
"BGH: Wahl zwischen psychologischem oder psychiatrischem Sachverständigen
zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung, NStZ 2002, 490
Wahl zwischen psychologischem oder psychiatrischem Sachverständigen
zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung StPO § STPO § 244 STPO §
244 Absatz II
Hält der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben
eines Zeugen die Zuziehung eines Sachverständigen für geboten,
wird er sich der Hilfe eines Psychologen bedienen, wenn „normalpsychologische”
Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozesse in Rede stehen. Das gilt
auch für den Fall intellektueller Minderleistung eines Zeugen. Der
besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedarf es allenfalls dann, wenn
die Zeugentüchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, dass der Zeuge
an einer geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorliegen,
dass die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen
beeinträchtigt sein kann.
BGH, Beschluß vom 19. 2. 2002 - 1 StR 5/02 (LG Mannheim)
Rn 1: Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der infolge einer frühkindlichen
Hirnblutung geistig behinderten Geschädigten konnte (allein) ein psychologischer
Sachverständiger herangezogen werden.
Rn 2: Der besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedurfte es nicht,
weil ein aktueller, die Zeugentüchtigkeit unmittelbar beeinflussender
hirnorganischer Befund nach den Feststellungen nicht vorlag."
__
Qualitäten
und Qualifikation Prof. Kröbers
17. November 2013 um 13:53 zu @Suni:
"Prof. Kröber hatte sich über Jahre hinweg einen ausgezeichneten
Ruf erarbeitet, ein Meister seines Faches, intelligent, seine Veröffentlichungen
unterstrichen seine Brillanz."
Einspruch1: Das mit dem Ruf stimmt, den hat
er sich erarbeitet. Hierbei sollte aber auch gefragt werden: wie (Gefälligkeit,
Willfährigkeit?)? Ich habe genauer hingeschaut und muss leider feststellen,
die "Brillanz" ist weitgehend nur Marketing-Oberfläche. Sobald Tiefe
und Gründlichkeit in Sachfragen anstehen, ist da wenig bis nichts,
schon gar nicht in der forensischen Königsdisziplin, das kausale in
Beziehung setzen der Befunde und Beweisfragensachverhalte.
Einspruch2: Theorie ist das eine, Praxis das
andere und die Einheit von Theorie und Praxis, also auch die Konsequenz,
ist noch einmal ein Drittes, aber entscheidend. Typisch für Kröber
- wie auch für Leipziger - ist, dass er sich an seine eigenen Regeln
nicht hält und das Wesentliche gar nicht erkennt oder kennen will.
Er ist abgehoben, übermütig geworden, er meint er kann alles
aus dem Ärmel schütteln, kann sich alles leisten. Ich hoffe,
dass wir ihm und einigen seiner Zunftgenossen diesen Zahn ziehen. Im Fall
Ulvi Kulac zeigt er ja u.a. dramatisch, dass er noch nicht einmal richtig
explorieren kann oder will. Manche können eben nur Professor.
Anmerkung: Der typisch schmierig-amorphe Gutachtenstil
scheint übrigens Ausbildungsgepflogenheit bei der DGPPN zu sein. Dieser
Club leidet anscheinend an einer Transparenz-, Struktur- und Beweisphobie.
Beim Stichwort Nachvollziehbarkeit sieht man nur noch Staubwolken, wenn
nicht gar eine Stampede anhebt.
__
Die Besonderheit bei
Ulvi Kulac
14. November 2013 um 12:11 zu @Wolff
Ulvi/Peggy, Kröber-GA
(1) "... mit dem Fall eines widerrrufenen Geständnisses durch einen
geistig Behinderten korreliert, nämlich gar nicht:"
Sie greifen zwei besondere Problemstellen trefflich heraus. Den Fall
kann man vielleicht wie folgt kurz-charakterisieren: Es geht 1.1 um sexuellen
Missbrauch, 1.2. um mutmaßlichen Mord (ohne Leiche), 1.3 um Aussagen,
1.4 eines Minderintelligenten, 1.5 Geständnis mit 1.6 Widerruf (Hypothesen
falsches Geständnis). Kröber hat ein Buch über Mörder
geschrieben, so belegt kann man sagen; Mord ist zwar sein Geschäft,
aber die anderen 5 Punkte nicht so ausgewiesen.
(2) "Steiler" statt "Steller" ist wahrscheinlich ein simpler Scanfehler
(i statt l), hatte ich auch schon.
(3) Der Schulranzen muss nicht zwingend nach vorne fliegen, das ist
nur eine Möglichkeit. Es ist schon fraglich ob er beim Sturz überhaupt
fliegen kann.
(4) Das "Geständnis" erfolgte unter extrem dubiosen Umständen:
a) just als der Anwalt weg, soll Ulvi gestehen wollen und b) just zu genau
diesem Zeitpunkt soll das Aufnahmegerät seine Funktionsfähigkeit
verloren haben. Sachen gibt's.
(5) Duplo. Ich kenne die Bedeutung auch nicht, vermute aber, dass es
sich um eine Bezeichnung oder Kennzeichnung für einen Aktensammler
(Hefter) handelt (bei Mollath "Duraplex").
(6) 242 Js 10292. Danke für den Hinweis. Ich vermute Scanfehler.
Ich werde der Sache nachgehen.
__
Quelle Honorarspende
14. November 2013 um 10:20 :
@fotobiene Kritik an Gustl F. Mollath & Wirtschaftslage, “Unterstützer”
Die Anmerkung zur Honorarspende ist nicht von mir,
sondern vom Verlag. Ich habe sie nur zitiert.
Gustl F. Mollath ist erst mal “frei”. Bei aller Sympathie und Unterstützung
ist er doch keine sakrosankte Figur. Ich halte es für normal, dass
auch Kritik geübt wird. Und in der Sache hat die Kritik auch eine
akzeptable Logik. Denn seine wirtschaftliche Situation ist ja nun wirklich
nicht so, dass er großzügig spenden könnte. Das ist aber
nur der reine Wirtschaftsaspekt. Positiv sollte man als Deutungsmöglichkeit
auch einbeziehen, dass hier mit einer noblen Geste zum Ausdruck gebracht
werden soll, dass er, in meinen Augen akzeptable Probleme damit hat, an
der Vermarktung seines Falles zu verdienen und dass er dass eigentlich
nicht will, zumindest nicht mit diesem staats- und psychiatriekritischen
Buch. Man bedenke auch, dass jemand, dem 7,5 Jahre so übel mitgespielt
wurde, der nichts hatte außer das, was er quasi am Leibe trug, der
auf andere extrem angewiesen war, es auch einmal genießen will und
darf, selbst etwas zu geben und großzügig zu sein – trotz prekärer
Wirtschaftslage, die ja nun auch noch durch das Spendenkontodebakel für
alle unverständlich verschärft wurde.
Nun, es wäre andererseits auch kein Fehler,
zur Wirtschaftslage mal was Genaueres zu sagen. Auch andere Posten sind
unverständlich offen, z.B. was mit der Habe bei seiner Ex und seinem
dort gebunkerten FS ist. Es ist mir selbst rätselhaft, wieso man bei
seiner Ex nicht jemand, z.B. den Gerichtsvollzieher aus meiner laienhaften
Perspektive, vorbeischicken dann, der seine Habe dort abholt. Wie lange
soll das denn noch dauern? Die hochgradig absurd-kafkaesken Züge scheinen
kein Ende zu nehmen.
Gut am Schlechten der Situation ist, dass sich in
der Unterstützerszene immer klarer und deutlicher die Spreu vom Weizen
trennt. Man kennt sich zunehmend besser aus, wer welches Süppchen
kocht und was von wem zu halten ist.
__
Originalzitat Prof.
Dr. Kröber
13. November 2013 um 20:27 :
Ich habe mal das Originalzitat als Beleg hinzugefügt:
https://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/MKEAKr%C3%B6b.htm#7.%20Zur%20Qualifikation%20Prof.%20Dr.%20Kr%C3%B6bers
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Kleiner
Nachtrag zur Bedeutung der Exploration nach Köhnken
13. November 2013 um 09:15 :
Kleiner Nachtrag zur Bedeutung der Exploration nach Köhnken
"4. Ungeeignete Befragungsformen
Eine fachgerecht durchgeführte aussagepsychologische Exploration
ist ein wesentlicher Bestandteil der Begutachtung. Die Exploration produziert
das Aussagematerial, welches schließlich Gegenstand der Realkennzeichenanalyse
ist. Das Ergebnis dieser Analyse ist somit entscheidend von der Qualität
der Exploration abhängig. Unzulängliche Befragungsformen können
dazu führen, dass der Fokus nicht auf die diagnostisch relevanten
Sequenzen gerichtet wird und somit schließlich zu wenig Aussagematerial
vorhanden ist.”
Quelle: Köhnken, Rn 112, in Widmaier, Münchener Anwaltshandbuch
Strafverteidigung, § 62 Glaubwürdigkeitsbegutachtung, 1. Auflage
2006, Rn 1 – 148.
Anmerkung: der Ausdruck “Glaubwürdigkeitsbegutachtung” ist nicht
ganz glücklich, hierzu:
Aussagepsychologie: Grundlegende Unterscheidung zwischen Glaubhaftigkeit
und Glaubwürdigkeit
https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Grundlegende%20Unterscheidung
__
Ulvi
Kulac: Die Richter haben offensichtlich keine Ahnung wollen keine haben
12. November 2013 um 18:44 :
@Wolff
:
“Wenn Ulvi Kulac in seiner Antwort auf die Frage, ob er sein widerrufenes
Geständnis noch einmal wiederholen könnte, wegläßt,
daß er Peggy überhaupt getroffen hat, und weitgehend sein Alibi
wiederholt: wie kann denn dann behauptet werden, er könne sich trotz
Intelligenzminderung derartig gut an das widerrufene Geständnis erinnern,
daß es wahr sein müsse?
Der “Rest” ist ja erst suggestiv herausgefragt worden.”
Danke. Ihre Feststellung trifft genau ins Schwarze.
Es ist kaum zu glauben, wie dieses “Gutachten” und seine fürchterlichen
– besonders Explorations – Fehler durchgehen konnte. Die Richter haben
offensichtlich keine Ahnung oder wollen keine haben oder/und Kröber
hat einen solch überragenden Ruf, dass bei ihm keiner mehr hinschaut
oder sich hinzuschauen traut. Ich verstehe gar nicht, wie man Kröber
berufen konnte. Oder ist er der Staatsgutachter fürs Grobe im Süden
der Republik? Der richtige Mann wäre Prof. Köhnken* gewesen,
Deutschlands erste Adresse bei schwierigen Aussagefragen, der zudem noch
Kompetenzen mit falschen Geständnissen mitbrächte und nicht nur
zwei mikrige Literaturquellen mit globalen Verweis ohne jede nähere
Ausführung.
*Wenn Sie Zugang zu beck-online haben, empfehle
ich die Arbeit zur Aussagepsychologie von Köhnken im Münchener
Anwaltshandbuch (§ 62) aus 2006.
__
Das
“aussagepsychologische Gutachten” im Fall Kulac ist auch eine Katastrophe
12. November 2013 um 10:41 :
Das “aussagepsychologische Gutachten” im Fall Kulac ist auch eine Katastrophe:
Ich bin zwar kein Kollege, da kein Psychiater, aber immerhin forensischer
Psychologe (Vormundschaftsfragen, Aussagepsychologie, FamRecht) und habe
die Hauptgutachten anhand der Mindestanforderungen hier kritisch unter
die Lupe genommen:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/MS-Prog.htm
__
Einführung
der manipulativen Reid-Methode durch Beckstein, den Frömmler
10. November 2013 um 22:50 :
Und in die kriminalpolizeiliche Vernehmung führte der Frömmler
die wissenschaftskriminelle Reid-Methode in Bayern ein, womit der minderintelligente
Ulvi Kulac traktiert wurde (Buch Kapitel 26, S. 237-245), Info hier:
http://www.krimlex.de/artikel.php?BUCHSTABE=&KL_ID=224
Hatten wir es nicht ernst jüngst von den Böcken, die zu Gärtnern
mutierten?
__
Ohne Leiche, ohne Spuren,
ohne Beweise: Anklage gegen Ulvi Kulac
10. November 2013 um 10:20 :
Laut Homepage Ulvi Kulac war die Anklage am 28.2.2003: “Ohne eine Leiche,
ohne jegliche Spuren und Beweise wurde am 28. Februar 2003 Anklage gegen
Ulvi erhoben wegen Mordes an Peggy Knobloch.”
Quelle: http://www.ulvi-kulac.de/ermittlungen.html
__
Der Okkultismus
in der Forensischen Psychiatrie – natürlich DGPPN zertifiziert
9. November 2013 um 19:06 :
Der Okkultismus in der Forensischen Psychiatrie – natürlich DGPPN
zertifiziert
https://www.sgipt.org/medppp/NadP.htm#Der%20Okkultismus%20in%20der%20Forensischen%20Psychiatrie
Wir sollten den DGPPN-Kongress von 27.-30.11.2013 mit ein paar Fragen
anregen …
__
Das Land der Richter
und Henker
9. November 2013 um 12:56 :
@Wolff “Es geht doch nur um Wiederherstellung des Rechtsstaats…”
“nur”?
Wenn aus dem Land der Dichter und Denker ein Land der Richter und Henker
werden konnte, was nie angemessen aufgearbeitet wurde und der Rechtsstaat
so fürchterlich verwahrlosen konnte, dann kann ich nur noch Adenauer
zitieren: Die Lage war noch nie so ernst.
Ich hänge nicht an dem Wort Revolution, aber einen richtigen Rechtsstaat
könnte ich für mich als als Revolution feiern. Dazu wird es aber
leider nicht kommen – und ich wüsste kaum etwas, worüber mich
lieber irren würde.
Unsere Gesellschaft leidet an einem schrecklichen Bock-Gärtner-Syndrom:
https://www.sgipt.org/politpsy/finanz/mpKemmM.htm#Bock-G%C3%A4rtner-Regel
__
Schnelle Präsentation,
weil Gustl F. Mollath Geburtstag hatte
9. November 2013 um 10:01 :
Danke. Mein Belegexemplar kam am 7.11. früh rein. So schnell habe
ich noch nie nie eine Buchpräsentation gemacht, denn Gustl F. Mollath
hatte just an diesem Tag, am 7.11., Geburtstag, den ersten in Freiheit
seit 2005, wenn ich es richtig sehe. Das schien mir doch sehr passend und
motivierend.
Schönen Urlaub noch. Danach gehts weiter!
__
Bayern: Keine
Spitzenjuristen, sondern Spitzensophisten
8. November 2013 um 08:45 :
@Wolff Zitat Richter Straßer: „Da die bayerische Justiz mit Spitzenjuristen
besetzt ist, überrascht mich ein derartiges Versäumnis.“
Ich sehe in Bayern keine Spitzenjuristen, sondern
hauptsächlich Spitzensophisten (Paradebeispiel Augsburger Staatsanwaltschaft*).
Die haben nichts begriffen, die werden nichts begreifen, ja, schlimmer
noch: die wollen nichts begreifen. Und das ist seit Jahrtausenden in fast
allen Ländern der Welt so. Recht und Gerechtigkeit im Namen des Volkes
sieht ganz anders aus. Das Rechtssystem selbst ist wurmstichig. Es ist
fast immer Herrschaftsjustiz.
*https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/AAMWE.htm
__
Leseprobe: Gustl
F. Mollath: »Macht braucht Kontrolle, wirksame Kontrolle«
7. November 2013 um 19:49 :
Buchpräsentation Staatsversagen auf höchster Ebene. Was sich
nach dem Fall Mollath ändern muss
https://www.sgipt.org/lit/westend/MollathWE.htm
Leseprobe: Gustl F. Mollath
»Macht braucht Kontrolle, wirksame Kontrolle«
Der Verlag hat eine Zitatensammlung aus den Beiträgen, die man
als Ergebnisse aus seiner Sicht betrachten kann, dem Buch vorangestellt:
__
Differenzierung Herr
Stephany
7. November 2013 um 11:42 :
Herr Stephany legt Wert auf eine ihm wichtige Unterscheidung und Präzisierung:
“Wenn ich Sie bitten darf zu realisieren, dass ich nicht gesagt habe,
“Herr Mollath wäre ein Fundamentalist”, sondern ich habe geäußert,
Herr Mollath “Sie haben e t w a s Fundamentalistisches. Ein himmelweiter
Unterschied, wie Sie wissen.”
__
Grundlage
jedes Psycho-Gutachtens ist die Exploration des Erlebens und Verhaltens
7. November 2013 um 09:26 :
Grundlage jedes Psycho-Gutachtens ist die Exploration des Erlebens
und Verhaltens. Daher ist richtig explorieren können Grundvoraussetzung.
Richtig explorieren wird aber häufig nicht gelehrt, und auch die DGPPN
habe ich im Verdacht, dass sie sich der Bedeutung kunstgerechter Exploration
gar nicht bewusst ist.
Da haben es die okkulten Nichtsachter nach Aktenlage ohne persönliche
UNtersuchung und Exploration natürlich gut. Sie können keine
Explorationsfehler machen, weil sie gar nicht exploriert haben. Das allerdings
ist die dicke Berta unter den Explorationsfehlern. Mehr hier:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/ExpF.htm
__
Anfrage bei der
DGPPN zu Beschwerden über forensisch-psychiatrische Gutachten
6. November 2013 um 21:30 :
https://www.sgipt.org/medppp/NadP.htm#Anfrage%20bei%20der%20DGPPN
__
Stephan/ LG Gießen:
Öffentlichkeit und Transparenz bewirken also was.
6. November 2013 um 21:35 :
Öffentlichkeit und Transparenz bewirken also was. Sehr schön.
Danke auch speziell an Gustl F. Mollath und seinen Einsatz vor Ort durch
Präsenz. Hessen ist ja in Sachen Unterbringung Bayern sehr vergleichbar.
__
Neutralität und Sachkunde
6. November 2013 um 12:11 :
@Wolff “Neben der Sachkunde zeichnet einen kompetenten Gutachter eine
unvoreingenommene Neutralität aus. Er sollte Unabhängigkeit vom
Auftraggeber wie auch objektive Distanz zum Untersuchungsgegenstand bzw.,
wie im Fall eines psychiatrischen Gutachtens, zum Probanden zeigen.”
Sehr richtig. Dieser Einstieg kommt mir sehr entgegen,
weil ich derzeit die beiden Seiten Absolute und Methoden-Fehler bearbeite.
Die mangelnde Neutralität, Vorurteil und Befangenheit zähle ich
zu den absoluten Fehlern (Übersicht hier*).
Der AbsF04 ist aber auch im Rechtssystem schon systemisch
angelegt (das sollte bei einer Reform des § 63 berücksichtigt
werden).
Im Fall Mollath dadurch drastisch sichtbar, weil
verfassungswidriger Einweisungschefbeobachter (über Beobachtung zum
Zeitpunkt t2 kann man über das Erleben zum Zeitpunkt t1 nach Monaten
oder Jahren nichts herausfinden; Mitwirkungsbereitschaft muss gegeben sein)
= Unterbringungsgutachter = Verwahrer = vielfacher Überprüfungsgutachter
(des eigenen Unterbringungsgutachtens) nach § 67e StGB in Personalunion
war. Und das bei einer negativen Grundbeziehung ohne persönliche Untersuchung
und Exploration (in meinen Augen ein Verbrechen gegen die forensisch-psychopathologische
Wissenschaft).
*Absolute Fehler (AbsF)
AbsF01 Ungeeignet hinsichtlich Qualifikation, Ausbildung oder Erfahrung,
d.h. der Auftrag hätte gar nicht angenommen werden dürfen.
AbsF02 Keine richtiges Verständnis der sachverständigen und
der Aufgabe der Justizorgane (Gericht, Staatsanwaltschaft, Anwaltschaft,
Polizei) z.B. keine strikte Unterscheidung der psychiatrischen und der
Rechtsbegriffe. Dazu kann auch gerechnet werden, wenn der Auftrag in den
Hauptsachen gar nicht persönlich ausgeführt, sondern weitergereicht
wird.
AbsF03 Mangelhafte oder ungenügend Datengrundlage, die kein angemessenes
Fundament für eine wissenschaftlich fundierte Begutachtung liefern.
AbsF04 Befangenheit, Voreingenommenheit, Einseitigkeit, Vorurteile.
AbsF05 Keine angemessene Aufklärung über Rechte, Pflichten,
Folgen, Risiken einer – verweigerten – Begutachtung.
AbsF06 Es wird gegen den erklärten Willen und ohne Mitwirkung
der ProbandIn gegutachtet, obwohl diese zur wissenschaftlich fundierten
Beantwortung der Beweisfrage(n) notwendig ist.
AbsF-X Sonstiger, bislang nicht erfasster Fehler, der dem Bereich Absolut
zuzuordnen ist.
Aus:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm
P.S. Ich versuche, die Seite über die absoluten Fehler bis nächste
Woche fertig zu stellen.
**
Auseinandersetzung
mit Herrn Stephany
5. November 2013 um 09:52 :
@Stephanie “Niemand kam auf die Unterstellung von Frau Wolff, dass
ich Herrn Fritz Letsch “verteidigen” würde, sondern es wurde gemeinsam
nach einem A u s w e g gesucht und auch gefunden.”
Das ist falsch. Sie gehören selbstverständlich
durch ihre “differenzierten” Äußerungen (Mollath ein “Fundamentalist”?)
zu denen, die viel Verständnis für Letsch und viel weniger für
Mollath zeig(t)en. Sie sind gleich mit ihren ersten Wortmeldung nach der
Eröffnung durch Gustl F. Mollath und Dr. Strate, äußerst
unangenehm aufgefallen, weil Sie sich statt auf ihre 1 Minute (für
alle zur Befindlichkeit) zu beschränken, sofort in die vollen gegangen
sind, wo es wesentlich um ihre eigenen negativ und falsch erlebten Bewertungen
im Wolff-Blog und durch Frau Prem ging. Sie haben damit vor allem in eigener
Sache agiert und keineswegs zum Kern der Zusammenkunft. Die Versammlungsleiterin
konnte Sie leider nicht bremsen. Und so machen Sie offenbar nun auch im
Nachgang hier weiter. Ich frage mich inzwischen, ob ich seinerzeit (Vorbereitung
Kundgebung) nicht den Falschen unterstützt habe.
Begreifen Sie endlich: es geht hier in erster Linie nicht um Sie, sondern
um Mollath, und zwar jetzt genau um die Ziele 3-7: 1. Freiheit, 2. Wiederaufnahme,
3. neues faires Verfahren, 4. Entschädigung, 5. Bestrafung der Verantwortlichen,
6. Reform des § 63 StGB, 7. Überprüfung der Untergebrachten
mindestens in Bayern.
Es gibt im UK immer noch einen starken Letsch-Flügel. Um das genauer
zu klären, habe ich gestern Abend im eUK (Mailingliste) folgenden
Antrag gestellt:
1. Frau Erika Lorenz-Löblein wird aus dem Verteiler genommen.
2. Fritz Letsch wird von der öUK Liste genommen a) mindestens
so lange, wie die befriedigende Spendenkontoabwicklung dauert und b) bis
er sich einer Aussprache im UK gestellt hat, in der dann über seine
Wiederaufnahme in die öUK-Liste entschieden werden kann.
Begründung: Verhalten und strikte Ablehnung durch Gustl F. Mollath.
Die einstimmige Resolution bei 23 TeilnehmerInnen war aber in der Tat
eine hervorragende Sache. Dem zbb und Letsch wurde eine Brücke gebaut.
Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sie begangen wird, denn die erste Brücke
von drei Wochen Zeit, sich zu äußern, haben Letsch/zbb nicht
genutzt. Deshalb musste es ja zur Anzeige kommen, wenn Gustl F. Mollaths
Integrität und seine Ziele (3-7) nicht nachhaltig beschädigt
werden sollten.
__
Sema
Altunkaynak über Nacht vom BZK Bayreuth nach Taufkirchen verlegt
Letzte Woche erreichte mich die Nachricht, dass Frau Sema Altunkaynak,
Gustl F. Mollath bekannt, über Nacht vom BZK Bayreuth nach Taufkirchen
verlegt worden sei, offenbar ohne Anhörung, was sie bei meinem Anruf
am 1.11.13 bestätigte.
Ich habe sie gefragt, ob ich diesen Sachverhalt im Wolff-Blog und Internet
bekannt machen darf/ soll. Ihre Freigabe über einen Vertrauten hat
mich heute morgen erreicht.
Bitte an die Runde: mir ist die Rechtslage zu diesen Ratzfatz-Übernachtverlegungen
nicht ganz klar. Es scheint davon nicht wenige zu geben. Wenn es mal passen
sollte, bitte ich daher um Information und Diskussion.
Dazu auch: Twitter: Mahnwache öffentlicher
Aufmerksamkeit: Sema Altunkaynak, Gustl Mollath bekannt, über Nacht
vom BZK Bayreuth nach Taufkirchen/ Vils verlegt.
__
Methodenkritische
Erst-Analyse GA von Prof. Dr. K.-L. Kröber über Ulvi Kulac
3. November 2013 um 19:12 :
Methodenkritische Erst-Analyse des von Prof. Dr. K.-L. Kröber
am 19. Oktober 2002 erstellten “psychiatrischen und aussagepsychologischen
Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit des Beschuldigen ULVI KULAC im Hinblick
auf den Vorwurf, dass er am 07.05.2001 das neun-jährige Kind Peggy
Knobloch in Lichtenberg aus Angst vor Entdeckung von ihm zuvor an dem Kind
begangener Sexualstraftaten getötet habe, und zur Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen im Juli 2002.”
https://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/MKEAKröb.htm
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Immerhin: Einstimmige
Resolution beim UnterstützerInnen-Treffen in Bamberg
Rudolf Sponsel sagte am 3. November 2013 um 10:55 :
Immerhin endete das 4-stündige Aussprachemarathon (15.20-19.20)
mit einer EINSTIMMIGEN Resolution zum Spendendebakel und einer konstruktiven
Empfehlung an den zbb. Und das bei über 20 teilnehmenden UnterstützerInnen,
wovon sich bekanntlich einige nicht sehr grün sind. Das werte ich
als großen Erfolg. Ich denke, die Resolution wird in Bälde bekannt
gegeben werden.
__
Kurze Erstmitteilung
vom Bamberger UnterstützerInnen-Treffen
2. November 2013 um 21:11 :
Ich bin gerade vom großen Treffen Mollath, Dr. Strate und Unterstützerkreis
aus Bamberg heimgekommen. In über vier Stunden konnte ziemlich viel
ausgesprochen, ab- und geklärt werden. Es wurde auch eine Resolution
verfasst, die dem zbb annehmbar sein sollte. Tendenz: positiv, wenn auch
mit Blessuren. So viel erst mal auf die Schnelle.
__
Zur Großkundgebung
aus meiner Sicht
@wolff "Für alle, die in diesem Dickicht nicht mehr mitkommen:
die Demonstration war von Gustl Mollath und seinem Unterstützerkreis
nicht gebilligt worden, weshalb Fritz Letsch und Manfred Riebe getrennt
voneinander zu speziellen Demo-Spenden aufriefen"
So stimmt es auch nicht ganz. Der U-Kreis - auch
der kundgebungserfahrene Mollath wurde befragt ("lieber nicht") -
war zu dieser Zeit sehr beansprucht und konnte und wollte weder Energie
und Geld investieren, was für die Veranstalter nicht ganz leicht war,
anzunehmen.
Die Veranstalter hätten nach Bayreuth fahren
sollen und sich bei GFM vorstellen und für die Kundgebung bei ihm
werben sollen (das sagte ich den Veranstaltern auch).
Die Idee einer "Großkundgebung" ging meines
Wissens von Gerhard Dörner (UK-Pionier) aus, der sich vom eUK abgewandt
und seinen eigenen Sa-Mollath-Stammtisch aufgemacht hatte, weil er sich
im UK mit einigen Ideen nicht durchsetzen konnte.
Im Vorfeld der Veranstalter gab es massive Konflikte
und Probleme und einen Kampf zwischen der Dörner und Stephany/Riebe
Veranstaltergruppe. Ich unterstützte in der Endvorbereitungsphase
seinerzeit Stephany-Riebe, weil ich fürchtete, dass Gerhard Dörner,
wenn er sich an irgendeiner Stelle nicht durchsetzen kann, kurz vor dem
Kundgebung alles hinschmeißt (dazu neigt er gelegentlich). Das wollte
ich unter keinen Umstände riskieren, denn da buchen Leute Züge,
Busse oder Fahrgemeinschaften und plötzlich alles vergeblich, weil
Gerhard Dörner irgendwas nicht passt.
Richtig ist, dass der U-Kreis zurückhaltend
bis skeptisch war, aber im Grundsatz gewährend. Richtig ist, dass
die Veranstalter es versäumten, sich und ihr Projekt bei GFM in Bayreuth
vorzustellen. Richtig ist, das der UK sagte, wir wollen uns an der Finanzierung
und an der Organisation nicht beteiligen. Alles wir derzeit wollen und
können ist öffentliche Unterstützung durch Hinweise. So
kam es auch. Ich habe ja auch eine Seite* dazu gemacht und einige Stunden
nebst Teilnahme mit meiner Frau investiert.
Ich glaube nicht, dass Stephany sich in irgendeiner
Weise "bereichern" wollte. Solche Verdächtigungen erscheinen mir völlig
abwegig. Ich halte ihn in dieser Hinsicht für einen Ehrenmann und
so manche Verdächtigung für diffamierend.
Er wollte mit Riebe - der natürlich sein NürnbergWiki
herausstellte - u.a. eine Großkundgebung" für Gustl F.
Mollath. Und letztendlich war die Kundgebung auch ein sehr schöner
Erfolg. Einziger Schönheitsfleck: es fehlte ein Grußwort von
GFM. Na ja, sie hatten es falsch angefangen, wie Letsch, der es auch nicht
für nötig fand, nach Bayreuth zu fahren und sich vorzustellen.
Ich glaube, es ist allmählich an der Zeit,
die U-Szene mal psychologisch kritisch zu beleuchten, insbesondere die
präparanoid anmutenden Superultrabesserwisser, die die Weisheit nicht
nur mit dem Löffel, sondern offenbar mit dem Schaufelradbagger gefressen
haben und sich erdreisten Menschen zu zuchtmeistern, die jahrelang, seit
2006, als niemand von GFM wusste, diesen bis zuletzt besucht, geschrieben,
telefoniert und mannigfaltig ge- und unterstützt haben.
Der UK hat natürlich auch Fehler gemacht. Vor
dem letzten großen stehen wir gerade einigermaßen fassungslos.
Doch lassen Sie uns bitte eines nicht vergessen: Die ursprünglichen
Ziele des UnterstützerInnenkreises waren: 1. Freiheit, 2. Wiederaufnahme,
3. neues faires Verfahren, 4. Entschädigung, 5. Bestrafung der Verantwortlichen,
6. Reform des § 63 StGB, 7. Überprüfung der Untergebrachten
mindestens in Bayern. Der Unterstützerkreis hat mit viel Hilfe der
Öffentlichkeit und engagierter BürgerInnen seit dem Notruf Gustl
F. Mollaths an Gerhard Dörner aus der Straubinger Forensik vom 22.9.2006
seine wichtigsten zwei Ziele und Aufgaben erreicht. Aber es stehen noch
die Ziele 3-7 an. Damit das gelingt, müssen wir das Spendenkontodebakel,
das wie eine Bombe in den UK einschlug, gründlich und transparent
aufarbeiten. Dabei sind wir.
* https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/KD130727.htm
__
Vereidigen
als Erleichterung für Wiederaufnahme
1. November 2013 um 00:05 zu @Nils
Ich denke vor allem an den Wiederaufnahmegrund § 359, 2 StPO:
“wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des
Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen
falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; ”
Da die meisten forensischen Sachverständigen nicht öffentlich
bestellt und vereidigt sind oder auf ihr Gutachten vereidigt werden, entfällt
also die Möglichkeit der Wiederaufnahme nach § 359, 2 StPO. Ich
denke, das ist auch so gewollt und sollte deshalb bei der Diskussion zur
Reform des § 63 StGB ausgiebig diskutiert und eingebracht werden –
natürlich mit dem Ziel der Vereidigung.
Auf der angegebenen Seite des Sachverständigenverzeichnis wird
mitgeteilt, dass es derzeit dort 8631 registrierte öffentlich bestellte
und vereidigte Sachverständige gibt. Was ist denn an dieser Zahl unverständlich?
Natürlich wäre eine Vergleichszahl wünschenswert, wie viele
Gutachter haben wir in denn überhaupt? Weiß da vielleicht wer
was?
Danke für die Links.
__
Wer entdeckte das Unbewusste
?
31. Oktober 2013 um 19:36 :
Das Märchen der Entdeckung des Ubw wurde und wird von Freud und
seinen Anhängern gern gepflegt. Es ist aber falsch. Zur wirklichen
Geschichte des Ubw finden Sie hier wichtige und vor allem auch richtige
Quellen:
https://www.sgipt.org/gipt/ubw/carus.htm
Richtig ist nur, dass Freud und die Psychoanalyse “das” Ubw populär
gemacht haben. Wissenschaftlich ist da nicht viel – bis heute, das ist
das eigentlich Merkwürdige. Ich kenne nur eine – vermutlich gibt es
aber mehr – Ausnahme: Walter Toman.
__
Gutachter: Die heimlichen
Richter - heute Abend in Panorama, 21.45 ARD
31. Oktober 2013 um 18:51 :
“Das Problem: In Deutschland darf sich jeder Gutachter nennen. Und
ein Gericht darf wegen der richterlichen Unabhängigkeit jeden zum
Gutachter oder Sachverständigen ernennen, wie beispielsweise an Familiengerichten.
“Wenn der Richter meint, seine Oma sei sachkundig und der Richter sie bestellt,
dann ist sie sachkundig”, sagt Elmar Bergmann, ein pensionierter Familienrichter.
… Fehlende Kontrolle durch Richter
Dass die Qualität von Gutachten auch desaströs sein kann,
merken Richter häufig nicht. Der pensionierte Familienrichter Elmar
Bergmann hat dafür eine einfache Erklärung: “In aller Regel wird
die Zusammenfassung gelesen und damit hat es sich. Und das wird auch übernommen
Dabei müsse der Richter eigentlich jede Seite des Gutachtens überprüfen.”
Anmerkung: Die Sektion der RechtspsychologInnen hat – wie die DGPPN
– auch ein Zertifikat geschaffen. Die Zertifikate scheinen allerdings nicht
viel zu nützen – außer dass die Kassen der Zertifzierer klingeln.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, den
es auch in Bayern gibt, muss allerdings gut aufpassen, richtig zu arbeiten,
weil er ganz anders belangt werden kann. Derzeit sind für Deutschland
8631 hier erfasst:
http://svv.ihk.de/content/home/home.ihk
Für die Reform des § 63 StGB ist m.E. auch unbedingt die
Vereidigung auf das Unterbringungsgutachten zu fordern. Wer Menschen womöglich
für Jahrzehnte in der Maßregelvollzugspsychiatrie verschwinden
lassen hilft, sollte sich seiner Sache wirklich sicher sein und das mit
seinem Eid auch bekräftigen.
__
Entgegnung Prof. Müller
zu ELL
31. Oktober 2013 um 15:48 :
@Müller: http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/09/19/der-fall-mollath-die-irrwege-der-psychiatrie-1/comment-page-3/#comment-28286
Sehr geehrter Herr Prof Müller,
Sie schreiben: ” Möglicherweise haben Sie, Herr Sponsel, irgendwelche
Gründe, Frau Lorenz-Löblein nicht mehr zu vertrauen, das mag
Ihnen unbenommen bleiben. Sie mag auch nicht immer alles richtig gemacht
haben (werfen Sie ruhig den ersten Stein). Jetzt aber der Anwältin
im nachhinein vorzuwerfen, dass Sie den Willen Herrn Mollaths respektiert
hat (nämlich NICHT über § 67e StGB herauszukommen), erscheint
mir schlicht unsachlich und unfair.”
Ich habe nicht “irgendwelche” Gründe, sondern
meine Gründe klar benannt, hier noch einmal die wichtigsten aufgezählt:
1) Kuschel- und 2) Mauschelkurs, 3) Anhörungstermin 30.7.2012 nicht
genutzt, 4) nicht zur Verfügung stellen wichtiger Unterlagen trotz
expliziter GFM-Erlaubnis, erst ganz zuletzt – um Ihr “jetzt” zu konkretisieren
– kommt 5) die undurchsichtige Rolle bei der Spendenkontoaffäre hinzu.
Ein angemessener Antrag zur Anhörung zum 30.7.2012 hätte
natürlich die sofortige Freilassung zum Ziel haben müssen. Hierzu
wäre es natürlich nötig gewesen, die “Gutachten” und gutachtlichen
Stellungnahmen der Unterbringungsgrundlage fundamental anzugreifen und
auch als falsch nachzuweisen. ELL hat gar nichts gemacht, was sie nicht
einmal erklärte. (Ich war übrigens nicht der einzige, der entsetzt
war). Es musste auch erst nachhaltig eingefordert werden, was da überhaupt
los war. Ich hoffe, das geht nicht auf Ihre Beratung ELLs zurück (es
wird ja immer wieder gemunkelt, dass Ihr Engagement für den Fall Gustl
F. Mollaths ELL zu verdanken sei).
Ich habe meine Kritik um und nach der Zeit der Anhörung
2012 formuliert, und nicht erst “jetzt”, wie Sie falsch schreiben. Jetzt
habe ich das unter dem Eindruck der jüngsten Ereignisse nur öffentlich
gemacht und dokumentiert (nachdem im opablog eUK-Postings öffentlich
gemacht wurden).
Es ist auch falsch, wenn Sie sagen, GFM hätte
über den 67e gar nicht rauskommen wollen. Ich weiß nicht, woher
Sie das haben (ELL?). Die inhaltliche Grundlage, was zu prüfen ist,
liefert ja der § 63 StGB. Wenn dort nur eine Voraussetzung entfällt
… Sie haben es selbst im beck-blog dargelegt.
Ich denke, es ist an der Zeit, Transparenz zu schaffen.
Daran hat die Mauschelfraktion aber offenbar bis jetzt kein Interesse.
Ich denke, die Wege der UnterstützerInnen werden sich ausdifferenzieren.
__
Zum Scheitern
der Hospitation in Taufkirchen
23. Oktober 2013 um 22:30 :
Ich bin nicht “abschlägig” beschieden worden, sondern ich habe
nach rund 6 Wochen Mail-”Verhandlungen” das gesagt, was ich oben mitgeteilt
habe. Man kann auch sagen: ich habe die Verhandlungen erst mal aufgegeben.
Über den Knackpunkt “Veröffentlichung” konnten wir uns nicht
einigen. Das wird vielleicht verständlicher, wenn man meinen klar
geäußerten Hintergrund* und meine erklärten Ziele kennt:
“Im Prinzip interessiert mich: was ist in Taufkirchen “wirklich” los?
Hierzu sollte meine “Hospitation” beitragen. Ich bin natürlich nicht
nur daran interessiert, mir einen persönlichen Eindruck zu verschaffen,
der ja mit einer Woche Lebenszeit und Kosten verbunden ist, sondern auch
daran, meine Eindrücke zu veröffentlichen (“Eindrücke von
einer Woche Hospitation im Maßregelvollzug Taufkirchen”) unter Berücksichtigung
der Interessen der Auskunfterteilenden aber auch natürlich der Klinik.
Das ist das heikle und sensible Gebiet zu dem ich Ihnen Beispiele nennen
wollte:
Ich dachte daran, einen halben Tag Eindrücke vom Tagesgeschäft
zu gewinnen und den anderen halben Tag mit Patienten sprechen zu können,
etwa ausgemacht oder auf dem Gelände und Umfeld, wo Lockerungen genutzt
werden. Hierbei könnte mir z.B. von Fixierungen, Zwangsbehandlungen,
Überdosierungen, Schikanierungen erzählt werden. Die Sachverhalte
selbst müsste ich, ohne dass Personen identifiziert werden, nutzen
dürfen. Selbstverständlich würde ich diese Sachverhalte
Ihnen vorlegen und Ihren Kommentar hierzu mit veröffentlichen.
Wenn wir zusammen kommen, strebe ich eine offene, faire Begegnung unter
Berücksichtigung Ihrer Interessen an.”
Mit solchen Zielen einen hospitieren zu lassen ist wohl nicht ganz
so einfach, das möchte ich der Klinik zugestehen. Noch mal: es war
ein Anfang.
*ja, ich bin beruflich auch mit Forensik befasst und habe mich im Fall
Mollath sehr engagiert. Meine Berufsbiographie finden Sie bei Interesse
hier:
https://www.sgipt.org/org/bbiogr/rs.htm
__
Hospitation
in Taufkirchen gescheitert
Ein bißchen was zum Verlauf (chronologisch):
Ich nahm am 5.9.13 - unter Berufung auf die öffentlich bekanntgegebene
Möglichkeit - Kontakt mit Prof. Dose zwecks einer möglichen Hospitation
auf. Er schickte mir eine Antwort an einen anderen Interessenten,
aus der u.a. hervorging:
"Sollten Sie Interesse an einer Hospitation haben, so wäre ich
Ihnen dankbar, wenn Sie dazu (einschließlich der oben gestellten
Fragen)
ein kurzes „Bewerbungsschreiben“ an mich/uns schicken würden
und
uns auch Ihre Gedanken über den Ablauf einer solchen Hospitation
mitteilen würden."
Meine erste "Bewerbung" gestaltete ich wie folgt:
" Mein Hauptinteresse für eine "Hospitation" ist, herauszufinden,
wie es, salopp gesprochen, in Taufkirchen "zugeht". Hierzu wäre es
aus meiner Sicht erforderlich, dass PatientInnen die Möglichkeit erhielten,
frei und unbeaufsichtigt mit mir zu sprechen, wenn sie das wünschen
und aus Ihrer bzw. Sicht des Behandlungsteams nichts dagegen spräche.
Das Klientel, an das ich denke, sind langjährig Untergebrachte bzw.
solche mit langjähriger Unterbringungserwartung ("63er").
Bezüglich Inhalt und Form einer möglichen Veröffentlichung
kann ich mich verpflichten, dass das natürlich nur unter der Voraussetzung
des doppelten Einverständnisses, sowohl PatientIn als auch Klinik
möglich wäre."
Eine Nachfrage zu meinem Hintergrund
"Ich verstehe Ihr Interesse, bitte Sie aber, auch noch die Frage zu
Ihrem „Hintergrund“ (sind Sie beruflich befasst? Sind Sie Angehöriger,
Mitglied einer Selbsthilfegruppe? Etc) zu beantworten."
beantwortete ich wie folgt:
ja, ich bin beruflich auch mit Forensik befasst und habe mich im Fall
Mollath sehr engagiert.
Meine Berufsbiographie finden Sie bei Interesse hier:
https://www.sgipt.org/org/bbiogr/rs.htm
Absage Hospitation
21.10.13 Sehr geehrte Frau Klein,
ich entnahm unserem Mailwechsel und Ihrem letzten Statement, dass Sie
zwar Transparenz, aber keine Veröffentlichung wollen.
Ihr Angebot einer Hospitation "an sich", quasi um der bloßen
"Selbsterfahrung" willen, ist mir für den Aufwand zu wenig.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Sponsel
__
Fragen an Fritz Letsch
21. Oktober 2013 um 17:51 :
Ich habe mich dort angemeldet und folgenden Beitrag gesendet, der bislang
noch nicht veröffentlicht wurde:
Ich habe einige Fragen:
Die Entscheidung für das Spendenkonto muss zwischen dem 11.12.2012
und seiner Einrichtung am 20.12.2012 gefallen sein.
1) Wer vom Unterstützerkreis genau hat diese Entscheidung vorgenommen
oder wurde das “nur” mit der Rechtsanwältin abgesprochen, oder …?
2) Wie waren die entscheidenden UnterstützerInnen von den Problemen
dieses Spendenkontos informiert worden oder wurden sie gar nicht informiert?
3) Falls sie informiert wurden: gibt es von dieser Information Belege?
Falls nein: warum nicht?
4) Nachdem jeder, der mit GFM zu tun hatte, um seine Sensibilität
für Korrektheit vor allem in Finanzdingen wusste: weshalb ist GFM
nicht schriftlich mit ausreichender Erklärung des Vorhabens vorher
gefragt worden? Seine Adresse in Bayreuth war ja bekannt.
5) Warum hat man auf einen Besuch mit Vorstellung verzichtet?
6) Warum wurde nicht unmittelbar nachdem bekannt wurde, das GFM frei
gelassen wird, Kontakt mit oder seinen Anwälten aufgenommen, um eine
finanzielle Soforthilfe zu besprechen?
7) Warum wurden der Unterstützerkreis, GFM und seine Anwälte
nie davon unterrichtet, welche Komplikationen es mit diesem Spendenkonto
gibt?
Ich stelle diese Fragen hier öffentlich, weil sie bisher in der
Mailingliste des Unterstützerkreises nicht beantwortet wurden.
__
Info:
Erstanalyse Prof. Kröber-GA zu Ulvi Kulac
Rudolf Sponsel sagte am 18. Oktober 2013 um 19:11 :
Ich habe inzwischen das Kröber-Gutachten für RA Euler und
Ulvis Betreuerin, Frau Rödel, erst-analysiert und eine Ergebnisfassung
(rund 20 000 Zeichen) für das Internet erstellt. Den Link und die
Zusammenfassung werde ich mitteilen, sobald diese Ergebnisfassung für
das Internet von RA Euler freigegeben wurde.
__
Entscheidung und Entschluss
18. Oktober 2013 um 14:54 :
Meine Frau und ich haben heute morgen entschieden, dass wir mittags
in den Frankenhof gehen. Stunden später als wir uns mittags anschickten,
dorthin zu gehen, fällten wir den Entschluss.
Im allgemeinen Handlungsmodell kann man etwa unterscheiden: Anlass/
Auslöser (Motivbildung) => Entscheidungsreifung => Entscheidung =>
Entschluss => Steuerung => Handlungsausführung:
https://www.sgipt.org/forpsy/SuF/Einsicht.htm#Allgemeines%20psychologisches%20und%20forensisches
__
Spendendebakel
Kalendarische Eingrenzung
8. Oktober 2013 um 11:06 :
Die überaus missliche und ärgerliche Angelegenheit ist noch
nicht aufgeklärt. Aber inzwischen habe ich sie kalendarisch eingrenzen
können: Die Entscheidung muss zwischen dem 11.12.2012 und dem 20.12.2012
für den Entschluss* (Einrichtung des Kontos) erfolgt sein. In diesem
Zeitraum liegt keine Mail – jedenfalls keine, die auch ich erhielt – im
eUK vor, in der das neue Spendenkonto Thema war, angemessen problematisiert,
zur Diskussion und Abstimmung gestellt wurde. Die Entscheidung muss also
im Hintergrund (Sprachregelung: Insiderkreis) getroffen worden sein. Genau
aufklären könnte dies Fritz Letsch, was ich auch von ihm fordere.
Nach den bisherigen Erklärungsauftritten – Frau Prem hat sie zurecht
gegeißelt – von Fritz Letsch bin ich ziemlich pessimistisch. Der
U-Kreis ist vermutlich nachhaltig beschädigt.
*Kleine Anmerkung. weil’s gerade so schön passt: Die Hirnforscher,
insbesondere auch Libet, unterscheiden bislang nicht klar zwischen Entscheidung
und Entschluss (sehr wichtig auch für Schuldfähigkeitsfragen).
Der alte Willenspsychologe Heinrich Düker konnte das noch.
__
Spendendebakel.
Sie reden sich hinterher ein bißchen leicht und altklug
16. Oktober 2013 um 19:25 zu @gabrielewolff.
Im UK hat nicht jeder jeden überwacht und geprüft. Fritz
Letsch war und ist (noch) im Unterstützerkreis (öUK *). Keiner
hat ihn verdächtigt, mit unlauteren Mitteln zu kommunizieren und zu
operieren.
Hintergrund: Es wurde seinerzeit ein neues Spendenkonto nach der gep
gesucht, weil dort zu viele Spenden den Verwendungszweck nicht angaben
und infolgedessen nicht alles für Gustl Gedachte dort auch entsprechend
verbucht werden konnte. Fritz Letsch bot dann ein neues Spendenkonto an.
Dabei hat er mit keinem Wort erwähnt, dass hier spezielle Bedingungen
gelten und die Spenden für Gustl Mollath diesem gar nicht direkt ausbezahlt
werden können. Jeder im Unterstützerkreis ging davon aus, dass
das Konto genau und nur dem Zweck diente, wie es ausgewiesen war.
Die Darstellung der dubiosen Zweckgebundenheit steht außerdem
in Widerspruch, dass Gelder an die Anwältin geflossen sein sollen.
Ich (eUK *) habe daher Fritz Letsch heute aufgefordert, binnen 48 Stunden
(Freitag, den 18.10.13, 18.00 Uhr) Gustl Mollath jede Spende bis auf den
Cent genau auszuzahlen, andernfalls mein Antrag steht, ihn von der Unterstützerliste
auszuschließen und juristische Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen.
Das ist außerordentlich schade, weil Fritz Letsch eine engagierte
Arbeit für Gustl Mollath hingelegt hat. So aber geht es nun wirklich
nicht. Dieses Verhalten beschädigt den gesamten Unterstützerkreis.
*https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Unterst.htm
__
Turm der
Sinne – Bewusstsein, Ich, Selbst
13. Oktober 2013 um 11:36 zu @pommrenke
Mein etwas provokatives subjektive Geleit zielt auf Singers Jammerei,
er finde kein ICH im Gehirn (wie weiland Virchow keine Seele bei seinen
Leichensektionen ;-) , Daraus hat er ja ein neues neurowissenschaftliches
Prinzip gemacht: Was “die” – tatsächlich seine – Hirnforschung nicht
findet, gibt es nicht.
Ich bin noch nicht ganz durch, neige aber zur Identitätstheorie
(Spinoza nach Bischof). Nach dieser wäre es geradezu simpel, wenn
man schon ein ICH oder SELBST sucht, dieses nicht im Gehirn zu suchen,
sondern es mit dem Gehirn gleichzusetzen. Das würde die Psychosomatik
und Wirkung der Psychotherapie einfach und gut erklären (sogar Singer
spricht von der Macht des Wortes). Ungeklärt ist für mich das
Erleben des Erlebens. Für den Menschen und Psychologen ist es eine
sehr nahe, unmittelbare und selten in Zweifel gezogene Erfahrung. Für
den Neurowissenschaftler sind es physikalisch-chemische Prozesse. Für
den Identitätstheoretiker ist das “nur” ein Perspektivenunterschied.
Was vertritt Norbert Elias in Bezug auf das Leib-Seele-Problem?
__
Heißes
Eisen Evolution und Bewusstsein
@wolff
Da sprechen Sie ein weiteres heißes Thema an. Die NeuroBios reden
immer so, als ob DIE EVOLUTION eine Naturkraft sei, die etwas gestalte
– manchmal falle ich selbst in diesen unglücklichen Jargon. Dabei
heißt es doch “nur”: Anpassungs- und Entwicklungsfähigkeit fördern
das Überleben, was Lebewesen im Rahmen ihrer Möglichkeiten nutzen.
Sprachkritisch gesehen ist das Konzept “Evolution” von den NeuroBios bislang
nicht ordentlich erklärt. So wie sie gerne reden, also in sie eingedacht,
sollte aber doch klar sein, dass sich “DIE EVOLUTION” sicher nicht die
Mühe macht, Bewusstsein als bloßes Epiphänomen durch die
Entwicklung mitzuschleppen.
Was Bewusstsein leistet, kann man vielleicht gut
verstehen, wenn man die AUTOPILOT-PILOT-Metapher betrachtet. Die geniale
Notlandung der zwei PILOTen kürzlich im Hudson-River wäre mit
der AUTO-PILOT Funktion sicher nicht gelungen. Bewusstsein schafft so gesehen
Freiheitsgrade, erweitert das Repertoire der Möglichkeiten: wenn das
kein Überlebensvorteil ist …
“Mach dir die Erde untertan” gefiel mir schon in der Bibel nicht. Ich
sehe mit Schrecken wie sie geplündert, geschändet und gequält
wird und wie viel Kriege, Leid und Elend sie hervorgebracht hat*. Ich halte
es lieber mit Camus, der heute in der Sternstunde Philosophie (3sat) sein
100jähriges Comeback feiern durfte.
*105 Kriege im Alten Testament:
https://www.sgipt.org/sonstig/metaph/bibel/ATkriege.htm
@Hartlieb
Sie haben schöne Stellen ausgesucht, denen ich mich weitgehend
anschließen kann. Ohne präzise Erlebenspsychologie und brauchbare
operationale Definitionen wird es wohl kaum gehen. Davor haben vor 100
Jahren schon die BehavioristInnen kapituliert. Aber Kapitulation ist keine
Lösung. Es ist schwierig, aber machbar. Vielleicht sollte man mal
brutal-ketzerisch fragen, ob die PsychologInnen an dieser Stelle arbeitsscheu
oder einfallslos sind.
__
Eindrücke
vom Symposium des Turms der Sinne 2013
12. Oktober 2013 um 18:14 :
Eindrücke vom Symposium des Turms der Sinne 2013: Bewusstsein–Selbst–Ich.
Die Hirnforschung und das Subjektive
https://www.sgipt.org/gipt/diffpsy/TdS2013.htm
Zum subjektiven Geleit:
Das ICH “ist” nichts anderes als die psychologische Erscheinung des
biologischen Gehirns. Das ICH sitzt nicht im Gehirn, es ist das Gehirn.
Das ICH und sein Gehirn ist die Steuerzentrale. Wer das nicht versteht,
wird ewig suchen und bestenfalls Ich-Teile finden.
Mit einigen Eindrucks-Berichten bin ich noch nicht
zufrieden (z.B. Windt), vielleicht kann ich einiges nachbessern, wenn die
Vortragsfolien vorliegen.
__
Danke
für Ihr Engagement. Transparenz ist unsere Waffe.
12. Oktober 2013 um 12:48.
__
Nachvollziehbarkeit
und Transparenz
BVerfG Urteil (2 BvR 2029/01) vom 05.02.2004
Fundstelle: BVerfGE 108, 133; DVBl 2004, 521; JuS 2004, 527; NVwZ 2004,
851; StV 2004, 267
"Rn 121 Bevor der Richter das Prognoseergebnis auf Grund eigener
Wertung kritisch hinterfragen kann, hat er zu überprüfen, ob
das Gutachten bestimmten Mindeststandards genügt. So muss die Begutachtung
insbesondere nachvollziehbar und transparent sein (vgl. zum Aufbau des
Prognosegutachtens aus der kriminologischen Literatur Kaiser, Kriminologie:
ein Lehrbuch, 3. Aufl., Rn. 1802 ff.). ..."
__
Info: Wie unabhängig
sind Gerichtsgutachter?
9. Oktober 2013 um 19:26 :
Kontrovers am 9. Oktober Wie unabhängig sind Gerichtsgutachter?
BR3 21.00
Hanna Ziegert gehört zum Kreis der Sachverständigen, die
in Strafverfahren als psychiatrische Gutachter bestellt werden. Seitdem
sie die Unabhängigkeit von Gutachten und Sachverständigen anzweifelte,
kommen kaum mehr Aufträge.
__
Eindrücke
vom Symposium des Turms der Sinne (HVD)
8. Oktober 2013 um 11:53 :
Vortrag Prof. Dr. Wolf Singer (09:00-09:45): In unserem Kopf geht es
anders zu, als es uns scheint Das Gehirn – ein sich selbst organisierendes
System
Zusammenfassung: “Unsere Intuition legt nahe, dass
es in unserem Gehirn eine Instanz gibt, die über alle im Gedächtnis
gespeicherten und durch Sinnessignale ergänzten Informationen verfügt.
Dieser Instanz obläge es, das Geschehen im Körper und der Welt
draußen zu interpretieren, daraus Schlüsse zu ziehen, Entscheidungen
zu fällen und zukünftiges Handeln zu strukturieren. Die Ergebnisse
der Hirnforschung widersprechen dieser so plausibel erscheinenden Vermutung.
Sie verneinen die Existenz einer zentralen Instanz und zeichnen das Bild
eines in hohem Maße distributiv organisierten Systems, in dem ständig
eine Vielzahl sensorischer und exekutiver Prozesse parallel abläuft.
Es wird diskutiert, auf welche Weise diese verteilten Funktionen sich selbst
organisieren und so verbinden können, dass sie zu kohärenten
Wahrnehmungen, Entscheidungen, Aktionen und bewussten Zuständen führen.
Auf mögliche Parallelen zur Organisation von komplexen sozialen Systemen
wird verwiesen.”
Singer führt zunächst aus, dass “das”
Gehirn unsere kognitiven Leistungen begrenzt, es ist ein Ergebnis evolutionärer
Anpassung, erfasst nur einen winzigen Ausschnitt der Welt und ist eklektisch.
All unser Wissen residiert in der Architektur unseres Gehirns, auch die
Regeln des Erkennens, auch das Mentale und alle neuronalen Prozesse gehorchen
den Naturgesetzen. Sodann geht er auf die Natur der Erkenntnis, das Leib-Seele-Problem,
die Frage des ICHs und den freien Willen ein – der im deterministischen
Weltbild mit Kausalitätspostulat natürlich keinen Platz hat.
Anschließen nennt er eine Taxonomie der Wissensformen: durch die
Evolution vermitteltes, tradiertes implizites Wissen, durch Erfahrung erworbenes,
epigenetisches, teilweise implizites Wissen und lebenslange Lernprozesse
als explizites Wissen. Die Grundfrage: Gibt es einen verorteten Beobachter,
verneint er wie immer schon.
Das ist der (vorläufige) Befund Singers. Hier
fehlt es der Hirnforschung offenbar einerseits an Fantasie und Kreativität,
andererseits an einer klar definierten, standardisierten erlebens-psychologischen
Terminologie und Methodologie – die die Psychologie anzubieten bislang
leider auch nicht in der Lage ist – um an dieses Problem angemessen heranzukommen.
Zwar mag es richtig sein, dass das Gehirn ein hochdimensionales, nicht-lineares
System ist, das grundsätzlich keine Voraussagen ermöglicht und
in seiner Komplexität nur schwer naturwissenschaftlich erfasst werden
kann, aber es fragt sich dann natürlich umso mehr, wenn man so wenig
klar wissen kann, wieso man dann andererseits alle Grundfragen so leicht
und locker, quasi im Nebenbei, meint beantworten zu können. Es gibt
nicht den geringsten Zweifel, dass es Selbstbilder und Ich-Identitätserleben
– das auch gestört sein kann – gibt. Und so wie die mentale Organisation
des Begriffes “Hund” – wie eindrucksvoll in einer Graphik in dieser Tagung
gezeigt wurde – so ist natürlich auch die vielfältiges Bedeutung
des Begriffes ICH im Gehirn repräsentiert. Aufgrund der enormen Vielfalt
an Knotenpunkten (Neuronen), Schaltstellen (Synapsen) und ihren Verbindungen
(Axone, Dendriten), dürfte hier allerdings außer einem riesigen
dunklen Flecken nichts mehr erkennbar sein. Man müsste “das” ICH zerlegen,
z.b. in Wahrnehmungs-Ich, autobiographisches Gedächtnis-Ich, Wunsch-Ich,
… Dass die Hirnforschung kein Zentrum finden kann, spricht nicht gegen
ein Zentrum, sondern nur gegen die Fähigkeiten und Konzepte dieser
Hirnforschung. Um hier diskutable Aussagen machen zu können, wäre
es natürlich zu allererst notwendig, “Zentrale”, “Zentrum”, “zentrale
Steuerung – gegenüber anderen Steuerungen, wie z.B. die von Schwärmen
– klar zu definieren.
Sodann formuliert Singer zwei wichtige grundlegende Fragen: wie wird
gebunden, was zusammengehört und wie wird getrennt, was nicht, illustriert
durch einige schöne Beispiele unvollständiger Bilder (4 Pferde).
Das sind alten Fragen der Gestaltpsychologie von Gestaltbildung, Figur
und Hintergrund. Die Aussage, dass Inhalte durch Assembles kodiert werden,
erhellt so wenig wie alle Prozesse äußerten sich in komplexen
Mustern. Die Ausführung, aus der Paradoxie zwischen Kausalität
einerseits, andererseits Nichtvorhersagbarkeit aufgrund hochdimensionaler,
nicht linearer Komplexität, ergäbe sich Raum für Kreativität
und Veränderung, bleibt etwas dunkel. Die Fragen zu den großen
psychiatrischen Erkrankungen (Schizophrenie, Autismus, Alzheimer) seien
immer noch ungeklärt, ja hier befinde man sich sogar erst am Anfang.
Nun, das stimmt wohl überhaupt.
Ende 09.39. Im Anschluss können vier Fragen gestellt werden:
Das Wort sei sehr mächtig und könne die Gehirnarchitektur
verändern. Nicht nur die kognitive Verhaltenstherapie, alle Therapien
seien hier gleichwertig. Zum Identifizieren beim Sehen wird auf die Gestaltregeln
verwiesen. Zum Widerspruch zwischen Determiniertheit von Entscheidungen
und Raum für Veränderungen, bekräftigt Singer, das es unendlich
viele Bifurkationsmöglichkeiten [W] gäbe und nichtlineare Dynamik
grundsätzlich nicht vorhersagbar sei. Er schließt mit der Empfehlung
für die jungen NachwuchswissenschaftlerInnen, dass sie mehr Mathematik
lernen sollen, wenn sie weiter kommen wollen. Ende der Nachfragen 9.46
Uhr.”
__
Eröffnungsvortag
19:30-21:30 Prof. Dr. Cristof Koch
7. Oktober 2013 um 09:55 :
Das Leib-Seele-Problem im 21. Jahrhundert Die biologischen Grundlagen
des Bewusstseins
Zusammenfassung: “Zu Beginn des dritten Jahrtausends versuchen Wissenschaftler
zu verstehen, wie subjektive, phänomenale bewusste Empfindungen von
hochorganisierter Gehirnmaterie hervorgebracht werden. Ich werde den Kenntnisstand
der Anatomie und Physiologie des Bewusstseins zusammenfassen, die Grenzen
unseres Wissens aufzeigen und aktuelle Experimente mit Menschen, Affen
und Mäusen vorstellen, die die neuronalen Korrelate von Bewusstsein
dingfest machen sollen. Ich werde den vielversprechendsten theoretischen
Zugang beschreiben, der auf Schaltkreiskomplexität und Informationstheorie
beruht, und daraus Folgerungen für Bewusstsein bei natürlichen
und künstlichen Systemen ziehen.”
Koch, der mit Crick forschte, fing gut an als er das Wissen um “das”
Bewusstsein darlegte und dabei Funktionsbereich um Funktionsbereich als
Grundlage des Bewusstseins oder wichtig bzw. bedeutsam für es, (C
im folgenden) einen nach dem andern ausschloss:
C gibt es auch ohne Verhalten..
C erfordert keine Bewusstheit.
C erfordert kein Sprache.
C brauche keine Affekte / Emotionen.
C erfordert kein Selbstbewusstsein.
C braucht kein Langzeitgedächtnis.
C braucht braucht keine verbundenen Hirnhälften, es existiert
auch nach Durchtrennung des corpus callosum in beiden Hemisphären
(split brain).
C wird in seinen Inhalten durch Destruktion bestimmter Hirnteile betroffen.
C ist etwas anderes als Aufmerksamkeit, die auf etwas gerichtet sein
kann, ohne dass es bewusst ist oder wird.
C braucht kein Kleinhirn (86 Mrd. Neuronen), auch Selbstbewusstsein
braucht es nicht.
Augen nicht notwendig zum bewussten Sehen [RS: Koch unterscheidet nicht
zwischen sehen, wahrnehmen und vorstellen*)
Bei mir hat diese einleuchtende Methode und Aufzählung beeindruckender
Sachverhalte, was alles nicht erforderlich ist für "das" Bewusstsein,
die Erwartung erzeugt, dass am Ende des Ausschlussverfahrens nun gesagt
wird, welche neuronalen Zellen und Gebiete die Grundlage des Bewusstseins
bilden. Aber das kam nicht. Stattdessen die Hoffnung, dass man in 10, 20,
30, ... Jahren, irgendwann wird man genau zeigen können, welche Zellen
mit welchen Bewusstseinszuständen zusammenhängen und welche Strukturen
in der Lage sind, Bewusstseinszustände herbeizuführen. Nun gut,
ich hatte eine falsche Erwartung ausgebildet.
Fazit: wir wissen nicht, wie und wodurch "das" Bewusstsein erzeugt
und gesteuert wird.
Sodann geht Koch auf die Bewusstseins-Theorie ("Das Bewusstsein ist
eine grundlegende Eigenschaft, wie Masse oder Ladung.") von Tononi [> Wikipedia]
ein. Die beiden Kernbegriffe sind hier Differenzierung und Integration/Integrität.
Eiche wichtige Rolle spielt hier ein mathematischer Ansatz, mit dem die
Integration/Integrität gemessen werden kann, wobei mir nicht klar
wurde, was da genau wie gemessen wird.
Wie wichtig, ja unverzichtbare gemeinsame Größen
von Bewusstsein und seinen Inhalten (Geist) und neuronaler Materie sind,
wurde erst später durch die Physikerin, Wissenschaftstheoretikerin
und Philosophin Brigitte Falkenburg sehr eindringlich deutlich gemacht:
ohne gemeinsame Messgrößen (vereinfacht zwischen Materie und
Geist) gibt es kein naturwissenschaftliches Erkenntnisniveau.
Ende 21.16. Es folgt eine rege und lange Diskussion mit 19 Beiträgen.
Aus einigen Antworten ergibt sich die Frage:
Die Quantentheorie braucht man für die Theorie des Bewusstseins
(B) nicht. Eines Tages wird man eine Maschine, die B. hat, bauen können.
Unterschiedliche soziale Umwelten haben Auswirkungen auf das B. Die Variabilität
des Gehirn ist sehr hoch. Seele wird informationstheoretisch interpretiert.
Hinsichtlich der Nahtoderfahrungen verweist Koch auf ein Experiment von
1943, wo man feststellte, wie lange es dauert, eine Ohnmacht durch Unterbindung
der Sauerstoffzufuhr herbeizuführen (7 sec.); die meisten berichteten
hierbei Erlebnisse ähnlich wie die Nahtoderfahrungen. Einfache Strukturen
z.B. beim Wurm mangels Aktionspotentialen praktisch nicht machbar. Er habe
sich die ersten 20 (seiner 30) Forscher-Jahre viel von Emergenz versprochen.
Jetzt denke er, das physikalische Universum (Raum, Zeit, Masse, Energie)
müsse erweitert werden. Meta-Gedanken seien essentiell für den
Menschen und zeichne ihn gegenüber seinen biologischen Verwandten
aus. Je höher die Selbstorganisation, desto höher das phi (Integrität
des B.). Die schlechten Meßmethoden sehe er als Herausforderung,
er möge nicht in einer Endzeitwelt leben, in der man schon alles wisse.
B. brauche keine Emotionen, Damasio habe hier nicht recht. Es sei gesichert,
dass es B. gibt, wenn Affekte fehlen. Über die langsamen Gliazellen
wisse man zu wenig. Zum B. des Internets: jedes integrierte System habe
ein phi > 0. Verbindungen erfassen sei Integration.
Anmerkung: Die Koch’sche Position wurde am Sonntag von Norbert Bischof
angegriffen.
*Zum Vorstellen:
https://www.sgipt.org/faelle/legasth0.htm
__
Zusammenfassung
Eindrücke* Symposium Turm der Sinne
Es war ein sehr anregendes, interessantes und anstrengendes Wochenende,
weil ich alle 14 Veranstaltungen nicht nur erleben, sondern einschließlich
der Diskussion auch mit Notizen erfassen wollte, da ich mir so viel nicht
merken kann, so kam ich denn auf 29 Seiten Notizen (die auch entziffert
sein wollen).
Die Atmosphäre war sehr gut und es schien mir,
als ob bei den neurowissenschaftlichen Vertretern etwas mehr Bescheidenheit
neben einer gewissen Ernüchterung einkehrte, wie weit man in den letzten
20 Jahren gekommen ist. Schon die unbekümmerte und naive Sprachweise
von “dem” Bewusstsein**, als ob klar wäre, was darunter zu verstehen
ist, zeigt, dass die NeurowissenschaftlerInnen teilweise immer noch auf
dem sprachkritischen Niveau früherer Zeiten verharren. Selbst so einfache
Fragen, ob man zwischen Entscheidung und Entschluss unterscheide (Diskussion
Haynes), zeigte, dass selbst auf dieser grundlegenden Ebene immer noch
nicht viel geschehen ist. Dabei sollte jedem klar sein, dass man ohne eine
klare operationale und normierte Sprache des Erlebens nicht sehr viel weiterkommen
wird. Das alljährliche Symposium im Turm der Sinne, Träger Humanistischer
Verband, ist so gesehen, eine ganz hervorragende Einrichtung, die interdisziplinäre
Entwicklung voranzubringen, und das auch noch bei 500-600 TeilnehmerInnen
aus allen Bildungs- und Fachbereichen.
Obwohl es auch erfreuliche und bedeutsame Fortschritte
im einzelnen gibt, tritt doch immer klarer und deutlicher hervor, dass
es am grundlegenden Verständnis und an einer geeigneten Sprache zu
seiner Formulierung fehlt. Hier wäre eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe,
die sich an die grundbegriffliche Basisarbeit macht, sehr wünschenswert
und für weitere Entspannung und konstruktive Zusammenarbeit zwischen
den Fronten hilfreich und nützlich.
Meine Eindrücke zu den einzelnen Vorträgen sind an Ort und
Stelle vermerkt. Auf der Homepage des Turms der Sinne werden ab nächste
Woche die Vorträge (Powerpoint/ PDF), soweit die AutorInnen das zulassen
(können), zum Download angeboten. Ich werde das gelegentlich mitteilen
(und dokumentieren).
Ich habe nach zwei Besuchen heute nur den Anfang
geschafft. Ist aber vielleicht ohnehin besser, wenn die einzelnen Vorträge
jeweils gesondert diskutiert werden, fall sie hier interessant sind (ansonsten
einfach löschen oder ignorieren).
* Eindrücke sind immer subjektiv. Niemand sollte dies besser wissen
als ein Psychologe. Andere werden andere Eindrücke haben. Und natürlich
fließen in Eindrücke auch Vorannahmen, Voreinstellungen, Vorurteile
und Bewertungen ein. Dazu gehört, dass ich der modernen Hirnforschung
und biologisch orientierten Neurowissenschaft kritisch gegenüberstehe.
Da sind mir zu viel Oberfläche, Naivität, Optimismus und unangemessener
Führungsanspruch am Werk. In meine subjektiven Eindrücke fließt
also diese kritische Grundhaltung ein. Selbstverständlich verknüpfe
ich mit meinen Eindrücken keinerlei Ansprüche oder Verbindlichkeiten.
Und ich habe trotz Motivation und Anstrengung natürlich nicht alles
bzw. auch nicht alles richtig mitbekommen, so wie es vielleicht gedacht
oder beabsichtigt war.
**https://www.sgipt.org/gipt/bewu2.htm
__
Empfehlungen
zum Lesen der Diagnose-Fehler-Seite
2. Oktober 2013 um 10:58 :
Das ist der Direktlink.
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/DiagF.htm
Die Seite zu den Diagnose-Fehlern enthält viel Text. Daher gibt
es zum Zurechtfinden das Inhaltsverzeichnis.
Wem das Ganze zu viel ist, empfehle ich nur die Zusammenfassung am
Anfang. Und wer nur direkt die Anwendung auf den Fall Mollath lesen möchte,
findet dies im III. Teil. Dort findet sich am Anfang eine Zusammenstellung
in 16 Punkten des Werdegangs und der Entwicklung der Diagnosen (2001-2013).
Danach werden die 8 Diagnose-Fehlertypen belegt und abgearbeitet.
Die Fehlermöglichkeiten bei forensischen Gutachten sind enorm.
Bislang habe ich in 18 Kategorien 162 potentielle Fehlermöglichkeiten
erfasst. Eine Übersicht findet man auf der Verteiler- und Überblicksseite,
wo nun auch die Diagnose-Fehler-Seite verlinkt wurde:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm
__
Die
besten Regeln nutzen nichts, wenn sie nicht praktiziert werden
27. September 2013 um 16:56 :
Zertifikate, Mindestanforderungen, höchstrichterliche Sätze,
theoretische Einsichten … das nutzt alles gar nichts, wenn es nicht praktiziert
und streng kontrolliert und Fehlverhalten empfindlich bestraft wird. Mist
darf sich nicht lohnen. In Deutschland hat man dieses vernünftige
Prinzip umgekehrt: wer Bockmist macht, besonders auf höherer Ebene,
wird gnadenlos belohnt. Wir bräuchten längst eine Art Gesundheits-FBI
mit Vollmachten wie die Steuerfahndung. Dann wäre der Spuk schnell
zu Ende. Doch wann immer ein guter Vorschlag in Sicht ist, spätestens
die Justiz wird ihn zu Fall bringen.
__
Die Justiz-,
Polizei- und Staatskriminalität in diesem Land ist unerträglich.
27. September 2013 um 15:06 :
Der Mann spricht mir aus der Seele. Bald wird sich herausstellen, dass
Kröber von Aussagepsychologie keine Ahnung hat, auch wenn er mit Steller
und Volbert nur so angibt und wuchert als ob er vor Kompetenz kaum laufen
könnte.
Die Justiz-, Polizei- und Staatskriminalität in diesem Land ist
unerträglich. Daher ist Dr. Strates Transparenzoffensive ein einzigartiger
und hoffnungsvoller Lichtblick in diesem fürchterlichen Morast. Damit
sind sie in die Knie zu zwingen, nämlich mit der Waffe Transparenz,
indem ihre elenden Machenschaften endlich ins helle Licht des Tages rücken.
Der Beckstein muss ja völlig bescheuert gewesen sein, die Reid-Methode
in Bayern einzuführen: bei einem geistig Behinderten! Diese Bande
hat wirklich vor nichts, aber auch vor gar nichts Respekt. Dabei hilft
natürlich christliche Verkleidung ungemein – und da fällt mir
glatt ein Wort zum Sonntag ein:
Den engen Zusammenhang zwischen Religion, Wahn und Verbrechen sah der
aufgeklärte Karl Wilhelm Ideler schon 1838, wenn er S. 461 in seinem
2. Band Grundriss der Seelenheilkunde klar und unzweideutig ausführt:
“Der schlechteste Spitzbube erwarb sich Ansehen durch ein Mönchskleid,
und den größten Verbrecher verehrte man als einen Heiligen,
sobald er die Kaputze aufsetzte.”
__
Wert des Dr. Weinberger
Gutachtens
@wolff: "Die Tragik liegt darin, daß das Weinberger-Gutachten,
das wissenschaftlich angreifbar ist, aber eben auch besondere Stärken
hat, überhaupt gar keine Auswirkungen hatte."
Das bewerte ich anders. Dr. Weinbergers Gutachten,
was immer man daran aussetzen kann, war von großer Bedeutung, weil
ein Psychiater widersprach. M.W. hat er sich u.a. auch große Verdienste
in der Sache Möller/ Teppichhändler erworben und geht mit seiner
Truppe erfreulicherweise gegen diesen unerträglichen Sumpf vor.
In der Öffentlichkeit ist wenig bekannt, dass
§§ 20, 21, 63, 64 StGB Gutachten auch von forensischen PsychologInnen
gemacht werden können. Aufgrund ihrer methodischen Stärken fassen
sie im Prognosebereich zwar mehr Fuß. Aber insgesamt sind die PsychiaterInnen
ca. mit 90%, die PsychologInnen höchsten mit 10% der Gutachten betraut.
Ob es besser würde, wenn die PsychologInnen, wie sie Rasch ja ermutigte,
mehr zu Wort kämen, ist auch ungewiss. Immerhin hatten wir im dritten
Reich wenigsten einen (Köhler), der es wagte, den Mund aufzumachen,
wobei das allerdings lebensgefährlich war. Und bei den jüngsten
Skandalen (z.B. hessische Steuerfahnder, Mollath, Ulvi Kulac, Rosenheim)
halten sich die RechtspsychologInnen der Deutschen Gesellschaft für
Psychologie und der Sektion der Rechtspsychologie des Berufsverbandes deutscher
Psychologinnen und Psychologen geradezu unerträglich mutistisch zurück.
Eine wohltuende Ausnahme, wenn auch kein Forensiker, ist der ehemalige
Bezirkspräsident von Unterfranken, Alfred Spall aus Würzburg.
__
Hospitation in Taufkirchen
27. September 2013 um 08:57 :
Ich bin seit einiger Zeit am Verhandeln über meine “Hospitation”
in Taufkirchen.
__
Zur Organisation des Blogs
26. September 2013 um 10:22 :
Gelegentlich wurde Kritik geäußert, dass der Blog unübersichtlich
oder mit zu vielen Themen überbordet sei. Eine einfache Möglichkeit
wäre, verschiedene Themen aufzumachen, z.B.
Mollath, Peggy, Forensische Psychiatriekritik & Reform § 63
StGB, … Forensische Psychiatriekritik, die nicht direkt mit dem Fall Mollath
zu tun hätte, würde dann in der zutreffenden Rubrik unterzubringen
sein. Der Fall Peggy / Ulvi Kulac hätte es auf jeden Fall verdient,
eigens behandelt zu werden. Kröber hat sich auch hier Schlimmes “geleistet”
und selbst Nedopil macht da leider ebenfalls keine gute Figur.
Der schlimmste von allen scheint aber Beckstein zu sein: ein Wolf im
Schafspelz.
P.S. Der beck-blog scheint übrigens weitgehend im Koma versunken.
__
Blockupy-Proteste
vom 1. Juni in Frankfurt - Staatsanwaltschaft ermittelt
25. September 2013 um 12:32 :
Es ist wohl für viele nicht ganz einfach, zu realisieren, dass
Polizei, Staatsanwaltschaften und Richter kriminelles Verhalten an den
Tag legen, das durch die Macht des Staates und seiner Organe gut geschützt
wird.
Und bis zu den großen Skandalen (Hessen, Bayern) wurden Justiz-
und Polizei-Kritiker ziemlich rabiat juristisch verfolgt. Dass Rechtsbeugung
schon nach 5 Jahren verjährt, spricht ja schon Bände.
Man sehe nur, was in Frankfurt derzeit passiert: “Blockupy-Proteste
vom 1. Juni in Frankfurt: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen alle knapp
1000 Eingekesselten. Gespräch mit Daniel Werner”:
http://www.jungewelt.de/2013/09-23/055.php
Die große Frage ist, wie kann man bei Staatskriminalität
vorgehen? Das Disziplinierungsmittel “Psychiatrisierung” ist ja glücklicherweise
derzeit hervorragend unter Beschuss. Doch das Imperium wird nicht so leicht
aus Besserung umschwenken … Der Staatsapparat ist nicht zu unterschätzen.
__
Mindeststandards
bereits im Februar 2004 Thema
Wie ich in meinem letzten Posting dargelegt habe, geht es um das Urteil
vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01. Das muss also nicht mehr ertippt werden.
Und da steht ja auch genug unter VI. zur Frage der Prognose (Randnummern
66 und 95 bis 126).
Interessant ist wie erwähnt, dass bereits im
Februar 2004 von Mindeststandards gesprochen wird. Nach den Fundstellen
hätte Leipziger davon wissen können, vielleicht sogar müssen:
Fundstelle: BVerfGE 108, 133; DVBl 2004, 521; JuS 2004, 527; NVwZ 2004,
851; StV 2004, 267
In Rn 121 wird sehr schön ausgeführt:
"Bevor der Richter das Prognoseergebnis auf Grund eigener Wertung kritisch
hinterfragen kann, hat er zu überprüfen, ob das Gutachten bestimmten
Mindeststandards genügt. So muss die Begutachtung insbesondere nachvollziehbar
und transparent sein (vgl. zum Aufbau des Prognosegutachtens aus der kriminologischen
Literatur Kaiser, Kriminologie: ein Lehrbuch, 3. Aufl., Rn. 1802 ff.).
..."
Auch der Verweis auf Kaiser (1996) hat es sich,
betrachtet man sich die 21 Kriterien, von denen Mollath keines aufweisen
dürfte.
__
Urteil
2. Senat BVerfG Urteil vom 5. 2. 2004 (2 BvR 2029/01)
24. September 2013 um 15:11 :
Boetticher leitet den zitierten Artikel ein:
” Zu diesem Wandel in der Kriminalpolitik passt, dass der 2. Senat
des BVerfG in seinem Urteil vom 5. 2. 2004 (2 BvR 2029/01) im Blick auf
die Gruppe der Sexual- und Gewaltstraftäter, … ”
Es scheint also schon das Urteil zu sein, das wir oben besprochen haben.
Ich habe mir natürlich dieses bedeutsame BVerfG-Urteil auch angeschaut.
Da ist zwar das Thema Sicherungsverwahrung der Anlass, behandelt wird aber
viel mehr, so wie es m.E. Boetticher dargestellt. Und Boetticher ist ja
auch nicht irgendwer, sondern ehemaliger BGH-Richter, Mitglied der Arbeitsgruppen
und Mitherausgeber der Mindestanforderungen zu Schuldfähigkeits- und
Prognosegutachten, also ein ausgewiesen hochkompetenter Mann.
Besonders beachtlich scheint mir, das Datum des Urteils: 5.2.2004.
Das sollte also auch schon für das Leipziger-GA gelten bzw. orientierend
sein.
Dazu noch:
Was bedeuten dann die Ausführungen von Boetticher (NStZ 2005,
419) oder bezieht der sich auf ein andere Urteil?:
"b) Der 2. Senat hat hohe Anforderungen an die Prognosegutachten und
an die Qualifikation der Gutachter formuliert. Die Standards sind denen
nachgebildet, die der 1. Strafsenat des BGH in seinem Urteil vom 30. 7.
1999 für aussagepsychologische Gutachten aufgestellt hat [FN16] war
verbietet es sich, die für diesen eng begrenzten Bereich der Aussagepsychologie
entwickelten Standards vollständig auf Prognosegutachten zu übertragen.
Eingang in die Prognosebeurteilung können allerdings die beiden wichtigsten
methodischen Prinzipien aus dieser Entscheidung finden, die als generalisierbare
Maßstäbe für alle forensischen Gutachten gelten sollten:
(1) Bei jeder forensischen Begutachtung müssen vor Beginn der diagnostischen
Untersuchungen zunächst Hypothesen über die zu prüfenden
Sachverhalte aufgestellt werden. Auf der Grundlage dieser Hypothesen sind
diagnostische Methoden auszuwählen und anzuwenden, welche geeignet
sind, zwischen den Hypothesen zu entscheiden. Gegebenenfalls müssen
die eingangs aufgestellten Hypothesen modifiziert oder ergänzt werden,
was weitere Datenerhebungen zur Prüfung dieser neuen oder modifizierten
Hypothesen erforderlich machen kann. Mit der Widerlegung der Ausgangshypothese,
der „Nullhypothese” wird vom forensischen Sachverständigen ein Vorgehen
verlangt, das sich in der allgemeinen Wisssenschaftstheorie seit langem
durchgesetzt hat [FN17] Dieses gedankliche Vorgehen bedeutet aber nicht,
dass jeder Sachverständige nur einer einzigen Prüfstrategie folgen
und jedes Gutachten einen einheitlichen Aufbau haben muss [FN18] (2) Die
Aufbereitung des forensischen Gutachtens steht unter dem Vorbehalt der
Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens: Für die Verfahrensbeteiligten
muss überprüfbar sein, wie der Sachverständige zu seinem
Ergebnis gelangt ist. Aus dem Gutachten muss erkennbar sein, von welchen
Hypothesen der Sachverständige während des diagnostischen Prozesses
ausgegangen ist. Die angewandten diagnostischen Verfahren müssen zumindest
einzeln benannt werden. Der Befundbericht, also die deskriptive, noch nicht
Bewertungen und Schlussfolgerungen enthaltende Darstellung der mit den
eingesetzten Methoden erhobenen Befunde, ist von den hieraus abgeleiteten
diagnostischen Schlussfolgerungen zu trennen."
__
Hypothesenrelevanz
in forensischen Gutachten
Ich habe kürzlich fälschlich ein Urteil dem 2. Senat des
BGH zugeordnet. Richtig ist der 2. Senat des BVerfG - also noch bedeutsamer
- mit seinem Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01. Die Besprechungsquelle
war allerdings, richtig, aber unvollständig angegeben: Boetticher:
Aktuelle Entwicklungen im Maßregelvollzug und bei der Sicherungsverwahrung
- Ambulante Nachsorge für Sexualstraftäter ist Aufgabe der Justiz!
- NStZ 2005, 417, Zitat S. 419:
Vielen Dank für die Aufgabe. Ich gehe mal einen Zweig durch.
Grundorientierung: Vorgehen nach den Mindestanforderungen für
Schuldunfähigkeits- und Prognosegutachten.
H1: Kann der Angeklagte einer Eingangsgruppe des § 20 StGB
zugeordnet werden?
Die Frage beinhaltet bereits eine hypothesenorientierte wissenschaftliche
Grundeinstellung, weil die Antwort auch Nein oder nicht feststellbar sein
kann (ein Typus Dr. L. käme gar nicht auf diese Idee, für ihn
wäre klar, wonach er zu suchen hätte).
Bei der Vorgeschichte und Anlasstat, ist die Frage nach dem 1. Stockwerk,
ob eines oder zugleich mehrere Eingangsmerkmale vorliegen sehr wahrscheinlich,
da Drogensucht vorzuliegen scheint. Unklar ist wie lange und wie stark
(Hang, Abhängigkeit). So weit, so einfach.
Aber nun geht es los:
H2: welche Störung lag bei Begehung der Tat genau vor? H2.1 Starker
Suchtdruck durch Entzugssituation mit starkem Stoffbeschaffungsmotiv. H2.2
= H2.1 Nein. H2.3 nicht hinreichend klar oder sicher feststellbar.
H3: Falls die Störung H2.1. vorlag, welche Auswirkungen hatte die Störung auf die Einsicht des Angeklagten? Hier gibt es drei Möglichkeiten: H3.1 Einsicht ausgeschaltet, falls: Ende mit dem Ergebnis Voraussetzung schuldunfähig erfüllt. H3.2 Einsicht nicht ausgeschaltet. H3.3 fraglich, ob und in wieweit die Einsicht ausgeschaltet war.
Bei H3.2 und H3.3 stellt sich Frage nach der Steuerungsfähigkeit und des § 21 StGB mit den drei Möglichkeiten: vermindert (H3.2.1; H3.3.1), nicht vermindert (H3.2.2; H3.3.2), nicht klar feststellbar (H3.2.3; H3.3.3).
Im Falle H3.1 - und (H3.2.1; H3.3.1) - ist die zweite Voraussetzung (Schuldunfähigkeit) der Voraussetzungen des § 63 StGB erfüllt und es geht dann weiter unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit zum Zeitpunkt der HV, ob die Voraussetzungen der Gefährlichkeit vorliegen. Hier gibt es wieder drei Möglichkeiten: ja (H3.1.1), nein (H3.1.2), unklar oder nicht feststellbar (H3.1.3). Bei dieser Frage wird der "Hang" (Abhängigkeit) im Rahmen der individuellen Drogensuchtanamnese eine besondere Rolle spielen.
Im Falle H3.1.1, Gefährlichkeit gegeben, stellt sich die nächste Frage, ob künftig wahrscheinlich mit erheblichen Straftaten zu rechnen ist. Hier gibt es wieder drei Möglichkeiten: ja, nein, unklar oder nicht feststellbar.
Hatten Sie das ungefähr so gewünscht/ erwartet?
__
Widersprüche und Probleme
um die Anknüpfungs"tatsachen"
14. September 2013 um 16:23 :
Vielen Dank für die zwei BGH-Hinweise, die allerdings nicht das
hypothesengeleitete Vorgehen betreffen, sondern die Anknüpfungs”tatsachen”
– im Gutachten geht es hauptsächlich um die sog. “Befund’tatsachen’”.
Sowohl die BGH-Entscheidungen, die Sie zitieren, als auch Sie selbst, drücken
sich um die hier gemeinte wesentliche Problemerörterung herum:
1. Die Anknüpfungstatsachen werden häufig weder von den Staatsanwaltschaften
noch von den Gerichten mitgeteilt. Es werden ganze Akten übersandt
und – nicht selten vage – Beweisfragen formuliert.
2. geben auch Staatsanwaltschaften Gutachtenaufträge, oft mit
falschem Auftrag (z.B. “mit der Bitte, ein Schuldfähigkeitsgutachten
zu erstellen”). Da spielt der Richter und das Beweisergebnis noch gar keine
Rolle.
3. Es gilt die Unschuldsvermutung bis zum rechtskräftigen Urteil.
Damit gibt es einen Widerspruch zwischen einer vorgegebenen Anknüpfungs”tatsache”,
der Angeklagte / Verurteilte (noch nicht rechtskräftig) habe dies
oder das gemacht und der Unschuldsvermutung. Ob eine Tat rechtlich begangen
wurde, weiß man also rechtlich erst nach der Rechtskraft eines Urteils.
4. Zirkularität und Widersprüchlichkeit der wechselseitigen
Berufung Sv und Gerichtsurteil.
Zu den mitgeteilten Entscheidungen:
Die erste Entscheidung 1985, die vom zugrundelegenden “Beweisergebnis”
spricht, setzt in meiner Logik voraus, dass das “vollständige Beweisergebnis”
schon vorliegt. Das ist aber beim schriftlichen Gutachten regelmäßig
nicht der Fall.
Die zweite Entscheidung gefällt mir viel besser, da hier von “…
auseinanderzusetzen und sie in seine Beurteilung einzubeziehen …” die Rede
ist und nicht von als “Tatsache” voraussetzen.
__
Hypothesen
geleitet heißt doch nur mehrere Seiten einbeziehen - völlig
normale Denkweise
13. September 2013 um 17:46 :
@gelegentlich; und @wikileaks sagte am 13. September 2013 um 13:50.
Natürlich ist das nicht alles, aber für
die Grundhaltung, mit der man an eine strittige Sache herangeht schon sehr
wichtig, nämlich: Geht man von vornherein von mehreren Möglichkeiten
aus und ist man gewillt, sorgfältig abzuwägen und zu prüfen?
Das braucht derjenige natürlich nicht, der nur eine Einbahnstraße
im Kopf hat: Mollath spinnt, ganz klar. Wer aus der Kirche austritt und
damit beim Papst gegen den die Haltung der kath. Kirche im Kosovokrieg
protestiert oder als überzeugter Friedensaktivist an Kofi Anan schreibt,
kann doch nicht ganz dicht sein … usw. usf.
Ich glaube, der eine oder andere überbewertet
einfach das Wort “Wissenschaft”. Jeder Elektriker, Busfahrer oder Verkäufer,
ja fast jeder Mensch mit einem Durchschnitts-IQ versteht, dass man bei
strittigen Sachverhalten immer beide Seiten oder, falls, mehrere Möglichkeiten
bedenken und berücksichtigen muss. Das ist eigentlich alles und das
ganze “Geheimnis” des hochtrabend klingendes Wortes “hypothesengeleitetes
Vorgehen”. Nun ja, es heißt halt so.
Ich habe lediglich zwei wichtige BGH-Entscheidungen
zum hypothesengeleiteten Vorgehen und zwei fachliche Arbeiten, die eine
von Kröber (den wollte ich nicht gleich nennen, um nicht sofort große
Ablehnung aufkommen zu lassen), die andere von Max Steller, forensischer
Psychologe, weil eine Bloggerin, die sich inzwischen den vollen b-Status
bei mir erarbeitet hat, meinte, das bestreiten zu müssen ohne die
geringste Ahnung zu haben und sich gebärdet als sei sie bei Leipziger
oder Lakotta in die Schule gegangen.
Es dauert eben alles sehr lange, vor allem bis es sich an der Basis
durchsetzt. Aber die Erkenntnis verschafft sich zunehmend mehr Raum, ich
habe heute wieder einige schöne, ergänzende Beiträge in
beck-online zum Thema gefunden.
__
Widersprüche,
Interlokut, Unschuldsvermutung und Anknüpfungstatsachen
13. September 2013 um 17:52 :
@ Themis Zwei Fragen
1. Ich interpretiere dies wie Sie als eine puristische
wissenschaftliche Position, die aber praktisch vielleicht eher verunsichert
als nutzt. Letzte (“absolute”) Sicherheit gibt es in der Empirie nicht.
Ich übersetze sie mir praktisch wie folgt: bleibe kritisch, sei nicht
zu sicher, neue Erkenntnisse und Methoden könnten das Bisherige in
Frage stellen – so war es im Falle Mollath ja auch .
Grundsätzlich ist diese puristische These mit subjektiven Wahrscheinlichkeitsbekundungen
wie “ich glaube mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit xyz” verträglich.
Der Sv sollte nicht sagen, er sei sich absolut gewiss oder sicher, damit
rückte er in Wahnnähe
2. Schwierig, weil das Interlokutproblem* in Deutschland nicht gelöst
ist.
Die bisherige Rechtslage verlangt vom Sv “nur”, dass er bei einem rechtskräftigen
Urteil – im Fall Mollath seit dem 14.02.2007 – vom TENOR oder der URTEILSFORMEL
als Anknüpfungstatsache ausgehen muss, also nicht z.B. von den Urteilsgründen.
Bis zu diesem Zeitpunkt der Rechtskraft (Zeit der Anklage, Hauptverhandlung,
Berufung, Revision) besteht eine Gesetzes- und Rechtslücke, die Interlokut(problem)*
heißt und die Frage der Anknüpfungstatsachen betrifft, weil
ja bis zur Rechtskraft die Unschuldsvermutung gelten soll. Wenn der Sv
wie die Dr. L.s die Taten einfach als gegeben annehmen, haben sie ja dem
Abschluß der Beweisaufnahme bzw. der Rechtskraft des Urteils vorgegriffen.
Zirkel! Das Gericht beweist mit ihrer Hilfe die Schuldunfähigkeit
und der Sv beweist sie mit der als erwiesen betrachteten Tat.
Eine zusätzliche Erschwernis ist natürlich,
wenn der Angeklagte/ Verurteilte die Tat bestreitet. Hier versagt die Rechtsprechung
und die Rechtswissenschaft seit Jahrzehnten. Auf der internationalen Konferenz
vor Jahrzehnten sollen auch zwei deutsche Strafrechtler gewesen sein, die
sich für ein Interlokut in Deutschland zwar ausgesprochen haben, aber
passiert ist gar nichts.
Wenn ich Gutachter in so einem Fall wie Mollath sein würde, würde
ich Hypothesenabwägungen auch hinsichtlich der Taten genau dann machen,
wenn ich denke, das muss für ein tragfähiges, wissenschaftlichen
Ansprüchen genügendes Gutachten so sein. Selbständiges Denken
gehört zum Gutachten dazu. Es würde dann vermutlich mein letztes
Gutachten vor Gericht gewesen sein (deshalb arbeite ich heute fast nur
für RechtsanwältInnen).
*
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/UntF.htm#Interlokut
__
Hypothesengeleitetes
Vorgehen auch juristischer Standard
Einspruch Frau Wolff: http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/09/06/der-fall-mollath-das-bundesverfassungsgericht-hat-gesprochen/comment-page-1/#comment-25204
Fazit: Sowohl höchstrichterlich als auch forensisch-psychiatrisch sowie forensisch-psychologisch gilt das wissenschaftliche Grundprinzip hypothesengeleiteten Vorgehens
Erstens:
(1) Der BGH hat das hypothesengeleitete Vorgehen 1999 allgemein postuliert,
wie folgender Formulierung entnommen werden kann: "a) Das methodische Grundprinzip
besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier:
Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis
diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist."
Dass dies allgemein gelten soll, ergibt sich aus der Formulierung in der
Klammer "(hier: ..)"
(2) Und der 2. Strafsenat des BGH bekräftigt noch einmal nach NStZ 2005, 417, aus 2. Die Anforderungen an die Prognoseentscheidungen: "... Eingang in die Prognosebeurteilung können allerdings die beiden wichtigsten methodischen Prinzipien aus dieser Entscheidung finden, die als generalisierbare Maßstäbe für alle forensischen Gutachten gelten sollten: (1) Bei jeder forensischen Begutachtung müssen vor Beginn der diagnostischen Untersuchungen zunächst Hypothesen über die zu prüfenden Sachverhalte aufgestellt werden. Auf der Grundlage dieser Hypothesen sind diagnostische Methoden auszuwählen und anzuwenden, welche geeignet sind, zwischen den Hypothesen zu entscheiden."
Zweitens:
Hypothesengeleitetes Vorgehen ist in der Wissenschaft die grundsätzlich
übliche Methode. Ich bringe zwei klare Belege aus dem Handbuch für
Forensische Psychiatrie, Bd. 2, Kapitel 2 Praxis der psychiatrischen und
psychologischen Begutachtung.
(1) Im Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, S. 159 wird ausgeführt:
"Der erste Schritt verbleibt im rein erfahrungswissenschaftlichen Bereich;
die Suchrichtung allerdings ist vorgegeben durch die juristische Fragestellung.
Er beinhaltet zunächst die Auswertung der vorhandenen Akteninformationen
daraufhin, welche Informationen bereits vorliegen. Aus diesen lassen sich
erste Arbeitshypothesen ableiten, die dann Schritt für Schritt geprüft
und eingeengt werden (im Sinne des in Kap. 2.2 erläuterten „hypothesenprüfenden
Verfahrens“)."
(2) Im Handbuch findet sich zu dieser wichtigen Grundsatzmethodik (im oben angesprochen Kapitel 2.2, S.196):
"Das dargestellte Modell forensisch-psychologischer Diagnostik ist zugleich
deskriptiv, da es den Ist-Zustand von Abläufen gutachterlichen Denkens
und Handelns erfasst, es ist aber auch normativ in dem Sinne, dass es einen
Soll-Zustand formuliert: Statt implizit ablaufender Hypothesenbildungen
und Inferenzen sind explizite, begründbare systematische und vollständige
Hypothesenbildungen und -prüfungen zu fordern, die im Gutachten transparent
darzustellen sind. Nur auf diese Weise können Unabhängigkeit
von gutachterlichen „Vorurteilstrukturen“ (Pfäfflin 1978) und Gutachterübereinstimmung
wenigstens annäherungsweise erreicht werden.
Anhand des Modells lässt sich auch belegen, dass eine diagnostische
Aussage immer nur das vorläufige Endergebnis einer Verknüpfung
von Einzeldaten zu Hypothesen darstellt. Eine diagnostische Aussage behält
zu jedem Zeitpunkt den Charakter einer Hypothese. Da formalisierte oder
gar quantifizierbare Entscheidungsregeln zur Beendigung notwendiger Datenbeschaffungen
nicht existieren, können keine verbindlichen Regeln für Art und
Umfang sowie für die Beendigung eines diagnostischen Prozesses im
Einzelfall formuliert werden. Dennoch herrscht diesbezüglich keine
Willkür: Mit dem Modell hypothesengeleiteter forensisch-psychologischer
Begutachtung lässt sich unnötige Breitbanddiagnostik identifizieren."
Fazit: Sowohl höchstrichterlich als auch forensisch-psychiatrisch sowie forensisch-psychologisch gilt das wissenschaftliche Grundprinzip hypothesengeleiteten Vorgehens. Jedem, der Wissenschaft praktiziert, sollte dies selbstverständlich sein.
Anmerkung: Das Thema "Hypothesen und hypothesengeleitetes Vorgehen"
wird auf einer eigenen Fehlerseite vermutlich nach Fertigstellung der Diagnose-Fehlerseite
behandelt.
__
Nochmals
Objektivität, Reliabilität, Validität
@wikileaks sagte am 12. September 2013 um 20:10 :
" ....Und verstehe es jetzt hingegen so, dass Sie den Extremfall beschreiben,
dass fünf Beurteiler sich auf fünf verschiedene Diagnosen festgelegt
haben. Ist es das letztere, was Sie gemeint haben?... "
Ja.
Es ging mir um die Bedeutung der Begriffe Objektivität (Übereinstimmung),
Reliabilität (Genauigkeit) und Validität (Treffsicherheit)
für beliebige Sachverhalte. Im Zusammenhang Forensik stellt sich die
Frage, wie viel Übereinstimmung, Genauigkeit und Treffsicherheit zu
fordern ist. In der Diskussion schien es mal, als wäre die Forderung,
das zwei forensische Beurteiler übereinstimmen müssten, schon
zu viel. Denkt man an den Rosenhan-Versuch, kann es eine sehr hohe Übereinstimmung
und Genauigkeit geben - aber bei (nicht validen) Falschdiagnosen. Bei den
drei persönlich Untersuchenden Mollaths stimmen zwei hinsichtlich
Nicht-Wahn und Nicht-Psychose überein
__
Delphi-Variante
und non-liquet Lösung nötig
Rudolf Sponsel sagte am 10. September 2013 um 17:43 :
@Sascha Pommrenke
Der “erste GA” besorgt nur die Datenbasis. Die beiden anderen werten
diese aus: Am Beispiel Schuldfähigkeit: [Daten vom Erst-GA besorgt]
2. und 3. GA: Symptom, Syndrom, Diagnose, Befund, Kausalität zwischen
Befund und Tathandlungen (bei Abstreiten Zeitpunkte). Vielleicht sollte
man aussagepsychologisch und psychopathologisch Gebildete die Datenaufbereitung
machen lassen.
Analogie: Videovernehmung von kindlichen Zeugen in Missbrauchsfällen.
Wird einmal, möglichst zeitnah und fachkundig, die Aussageerhebung
durchgeführt, kann dem Kind die unsinnige Tortur* durch Verfahrensinstitutionen
erspart werden. Das verschlimmbessert alles.
Falls die Sachverständigen – vielleicht sollte man aussagepsychologisch
und psychopathologisch Gebildete die Datenaufbereitung machen lassen.
Falls sich herausstellen sollte, dass die Auswerter zu keinen übereinstimmenden
Beurteilungen gelangen können, sollte man das ganze System für
einige Jahrzehnte oder Jahrhunderte abschaffen bis die elementaren und
unverzichtbaren Entwicklungen vorliegen.
Man sieht, wir brauchen eine Lösung für den Fall, dass die
Sachverständigen nicht in der Lage sind, zu einer übereinstimmenden
Beurteilung zu gelangen. Und das brauchen wir ja auch für den Fall,
dass die Mitwirkung verweigert wird oder nicht wie erforderlich erfolgen
kann.
Non liquet Lösung im Zuge der Reform des § 63 StGB zwingend
erforderlich.
*Der Schutz kindlicher Opferzeugen im Strafverfahren und die Verwendung
von Videotechnologie. Die Dissertation von Kipper. Mit einem kritischen
Kommentar und Aufruf von Rudolf Sponsel: Mauern Staatsanwaltschaften und
Justiz zum Schaden unserer Kinder?
https://www.sgipt.org/forpsy/opfer/oskstpo.htm
__
Abgrenzung
10. September 2013 um 17:46 :
@Susanne Stetter sagte am 10. September 2013 um 13:42: “Der Satz von
Herrn Sponsel ist doch nur so zu verstehen, dass er nicht echt weiß,
was eine Hypothese ist.”
Es wäre mir recht, wenn Sie meine Position
nicht interpretieren, ...
__
Dumm
stellen u.a. als Strategie und Taktik der Abwehr
7. September 2013 um 11:01
Dumm stellen ist eine weit verbreitete rhetorische Strategie oder Taktik.
Würde ich nicht unterschätzen. Auf welche trickreichen Weisen
Behörden, Ethik-Kommissionen, Berufs- und Schiedsgerichte mauern können,
habe ich in einer Patienten-Information: “Abwehr und Widerstand von Kritik
betroffener PsychotherapeutInnen, Schlichtungsstellen, Ethik”-Kommissionen
und Verbände. Strategien und Taktiken der Verschleppung, Abwiegelung
und Entmutigung” ausgeführt (hier nur die Stichworte, Ergänzungen
erwünscht):
Abern * Abstreiten. * Auseinandersetzung. * Bagatellisieren. * Bearbeitung
nicht/ bestätigt. * Bearbeitungszeitraum. * Befassen/ Nicht befassen.
* Beschwerden formulieren * Bestätigung unterbleibt. * Beweise.* Beweismittel
verschwinden (“Bundeslöschtage”) * Dokumentation fehlt Eingehen, scheinbares.
* Einreichen und Dokumentieren von Unterlagen * Formal und förmlich
korrektes Reagieren. * Fristen. * Gegenangriff > umdrehen. * Geschäftsmäßiges
Gebaren. * Glaubhaftigkeit. * GutachterIn beauftragen. * Ignorieren > Totstellreflex.
* Kan-Niet-Verstaan (holländisch: nicht verstehen mimen, dumm stellen).
* Kommissionen. Kommunikation. * Kunstfehler: [1,2,3,4,] Medien. * Missverständnis.
* Nachfordern. * Nicht reagieren > Totstellreflex. * Nicht zuständig.
* PatientInnen-Fehler. * Professionelle Haltung. * Prüfung in Aussicht
gestellt. * Pseudo-Mitfühlen. * Rechtsgrundlage, angeblich fehlende.
* Rechtsmittelbelehrung. * Schein-Interesse. * So-wars-nicht-Haken. * Stellungnahmen
einholen. * Subjektivität. * Totstellreflex. * Umdeuten * Umdrehen.
* Unklarheiten beseitigen. * Untergegangen. * Unterlagen beschaffen, nicht
erhalten, unvollständig. * Unwissen vorspiegeln > Kan niet verstaan
(dumm stellen). * Verdrehen. > umdrehen (Spezialist: Staatsanwaltschaft
Augsburg). * Verloren gegangen. * Verstehen, Verständnis mimen.* Verzögerung.
* Vorstände * SachbearbeiterIn auf Ihre Beschwerde an und läßt
sich eine Wahrnehmung, selektive. * Widerspruch. * Zeit gewinnen, verschleppen.
* Zuständigkeit.
Ausgeführt finden Sie die Stichworte hier:
https://www.sgipt.org/th_schul/pkrit/abstrat0.htm
__
Exploration
6. September 2013 um 18:22 :
Eine wortgetreue und vollständige Exploration ist zu wünschen,
da diese im allgemeinen die Datenbasis zum Erleben und Verhalten liefert.
Symptome, Syndrome, Diagnosen, Befunde beruhen weitgehend auf Exploration.
Die Daten müssen vollständig ausgewiesen werden, bevor man einen
Menschen für Jahre oder Jahrzehnte in der Maßregel verschwinden
lässt. Das ist ja wohl das allermindeste.
Dr. Simmerls Exploration ist übrigens 26.789 Zeichen (mit Leerzeichen)
lang,
Prof. Pfäfflins 54.712 Zeichen. Sie ist also doppelt so zeichenreich,
aber es fehlt viel (am Richtigen).
Im allgemeinen können Psychoanalytiker – auch Psychiater – gut
explorieren, aber mit Wissenschaft ist bei den PsychoanalytikerInnen in
der Regel nicht so viel (Ausnahmen bestätigen die Regel), das liegt
z.T. an dem unseligen Junktim-Theorem*. Sie sind im Prinzip seit 100 Jahren
nicht weiter gekommen und hoffen jetzt von den NeurowissenschaftlerInnen**
gerettet zu werden.
Wahrscheinlich brauchen wir viel mehr subjektwissenschaftliche Grundorientierung
(der Proband als Forschungs-PARTNER) und natürlich Vertrauen. Dafür
ist die Psychiatrie denkbar schlecht ausgerüstet.
*Junktim-Theorem
https://www.sgipt.org/th_schul/pa/glossar/junktim.htm
** Das sind die, die seit Jahren vergeblich das ICH im Gehirn zu scannen
versuchen und weil sie es nicht finden, meinen, das gäbe es gar nicht.
Die reden nicht mit sich oder uns, sondern sie meinen, es sei ein besonderer
wissenschaftlicher Fortschritt, wenn sie sagen, ihre Gehirne kommunizierten
miteinander. Die denken auch nicht, sondern ihr Gehirn denkt … Auch eine
sonderbare wissenschaftliche Grille, nicht ganz unverwandt der Antipsychiatrie.
Für die einen ist die Psyche ohne Biomarker nicht existent, für
die andern ist das ICH eine bloße Illusion und nur die Gehirne real.
Ich möchte schon klar trennen zwischen forensischer Psychiatrie und allgemeiner Psychiatrie. Ich bin kein Anhänger der Antipsychiatrie. Ethisch verstehe ich mich als linksliberaler wertkonservativer, d.h. Wahrhaftigkeit, Solidität, Kompetenz, gesunder Menschenverstand, Vernunft, Wissenschaft sind z.B. wichtige Werte in meiner Einstellung. Es genügt nicht, dass ein Fach vermeintlich etwas kann, es muss sich auch immer wieder bewährend zeigen.
Hintergrund: Aufmerksam auf den Fall Mollath wurde ich durch einen Zeitungsartikel Okt/Nov 2011 von Michael Kasperowitsch (NN). Am nächsten Tag habe ich Kontakt zum U-Kreis gesucht, um meine Hilfe als forensischer Psychologe anzubieten. GFM gab im April die Gutachten, Stellungnahmen, Atteste frei zur Fehleranalyse, später auch zur Veröffentlichung.
Ab Frühjahr 2012 arbeite ich mich in das Material zunehmend intensiver ein, wobei ich zunächst gar nicht glauben konnte, dass ohne persönliche Untersuchung und Exploration solche Machwerke entstehen konnten. Ich habe mich dann gründlich hineingekniet, die Mollath Gutachten, Stellungnahmen, andere GA und die forensisch-psychiatrische Fachliteratur, insbesondere auch ihre beachtliche Selbstkritik - leider mit wenig praktischen Konsequenzen - studiert und daraus die potentiellen forensischen Fehler mit 18 Kategorien und 160 Fehlern entwickelt [1]. Mit diesen Hilfen hat es dann noch über ein Jahr gedauert bis ich nach dieser langen "Inkubationszeit" schlagartig begriff, was Kern und Wesen dieser Schlechtachterei ist: das Meinungsachten. Und schließlich erkannte ich, Sommer dieses Jahres, die denken tatsächlich, es gehört so, wie sie es machen. Die haben weder ein Fehler- noch ein richtiges Problembewusstsein. Mit dieser Konzeption (Meinungsachten und das ist richtig so in den Augen der DGPPN) konnte ich mir fast alle Fehlleistungen - die kriminellen Verhaltensweisen stehen auf einem anderen Blatt - erklären. Das erklärt auch im Rückblick die extrem negativen Ergebnisse psychiatrischer Diagnostik, wie sie Kendell (dt.. 1978, engl. 1974) bis auf seine falschen Ausführungen zur Reliabilität (das ist aber nur ein Wort) so hervorragend analysiert und beschreibt.
Das Meinungswesen in der Psychiatrie ist der tiefere Kern für den erschreckenden Mangel an Objektivität. Mit Objektivität bezeichnet man in der psychologischen Testtheorie durchaus nahe am gesunden Menschenverstand die Übereinstimmung verschiedener BeurteilerInnen zur Frage, ob ein Sachverhalt vorliegt oder nicht. (Reliabilität betrifft die Genauigkeit einer Ausprägungsbestimmung, Validität ist ein etwas dubioses Konzept der psychologischen Testtheorie, das besagt, es soll das gemessen werden, was man messen will - ja was denn sonst!). Will man etwa Wahn feststellen, dann soll man nicht Angst, Hypochondrie, Misstrauen, Sorgen, Selbstüberschätzung oder Halluzinationen oder ... feststellen, sondern eben Wahn und - idealiter - nichts als Wahn).
Ein Beispiel für 5 BeurteilerInnen:
Objektivität: (1) Paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, (2)
Größenwahn, (3) Größenidee, (4) überwertige
Idee, (5) narzißtische Persönlichkeitsstörung. Das sind
fünf verschiedene Diagnosen: höchstens 20% Objektivität,
also ab in die Mülltone.
Reliabilität: die stellt sich bei den fünf Diagnosen (Ja/Nein)
nicht (höchstens für die jeweiligen Ausprägungen, so sie
denn vorlägen, z.B. eben merklich, deutlich, mittel, stark, extrem).
Validität: hier wie die Objektivität, höchstens 20%,
also ab in die Mülltone.
Wenn Daten des Erleben und Verhaltens (die oft fehlen), Symptome, Syndrome, Störungs-Diagnosen, Befunde und ihr Bezug zu den Taten im Wesentlichen Resultat der bloßen MEINUNG eines Psychiaters sind, und viele viel Verschiedenes damit MEINEN, dann taugt das ganze System nichts und das Beste, was passieren kann, ist, dass man es aufhebt.
Woran könnte man das sehen? Natürlich an der Objektivität. Ist ein klinischer Sachverhalt so schwierig für die Zunft, dass z.B. zwei von drei nicht zur gleichen Beurteilung gelangen können, dann sollte auf die forensische Psychiatrie schnellstens verzichtet werden. Sie spielt dann nur Kompetenz und Wissenschaft. Auf Lotterie und Hochstapelei kann man - aus meiner linksliberal wertkonservativen Sicht - keine Rechtsprechung aufbauen und schon gar keinen jahrelangen Freiheitsentzug im MRV.
Meine anderen Vorschläge (Delphi, BürgerInnen) waren mehr im Rahmen eines brainstormings, also Diskussionsstoff und nicht abschließend oder gar als der Weisheit letzter Schluss gemeint. Selbstkritisch sei angemerkt, das habe ich wahrscheinlich nicht deutlich genug gemacht.
Experten richten bislang auf vielen Gebieten der Gesellschaft großen Schaden an. Sachverständige sind oft eitel, übermäßig von sich eingenommen und nicht selten fernab der Lebensrealität. Nicht selten sind sie willfährig (wes Brot ich des, des Lied ich sing), gekauft durch die Pharmaindustrie und Lobbyisten. Ich möchte daher durchaus ernsthaft diskutieren, ob nicht ganz gewöhnliche DurchschnittsbürgerInnen bei rein psychischen Befunden forensischen PsychiaterInnen nicht deutlich überlegen sind, weil sie nämlich den großen Vorteil des gesunden Menschenverstandes und der Einbindung in Lebensrealität mitbringen. Ein Durchschnittsbürger wäre in einer sehr überschaubaren Zeit gut für die Beurteilung psychischer Störungen zu schulen. Vielleicht könnte Walter Keim noch mal was dazu sagen, wie das in Norwegen läuft. Das müsste natürlich erstmal gründlich beforscht werden.
Ich plädiere in der Tat dafür, auf schlechte Systeme lieber zu verzichten und sie abzuschaffen, als sich in Illusionen und Selbstbetrügereien zu flüchten. Vielleicht täte der forensischen Psychiatrie eine Auszeit mal gut. Der alte Reil wollte die Anstalt für psychische Kuren um 1803 durch einen Arzt, Psychologen und Verwalter organisieren. Ich schlage als vierte Kraft eine BürgerIn als Ombudsmann und Kontrolleur vor. Die bisherigen Kontrollen in Bayern sind keine, nachgerade ärgerlich und lächerlich. In die dunklen Orte des Rechts muss endlich Licht gebracht werden. Nirgendwo ist Supervision und Kontrolle wichtiger als dort, wo Menschen große Macht über andere haben: Pflegeheime, Psychiatrie, Krankenhäuser, Gefängnisse, ...
[1] https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm
__
Hochgradige Suggestivfragen
@gabrielewolff sagte am 11. September 2013 um 10:24 :
Vier Zitate aus der „Exploration“
Vier hochgradige Suggestivfragen [1]. Der Kollege hat leider nicht
die geringste Ahnung, wie man explorieren muß. Schrecklich. Läuft
übrigens bei den potentiellen Fehlern unter „absolute Fehler“[2],
einen Auftrag annehmen, obwohl man gar nicht hierfür ausgebildet ist.
[1] Zu Suggestivfragen und Vernehmung:
Suggestion und Suggestivfragen. Aussagepsychologische und vernehmungstechnische
Kunstfehler.
https://www.sgipt.org/forpsy/sugg/sfragen.htm
Kinder und ZeugInnen richtig befragen bei Verdacht auf sexuellem Missbrauch
oder Vergewaltigung.
https://www.sgipt.org/forpsy/zeubef0.htm
Grundsätze der Vernehmungspsychologie bei kindlichen ZeugInnen. https://www.sgipt.org/forpsy/vernehm0.htm
[2] Absolute Fehler bei forensischen Gutachten:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm#Absolute%20Fehler
__
Besser keins als so
ein System
10. September 2013 um 23:21 :
Wenn das System so zufällig oder willkürlich erscheinende,
also unfähige Beurteiler liefert, dann brauchen wir so ein System
nicht. Gutachterlotterie ist menschenunwürdig und unwissenschaftlich.
Besser keines als so eines.
__
Was heißt
hypothesenorientiert und wissenschaftlich im Gerichtssaal?
10. September 2013 um 10:54 :
(1) Bei Beschuldigungen ist immer zu prüfen, stimmen sie, was
spricht dafür, was spricht dagegen. Das sagt im Grunde schon der gesunde
Menschenverstand. Und dazu, nämlich auch entlastendes Material einzubeziehen,
ist schon die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sie es auch oft nicht
gut macht (Fall Mollath). Umso mehr gilt das für ein Gericht. Also:
hypothesenorientiertes Vorgehen heißt im allgemeinen Sinne, alle
realistischen Möglichkeiten berücksichtigen und nicht nur in
eine Richtung ermitteln, forschen oder explorieren. Im Falle Aussagepsychologie
ist es vom BGH 1999 noch eingegrenzt und spezifiziert worden.
(2) Wissenschaftlich unterscheidet sich vom bloßen meinen durch
drei wichtige Kriterien: 2.1) begründete Aussagen, 2.2) keine offenen
oder nicht erklärten Lücken und 2.3) verständlich ausgeführt,
nachvollziehbar, prüfbar durch das Gericht. Natürlich geht es
im Gerichtssaal nicht um reine Lehren, sondern wie schon auch im schriftlichen
Gutachten um angewandte Wissenschaft. Zum Meinen braucht man keine Gutachter,
das kann jeder.
(3) Was heißt nun einfach praktisch? Wenn z.B. Wahn behauptet
wird, muss 3.1 gezeigt werden, welche Erlebens- oder Verhaltensäußerungen
diesen Wahn repräsentieren sollen (Stichwort Datenbasis für das
Symptom Wahn). 3.2 Falls ein Syndrom behauptet wird, ist darzulegen, aus
welchen Symptomen es besteht (Stichwort Symptom-Syndrom-Zuweisungen). 3.3
Wenn ein Syndrom festgestellt ist, muss dargelegt werden, welche psychische
Störung dahinter steckt (Stichwort Diagnose), im Fall Mollath kommen
dafür gut ein Dutzend Diagnosen potentiell in Frage (und tatsächlich
auch keine, d.h. dann “ohne Befund”). Nach dem Beschluß des BGH vom
12.11.2004 – 2 StR 367/04 muss die Diagnose sicher sein und es kann “regelmäßig
nicht offen bleiben”, welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorliegt.
Sodann ist 3.4 der gesamte, beweisfragenrelevante Befund darzulegen und
die Kausalität zu den Tatvorwürfen differenziert zu begründen.
Das ist wohlverstandene angewandte Wissenschaft im Gegensatz zum bloßen
Meinen. Und so verstehen sich auch die meisten Sachverständigen, wie
Sie hier an zwei Beispielen sehen können:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BewF.htm#Zwei%20Beispiele%20zum%20wissenschaftlichen%20Anspruch
__
Unbeantwortete Fragen
9. September 2013 um 14:13 :
I. Hatte GFM zu den Tatzeiten (10 an der Zahl) eine psychische Störung,
die ihn zu diesen Straftaten so veranlasst haben, dass er sich gar nicht
dagegen (§ 20) oder nicht ausreichend (§ 21) dagegen wehren konnte.
(Voraussetzung des § 63)
II. War GFM unter Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit zur
Zeit der HV noch für die Allgemeinheit (das kann auch nur eine Person
sein, wird oft übersehen) noch so gefährlich, dass weiterhin
wahrscheinlich mit erheblichen Straftaten zu rechnen sein müsste.
(Voraussetzung des § 63) ?
__
Gefährlichkeit
und Schuldunfähigkeit: zwei paar Explorationsstiefel
9. September 2013 um 09:41 :
Sie bringen zwei Sachen durcheinander. Bei den Voraussetzungen des
§ 63 geht es einmal um die Gefährlichkeit, die ist für den
ZEITPUNKT DER HV der HV unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit
festzustellen.
Anders die Voraussetzung der Schuldunfähigkeit, die für die
ZEITPUNKTE BEI BEGEHUNG der Tat(en) festzustellen ist.
Letzteres geht nur mit ausführlichen Informationen über Befinden
und Verfassung zu den zu den Zeitpunkten der Tat(en), die Taten selbst
können prinzipiell außen vor bleiben (sonst ist der Schluss
eh zirkulär: ein Mörder ist aggressiv und gefährlich, weil
er gemordet hat, dazu braucht man keinen Gutachter). Aber die Gefährlichkeit
ist ja aus der psychischen Erkrankung herzuleiten. In der HV braucht man
natürlich auch ausreichend Informationen vom Angeklagten, aber nicht
zwingend die BEI BEGEHUNG der Tat(en).
Diese Informationen sind in aller Regel nur über eine Exploration
zu erheben, wenn nicht z.B. nicht Tagebuchaufzeichnungen, Briefe, Erklärungen
vorliegen.
Da die Beweisaufnahme ist vielen Fällen noch gar nicht abgeschlossen
ist bzw. ein rechtskräftiges Urteil noch gar nicht vorliegt, stellt
sich das Problem hinsichtlich der Anknüpfungs”tatsache” Taten (Interlokut-Problem)
und mit der sog. Unschuldsvermutung. Hier hat das Recht erhebliche Lücken
und die sollten mit der § 63 Reform ordentlich geschlossen werden,
damit wir vom Meinungsachten wegkommen. Es ist jetzt eine einmalige Chance.
Wird die vertan, ist es wieder für Jahrzehnte vorbei.
__
Vorschlag
zur Neuformulierung des § 63 StGB
8. September 2013 um 19:52 :
@Justine zu @gelegentlich “… Dies hätte zur Folge, dass man den
Maßregelvollzug und die Sicherungsverwahrung komplett abschaffen
müsste.”
Es ist ein Rechtsfehler und Gesetzesmangel, die
Sachlage bei Verweigerung der ProbandInnen zu einer psychiatrischen Untersuchung
nicht klar geregelt zu haben. Das bisherige System hilft sich damit, Meinungsachten
einzuholen mit allen nun massiv in Erscheinung getretenen Folgen. Das findet
die forensische Psychiatrie prima. Nichts ist für sie einfacher als
das. Und ein bisschen Rache und Schadenfreude darf man ja auch fühlen,
man gönnt sich ja sonst nicht so viel.
Echte Gutachter mit gesundem Menschenverstand, Berufsethik
und der Wissenschaft verpflichtet, wissen natürlich, dass das in aller
Regel nicht geht. Wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen
und natürlich erst recht nicht gutachten. Schon gar nicht,
wenn es um den § 20 geht (Ohne Schuld handelt, wer BEI BEGEHUNG der
Tat …).
Das Recht hat hier natürlich ein Problem. Aber es ist nicht das
Problem der Sachverständigen. Daher ist das Problem gesetzlich im
Rahmen der Reform des § 63 ordentlich zu lösen, etwa als Diskussionsvorschlag
wie folgt:
Ich sehe in der Rechtsprechung wie in der forensischen Psychiatrie inzwischen
folgendes Riesenproblem: Die Theorie (bis auf Beweisfragen beantworten,
da ist nur tiefe Leere) ist gar nicht so schlecht. Aber es halten sich
nur wenige daran. Wir bräuchten noch ein Dutzend vom Format eines
Fritz Bauer (eine haben wir hier ja schon) - und Strates natürlich.
Auch das beste Recht, die beste Wissenschaft, ist nur so gut, wie die Faust
stark und willig ist, es durchzusetzen. Die Anständigen sind immer
im Nachteil, das weiß schon Angela Merkel, wenn sie sagt: »Eigentlich
gewinnt immer der, der sich nicht an die Spielregeln hält.«
* Es ist einfach zum Mäuse melken (seufz).
*
https://www.sgipt.org/politpsy/finanz/schuldp/merkelA.htm
__
“Wahnhaftes
Erleben der Realität” = nebulöser Schwamm/ Leerformel
4. September 2013 um 10:43 :
In der traditionellen Psychiatrie gibt es hinsichtlich Wahn die Wahnwahrnehmung
(eine Wahrnehmung wird mit einer abnormen Bedeutung versehen, z.B. Passant
gähnt, ist also einer vom Geheimdienst) oder den sog. Wahneinfall
(plötzlicher Gedanke z.B. die HypoVereinsbank verschiebt Schwarzgelder
ohne jeden Anlass, der aber z.B. bei Mollath vielfach rational völlig
nachvollziehbar gegeben war).
Entscheidend ist, dass zur Wahndiagnose eine klare Definition des Wahns
vorliegt. Dazu ist die Psychiatrie bis heute anscheinend nicht in der Lage,
obwohl es m.E. gar nicht so schwer ist. Ich habe ja aus vielen Wahnarbeiten
der letzten 100 Jahre auch eine Definition formulieren können, mit
der sich gut praktisch arbeiten lässt und die sogar das Matussek-Problem*
(Wahn trotz richtigen Inhalts) einbezieht.
Man muss aber auch klare Definitionen einfordern, eingedenk Bressers
trefflicher Aussage: “Beweisen lässt sich nur das bestmöglich
Definierte.”
Paul H. Bresser (1990). Die Krise des Sachverständigenbeweises,
S. 41
Und da hapert es bei der forensischen Psychiatrie immer noch gewaltig.
Allerdings gibt es auch Nedopil, der übrigens, auch denkwürdig,
im 5bändigen Handbuch der Forensischen Psychiatrie kein Mitautor ist.
* Matussek-Problem
https://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#Auch%20wahre%20Inhalte%20k%C3%B6nnen%20wahnhaft%20sein%20und%20was
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Folgen der
anitpsychiatrischen Leugnung psychischer Krankheiten
4. September 2013 um 09:03 :
Die antipsychiatrische Leugnung psychischer Krankheiten würde
z.B. dazu führen, dass Schizophrene für ihre Schübe und
die Taten innerhalb dieser selbst verantwortlich gemacht würden. Praktisch
kann dies darauf hinaus laufen, dass ein Schizophrener, dessen Schub ihn
zum Werkzeug des Tötens gemacht hat, nach antipsychiatrischer Rechtsprechung
für 20-30 Jahre im Strafvollzug und in der Sicherungsverwahrung verschwindet,
während er im Maßregelvollzug bei erfolgreicher Therapie nach
einigen Jahren ohne größere Risiken entlassen werden könnte.
Es dürfte kaum jemand geben, der einen schizophrenen Schub miterlebt
hat, der nicht davon überzeugt ist, dass der wohlverstandene und richtig
angewandte § 20 StGB in seiner Grund-Idee ein humanes und gerechtes
Institut ist.
Die echte Problemgruppe, über deren Streichung man diskutieren
kann und sollte, ist die vierte Eingangs-Gruppe SASA. Auch schwierig und
ganz schön problematisch ist auch die zweite Gruppe, vereinfacht und
verständlich gesagt, die Gruppe der Affekttäter (Rechtsbegriff
“tiefgreifende Bewusstseinsstörung”). Ein Sonderfall, auch hier scheint
Kröber “Spezialist”, wie sein Wirken im Falle Ulvi Kulac zeigt, ist
die dritte Gruppe der Minderbegabten.
__
Wahn, Anlasstat,
Interlokutproblem
3. September 2013 um 12:12 :
@m.hoermann: zwei Fragen: Wahn, Anlasstat, Wie ist das möglich?
Sie haben natürlich sehr recht, wenn Sie auf das grundlegend ungelöste
Interlokut-Problem (Beweisaufnahme bei Begutachtung nicht abgeschlossen,
Rechtskraft des Urteils noch nicht gegeben, Abstreiten der Tat), Unschuldsvermutung
und die Anknüpfungstatsachen hinweisen. M.E. muss das bei einer Reform
des § 63 StGB berücksichtigt werden.
Zu 1: Aber nun etwas genauer zu Ihrer Frage: Wahndiagnose & Anlasstaten.
Beide sind prinzipiell unabhängig voneinander. Beim Dr. L. GA
waren die Voraussetzungen §§ 20, 21, 63 zu untersuchen. Hierbei
ist wesentliche Aufgabe aus Daten des Erlebens und Verhaltens nachvollziehbar
Symptome (z.B. Wahn) zu bestimmen, aus den Symptomen evtl. ein Syndrom
(paranoides Syndrom), für das Syndrom (paranoid) eine zugrunde liegende
Störung, da kommen ja rund ein Dutzend in Frage, zuordnen (Diagnose)
und aus den relevanten Befunden (die mehr als die Diagnose sind) eine Beziehung
zu den 10 Tatzeitpunkten differenziert herzustellen.
M.E. gibt es hier nur ein einziges wissenschaftliches vertretbares
und richtiges, nämlich das hypothesengeleitete Vorgehen: Hypothese,
er war es, Hypothese er war es nicht, Hypothese nicht entscheidbar.
Was aber in jedem Fall zu leisten gewesen wäre, damit man überhaupt
bis zur Antwort der Beweisfrage kommt, ist, Erleben und Verhalten zu den
Tatzeiten zu erkunden. Das geht natürlich auch ohne die vermeintlichen
Anlasstaten als richtig zu unterstellen. Es geht aber nicht, nie, mit keiner
Koryphäe der Welt, auch nicht mit monatelangen Beobachtungen DANACH
ohne Exploration zu Erleben und Verhalten zu den Tatzeitpunkten, es sei
denn es liegen ausführliche Tagebuchaufzeichnungen, Briefe, Äußerungen
glaubhafter ZeugInnen gegenüber zu den Tatzeitpunkten vor.
Fazit: Dr. Leipziger hat kein Gutachten abgegeben, sondern einen amorphen
Brei, Montagefetzen, Vermutungen, Phantasien, die er aus seiner Interessenlage
zu einem Meinungsachten vermantscht hat. Der Mann zeigt mit seinem Mollath
“Gut”achten, dass er überhaupt nichts davon weiß, kann und versteht,
was forensisch-wissenschaftliche Gutachtenarbeit ist. Das braucht er auch
nicht, weil unfähige oder unwillig-motivierte RichterInnen das gerade
so haben wollen. Prof. Kröber ist praktisch nicht besser, geht man
z.B. in die Beweisfragen-Tiefe, ist da nichts, was er aber überaus
erfolgreich zu verpacken und zu verstecken weiß.
Zu 2: Für mich sieht es sehr fundiert danach aus, dass Dr. Leipziger
und Prof. Kröber willfährige Meinungsachten im Sinne der Gerichtswünsche
wie Dr. Holzmann bei den hessischen Steuernfahnder-Schlechtachten fabriziert
haben. Das System ist also schwer angefault. Jetzt haben sie den Bogen
überspannt und den casus belli herbeigeführt. Und das ist gut
so, damit sich etwas zum Besseren ändern kann.
__
Dr. Leipzigers "Diagnosen"
Chaos
@fotobiene
Dr. Leipzigers "Diagnosen" Chaos
wird hier analysiert und dargelegt:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BefF.htm#BefF08%20Die%20Erkrankungen%20oder%20St%C3%B6rungen
P.S. Nachdem die Beweis-Fehler Seite, die wichtigste
von allen vorläufig abgeschlossen ist, mache ich mich nun an die Diagnosen-Fehler,
würde ja gerade passen ;-)
__
Beweisfragen-Fehler
1. September 2013 um 22:36 :
Potentielle Beweisfragen-Fehler (BewF) in forensisch-psychiatrischen
Gutachten
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BewF.htm
Aus der Zusammenfassung
Die Beantwortung der Beweisfragen ist das Herz- und Kernstück
jedes forensisch psychologischen, psychopathologischen und psychiatrischen
Gutachtens. Schon deshalb sollte man erwarten, dass die forensische Psychologie,
Psychopathologie und Psychiatrie zu diesem Kernkomplex eine umfangreiche
und fundierte Literatur ausweisen kann. Leider ist das Gegenteil der Fall:
es gibt so gut wie keine Literatur, wie beweisen und Beantwortung von Beweisfragen
in der Forensik geht (> Belege Beweisleere in der Forensik). Aus dieser
– wissenschaftlich gesehen – zugleich ernüchternden wie erschütternden
Tatsache ergibt sich unmittelbar die Hypothese, dass das derzeitige forensisch-psychopathologische
System selbst ein Kandidat für ein “wissenschaftliches” Wahnsystem
ist, weil beweisen oder beweisartiges Begründen weder vorgesehen noch
für notwendig erachtet wird, stattdessen begnügt man sich bis
auf wenige Ausnahmen (z.B. Nedopil) mit dem bloßen Meinen und erstellt
statt Gutachten Meinungsachten (Fall Mollath). Es gibt aber auch entlastende
Argumente für die Beweisleere der forensischen Psychologie, Psychopathologie
und Psychiatrie, die hier nicht vorenthalten werden sollen. Im 2720 Seiten
umfassenden 5-bändigen Handbuch der Forensischen Psychiatrie, hrsg.
von Kröber, Dölling, Leygraf & Saß (2006-2010) findet
sich weder in den Inhaltsverzeichnissen zum Thema, wie beantworten von
Beweisfragen in der Forensischen Psychiatrie geht bzw. gehen soll, noch
in den Sachregistern ein Eintrag “Beweisfrage”. ….
__
So ist es: WischiWaschi
31. August 2013 um 23:50 :
Gruhles bekannte Charakterisierung des Wahns als Beziehungssetzung
ohne Anlass stammt aus dem Jahre 1932 (>Lit). Eine kurze und knappe Fassung
seiner Wahntheorie findet sich in seiner Arbeit “Über den Wahn” im
Nervenarzt 22, 1951, 125-126.
Beziehungssetzung ohne Anlass ist ein schlechtes Kriterium, weil es
kaum prüfbar ist und damit ausschließlich dem Meinen der PsychopathologIn
anheim fällt. Vielleicht gefällt es Kröber ja deshalb so
gut. Völlig außerhalb nahezu aller Wahnforscher lehrt Gruhle,
dass die Unbelehrbarkeit (Unkorrigierbarkeit) kein Wahncharakteristikum
sei. Wieso er z.B. dann meint, Jaspers sei seiner Auffassung nahe, ist
mir unverständlich (> Jaspers Wahnkriterien).
Gruhles – und damit Kröbers grundlegende Fehler – werden hier
dargelegt:
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/WahnVMGA.htm
__
Rasch
fordert Recht auf Sachverständigen des Vertrauens
30. August 2013 um 12:23 :
Bei Recherchen zu Beweisfragen-Fehlern gefunden:
Rasch (1986, 2004): “Jeder Angeklagte sollte das Recht haben – zumindest
auch – von einem Sachverständigen seines Vertrauens untersucht zu
werden.”
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm#Rasch
Rasch galt als Großer unter den ForensikerInnen (u.a. auch psychologen-freundlich).
Leider hat sich seine Haltung und Forderung nicht durchgesetzt, obwohl
noch 2004 in der 3. Auflage zusammen mit Konrad* bekräftigt. Nun kann
sich GFM mit seiner Grundhaltung, wenn er denn mag, auch auf einen großen
forensischen Psychiater berufen.
*Anmerkung Konrad: Er fand Schlechtachten trotz Einhaltung der »Mindestanforderungen
an Prognosegutachten« mit 189 Seiten Aktenzitaten (!):
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/WisArbFP.htm#Konrad
__
Verbesserung
der Darstellung bei der Befundfälschung
28. August 2013 um 11:04 :
Überarbeitung der Farbmarkierungen zum schnelleren und leichteren
Erkennen nach Vorschlag Kogni-Tief
Neu eingefügt: Beweismethode: Die Saat geht auf.
Neu eingefügt: Ideen zu Dr. Leipzigers-Einerlei und Induktiver
Einstreutechnik – Absicht oder Autosuggestion?
Ergänzungen bei den Wahnanmerkungen
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm#%C3%84nderungen
__
Wirkungsvolle
Waffe: Transparenz und Öffentlichkeit
28. August 2013 um 00:32 :
Es ist geradezu typisch für die forensische Gutachten-Psychiatrie,
dass sie fast nur Meinungen äußert, aber keine Daten, aufgrund
derer sich Symptom-, Syndrom-, Diagnosezuweisungen, Befunde und Beweisfragenantworten
nachvollziehen lassen. Genau das macht sie letztlich, de facto so unangreifbar
und ihr Tun so leicht. Und deshalb muss die Kritik gerade dieses Herz-
und Kernstück forensisch-psychiatrischer Fehlleistung immer wieder
und wieder deutlich machen:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/MeinGA.htm
Ich fürchte, die haben gar kein Fehlleistungsbewusstsein, wundern
sich und schütteln den Kopf über ihre Kritiker. Unterstellt,
dies sei so, handelt es sich um einen sog. blinden Fleck, den sie gar nicht
bearbeiten können, weil man einen blinden Fleck per definitionem natürlich
nicht sieht.
Sie haben 65 Jahre gebraucht, sich mit ihren Nazischandtaten auseinanderzusetzen.
Ich hoffe, wir müssen nicht wieder 65 Jahre warten, bis sie sich mit
ihren Meinungsachtenschandtaten auseinandersetzen.
Wie der Fall Mollath positiv zeigt gibt es eine tolle und wirkungsvolle
Waffe: Transparenz und Öffentlichkeit.
Dr. Strate könnte hier Rechtsstaatsgeschichte zu unser aller Wohl
schreiben. Wir sollten ihn unterstützen. Wir müssen die dunklen
Hinterzimmeroligarchen ins grelle Licht der Transparenz und Öffentlichkeit
für alle stellen.
__
Mollath-Gutachten: Weiterer
Beweis zur Intention Dr. Leipzigers “Vergiftungswahn” zu induzieren
27. August 2013 um 18:08 :
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm#Weiterer%20Beweis%20zur%20Intention%20Dr.%20Leipzigers
__
Thema
Familenrechtspsychologische Gutachten: ZDF-zoom Kampf ums Kind
27. August 2013 um 17:33 :
Auslöser: http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/08/18/der-fall-mollath-etappensieg-und-raumgewinn/comment-page-1/#comment-22938
Hier werden einige äußerst bedenkliche, teilweise erschütternde
familienrechtspsychologische “Gut”achten zu Recht attackiert. Und Salzgeber,
der Chef der GWG, macht eine denkbar schlechte und widersprüchliche
Figur. Wenn sein Verein dazu gegründet wurde, Qualität zu sichern,
dann scheint er nach der Doku das gerade nicht zu tun. Und er scheint es
noch nicht einmal zu bemerken – oder bemerken zu wollen. Mein Name-ist-Hase-Psychologie
ist natürlich keine gute.
Manches wird im Video aber auch völlig falsch dargestellt. Vom
Gesetz und Recht gab und gibt es schon immer Kriterien, die grundsätzlich
zu beachten sind: (1) die Bindungsbeziehung, (2) die Kontinuität,
(3) das Förderungsprinzip (a. Betreuung, Versorgung, b. Erziehung).
Mehr dazu findet man hier: Kindeswohl-Kriterien.
https://www.sgipt.org/forpsy/kw_krit0.htm
So betrachtet ist das “Gut”achten im Falle Daniel G. , wenn die Angaben
stimmen, falsch und geht an der Gesetzgebung auch völlig vorbei. Es
widerspricht allen drei Hauptkriterien: Der gewachsenen Bindungsbeziehung
zum Vater, der Kontinuität der Lebenssituation des Kindes. Und dem
dritten, wenn der allgemeine Erfahrungssatz, berücksichtigt wird,
dass konkreten, praktischen Erziehungsleistungen der Vorzug vor bloßen
Möglichkeiten oder Absichtserklärungen zu geben ist (schadet
oft den Vätern, die das Geld verdienten und nicht “da” waren).
Der lösungsorientierte Grundansatz (seit 2009) ist zweifellos
zu begrüßen. Dazu gehören aber auch mitwirkungsbereite
Eltern (ich denke an den bitterbösen Satz von Goethe). Das geht, besonders
wenn PAS* eine Rolle spielt, leider nicht immer. Mit dem Ansatz ist aber
auch ein Rollenkonflikt des Gutachters einprogrammiert. Er soll einerseits
mediatorisch-psychoedukativ die Eltern dazu bringen, kooperativ zu Gunsten
ihrer Kinder mitzuwirken, anderseits soll er gutachten. Ich halte das für
falsch und bin für eine klare Trennung der Rollen. Erst das eine,
dann das andere.
*PAS: https://www.sgipt.org/forpsy/pas01.htm
__
Befundfälschung
Vergiftungswahn
27. August 2013 um 10:45 :
Ich vermisse besonders zum Leipziger Unterbringungsgutachten eine Kritik
der Befundfälschungen: Induktion eines Vergiftungswahnes durch Textmontage
(den Kröber als tatsächlich aufgreift und damit die Intention
bestätigt), Progredienzvermutung zur Progredienzgewissheit, Stimme
des Gewissens zum Stimmen hören. Mehr hier:
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm
__
Allgemeine Beweisregel
27. August 2013 um 12:39 :
Solche, die auch aussagepsychologischen Kriterien standhalten, in jedem
Fall aber der allgemeinen Beweisregel folgen, Schritt für Schritt
unter Angabe der Regel vom Anfang bis zur Antwort der Beweisfrage zu gelangen.
Minimalvoraussetzung ist natürlich, dass überhaupt Informationen
zu Befinden und Verhalten zu den Tatzeitpunkten vorliegen, die dann natürlich
entsprechend kritisch auf Herz und Nieren zu prüfen sind. Falls solche
Informationen nicht vorliegen, weil der Beschuldigte z.B. mangels Psychose
oder Drogenrausches oder … gar nicht zugänglich ist, oder nicht mitwirken
will, gibt es in aller Regel keinerlei Möglichkeit, die Schuld-un-fähigkeit
wissenschaftlich begründet zu beurteilen. Es sind dann nur Phantasie-
und Meinungsachten möglich. Diese Gesetzeslücke sollte daher
mit der Reform des § 63 StGB auch geschlossen werden, am besten auch
gleich mit einer vernünftigen Interlokut-Lösung.
Mehr zu den Gesetzeslücken und Rechtsfehlern hier:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm
__
So ist es. Die
Wahrheitsfindung ist oft ein äußerst schwieriger Prozess
Umso mehr, wenn Psychopathologie im Spiel ist. Da sollten in der Tat nur
ausgewiesene SpezialistInnen ran.
27. August 2013 um 12:30
__
Begriff Proband
27. August 2013 um 10:31: Proband heißt “nur” jemand, der an
einer Untersuchung, Befragung, an einem Experiment teilnimmt. Es ist eine
wertneutrale Bezeichnung, etwas schöner als “Patient, Untergebrachter,
Verurteilter”. Tenormäßig würde ich das eher positiv bewerten.
Todesfallbehauptungen
27. August 2013 um 10:34: Hier sind die Psychiatrieerfahren und ausnahmsweise
auch die Antipsychiatrischen eine gute Quelle (die man allerdings, wie
immer, kritisch gegenprüfen muss). Todesfall-Behauptungen wollen sorgfältig
überlegt sein, man hat da schnell eine Klage am Hals.
__
Thema Prognosen
Die antipsychiatrischen Generalisierungen sind wie üblich falsch
und nicht hilfreich. Manche Prognosen sind sogar ganz einfach und ziemlich
sicher, nämlich bei der Gruppe, in der sich ein schizophrener Schub
des Beschuldigten bemächtigte und ein Verbrechen beging, etwa aufgrund
von Stimmen, die einen Mord befehlen.
In Bayern ist die forensische Forschungssituation dank des Münchner
Prognoseprojekts ganz gut. So teilt Nedopil (2005, S. 155) mit, dass es
im Münchner Prognoseprojekt von 25 schizophrenen Probanden nur einen
gewalttätigen Rückfall (4%) gab. Nicht alle arbeiten nachlässig
oder schlecht, so hat z.B. auch die Forensik Regensburg ihre Arbeit evaluiert.
Der amerikanische Unsinn, aufgrund von Risiko-Checklisten-Werten, die unkritisch und falsch auf den Einzelfall übertragen werden, bewährt sich natürlich nicht. Man sollte ihn sein lassen.
Stattdessen ist eine individuelle Delinquenztheorie - die im übrigen auch die Mindestanforderungen in II. 3.2 für einen Probanden verlangen -, wie sie von Nedopil oder Dahle dargestellt und erörtert wird, der wissenschaftlich richtige, nachvollziehbare und zu bevorzugender Ansatz. Die Grundidee ist ebenso einfach wie bestechend: hat man verstanden, wie ein Verbrechen individuell-idiographisch zustande kam, dann kann natürlich auf dieser Basis auch ein Behandlungsplan erstellt und bei geeigneter Mitwirkung auch realisiert werden.
Der § 20 StGB beschreibt vier Tätergruppen. Mit der Falscheinweisung, Prototyp Mollath, sind es dann fünf. Sie alle erfordern eine differenzierte Betrachtung. Am schwierigsten ist die Prognose mit den allermeisten Fehlern zweifellos bei der vierten Gruppe, SASA, der Schweren Anderen Seelischen Abartigkeit - ein fürchterliches Nazi-Wort* - am leichtesten ist sie bei den Schizophrenen, wenn der schizophrene Schub zum Täter wurde. Hier haben sich die pessimistischen Irrlehren inzwischen weitgehend aufgelöst.
Man sieht allerdings am Fall Mollath - und er dürfte kein Einzelfall sein - dass, aus wissenschaftlicher Sicht, mit erheblicher krimineller Energie oder Dummheit falsch begutachtet wurde. Und ich habe große Zweifel, dass die Verantwortlichen nicht wussten, was sie da treiben. Allerdings ist Nietzsches Wort zu bedenken: "«Das habe ich getan», sagt mein Gedächtnis. «Das kann ich nicht getan haben», sagt mein Stolz und bleibt unerbittlich. Endlich - gibt das Gedächtnis nach. Friedrich Nietzsche, Werke III - Jenseits von Gut und Böse"
Anmerkungen:
*Die extrem entgleiste Wortschöpfung riecht nicht nur nach NS-Ideologie
und Nationalsozialismus, sie stammt auch tatsächlich von den Nazis.
Tondorf & Tondorf (GB): "Die Gesetzesformulierung beruht
auf der überholten wissenschaftlichen Theorie der sog. Degenerationslehre
[48] und ist in den "Mustervorschriften der deutschen Wehrmacht im Kriege"
vom 1.4.1944 entnommen. Die "schwere seelische Abartigkeit" wurde darin
als "Fehler" Nr. 15,3 und damit als bedingte Wehruntauglichkeit [49] aufgeführt."
**Verhältnisblödsinn
https://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#Verh%C3%A4ltnisbl%C3%B6dsinn
__
Wahn, Psychosen,
GlaubWÜRDIKEIT und GlaubHAFTIGKEIT
Rudolf Sponsel sagte am 25. August 2013 um 01:04 zu : @franken: “Was
tue ich, wenn ein Wahnkranker eine reale Tat/Situation schildert?”
Wahnhafte, PsychotikerInnen, notorische LügnerInnen, VerbrecherInnen, Drogen- und Alkoholsüchtige, Minderbegabte, Milieugeschädigte … sagen auch die Wahrheit, während RichterInnen, StaatsanwältInnen, Ärzte, Psychologen, Pfarrer … auch lügen. Das hat schon die Bibel* so gesehen und die moderne Aussagepsychologie geht grundsätzlich davon aus. Das heißt, man muss streng unterscheiden zwischen GlaubWÜRDIGKEIT, ein Personenmerkmal und GlaubHAFTIGKEIT, ein Aussagemerkmal. Noch einmal vereinfacht, Glaubwürdige können im Einzelfall lügen, egal wie gut ihr Ruf ist und Unglaubwürdige, egal wie schlecht ihr Ruf ist, können im Einzelfall die Wahrheit sagen. Das muss man wissen und das macht die Arbeit schwierig, besonders wenn Psychopathologie im Spiel ist. Kröber ist ja im Falle des Ulvi Kulac als Aussagesachverständiger aufgetreten und hätte es daher besonders wissen müssen. Gerade Paranoide – zu denen Mollath nicht gehört – hören bekanntlich das Gras wachsen** und sie liegen (VORSICHT MEINUNG!) oft genug richtig, was sie natürlich bestärkt und Untersucher verunsichert. Und man bedenke das sinnige Wort, das dem großen Schizophrenieforscher Huber zugeschrieben wird: Die meisten schizophrenen Menschen sind die meiste Zeit ihres Lebens nicht schizophren. Die Wahrheitsforschung ist ein äußerst schwieriges Geschäft und daher genießen Institutionen, die für sie sorgen und kämpfen, meine Hochachtung. Der Mollathfall ist diesbezüglich in fast jeder Hinsicht leider nur zum Kotzen. Dank Dr. Strate, der Medien (wie Dr. Schlötterer jüngst zurecht bemerkte) und vieler UnterstützerInnen – z.B. dieses blogs – sind die zwei ersten der sieben Ziele (1. Freiheit, 2. Wiederaufnahme, 3. neues faires Verfahren, 4. Entschädigung, 5. Bestrafung der Verantwortlichen, 6. Reform des § 63 StGB, 7. Überprüfung der Untergebrachten mindestens in Bayern) aber erreicht.
Hier: Abstract – Zusammenfassung – Summary: Akte, Aktenlage
Hier werden die auf verschiedenen forensischen Seiten der IP-GIPT verstreuten
Mitteilungen, Informationen und die Auseinandersetzung zum Thema Akte,
Aktenlage, Gutachten nach Aktenlage, Ferndiagnosen, etc. zusammengetragen.
Die Berufung auf eine Akte oder Aktenlage ohne nähere Spezifikation
sagt gar nichts und ist nur eine Pseudoreferenz. Daher ist grundsätzlich
zu fordern, dass bei Bezugnahmen auf eine “Akte” oder “Aktenlage” die relevante
Information benannt wird, die man meint. Denn darauf kommt es an.
Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Begehung der
Tat oder zu den Tatzeitpunkten sind alle Informationen, die sich nicht
auf Befinden und Verfassung bei der Begehung der Tat oder auf die Tatzeitpunkte
beziehen ohne Bedeutung. Auch wenn nachher noch so lange beobachtet wurde
oder sich noch so viele Sachverständige Gedanken gemacht haben. Es
kommt einzig und allein auf Informationen an, die den Zustand bei Begehung
der Tat oder zu den Tatzeitpunkten beurteilen helfen. In erster Linie sind
das natürlich Aussagen der mutmaßlichen TäterIn.
Es ist ganz einfach: wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen
und erst recht nicht gutachten.
In ganz seltenen theoretischen Fällen können Videoaufzeichnungen
der Taten und des Tatverhaltens, detaillierte ZeugInnenbeobachtungen –
deren Glaubhaftigkeit allerdings sorgfältig zu prüfen ist – ,
Aufzeichnungen (z.B. Tagebücher, Briefe, Arztberichte, wenn der Beschuldigte
z.B. kurz vor der Tat oder des Tatzeitpunktes beim Arzt war) zu Verfassung,
Befinden und Verhalten zu den Tatzeiten vorliegen. Aber selbst Videoaufzeichnungen
des Tatverhaltens sagen selten etwas über Verfassung oder Befinden,
z.B. ob die Tat in und aus einem wahnhaften Zustand heraus erfolgte.
Es dürfte der Regelfall sein, dass über Verfassung und Befinden
der mutmaßlichen TäterIn zu den Tatzeitpunkten unzulängliche,
lückenhafte und wenig sichere Informationen vorliegen. Bisher behilft
das Recht sich damit, forensischen PsychiaterInnen Meinungsachten zu erlauben.
Die forensischen Sachverständigen wissen in der Regel nichts Fundiertes,
Solides oder Sicheres und können daher nur meinen, mutmaßen,
phantasieren, spekulieren, wähnen. Solche Meinungsachten dürften
aber nicht im Titel führen “… wissenschaftlich begründetes forensisch-psychiatrisches
Sachverständigengutachten …” (> zwei Beispiele an der Quelle), wie
oft zu lesen ist. Im Grunde brechen Recht und RichterInnen, die so etwas
erlauben, das Gesetz, wenn von einem wissenschaftlichen Gutachten die Rede
ist.
Wie zu verfahren ist, wenn nicht genügend zuverlässige Informationen
durch die Untersuchung der forensischen Sachverständigen bereit gestellt
werden können, ist derzeit ein Rechtsfehler und ein Rechtsproblem,
das vom Gesetzgeber gelöst werden muss. Das heißt, es muss,
wie der Fall zu behandeln ist, wenn der Sachverständige nichts hinreichend
sicher sagen kann, vom Gesetzgeber gelöst werden. Das ist eine Rechtsfrage
und keine Sachverständigenfrage. Hier müssen, Gesetz, Rechtsprechung
und RichterInnen Verantwortung übernehmen.
Wie zu verfahren ist, wenn nicht genügend
zuverlässige Informationen durch die Untersuchung der forensischen
Sachverständigen bereit gestellt werden können, ist derzeit ein
Rechtsfehler und ein Rechtsproblem, das vom Gesetzgeber gelöst werden
muss. Das heißt, es muss, wie der Fall zu behandeln ist, wenn der
Sachverständige nichts hinreichend sicher sagen kann, vom Gesetzgeber
gelöst werden. Das ist eine Rechtsfrage und keine
Sachverständigenfrage. Hier müssen, Gesetz, Rechtsprechung und
RichterInnen Verantwortung übernehmen.
__
Allein
die Wortschöpfung “Schwarzgeldwahn” zeigt angesichts der Realität
schon Vorsatz und Absicht einer Falschkonstruktion.
25. August 2013 um 00:46:
__
Frage der Betreuung:
auf den Einwilligungsvorbehalt (=faktische Entmündigung) kommt es
an
Rudolf Sponsel sagte am 24. August 2013 um 12:37 :
Das hängt von der Art der Betreuung ab. War es nur eine “einfache”
rechtliche Betreuung, konnte GFM auch in eigener Sache handeln. War es
eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt, nur das sind die gefährlichen,
die praktisch einer Entmündigung gleichkommen, auch wenn das von BetreuungsrechtkommentatorInnen
hartnäckig geleugnet wird*. Wenn Einwilligungsvorbehalt vorlag, durfte
der Betreuer nach meiner Intuition von Recht und Gerechtigkeit GFM nicht
allein lassen. Da meine Intuition von Recht und Gerechtigkeit aber oft
falsch ist, halte ich es für gut möglich, dass es “rechtens”
war, was nur wieder einmal (mir) bewiese, dass Justizrecht und wohlverstandenes
Rechts nicht miteinander zu tun haben müssen.
*Siehe bitte: https://www.sgipt.org/gipt/allpsy/denk/JurDenk.htm
__
Psychiatriereform
Rudolf Sponsel sagte am 23. August 2013 um 19:26 :
Danke für die Anregungen. Ich habe sie mal auf meiner Seite zur
Reform des § 63 StGB erfasst:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm#Walter%20Keim%20Vorschl%C3%A4ge
Wir sollten auch unbedingt vorsehen, dass die Gutachter unabhängig
sind.
(1) Der Unterbringungsgutachter darf nicht in die eigene Maßregelvollzugseinrichtung
(MRVE) einweisen
(2) Der Prüfgutachter (§ 67e) darf nicht aus der MRVE sein
(3) Der Prüfgutachter muss wechseln
(4) Der Begriff Externer Gutachter (§ 463 Abs 4 StPO) muss enger
gefasst werden, so dass es z.B. nicht möglich ist, dass z.B. der Chef
von Taufkirchen jemand aus dem 70 km entfernten Straubing “extern” begutachten
kann. Das ist kein “Externer”, sondern einer aus dem engsten System.
__
Die
Psychiatrie hat erst vor wenigen Jahren mit der Aufarbeitung begonnen
Rudolf Sponsel sagte am 23. August 2013 um 19:40 :
http://www.dgppn.de/dgppn/geschichte/nationalsozialismus.html
Die Psychiatrie verstand sich bestens mit den Nazis, wie z.B. erschütternd
Häfner berichtet:
Tod durch Formblatt für 5 bis 10 Pfennig
“…. Die Entscheidung über Leben oder Tod fiel durch ein Kreuzchen
auf dem Formblatt, das mit jeweils fünf Pfennig – bei weniger als
500 Fragebögen pro Monat mit zehn Pfennig – vergütet wurde. Danach
wurden die Kranken, die überwiegend an geistiger Behinderung und an
Schizophrenie litten – unter der mindestens für die Schizophrenen
nicht voll zutreffenden Annahme der Unheilbarkeit – in die Tötungsanstalten
verlegt. …”
Quelle: https://www.sgipt.org/politpsy/3reich/haefn2.htm
__
Zur Antipsychiatrie
HU Gresch' 2
Rudolf Sponsel sagte am 23. August 2013 um 15:31 :
@gresch. Die Gretchenfragen 1a und 1b sind völlig unabhängig
von “Biomarkern”, zumal ohnehin klar ist, dass alles Seelisch-Geistige
an ein lebendes Gehirn gebunden sind.
Bevor man fragen kann, ob “Krankhaftes” mit einem “Biomarker” korreliert,
muss “Krankhaftes” schon definiert sein. Die Diagnose eines schizophrenen
Schubes ist glücklicherweise derzeit nicht davon abhängig, ob
ein “Biomarker” “korreliert” (wie hoch soll der Korrelationskoeffizient
denn sein?). Gemeint ist wohl, von Krankheit soll nur gesprochen werden
dürfen, wenn sich auch ein biologischer Nachweis finden lässt.
Das ist zwar ein legitimer Definitionsvorschlag, genauer, für ein
notwendiges Kriterium, um nach antipsychiatrischer Auffassung von Krankheit
sprechen zu dürfen, den aber die Mehrzahl der Fachkundigen ablehnt
– wie ich persönlich auch.
Kriterium für Definitionen, die ja nicht einfach wahr oder falsch
sind, sind ihre Zweck(un)angemessenheit. Krankheit ist in unseren Breitengraden
ein sozialrechtlicher Begriff und natürlich eine Konstruktion. Die
Antipsychiatrie möchte offenbar sämtliche seelisch-geistig-sozialen
Störungen vom Krankheitsbegriff ohne “Biomarker” “befreien”.
https://www.sgipt.org/diagnos/wif2.htm
__
Es
kann kein wissenschaftliches Gutachten ohne Daten zulässig sein
Rudolf Sponsel sagte am 23. August 2013 um 14:58 :
Genau das fordere ich. Ein Gutachten kann nur auf entsprechenden Daten
basieren und nicht auf Meinungen, Mutmaßungen, Phantasien. Ich sehe
das Problem, aber auch die Gesetzeslücke.
Es ist ganz einfach: wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen
und erst recht nicht gutachten. Es ist ein Rechtsfehler und ein Rechtsproblem.
Dieser sollte im Zug der § 63 Reform beseitigt werden – wie viele
andere auch.
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm#Rechtsfehler%20Weiteres%20Vorgehen%20bei
__
Doktorvater Leipziger
Rudolf Sponsel sagte am 23. August 2013 um 14:39 :
@mustermann. Doktorvater Dr. Leipziger. Das stimmt ja auch nicht. Er
promovierte zwar in Ulm, aber nicht bei Prof. Pfäfflin.
__
Fernbegutachtung 2
Rudolf Sponsel sagte am 23. August 2013 um 12:23 :
Das sehe ich inhaltlich nicht. Es geht mir immer noch um die Klärung
der Aussage Dr. Strates: “Es ist Nonsens, die Abschaffung der Fernbegutachtung
zu fordern”
Die ganz entscheidende Frage im Umfeld der Voraussetzungen des §
63 betrifft die Frage der Verfassung BEI BEGEHUNG der Tat (§ 20).
Ich bestreite, dass es in aller Regel irgendeine Methode gibt, hierzu verlässliche
Informationen zu erhalten, die nicht von der ProbandIn selbst sind, d.h.
die Exploration ist in aller Regel unverzichtbar. Hier gibt es eine Gesetzeslücke,
die von willfährigen forensischen PsychiaterInnen bereitwillig durch
ihre Meinungsachten geschlossen wird. Keine Beobachtung, noch dazu im Nachhinein,
und sei sie auch noch so lange, kann hier helfen.
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm#Rechtsfehler%20Weiteres%20Vorgehen%20bei
__
Zur Antipsychiatrie
HU Gresch' 1
23. August 2013 um 11:20 :
Die wissenschaftliche Gretchenfrage 1a ist einfach: gibt es Daten des
Erlebens oder Verhaltens von Menschen, die die Definitionskriterien von
psychopathologischen Symptomen, Syndromen oder Störungen (mit oder
ohne Krankheitswert) erfüllen oder nicht?
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/DatF.htm
Daraus ergibt sich unmittelbar die wissenschaftliche Gretchenfrage 1b:
Lassen sich solche Daten des Erlebens oder Verhalten bei Menschen feststellen?
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BefuF.htm
Die angewandte Methode ist fast immer die Exploration, das psychologische
Erkundungs-Gespräch (Ausnahme z.B. Mutismus ["Schweigekrankheit"],
katatone Phänomene). Ich arbeite seit 35 Jahren mit solchen Menschen
und habe in der Regel kein Problem damit, festzustellen, ob eine solche
Störung vorliegt (was zahlende Krankenkassen im übrigen auch
zu Recht erwarten). Die Psychiatrie unterscheidet sich in diesem Grundlagenpunkt
nicht von der Psychologie und nicht von der Psychotherapie.
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/ExpF.htm
Es gibt nicht den geringsten Zweifel, dass es Wahn oder Psychosen gibt
und dass manche Menschen, denen sich ein schizophrener Schub bemächtigt,
durch eben diesen zum Werkzeug von Verbrechen gemacht werden, für
die der § 20 StGB dann glücklicherweise existiert, so dass sie
bei entsprechend positiven Therapieverlauf nach wenigen Jahren aus dem
MRV entlassen werden könn(t)en, falls die forensischen Gutachter ihr
Geschäft verstehen und nicht zu sehr populistischen Strömungen
(“wegsperren für immer”) erliegen. Die unkorrigierbare Leugnung dieser
Phänomene durch die Antipsychiatrie ist selbst ein sehr guter Kandidat
für ein Wahnsystem.
https://www.sgipt.org/gipt/psypath/ueb_wahn.htm
Der langen Rede kurzer Sinn: Es ist natürlich von Bedeutung, ob
man Störungen mit Krankheitswert – seit dem ICD-10 1991 wurde das
Krankheitskonzept zu Gunsten des Störungskonzeptes aufgegeben – als
Realität anerkennt oder nicht.
Ich gebe zu, die forensische Psychiatrie tut viel, um sie grundsätzlich
in Frage zu stellen. Ich zähle mich ja selbst zu ihren schärfsten
Kritikern.
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/MeinGA.htm
Doch nicht alle arbeiten schlecht und ich stelle sie nicht grundsätzlich
in Frage. Denn die Psychiatrie ist viel mehr und die allermeisten PsychiaterInnen,
mit denen ich in der Praxis kooperiere, arbeiten datengestützt ordentlich.
Ein zu beobachtender Mangel ist allerdings die Bereitschaft von ÄrztInnen
fremdanamnestische “Atteste” auszustellen. Im Fall Mollath war das Attest
von Frau Dr. Krach geradezu falsch wegweisend sehr verhängnisvoll.
__
Fernbegutachtung 1
Rudolf Sponsel sagte am 22. August 2013 um 23:59 :
@gabrielewolff: “auf welche konkrete Aussage von RA Strate nehmen Sie
Bezug?”
” Es ist Nonsens, die Abschaffung der Fernbegutachtung zu fordern”
Sekundär-Quelle: https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/08/18/der-fall-mollath-etappensieg-und-raumgewinn/comment-page-1/#comment-22595
Die Aussage sollte m.E. so allgemein nicht stehen bleiben, sondern
erläutert werden. Dr. L. und Prof. K. könnten sich sonst bestätigt
sehen.
__
Fernbegutachtung
bei
Begehung der Tat
Rudolf Sponsel sagte am 22. August 2013 um 20:50 :
Welches Pferd Dr. Strate bei dieser Aussage geritten hat, möge
er vielleicht selbst noch einmal näher erläutern, wenn möglich
am Beispiel der Schuldunfähigkeit (… bei Begehung der Tat …).
Anderes Thema
Obwohl Frau Wolff schon erfreulich klar Position bezogen hat: Die auf
den Seiten des Kollegen Gresch geäußerten Ansichten sind mit
Vorsicht zu genießen, da er einen radikal antipsychiatrischen Standpunkt
vertritt, der psychopathologische Symptome wie z.B. Wahn oder Psychosen
in Anlehnung an Thomas Szasz leugnet, also völlig abwegig an der psychopathologischen
Realität vorbei. Eine Kritik der antipsychiatrischen Kritiker findet
man hier: https://www.sgipt.org/medppp/antips1.htm
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Internet Mahnwachen
zur Reform des Rechtswesens, der forensischen Psychiatrie und des Maßregelvollzuges
Rudolf Sponsel sagte am 20. August 2013 um 17:11 :
https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Mahnwache/Mahnw01.htm
Im Zuge der Beschäftigung mit dem Thema, ist mir die Idee von “Internet-Mahnwachen”
gekommen. Das könnte vielleicht für eine gewisse permanente Öffentlichkeit
sorgen, wenn sich viele beteiligen. Noch besser wäre natürlich,
wenn sich jeweils vor Ort ein paar Aktivisten, die einmal die Woche 1-2
h eine reale Mahnwache evtl. unter Begleitung von Medien vor Gericht abhalten.
Am dringendsten scheint mir im Moment das Landgericht Frankfurt Bedarf
zu haben.
__
Angefaultes
Rechtssystem besonders in Bayern
Rudolf Sponsel sagte am 19. August 2013 um 19:05 :
Das Rechtssystem scheint grundsätzlich angefault, besonders in
Bayern, vor allem dann, wenn höhere Machtinteressen der Eliten berührt
sind. Ich fürchte, wir bräuchten so etwas wie drei Tage Räterepublik,
um den ungeheueren Saustall auszumisten. Nachdem dies einigermaßen
utopisch erscheint, stellt sich die Frage: was kann man wirkungsvoll tun,
um diese unerträglichen Zustände zu verändern? Dr. Strate
klonen geht leider auch noch nicht. Vielleicht ist eine reale Möglichkeit,
die permanente, wachsame öffentliche Begleitung durch das Internet.
Wo immer sie ihr dunkles Hinterzimmerrecht betreiben: ins scharfe, grelle
Licht der Öffentlichkeit stellen. Das Kampfmittel heißt also
Transparenz und Öffentlichkeit.
Doch ficht das wirklich an? Schmenger hat in seiner großen Rede
in Nürnberg mitgeteilt, das der Falschgutachter der vier Steuerfahnder
in Hessen, weiterhin durch die hessische Justiz beschäftigt wird und
sein Unwesen treibt. Hier steht dringend eine konzertierte Aktion an. Frau
Wolff: was können Sie hier raten?
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Bei
Begehung der Tat erfordert Information zu eben diesem Zeitpunkt
Rudolf Sponsel sagte am 17. August 2013 um 18:23 :
Beobachtung würde auch überhaupt nicht helfen. Zu den Voraussetzungen
des § 63 StGB gehört die (wenigstens verminderte) Schuldunfähigkeit.
Nun sagt der § 20 StGB klipp und klar, “Ohne Schuld handelt, wer BEI
Begehung der Tat …” Daraus ergibt sich zwingend, dass das psychopathologische
Befinden zum Zeitpunkt der Tat auf Psychopathologie hin zu untersuchen
ist. Das geht nicht mit Beobachtung. Und es geht auch nicht ohne Exploration,
auch wenn 100 “Sachverständige” die Akten durchforsten. Es geht in
aller Regel bis auf wenige rein theoretische Ausnahmen NUR über die
Exploration. Wenn also Leipziger und Kröber ohne Exploration auskommen,
müssen sie über okkulte, parapsychopathologische Fähigkeiten
verfügen, nämlich ohne Wissen, ohne Daten, ohne nachvollziehbare
Tatsachen, trotzdem etwas zu wissen. Diese Methode erfüllt selbst
alle Voraussetzungen eine Wahns, wenn unkorrigierbar an dieser Methode
festgehalten wird. Prantls hartes Wort von einer Justiz, die selbst wahnsinnig
ist, ist also durchaus richtig. Man muss es nur noch ergänzen und
die forensischen Psychiater, die sich anmaßen, ohne Exploration einen
Menschen für 5, 10 oder 20 Jahre an den dunklen Ort des Rechts verräumen
zu können, einbeziehen. Eugen Bleuer, der Erfinder des Wortes Schizophrenie,
prägte für solche Anmaßungen das ebenso hässliche
wie treffliche Wort des Verhältnisblödsinns (Selbstüberschätzung,
oder in der Sprache Leipzigers und Kröbers: Größenwahn,
vielleicht muss man auch noch ein Stück Verwahrlosung einbeziehen).
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Breite
Öffentlichkeit in die Reform des § 63 StGB einbeziehen
Rudolf Sponsel sagte am 17. August 2013 um 12:29 :
Deshalb kommt den Reformbestrebungen um den § 63 StGB große
Bedeutung zu. Es ist wichtig, dass eine breite Öffentlichkeit daran
teilnimmt, damit die Reform nicht zu einem Alibi-Reförmchen wird –
in den Hinterzimmern der Interessierten ausgemauschelt. Ich habe heute
damit begonnen, die von der Reform berührten Organisationen, Institutionen
und Verbände ein wenig zu systematisieren:
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm#Von%20der%20%C2%A7%2063%20StGB%20Reform%20ber%C3%BChrte
Ergänzungsvorschläge, Anregungen und Kritik willkommen.
__
Kriterien
ICD-10 bei Mollath nicht angewendet
Rudolf Sponsel sagte am 15. August 2013 um 00:07 :
Weder Dr. Leipziger, Prof. Kröber oder Prof. Pfäfflin (Skid
II ist DSM-4, nicht ICD-10 und Skid I hätte es dringend gebraucht)
haben sich der – relativ einfachen – Mühe unterzogen, die Regeln und
Kriterien des ICD-10 anzuwenden. Hier wurde ein haarsträubendes Arbeitsverständnis
praktiziert. Am verblüffendsten ist für mich, mit welch ungeheurer
und geradezu selbstverständlichen Chuzpe man vorging. Ohne jeden Hauch
von Selbstkritik und Skrupel. Und deshalb wäre für diese Schlechtachter
ein Berufsverbot als Gutachter auf wenigstens 5 Jahre das MIndeste, was
zu fordern ist. Dr. Strate gebrauchte im ZAPP-Interview übrigens den
Begriff trefflichen “Bagage”.
Rudolf Sponsel sagte am 14. August 2013 um 19:10 :
Fehlende Krankheitseinsicht gibt es schon, hauptsächlich bei Wahn
und Psychosen. Meine Idee hier ist, sie im Bereich der Forensik als Argument
auszuschließen (selbst, wenn sie theoretisch richtig wäre),
um der Endlosfalle bei Fehldiagnosen zu entgehen wie im Falle Mollath.
Letztlich müssen ja Diagnosen durch mehr als nur ein Symptom begründet
werden können, die sog. fehlende Krankheitseinsicht sollte also grundsätzlich
entbehrlich sein. Dr. Leipziger hat ja noch viele schlimmere Fehler begangen,
wenn er schließt, weil sich Mollath verweigere wie eh und je, deshalb
habe sich auch ansonsten nichts verändert. Das ist ja vollendeter
Blödsinn. Aber dieser Blödsinn geht vor den Staatsanwaltschaften
und der Strafvollstreckungskammer durch. Dass Leipziger mit dieser “Logik”
spinnt, geht ja noch, aber das er alle andern ansteckt, wie bei einer Folie
à deux, insbesondere den Vorsitzenden Richter, ist schon einigermaßen
ungewöhnlich. Solche Richter brauchen wir nicht.
__
Mindeststandards seit 2005
Rudolf Sponsel sagte am 13. August 2013 um 23:40 :
Es gibt die Mindeststandards für Schuldfähigkeitsgutachten
seit 2005 und die für Prognosegutachten seit 2006. Das Problem: weitgehend
hält sich niemand daran. Leipziger hat die vermutlich noch nie gesehen,
Kröber aber schon, doch der hat die höheren Meinungsweihen. Für
den scheint gar nichts zu gelten. Die DGPPN hat ein Grundproblem, aber
das sieht sie nicht. Da sitzt sozusagen der berüchtigte blinde Fleck.
Nachdem die BJMin erfreulicherweise die Reform des 63 angestoßen
hat, habe ich mich mal daran gemacht, ausgehend vom Fall Mollath, die ganzen
Rechtsfehler dieses Steinzeitsystem zusammenzutragen. Bisher bin ich auf
rund 22 gekommen, die ich der Kritik vorstellen möchte. In diesem
Zusammenhang sollte vielleicht sogar überlegt werden, ob speziell
zur 63er Reform nicht ein eigener Blog oder in Wikipediamanier eine entsprechende
zentrale Seite eingerichtet werden sollte. Vielleicht könnte man mal
Manfred Riebe vom NürnbergWiki ansprechen der hat die entsprechende
technischen Ressourcen.
__
Man täusche
sich ja nicht in der Justiz
Zwar sind die ersten beiden großen Ziele Ziele erreicht (Freiheit,
Wiederaufnahme). Aber es ist noch lange nicht vorbei. Man täusche
sich ja nicht auch nur eine Sekunde besonders in der bayerischen oder hessischen
Justiz. Das OLG Nürnberg hat lediglich unter dem extremen Druck so
entschieden, aber noch vor wenigen Tagen in der Frage der Befangenheit
restriktiv falsch. Ich vermute da leider keinerlei Einsicht. Mehr aus meiner
Sicht:
Stellungnahme: Plan D OLG Nürnberg lässt Wiederaufnahme zu
- Mollath ist frei
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/medber.htm#Plan%20D%20%20%20OLG%20N%C3%BCrnberg
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Meinungsachten
6.8.13 @Garcia "Denn das Problem ist, daß Richter sich nicht
an das Hinterfragen psychiatrischer Erkenntnisse herantrauen, obwohl es
unbestritten ihre Pflicht ist."
Solche RichterInnen mag es auch geben. Ich fürchte, die Mehrzahl paktiert. Gar nicht einmal sehr absichtsvoll und bewusst. Die verstehen sich in Ihrem Meinen. Es hat lange gedauert, bis ich das System forensische Unterbringung, also das Zusammenspiel Forensische Psychiatrie und Unterbringungsjustiz - wobei wir ja drei Hauptformen haben: zivilrechtliche (Prototyp Geschäftsfähigkeit), strafrechtliche (Prototyp §§ 20,21, 63, 64) und öffentlich-rechtliche (Prototyp Selbst- oder Fremdgefährdung) verstanden habe.
Das Geheimnis dieser merkwürdigen und nicht nachvollziehbaren „Gutachten“ glaube ich inzwischen vollkommen verstanden zu haben. Es liegt am Meinen im Gegensatz zum systematischen und lückenlosen Begründen. In der forensischen Psychiatrie hat sich weitgehend durchgesetzt, dass man meint, nicht begründet, entwickelt, herleitet, also das, was man gewöhnlich beweisartiges Argumentieren nennen könnte.
Meinungsachten sind in der forensischen Psychiatrie außerordentlich
beliebt und extrem verbreitet. Hier ist nämlich keine wissenschaftliche
Arbeit erforderlich, sondern die Aufgabe besteht einzig und allein darin,
zu meinen. Das kann mit oder sogar ohne Sachverhaltsbezug der Fall sein.
Das ist sehr einfach und elegant. Denn dazu muss man nicht persönlich
untersuchen oder explorieren, man muss sich auch nicht anstrengen, man
muss noch nicht einmal besonders nachdenken, man muss nicht begründen,
argumentieren, her- oder ableiten oder gar beweisen, nein, es ist ganz
wunderbar einfach: man meint, nichts weiter.
Das Gutachten, das man schriftlich oder mündlich
erstattet, besteht aus einer bloßen Meinung oder Ansammlung von Meinungen
Das kommt den RichterInnen womöglich sehr entgegen, denn ihr Hauptgeschäft
ist ebenfalls das Meinen (freie Beweiswürdigung, richterliche Überzeugungsbildung,
Exegese von zig unbestimmten Rechtsbegriffen und Universalien, rechtliche
Beurteilungen).*
Noch mal zurück: Mollaths Schwarzgeldverdacht war schon immer,
von Anfang an mehr als begründet. Dass der HypoVereinsbankbericht
Mollaths Angaben bestätigt hat und es nun mehr allein aufgrund seiner
Angaben zu 24 Ermittlungsverfahren kam, ist ein Beweis für die Richtigkeit
seines Wirklichkeitsmodells. Aber auch ohne diesen Bericht lässt sich
die Wahnzuweisung überhaupt nicht begründen. Es ist jetzt nur
viel einfacher und einleuchtender für viele.
Hierzu noch eine persönliches Wort zum Wahn bei richtigen Modellen.
Ich wurde damit das erste Mal 1992 anlässlich eines Gutachtens konfrontiert
und habe zunächst nur noch mit dem Kopf geschüttelt. Meine
Irritation damals war: wie kann etwas Wahn sein, was richtig ist? Das gibt’s
doch gar nicht! Daher kann ich jeden, der hier mit dem Kopf schüttelt,
gut verstehen: ging es mir doch selber so. Es hatte mir ziemliche Kopfschmerzen
bereitet bis ich mich durch entsprechende Vertiefung und Auseinandersetzung
durchrang: der Psychiater Matussek (1963) ** hat im Grundsatz recht, auch
wenn mich sein Beispiel nicht ganz überzeugte. Mein Beispiel in dem
Posting vorher sollte es aber verständlich machen.
*Ausführlicher hier: Das Meinungsachten in der forensischen Psychiatrie
https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/MeinGA.htm
**Auch wahre Inhalte können wahnhaft sein und was wahnhaft ist
muss nicht falsch sein
https://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#Auch%20wahre%20Inhalte%20k%C3%B6nnen%20wahnhaft%20sein%20und%20was
__
Wahndefinition und Kriterien
(schwierig
zu verstehen)
5.8.13
Was leider immer wieder nicht verstanden wird ist, dass Wahn auch dann
vorliegen kann, wenn der Inhalt richtig ist. Das ist dann der Fall, wenn
die inhaltliche Aussage auf soziokulturell unübliche Weise gewonnen
wird.
Def: Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer
(Logik, Erfahrung) Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder
ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der
Wirklichkeit vertreten wird.
Beispiel falsches Modell der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt
und das deutet ein fränkischer Proband als Zeichen Dr. Merks, worauf
er in die Knie geht und laut ruft: „Allmächd, Allmächd“.
Muss man so jemanden einsperren? Natürlich
nicht.
Beispiel falscher Erkenntnisweg eines richtigen Modells der
Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und ein Proband zieht daraus
den Schluss, dass Banken in hohen Maße an Steuerbetrugsdelikten beteiligt
sind. Passantengähnen ist keine in unserer Kultur und Wissenschaft
anerkannte Erkenntnisquelle für Schwarzgeldschiebereien, die natürlich
ein völlig reales Modell der Wirklichkeit
sind.
Gustl F. Mollath hat seine Erkenntnisse nicht aus
dem Gähnen eines Passanten wahnhaft erschlossen, sondern seine Erkenntnisquellen
entsprechen genau denen unserer Kultur und Wissenschaft. Er hat viele reale
Anknüpfungstatsachen vorgelegt und war sogar als Augenzeuge in der
Schweiz dabei. Hieraus etwas Wahnhaftes konstruieren zu wollen, ist selber
wahnhaft, idiotisch oder bösartig.
Es gibt auch keine Progredienz (Ausdehnung,
Erweiterung, Fortschreitung), wenn man mit gesundem Menschenverstand hinschaut,
was der forensisch-psychiatrischen Schlechtachterindustrie offenbar
zu schwierig erscheint. Es ist ja völlig logisch und verständlich,
dass, je mehr Menschen sein Anliegen und seine Erkenntnisse ablehnen, er
entsprechend mehr AblehnerInnen sieht. Daher ist das vermeintliche Progredienzzeichen
für einen angeblich sich ausdehnenden Wahn (wohin hat er sich
denn in den letzten 10 Jahren ausgedehnt?) auch keines, sondern es
erklärt sich ganz einfach aus der Natur des Sachverhalts.
Im übrigen gehört Progredienz nicht unbedingt
zum Wahn. Will man von einem System sprechen, so wäre dies von Anfang
an dagewesen.
__
Hilfeersuchen
an die Unterstützerszene Projekt: Netzwerk Forensische Psychiatrie
(NFP)
Ein großer Vorteil des Inter- und Usenets ist, dass eine Vielzahl
Engagierter natürlich eine ganz andere, auch kreative Leistungskapazität
hat als ein einzelner. Daher bitte ich das Netz um Hilfe für das Projekt,
das Netzwerk Forensische Psychiatrie zu durchleuchten. Vielleicht wäre
hier sogar eine ähnliche Seite wie lobbyplag sinnvoll, um das NFP
öffentlich zu machen. Bis dahin werde ich demnächst erstmal hierzu
eine Seite anlegen. Zielführende Fragen sind z.B.:
Beispiel: Gestern teilte Pelzig in Neues aus der Anstalt mit, dass
Pfäfflin zusammen mit Kröber ein Buch veröffentlicht hat:
Pfäfflin, F.; Kröber, H.L & Rauchfleisch, U. (1997) Persönlichkeitsstörungen
PTT / Forensische Aspekte. Stuttgart: Schattauer.
Wer hier etwas weiß oder Sachdienliches mitteilen kann bitte auch
Mail an
Rudolf-Sponsel@sgipt.org
Danke.
http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/06/20/der-fall-mollath-eine-hangepartie-ii/comment-page-2/#comment-13289
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Weder ist die Justiz
in Bayern “unabhängig”, noch taugen die Gesetze, z.B. Rechtsbeugung
durch Richter
So wie es bislang verfasst ist, ganz offensichtlich nicht. Es gilt
offenbar das Toyota-Prinzip: Alles ist möglich und zur Rechenschaft
gezogen wird so gut wie nie ein Richter. Das passt auch zur Geschichte
der Richter- und Staatsanwaltschaft in der BRD: von den 570 Richtern und
Staatsanwälten des Volksgerichtshofes wurde nur einer angeklagt und
verurteilt (Lautz) und schon nach wenigen Jahren begnadigt. Frau Freislers
Witwenrente wurde erhöht mit der Begründung, der wackere Jurist
hätte, wenn ihn nicht ein Bombensplitter erledigt hätte, sicher
in der BRD noch Karriere gemacht, mehr vom Unrecht im Namen des Rechts
finden Sie
hier:
https://www.sgipt.org/politpsy/recht/KapRech0.htm
Weder ist die Justiz in Bayern “unabhängig”, noch taugen die Gesetze, z.B. Rechtsbeugung durch Richter. Denn was praktisch so gut wie nie angewendet wird, hat lediglich Alibifunktion, ist im Grunde verlogen.
Der Rechtsstaat hat in Bayern seit 24. April 1961 aufgehört zu existieren, wenn höhere politische Interessen im Spiel sind:
__
Abschließende
Erklärung zur Auseinandersetzung mit RAIner HoFFmann ("Solarkritiker")
mit zwei kleinen Berichtigungen und einem Nachtrag
[Quelle]
Die Sache mit RAIner HoFFmann hat folgenden Hintergrund. [Anm0]
Er hat im beck-blog den Tenor verbreitet, (1) der originäre, erste
Unterstützerkreis Mollaths – den Gerhard Dörner aufgrund des
Hilferufes [Anm1] von Gustl F. Mollath aus dem Straubinger
Maßregelvollzug am 22.8.2006 ins Leben rief – unterrichte Mollath
nicht richtig über eingegangene Spendenbeträge eines externen
Kontos (gemeint ist wahrscheinlich das Konto der GEP (Gesellschaft für
Ethik in der Psychiatrie), wo teilweise unklar war, für wen welche
Spende dort einging, weshalb das Spendenkonto neu organisiert wurde), (2)
Gustl Mollath habe gesagt, er habe kaum Kontakt zu seinem originären,
ersten Unterstützterkreis und werde (3) offenbar durch diesen auch
nicht richtig unterstützt. Drei Aussagen, die mich empörten.
Ich habe – auch deswegen – Gustl F. Mollath am Pfingstmontag
angerufen und habe ihn gefragt, ob er sich an ein Telefonat mit einen RAIner
HoFFmann erinnern könne, was GFM verneinte, auch, dass er diese Äußerungen
gemacht haben solle. Das habe ich dann im beck-blog, mitgeteilt [Anm2],
was RAIner HoFFmann veranlasste, am Dienstag bei Gustl Mollath erneut anzurufen
und ihn mit seinem Telefonat, das am 10.5.2013 stattgefunden haben soll
zu konfrontieren. Um das zu belegen, hat sich Rainer Hoffmann vorgenommen,
das Telefonat heimlich aufzuzeichnen. In diesem Telefonat bestätigte
Gustl F. Mollath, dass er sich an das Telefonat (10.5.2013) erinnere. Damit
ist lediglich bestätigt, dass es ein Telefonat gab, in dem RAIner
HoFFmann ihn zum Thema externes Spendenkonto „informiert“ hat. Dem Unterstützerkreis
vorzuwerfen, dass er nicht wusste, was er gar nichts wissen konnte, nämlich
die Kontobewegungen auf dem externen Konto, erscheint einigermaßen
konfus. Unsauber ist auch, dass nicht das ganz Telefonat mitgeteilt wurde.
Mir schickte er einen Ausschnitt zur Frage Anruf/ Spendenkonto. Bei Youtube
fehlte dieser Ausschnitt, hier wurde Mollaths Klage über die unerträglichen
Zustände geschnitten.
Fazit: Die Motivation ist klar: er beansprucht
für sich eine Chef-Supervisor-Position; gleichzeitig diskreditiert
er den originären, ersten Unterstützerkreis durch Induzieren
falscher Informationen: der U-Kreis enthalte Gustl Mollath Spendengelder
vor, kümmere sich gar nicht um ihn und es fänden kaum Kontakte
statt. Wie diese Motivation entstand, wissen wir nicht (wahrscheinlich
gibt es auch einen Zusammenhang zum auf Video aufgenommenen Vortrag von
Richter i.R. Heindl in München).
Ich werte die Aktivitäten RAIner HoFFmanns
als spalterisch-destruktiv und kontraproduktiv für Gustl F. Mollath.
Der originäre, erste Unterstützerkreis will mit solchen Aktivitäten
nichts zu tun haben, auch wenn der als Solarkritiker bekannte RAIner HoFFmann
politisches Justizopfer ist [Anm3] und selbst ein
beklagenswertes und ungerechtes Schicksal erlitten hat. Er hat in der Solarkritik
gute Arbeit geleistet und wurde damit politisch missliebig; auch ihn wollte
man offenbar psychiatrisieren. Schade, dass es sich so entwickelt hat.
Ich habe heute mit Gustl F. Mollath telefoniert. Er kann sich an
einen RAIner HoFFmann – der nichts mit dem wirklichen Unterstützer
Reiner Hofmann zu tun hat – nicht erinnern. Er habe auch zu niemandem gesagt,
dass er so gut wie keinen Kontakt zu seinem Unterstützerkreis habe
und nicht über das Spendenaufkommen informiert werde. Ich bitte also
festzuhalten: Gustl F. Mollath hat keine der diskreditierenden Aussagen
bestätigt.
__
[Anm3] Siehe: http://wikimannia.org/Rainer_Hoffmann
Nachtrag zum Vorwurf
der Lüge (26.5.13)
Aus der Tatsache, dass GFMs Angabe zum Spendenkonto mir gegenüber
von der ihm gegenüber abweicht, lässt sich natürlich nicht
schließen, dass ich gelogen hätte. Es lässt sich bestenfalls
feststellen, beide Angaben stimmen nicht überein. Lügen heißt,
mit Wissen und Absicht, die Unwahrheit sagen. Aus dem Sachverhalt, die
Unwahrheit sagen, lässt sich nun gar nicht auf Lüge schließen
und schon gar nicht durch unterschiedliche Angaben in verschiedenen Situationen
zu verschiedenen Zeiten. Die Verleumdung durch den Solarkritiker passt
allerdings ins Gesamtbild: den originären Unterstützerkreis durch
seine drei haltlosen Behauptungen zu diskreditieren: (1) der originäre
Unterstützerkreis (oUK) enthalte Gustl Mollath vor, (2) kümmere
sich nicht um ihn und (3) habe so gut wie keinen Kontakt. Das erinnert
doch sehr stark an die spalterisch-destruktiven Aktionen Sobottkas.
Leider ist festzustellen, das es neben den unglaublich
vielen engagierten und konstruktiven UnterstützerInnen auch andere
gibt, die destruktiv-egozentrisch ihr ureigenstes Süppchen kochen
und Gustl F. Mollaths Fall in erster Linie für ihre eigenen Zwecke
zu instrumentalisieren trachten. Von diesen schwarzen UnterstützerInnen
ist klare und konsequente Abgrenzung zwingend erforderlich.
P.S. Ich habe im übrigens die Löschung
seiner heimlichen Aufnahme nicht veranlasst, wenngleich ich das begrüße.
Beifall und "Unterstützung" von der falschen Seite kann sehr kontraproduktiv
wirken.
Der Vergleich mit Kafka – und seinem “Process” – ist reizvoll. Wir haben uns erst jüngst mit ihm befasst und das Grundproblem K.s wie folgt gedeutet:
a) Wie kann man ein aufgezwungenes, willkürliches Spiel des Lebens
gewinnen, dessen Züge und Regeln einem unbekannt sind?
b) Die Lösung ist eben so einfach wie schwer: man spielt es nicht
mit und sprengt damit den Bezugsrahmen des Systems – sonst verliert man,
im schlimmsten Falle sogar sein Leben, wie K., der abgemurkst wird wie
ein Hund, einfach so, sinnlos.
Gustl F. Mollath aber lebt und seine ungebrochene Lebenskraft könnte
genau darauf zurückzuführen sein, dass er nicht mitgespielt und
damit den Bezugsrahmen dieses präfaschistoiden Systems gesprengt hat.
Er hat sie mit Hilfe seiner Anwälte und UnterstützerInnen alle
vorgeführt und die Vorführung geht dank der Borniertheit und
Machtbesessenheit des Mollath-Justiz-Systems auch noch munter weiter. Entwicklungspsychologisch
scheint das psychiatrische Justizsystem über die Trotzphase noch nicht
hinausgekommen zu sein. Es kann also noch ein paar tausend Jahre dauern,
bis es auf Vorschulniveau vorrückt. Im Jahre 20 000 ist es dann vielleicht
in der Vorpubertät. Ob die Menschheit das alles oder gar die Volljährigkeit
noch erleben kann, erscheint – angesichts der Verhältnisse auf dieser
Erde und wie die Krone der Schöpfung mit ihr umspringt – fraglich.
Aber das ist ein anderes Fass
Rudolf Sponsel, Erlangen
P.S.: Auch Kohlhaas ist spannend, aber auch mit ihm kann man GFM nicht vergleichen. Interessant ist aber die soziopathische Entwicklungstheorie, die Kleist implizit am Kohlhaas entwickelt:
Kontrollen
in den Forensiken eine Farce > Taufkirchen
in der Kritik.
Der Bericht über die 60-Tage Fixierung von R. ist ebenso erschütternd
wie empörend. Das ist Folter pur und durchaus vergleichbar mit Guantanamo
oder Gulags. Es ist nur möglich, weil die Kontrollen der Forensiken
in Bayern eine Farce sind und mit vernünftiger Prüfung und Rechtsstaat
nichts zu tun haben. Die Privatisierung des Gesundheitssektors war keine
gute Idee: der Mensch als Kunde und Ware. Der gute alte Arzt unseres Vertrauens
wurde durch die neoliberale Verirrung weitgehend abgeschafft. So sollte
auch mal daran gedacht werden, den "63er" als Wirtschaftsfaktor zu sehen.
Er ist pro Jahr gute 100.000 Euro "wert" und ein Rie-sengeschäft für
die privatisierten Kliniken, weil die Kosten aus Steuermitteln erbracht
werden. Wir brauchen richtige Kontrollen, eine Art Gesundheits-FBI, das
jederzeit, wie die Steuer-fahndung, unangemeldete Kontrollen vornehmen
kann - überall. Rudolf Sponsel, Erlangen.
Bis 12.1.14 unveröffentlichter
Leserbrief zu NN 31.12.2013, S. 15 "Wochenlang an neun Körperstellen
fixiert" am 2.1.14 abgeschickt mit Eingangsbestätigung vom 2.1.14.
Auch Psychologen sind keine Hellseher Gutachterstreit im Fall
Mollath [4.12.13, leicht
gekürzt]
Nachdem sich Kollege Dr. Rose zur Frage, ob man denn ein Gutachten
erstellen könne, wenn die Mitwirkung des Probanden fehlt, nicht klar
äußerte, darf ich als forensischer Psychologe nachsetzen: Auch
Psychologen sind keine besseren Hellseher als Psychiater.
Es ist ganz einfach: Worüber man nichts weiß,
darüber kann man auch nichts sagen und erst recht nicht gutachten.
Das versteht jeder Handwerker, nur unsere Akademiker, besonders in der
Unterbringungspsychiatrie und -justiz, scheinen mit solchen elementaren
Denk- und Lebensgesetzen Schwierigkeiten zu haben. Manchen scheint das
Studium geradezu das Hirn zu vernebeln. Dieses verrückte System braucht
dringend gesunden Menschenverstand.
"Gutachter missachteten Standards [14.11.12,
gekürzt]
Das Kernproblem betrifft uns alle, es bedroht unsere Freiheit: Gemeint
ist das unglaubliche Zusammenspiel zwischen forensischen PsychiaterInnen,
die ihr Handwerk nicht verstehen wollen oder können, und RichterInnen,
die das decken und mitmachen.
Im Fall Ferdl wurde in einer Weise schlechtgeachtet, dass sich
die Rechts-Balken nicht mehr biegen, sondern längst gebrochen sind.
Es wurden zentrale Grundsätze der Wissenschaft, des Rechts oder der
Berufsethik missachtet, wenn vom Nürnberger, Bayreuther und Berliner
Gutachter noch nicht einmal persönlich untersucht und exploriert wurde,
wie es das Recht und die Mindestanforderungen an Schuldfähigkeitsgutachten
zwingend erfordern.
Allen Schuldfähigkeitsgutachten fehlt die Sachgrundlage,
sie beruhen auf nichts, sind okkulte Nichtsachten."
Original: Leserbrief an die NN vom 10.11.12, zu S. 17: „Justiz handelt
bei Schwarzgeld halbherzig“
Zunächst Danke an Herrn Kasperowitsch für die mutige und
nachhaltige Berichterstattung. Der jüngste Artikel „Justiz handelt
bei Schwarzgeld halbherzig“ trifft ein Kernproblem. Das 2. Kernproblem
betrifft uns alle aber noch viel stärker, weil es unsere Freiheit
und unser Recht aushebelt, nämlich das unglaubliche Zusammenspiel
zwischen forensischen PsychiaterInnen, die ihr Handwerk nicht verstehen
wollen oder können, und RichterInnen, die solches decken und hier
mitmachen. Im Fall GFM wurde in einer Weise schlechtgeachtet, dass sich
die Rechts-Balken nicht mehr biegen, sondern längst gebrochen sind.
Es wurden zentrale Grundsätze der Wissenschaft, des Rechts oder der
Berufsethik missachtet, wenn z.B. vom Nürnberger und Bayreuther Gutachter
und der Pseudokoryphäe aus Berlin noch nicht einmal persönlich
untersucht und exploriert wurde, wie es das Recht und die Mindestanforderungen
an
Schuldfähigkeitsgutachten
(Nr. 1.13) zwingend erfordern. Allen Schuldfähigkeitsgutachten
fehlt die Sachgrundlage, sie beruhen auf NICHTS, sind okkulte NICHTSachten
und damit auch die darauf aufsetzenden Unterbringungsgutachten. Nur der
Gutachter aus Straubing liess sich nicht beeindrucken, so wenig wie die
Walter-von-Baeyer-Gesellschaft
für Ethik in der Psychiatrie e.V: er konnte bei GFM nichts finden,
weshalb ja auch die Berliner Pseudokoryphäe bestellt werden musste.
Es begann und wird mit GFM nicht enden, wenn wir jetzt nicht kompromisslos
dagegenhalten. Im Grunde sollten ALLE Schuldfähigkeits- und
Unterbringungsgutachten in Bayern überprüft werden. Die willfährige
Schlechtachterindustrie, hochgerechnet aus Daten von Dinger
& Koch hat mit 72% inzwischen die absolute Mehrheit. Hier gehört
gründlich ausgemistet, damit sich Recht und Freiheit wieder regenerieren
können. Fangen wir endlich damit an. Die Stadt der Menschenrechte
erscheint hier ein besonders geeigneter Ort.
Dr. Rudolf Sponsel, Stubenlohstr. 20, 91052 Erlangen
Wozu wurde
die Berliner Koryphäe benötigt ?
Gratulation, ein ausgezeichneter Artikel. Besonders gelungen ist die
Deutlichmachung der manipulativen und süffisant-dümmlichen Arroganz
der Berliner Koryphäe: „Dessen Gutachten stützte sich im Wesentlichen
„auf die einmalige Exploration"“ mit dem Tenor, zwei- oder dreimalig wäre
wohl besser. Seines stützte sich offenbar auf die kein- oder 0-malige
Exploration. Welch ein Unterschied. Um den ganzen hintergründigen
Sinn dieser Koryphäenbemühung zu verstehen, muss man aber die
5 Beweisfragen kennen und hier insbesondere den 2. Teil der Beweisfrage
5 (4.5 beziehen sich auf strafrechtliche Fragen), die da lauteten:
5a und welcher Zeitraum für die noch erforderlichen Entlassungsvorbereitungen
bei komplikationslosem Verlauf voraussichtlich erforderlich sein wird.
5b Es wird auch gebeten, sich diesbezüglich mit dem Gutachten
des Sachverständigen DR. SlMMERL vom 26.09.2007 auseinanderzusetzen.
Die Koryphäe wurde also im wesentlich gebraucht, um Dr. Simmerl zu neutralisieren – dessen Erfahrungsschatz auf der Begegnung von 5000 Wahnkranken beruht.
Weiter ist wichtig, dass es offenbar mit Übermittlung der Betreuungsakten ein Begleitschreiben der Forensik Bayreuth gab, in dem Dr. Simmerl klar gesagt wurde, was rauskommen sollte. Einen Faksimile-Beleg finden Sie hier:
Der Standpunkt der Bayreuther Forensik lässt an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Von daher ist es auch Unsinn, wenn die Koryphäe bemeckert, Dr. Simmerl habe die Strafakten nicht beigezogen. Wozu? Die okkulten Nichtsachten liefern keine Basis. Außerdem war im Begleitschreiben alles gesagt.
Rudolf Sponsel, Erlangen
SZ Artikelserie.
Suchen in der IP-GIPT,
z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff>
site: www.sgipt.org
z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. |