Internet
Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=26.12.2012
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung
13.09.13
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf
Sponsel Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen
Mail:
sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& Copyright
Anfang_Fehler-Analyse
der SKID-II Befragung Mollaths_
Überblick_
Rel.
Aktuelles_ Rel.
Beständiges _ Titelblatt_
Konzeption_
Archiv_
Region_
Service_iec-verlag
_ _Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische
Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath,
und hier speziell zum Thema:
Fehler-Analyse der SKID-II
Befragung Mollaths
durch Prof. Dr. Pfäfflin am
30.11.2010
Andere Fehler im Ulmer Gutachten.
Prof. Pfäfflins
Auseinandersetzung mit dem Prognosethema und seiner Problematik.
von Rudolf
Sponsel, Erlangen
Abstract
- Zusammenfassung - Summary
Viel Unaufgeklärtes und schwere Fehler und Mängel bei
der SKID-Anwendung durch Prof. Dr. Pfäfflin
-
Nach dem SKID-Manual hätte Prof. Dr. Pfäfflin mit SKID-I, speziell
mit der Exploration zum Wahn (B1-B8; C25-C30) beginnen müssen. Zwar
kann man nach den Kommentaren, Rechtsprechung und Fachmeinungen vom üblichen
Vorgehen abweichen, aber dann ist ein solches Vorgehen zu begründen.
Das hat Prof. Dr. Pfäfflin nicht gemacht. Und deshalb liegt hier ein
schwerer Untersuchungsfehler vor.
-
Das konkludente Explorationsverhalten Prof. Dr. Pfäfflins zeigt, dass
er keine Notwendigkeit sah, einen Wahn im Rahmen einer Schizophrenie oder
einer Wahnhaften Störung anzunehmen, sonst hätte er dies mit
dem SKID-I untersucht und auch untersuchen müssen. Das steht im Widerspruch
zur später erneut bekräftigten Wahndiagnose seiner Vorgänger,
die alle nicht persönlich untersucht und exploriert haben.
-
SKID-I nicht angewandt zu haben bedeutet aber auch implizit, dass Prof.
Dr. Pfäfflin keine Hypothesenprüfung eines Wahns im Rahmen
einer Schizophrenie oder als Wahnhafte Störung für erforderlich
hielt. Das steht ebenfalls im Widerspruch zur später erneut bekräftigten
Wahndiagnose. Dies verwundert umso mehr als ja gerade sämtliche strafrechtlichen
Vorgutachter in einer extremen Datennotlage waren, weil sie nicht in der
Lage waren, eine entsprechende Vertrauensbasis
für eine persönlich Untersuchung und Exploration herzustellen.
Schon deshalb hätte Prof. Dr. Pfäfflin zwingend SKID-I anwenden
müssen.
-
Das Ergebnis, dass sich eine paranoide Persönlichkeitsstörung
über die 8 Fragen nicht objektivieren ließ, also aktuell und
handfest operational am 30.11.2010 kein Wahn vorlag, steht einmal im Widerspruch
zu der später übernommenen Beurteilung der Vorgänger auf
Wahn und zweitens zum Verzicht auf eine Wahnexploration nach SKID-I.
-
Der Widerspruch zwischen Übernahme der Wahndiagnose seiner Vorgänger
und seinen eigenen operationalen handfesten Ergebnissen wurde nicht etwa
kritisch erörtert, sondern lediglich deskriptiv mitgeteilt. Diese
Ignoranz erscheint doch außergewöhnlich.
-
Prof. Dr. Pfäfflin erklärt nirgends, warum er den SKID-II überhaupt
angewandt, wie das Ergebnis verstanden werden kann und was es zu bedeuten
hat.
-
Alle diese Merkwürdigkeiten, Abweichungen, Nachlässigkeiten und
Widersprüche werden nicht kritisch erörtert und begründet.
Allein die Handhabung des SKID lässt erhebliche Zweifel aufkommen,
ob das Gutachten angesichts solcher schwerwiegender Mängel und Fehler
überhaupt verwertbar ist.
-
Abschließend kann man kritisch einwenden, wieso der SKID, der doch
DSM-orientiert ist, überhaupt verwendet wurde und nicht ein Verfahren,
das den in Deutschland gültigen ICD-10 zugrunde legt.
_
Fehlersignierung
in Bezug auf den SKID-Teil
-
Darstellungsfehler: DarF07, DarF08, DarF09 zum SKID
-
Dokumentationsfehler: DokF02, DokF19 für SKID-II
-
Methodenfehler: MethF16.
-
Untersuchungsfehler: UntF09 (SKID I), UntF10 (SKID-II).
Fehler nach Boetticher, Kröber, Müller-Isberner, Böhm,
Müller-Metz, Wolf: Mindestanforderungen
für Prognosegutachten. NStZ 2006 Heft 10, 537-C. Katalog der formellen
und inhaltlichen Mindestanforderungen für kriminalprognostische Gutachten:
-
I. 1.8 Offenlegung von Unklarheiten und Schwierigkeiten und den daraus
abzuleitenden Konsequenzen, ggf. rechtzeitige Mitteilung an den Auftraggeber
über weiteren Aufklärungsbedarf.
-
II.1.3 Angemessene Untersuchungsdauer unter Berücksichtigung
des Schwierigkeitsgrads, ggf. an mehreren Tagen.
-
II.1.5 Umfassende Erhebung der dafür relevanten Informationen (SKID-I
trotz Erfordernis nicht gemacht).
-
II.1.8 - Indikationsgeleitete Durchführung testpsychologischer Diagnostik
unter Beachtung der Validitätsprobleme, die sich aus der forensischen
Situation ergeben
-
II.2 Diagnose und Differentialdiagnose „… An dieser Stelle sind auch differentialdiagnostische
Optionen zu benennen."
Beschreibung
der Untersuchungsergebnisse mit dem SKID-II durch Prof. Dr. Pfäfflin
Die Beweisfragen für das Gutachten von Prof. Dr. Pfäfflin
lauteten: "
-
Liegen die Voraussetzungen der Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus
gemäß § 63 StGB zum jetzigen Zeitpunkt aus ärztlicher
Sicht noch vor?
-
Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte erneut
Straftaten begehen wird?
-
Welcher Art werden diese Straftaten sein/welche Häufigkeit und welchen
Schweregrad werden sie haben?
-
Mit welchen Maßnahmen kann das Risiko zukünftiger Straftaten
beherrscht oder verringert werden?
-
Welche Umstände können das Risiko von Straftaten steigern?"
Da sich in verschiedenen Medien-Berichterstattungen
und blogs gezeigt hat, dass nicht verstanden wurde, welcher Grundwiderspruch
sich hinsichtlich der Wahndiagnose im Ulmer Gutachten vom 12.02.2011 (Untersuchungstermin
30.11.2010) findet, möchte ich das hier nun ausführlicher
dokumentieren. Der Gutachter führt aus (S. 38; Ergebnis fett-kursiv
RS):
"6.2 Untersuchung mit dem SKID-II
Durchgeführt wurde das Strukturierte Klinische Interview für
DSM-IV, Achse II, Persönlichkeitsstörungen (SKID-II, Fydrich
et al. 1997). Dieses Instrument erfasst mit 131
Fragen die Symptome der Persönlichkeitsstörungen nach dem
Diagnostischen und Statistischen Manual der Amerikanischen Psychiatrischen
Vereinigung. Er füllte den entsprechenden Fragebogen aus, zu dem unmittelbar
im Anschluss bzw. auch im Verlauf der klinischen Exploration zusätzliche
Fragen gestellt wurden. Ich hatte Herrn M. offen gelassen, sich diesen
Fragebogen zunächst einmal anzuschauen und dann zu entscheiden, ob
er ihn ausarbeiten wollte, erbot mich, am nächsten Morgen zurückzukommen
und mit ihm zu besprechen, ob er ihn bearbeiten wollte. Er entschloss sich
dann aber zur soforti- (>39) gen Bearbeitung, vollzog diese zügig.
Was ihn irritierte, war, dass er bei den meisten Fragen mit Nein antwortete,
und er sagte, jeder normale Mensch müsse hier doch misstrauisch werden,
wenn er immer nur Nein ankreuzen müsse. Bei wenigen Fragen zögerte
er, überlegte hin und her; ob er Ja oder Nein antworten sollte, sagte
dann aber, dass man diese Fragen nicht so alternativ beantworten könne,
sondern es jeweils auf die spezifische Situation ankomme.
Allein bei den Antworten auf die Fragen nach Symptomen der zwanghaften
Persönlichkeitsstörung fand sich eine gering ausgeprägte,
jedoch in Bezug auf die Vergabe der Diagnose deutlich unterschwellige Antworttendenz
in Richtung zwanghafter Symptomatik, Züge einer paranoiden oder anderweitigen
Persönlichkeitsstörung ließen sich mit diesem Instrument
nicht objektivieren."
Wir entnehmen
der intelligent-kritischen Äußerung Mollaths "jeder normale
Mensch müsse hier doch misstrauisch werden, wenn er immer nur Nein
ankreuzen müsse", dass die Fragen des Interviews offensichtlich nur
positiv
gepolt wurden, offenbar ein Konstruktionsfehler im SKID-II, wie Mollaths
Irritation beweist. Und auch die zweite intelligent-differenzierte Einwendung
- sagte dann aber, dass man diese Fragen nicht so alternativ beantworten
könne, sondern es jeweils auf die spezifische Situation ankomme
- zeigt, dass sein Geist an diesem Tag ziemlich gut funktionierte. Das
ist ein anderer Konstruktionsfehler, der in der Literatur u.a. von Remschmidt
& Theisen (kategorial
statt dimensionale Erfassung) kritisch vorgebracht wurde.
Andere
Fehler im Ulmer Gutachten
Daten-Fehler
> Auswahl-,
Quellen-,
Mangel-,
Verarbeitungs-
und Gültigkeits-Fehler.
Beleg
DatF01-02-04 (1) Auch der Ulmer
Gutachter im Fall Mollath, obwohl er selbst untersuchen und explorieren
kann, übernimmt die Datenauswahl der Vorgutachter unkritisch.
(2) Einen besonders schwerer
Datenauswahl-Fehler zeigt seine Anwendung des SKID. (3) S. führt der
GA unter der Überschrift "1.7 Krankengeschichte des BKH Bayreuth"
aus (S.5; fett-kursiv RS): "Da der Verlauf in den jährlichen Stellungnahmen
nach § 67 StGB zusammengefasst ist, werden hier stichwortartig nur
Details genannt, die sich auf die jüngste, dort noch nicht dargestellte
Entwicklung beziehen (in Klammern jeweils das Datum des Eintrags, wobei
hier nur ausgewählte Einträge genannt werden)."
Die Auswahlkriterien bleiben im Dunkeln.
Beleg
DatF02-02-04 Das Ulmer Gutachten referiert
die von ihm ausgewählten "Anknüpfungstatsachen aus den Akten
so knapp wie möglich", so S. 2. Immerhin, so klar und deutlich
hat das vor ihm keiner formuliert. Die vielen schriftlichen Äußerungen
Mollaths werden sämtlich als "bekannt vorausgesetzt". Sie werden nicht
einmal thematisch klassifiziert und sortiert. Es gibt Mollaths paar hundert
Seiten einfach im Gesamtpack, sie werden summarisch, undifferenziert
als bekannt vorausgesetzt. Was wo genau an welcher Stelle wozu steht, das
muss wohl niemand wissen. Nicht einmal die wichtigen Textstellen, die seine
Sicht der Auseinandersetzung wiedergeben. Die genaueren Äußerungen
und Themen des "Irren" interessieren einfach nicht.
Beleg
DatF03-02-04 Auch der von Mollath
akzeptierte Ulmer Gutachter, von dem sich Mollath untersuchen und explorieren
lässt, zeigt sich unwillig oder unfähig, die fehlende Datenbasis
vor allem zu den behaupteten Tatzeitpunkten nachzuliefern. So entscheidet
er sich auch völlig falsch, SKID II anzuwenden, obwohl SKID I erforderlich
gewesen wäre. Und natürlich hätte er erkennen und problematisieren
müssen, dass die Voraussetzungen für den § 63 StGB völlig
in der Luft hingen.
Beleg
DatF04-02-04 (1) Im Ulmer Gutachten zu Mollath vom 9.3.2011
wird zitiert (S. 6; Bl. 525; fett-kursiv RS):
"Ausführlicher Verlaufseintrag von 6 Seiten
(26.11.2010). Darin heißt es, Ausführungen zu Arztbesuchen seien
problemlos verlaufen und in der Lockerungskonferenz vom 02.11.2010 habe
man keine von ihm ausgehende Allgemeingefährdung gesehen und
keine Fluchtgefahr."
Dieser für Mollath sehr wichtige Befund
zur sog. Allgemeingefährlichkeit geht in der Daten-Verarbeitung zwar
nicht ganz unter, wird später aber nur summarisch und völlig
verwässert berücksichtigt (S. 47: "Die ihm gewährten
Lockerungen verliefen ohne Zwischenfälle"). Die fehlende und
bislang so wichtige "Allgemeingefährlichkeit" ist in dieser "Berücksichtigung"
verschwunden. Der Gutachter führt weiter aus:
"Immerhin äußerte
er während der Untersuchung an keiner Stelle konkrete Rachegedanken
oder -absichten gegenüber seiner Frau oder anderer bestimmter Personen,
von denen er. sich ungerecht behandelt fühlte, sondern stellte sein
Bedürfnis nach Wahrheit und Gerechtigkeit als sein Hauptanliegen ins
Zentrum seiner Ausführungen. Dies spricht dafür, dass die vielen
Jahre in der Unterbringung des Maßregelvollzugs, in denen er vielfach
Situationen ausgesetzt war, die ihm in jeder Hinsicht zuwider waren, nicht
spurlos an ihm vorbeigegangen sind. Zur Kompensation der dabei erlebten
Ohnmacht hat er sich darauf verlegt, zahllose schriftliche Klagen, Anklagen,
Eingaben und Anträge zu verfassen, was nicht nur negativ zu bewerten
ist sondern als in begrenztem Maße konstruktiver Kompensationsmechanismus
für die Abarbeitung heftiger affektiver [<46] Erregungen aufgefasst
werden kann.
Wiederholt verwies er zwar
auf die Schrift von Halmi mit dem Titel 'Zwangspsychiatrie ein Foltersystem'
(vgl. oben S. 25 u. S. 32) und wurde nicht müde, seine Erfahrungen
und Beobachtungen im Maßregelvollzug als Folter zu bezeichnen, ohne
dabei persönlich gefärbte Ranküne oder gar konkrete Absichten
zur Sprache zu bringen, sich an den handelnden Personen zu rächen.
Weit mehr schien es ihm darum zu gehen, deutlich zu machen, dass nicht
nur er, sondern alle, die zwangsweise in der Psychiatrie untergebracht
sind, Opfer sind. An keiner Stelle seiner Ausführungen leitete
er aus entsprechend bewerteten Erfahrungen und Beobachtungen die Rechtfertigung
rechtswidriger Handlungen ab.
Trotz der diagnostizierten
anhaltenden wahnhaften Störung sind seine Stimmung und sein Verhalten
im Stationsalltag inzwischen deutlich unauffälliger und angepasster
als während der Zeit seiner ersten Unterbringung im BKH Bayreuth anlässlich
der Begutachtung durch Dr. Leipziger (vgl. dessen Gutachten S. 14ff), wiewohl
er zu niemandem vom Personal eine vertrauensvolle Beziehung etabliert hat.
Die ihm gewährten Lockerungen verliefen
ohne Zwischenfälle, so dass auch die schrittweise Erweiterung
von Lockerungen in Betracht gezogen werden sollte. Dass er sich weigert,
bei der Rückkehr von Ausgängen die auf Station üblichen
Alkoholkontrollen vornehmen zu lassen, hängt mit seiner generellen
Einstellung zu seiner Unterbringung und seiner Vorstellung, zu Unrecht
untergebracht zu sein, zusammen. Dass er sein Fortkommen durch diese Weigerung
nicht befördert (vgl. die Angaben der Stationsärztin, oben Abschn.
4, S. 33f), leuchtet ihm nicht ein. Vergleichbar ist sein Verhalten demjenigen
eines Fluggastes, der nicht einsehen will, dass jeder Passagier vor dem
Besteigen eines Flugzeuges einer Kontrolle unterzogen wird, auch wenn er
selbst keine gefährlichen Gegenstände mit sich führt. Man
mag dieses Verhalten als trotzigen Widerstand gegen Stationsregeln bezeichnen.
Hinweise
auf eine spezifische Gefährlichkeit lassen sich daraus sicherlich
nicht ableiten. [<47] Anhaltende wahnhafte Störungen
können
zwar, müssen aber nicht in (erneute) rechtswidrige gefährliche
Handlungen münden. Empirisch abgesicherte Daten zu entsprechenden
Rückfallhäufigkeiten liegen nicht vor."
_
Man kann diesen Ausführungen
klar entnehmen, dass sich Mollaths Stationsverhalten nach der Beurteilung
und Bewertung des Ulmer Gutachters tatsächlich positiv verändert
hat. Selbst die Klinik räumt in der Pflegedokumentation freimütig
ein, dass es "keine von ihm ausgehende Allgemeingefährdung
gesehen und keine Fluchtgefahr" gebe. Keine Allgemeingefährlichkeit,
keine Ranküne, keine Rachegedanken. Und trotzdem "allgemeingefährlich"?
Herzlichen Glückwunsch,
Herr Professor, das ist wahrlich eine logische Glanzleistung der forensischen
Psychiatrie!
Beleg
DatF05-02-04 Das Ulmer Gutachten zu
Mollath vom 9.3.2011 prüft ebenfalls nicht und setzt damit die Schlechtachterpraxis
der Vorgutachter (Ausnahme Mainkofener Geschäftsfähigkeitsgutachten)
nahtlos fort.
Wie man zu dieser Zeit überhaupt
auf die absurde Idee kommen kann, Schwarzgeldbeschuldigungen (> Steueroasen,
Finanzkrise)
könnten etwas mit einem Wahn zu tun haben, wenn so viele reale
Anknüpfungstatsachen jedem einigermaßen normal denkenden Menschen,
der Zeitung liest und Nachrichten hört, geradezu ins Gesicht springen,
liefert immer wieder Nahrung für die wohl begründete Meinung,
dass
eine Krähe der andern kein Auge aushackt. Man kennt sich, man
stützt sich, das funktioniert auch ganz ohne Absprache (etwa in schwarmintelligenter
Manier).
Unter "7.2 Diagnostische Beurteilung",
S. 41 führt der Gutachter aus:
"Die Einweisungsdiagnose der wahnhaften Störung
(ICD-10, F22.0) gilt aus meiner Sicht auch heute noch." Nach Erörterungen
wie Mollath und seine Unterstützer diese Feststellung aufnehmen werden,
kommt er dann doch noch zu Begründungsversuchen: "An die externe Begutachtung
hat er die vage Hoffnung geknüpft, der Gutachter solle zur Aufklärung
des von ihm behaupteten Bankenskandals beitragen, so wie er auch erwartet,
dass der für ihn zuständige Oberarzt die Machenschaften der Hypobank
aufklären solle, so dass mit ihm über anderes kaum ins Gespräch
zu kommen ist (vgl. oben Abschn. 4, S. 34). Allein schon diese Erwartung
an den Oberarzt und an den Gutachter spricht für [>43] eine verzerrte
Realitätswahrnehmung, denn diese Personen sind keine Kriminalisten
und keine Juristen, und sie haben bei ihren Beurteilungen zunächst
einmal von den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils auszugehen."
_
Diese befassen sich allerdings
so wenig mit den Machenschaften wie die Justiz. Dass Mollath Hoffnungen
auf den externen Gutachter setzt, den er selbst gewählt hat und dem
er mithin ein gewisses Vorvertrauen entgegen bringt, ist wohl mehr als
verständlich nach bald 5 Jahren Maßregelvollzug. Das hat mit
einer verzerrten Realitätswahrnehmung nichts, mit begründeten
Wünschen, Erwartungen und Forderungen indessen viel zu tun. Der GA
fährt fort (S. 43):
"Die Überprüfung, ob sich Herr M. aufgrund
eines Komplottes im MRV befindet und ob ihm die dem Urteil zugrunde liegenden
Taten zu Unrecht unterstellt wurden, ist nicht Sache des Gutachters. Ungeachtet
dieser Feststellung müsste im Gutachten selbstverständlich darauf
aufmerksam gemacht werden, wenn im Rahmen der Untersuchung Informationen
auftauchten, die zum Zeitpunkt des Einweisungsurteils noch nicht bekannt
waren und die Zweifel an der Täterschaft des Begutachteten begründen.
Entsprechend neue Unterlagen bzw. Informationen hat Herr M. mir nicht vorgelegt."
Mollath muss keine "neuen" Informationen vorlegen,
es müssten "nur" die vorliegenden angemessen wahrgenommen, erörtert
und bewertet werden, was bei keinem Gutachter (beim Mainkofener spielte
es keine Rolle) mit Ausnahme Dr. Weinbergers auch nur ansatzweise stattfand.
Ein weiterer schwerer Daten-Gültigkeits-Fehler
liegt darin, dass die nicht weiter aufzeigbare Progredienz (2003 bis 30.11.2010)
die Wahnprognosen der Vorgutachter nicht in Frage stellte. Statt die prognostizierte
Progredienz von 2003 bis zum Untersuchungstag am 30.11.2010 zu begründen,
zieht sich der Gutachter auf die schon damals falschen, nicht datenbelegten
Behauptungen der Vorgutachter zurück (S. 43):
"Wahnhaftes Erleben geht nicht selten von einem konkreten Kern beobachteten
oder selbst erfahrenen Unrechts aus, das keine angemessene Würdigung
bzw. Genugtuung erfährt, wie dies in klassischer Form in Kleists Novelle
Michael Kohlhaas beschrieben ist. In der wahnhaften Entwicklung wird der
Kreis derer, die in das Unrechtssystem einbezogen werden, sukzessive ausgeweitet,
so dass immer mehr Personen als Verfolger bzw. als an dem Unrechtssystem
aktiv Beteiligte identifiziert werden."
Das stimmt für Michael
Kohlhaas so wenig wie für Gustl F. Mollath. Im Übrigen ist
die Wahndiagnose, die Progredienz und die Gefährlichkeit für
die aktuelle Untersuchungsgegenwart zu prüfen und nicht, was damals
phantasiert wurde.
Auch der Rekurs auf die vorgehaltenen Taten erscheint
als völlig abwegige Spiegelfechterei. Denn was sollen die mit den
Voraussetzungen
des § 63 StGB, zu denen ja auch die Schuldunfähigkeit gehört,
zu tun haben? Kein Vorgutachter hat je einen Zusammenhang zwischen dem
angeblichen Wahn und den Tathandlungen
ausführen können oder wollen. Es fehlte überall an einfachsten
forensischen Einfällen (wie man z.B. untersuchen kann, wenn die Tathandlungen
abgestritten werden), am Können und wahrscheinlich auch am Willen
für ein entsprechendes Untersuchungsdesign. Damit mit den Befundtatsachen
nichts schief gehen konnte, wurde neue gar nicht erst beigebracht - wie
der dringend erforderliche SKID I - bzw. umgedeutet oder gar nicht beachtet.
Sämtliche Lücken wurden mit freier spekulativer, vorurteilsvollen,
phantastischen Sprungbefunden geschlossen.
_
Querverweise: Befund-Fehler,
Untersuchungs-Fehler,
Was
ist ein wissenschaftliches forensisch-psychopathologisches Gutachten?
Prof.
Pfäfflins Auseinandersetzung mit dem Prognosethema und seiner Problematik
Abstract - Zusammenfassung
- Summary
Das Wort "Prognose" taucht an vier Stellen im Gutachten vom 12.2.2011
(Untersuchungstermin 30.11.2010) auf: (1) Zitat "Prognosegutachten Kröber,
(2) Zitat Stellungnahme Bayreuth (2009), (3) Zitat Mindestanforderungen,
(4) Bedeutung Gehör zu finden für die Prognose. Nur in (4) kommt
es zu einer persönlichen Stellungnahme. Ansonsten wird das Problem
gar nicht erörtert, weder allgemein noch fallspezifisch. Trotzdem
fällt unvermittelt am Ende eine unveränderte Gefährlichkeitsprognose
aus den Wolken, ohne jede kritische Erörterung, ohne jede Begründung,
obwohl auch noch die Ausführungen unter 7.2 massiv gegen eine Allgemeingefährlichkeit
sprechen [Beleg
DatF04-02-04]
Das Wort "wahrscheinlich" kommt im Gutachten drei
Mal vor: (1) in der Beweisfrage des Gerichts. (2) in einer hochdifferenzierten
Aussage Mollaths und (3) in der Beantwortung der Beweisfrage 2: "Die
Antwort auf diese Frage lässt sich nicht sicher quantifizieren.
Vor dem Hintergrund dessen, was in Abschn. 7.1 [RS: Biographische Skizze]
gesagt wurde, liegt die Annahme nahe, dass Herr M. womöglich
wieder den im Einweisungsurteil genannten Taten vergleichbare Taten begehen
wird." Alles sehr vage, wenig sachkundig und darüberhinaus auch noch
insgesamt widersprüchlich.
In der mündlichen Anhörung am 9.5.11 stellt
sich heraus, wie der Verfassungsbeschwerde S. 21 zu entnehmen ist, dass
Prof. Pfäfflin gar keine Ahnung hatte, welche Anforderungen das Recht
an die Gefährlichkeit stellt: "(aa) Diese Prognose wurde allerdings
erst plötzlich und ohne jede Begründung nach dem Hinweis des
Bv. des Bf. gestellt, die bloße Möglichkeit weiterer Taten sei
für eine Unterbringung nicht ausreichend, vielmehr sei eine hohe Wahrscheinlichkeit
nötig. In dem schriftlichen Gutachten sprach Prof. Dr. Pfäfflin
nämlich nur von der Möglichkeit. (Anlagen Gutachten und Protokoll
HV)"
Fazit: Prof. Pfäfflin ist mit individuellen
Wahrscheinlichkeitsaussagen und Gefährlichkeitsprognosen völlig
überfordert.
Im schriftlichen Gutachten vom 12.2.1011 mit Untersuchungstermin
30.11.2010
Das Vorkommen des
Wortes "Prognose"
Im Gutachten wurde das Wort "Prognose" an folgenden Stellen, insgesamt
4 Mal gefunden:
[1; S.4] "1.4 Prognosegutachten
von Prof. Kröber vom 27.06.2008
Das Gutachten ist nach Aktenlage erstellt, da Herr M. nicht an der
Untersuchung teilnehmen wollte. Es bestätigte die Diagnose der wahnhaften
Störung und hielt differentialdiagnostisch eine seit etwa 10 Jahren
bestehende schizophrene Erkrankung für diskutabel. Des Weiteren bestätigt
es die positive Gefährlichkeitsprognose (Vollstreckungsheft
Bd. 1, Bl. 79-103).
[2; S.4] "1.5 Stellungnahmen
nach § 67 e StGB seit Vorbegutachtung
Stellungnahme des BKH Bayreuth vom 03.11.2009 nach § 67 e StGB
(Vollstreckungsheft Bd. 2, Bl. 240ff). Der im Prognosegutachten
von Prof. Kröber beschriebenen diagnostischen Einschätzung wird
zugestimmt. Herrn M.s Verhalten im weiteren Verlauf bestätige diese
Einschätzung. Er bezeichne sich als widerrechtlich untergebracht und
verweigere jedwede Form der Behandlung, auch ihm gewährte Erleichterungen
hätten nicht zu einem therapeutischen Zugang geführt. Sein wahnhaftes
Verhalten habe sich aus Sicht der Klinik im weiteren Verlauf eher verfestigt
und vom Umfang her erweitert, so dass bezüglich der bei der primären
Einweisung gestellten Gefährlichkeitsprognose keine Änderung
im Sinne einer Abmilderung eingetreten sei.
Stellungnahme des BKH Bayreuth vom 15.01.2010 zum beantragten externen
Prognosegutachten (Vollstreckungsheft Bd. 2, Bl. 287f). Inhaltlich kommt
diese Stellungnahme zum selben Ergebnis wie die vorige. Darüber hinausgehend
wird eine externe Begutachtung befürwortet und mit der Hoffnung verbunden,
dass Herr M. sich dadurch womöglich leichter therapeutischem Zugang
öffnen werde, nachdem er alles diesbezüglich von der Klinik Kommende
rundweg ablehne. Stellungnahme des BKH. Bayreuth vom 27.4.2010 nach §
67 e StGB (Vollstreckungsheft Bd. 2, Bl. 345f): Inhaltlich identisches
Ergebnis. (>5)"
[3; S.40] "Dieses Vorgehen weicht zwar
von der von Boetticher et al. in ihrem Aufsatz „Mindestanforderungen an
Prognosegutachten"
(NStZ 2006, 537f u. mehrfach anderswo) vorgeschlagenen Gliederung ab. Doch
erscheint mir dies aus ökonomischen Gründen gerechtfertigt, zumal
der Auftraggeber mit Akteninhalt und Verlauf vertraut ist und mit Redundanz
niemandem gedient ist. Dafür kann die Beurteilung umgekehrt proportional
zum Aufwand kurz ausfallen und nach einer stichwortartigen biographischen
Skizze gleich zur Beantwortung der im Gutachtenauftrag implizierten Fragen
übergegangen werden."
[4; S. 48/49] "Eine der - intern
gesehen - zentralen Klagen über die frühere Unterbringung von
Herrn M. im BKH Straubing war die, dass er mit seinen Anträgen auf
Gehör [<49] durch den dortigen ärztlichen Leiter auf taube
Ohren stieß und nie Antwort bekam (vgl. z. B. Vollstreckungsheft
Bd. 1, Bl. 77f). Aus eigener Erfahrung aus der Behandlung von Patienten
mit vergleichbarer Störung weiß ich, dass es für die langfristig
günstige Prognose von ausschlaggebender Bedeutung sein
kann, dass sie Gehör finden und dass man oft über Jahre vielfach
dieselben Klagen anhören muss, bevor die Patienten selbst entdecken,
wie eingeengt sie sind, wie das Leben an ihnen vorbeizieht, und dass es
im Leben auch noch andere interessante Aspekte gibt als denjenigen, Opfer
eines Komplotts zu sein. Von den Behandlern fordert dies große Geduld,
Frustrationstoleranz und hohen Zeitaufwand, der sich jedoch langfristig
lohnen kann."
Das Vorkommen
des Wortes "wahrscheinlich"
[1; S.1 Beweisfrage 2] (2) Wie groß
ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen
wird?
[2; S. 11] Der GA gibt Mollath wieder:
"Anfang der 1990er Jahre kamen gesetzliche Neuregelungen zur Zinsabschlagssteuer
heraus, sodass die in Deutschland geführten Schwarzgelder nicht mehr
so günstig waren und deshalb viele Vermögen von Deutschland in
die Schweiz transferiert wurden. Die Hypobank war dabei besonders aktiv,
wobei Herr M, auf die Feststellung wert legt, dass ihm nicht bekannt ist,
ob andere Banken dies ebenso machten. Er hält dies für möglich,
wenn nicht gar für wahrscheinlich, aber er weiß es nicht."
[3; S. 45/46, fett-kursiv RS] "7.3.2 Zur
Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten
"Die Antwort auf diese Frage lässt sich nicht sicher quantifizieren.
Vor dem Hintergrund dessen, was in Abschn. 7.1 [RS: Biographische Skizze]
gesagt wurde, liegt die Annahme nahe, dass Herr M. womöglich
wieder den im Einweisungsurteil genannten Taten vergleichbare Taten begehen
wird.
Einschränkend dazu ist allerdings zu sagen, dass er auf die Frage,
was er tun würde, begegnete er jetzt wieder zufällig seiner früheren
Frau, explizit erklärte: „Weggehen. Ihr keine Chance geben, dass sie
mir wieder neu etwas anlastet" (vgl. oben S. 31f). Damit brachte er eine
sehr vernünftige Ansicht zum Ausdruck. Es ist jedoch nicht sicher
vorhersagbar, ob diese auch sein zukünftiges Verhalten bestimmen wird.
Immerhin äußerte er während der Untersuchung an keiner
Stelle konkrete Rachegedanken oder -absichten gegenüber seiner Frau
oder anderer bestimmter Personen, von denen er. sich ungerecht behandelt
fühlte, sondern stellte sein Bedürfnis nach Wahrheit und Gerechtigkeit
als sein Hauptanliegen ins Zentrum seiner Ausführungen. Dies spricht
dafür, dass die vielen Jahre in der Unterbringung des Maßregelvollzugs,
in denen er vielfach Situationen ausgesetzt war, die ihm in jeder Hinsicht
zuwider waren, nicht spurlos an ihm vorbeigegangen sind. Zur Kompensation
der dabei erlebten Ohnmacht hat er sich darauf verlegt, zahllose schriftliche
Klagen, Anklagen, Eingaben und Anträge zu verfassen, was nicht nur
negativ zu bewerten ist sondern als in begrenztem Maße konstruktiver
Kompensationsmechanismus für die Abarbeitung heftiger affektiver [<46]
Erregungen aufgefasst werden kann.
Wiederholt verwies er zwar auf die Schrift von Halmi mit dem Titel
Zwangspsychiatrie ein Foltersystem (vgl. oben S. 25 u. S. 32) und wurde
nicht müde, seine Erfahrungen und Beobachtungen im Maßregelvollzug
als Folter zu bezeichnen, ohne dabei persönlich gefärbte Ranküne
oder gar konkrete Absichten zur Sprache zu bringen, sich an den handelnden
Personen zu rächen. Weit mehr schien es ihm darum zu gehen, deutlich
zu machen, dass nicht nur er, sondern alle, die zwangsweise in der Psychiatrie
untergebracht sind, Opfer sind. An keiner Stelle seiner Ausführungen
leitete er aus entsprechend bewerteten Erfahrungen und Beobachtungen die
Rechtfertigung rechtswidriger Handlungen ab."
Im mündlichen
Gutachten bei der Anhörung am 09.05.2011 (GA 12.2.11; UT 30.11.10)
"Maßgeblich soll nach dem LG vor allem die Aussage des Sachverständigen
Prof. Dr. Pfäfflin in der KV sein:
"Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anlasstaten losgelöst
von der sonstigen Persönlichkeit des Untergebrachten begangen worden
seien und dass andererseits eine therapeutische Bearbeitung der Taten bislang
nicht stattgefunden habe, halte er die Wahrscheinlichkeit künftiger
- den Anlasstaten vergleichbarer - Taten für sehr hoch."
(aa) Diese Prognose wurde allerdings erst plötzlich und ohne jede
Begründung nach dem Hinweis des Bv. des Bf. gestellt, die bloße
Möglichkeit weiterer Taten sei für eine Unterbringung nicht ausreichend,
vielmehr sei eine hohe Wahrscheinlichkeit nötig. In dem schriftlichen
Gutachten sprach Prof. Dr. Pfäfflin nämlich nur von der Möglichkeit.
(Anlagen Gutachten und Protokoll HV)"
Quelle: Verfassungsbeschwerde S. 21. [PDF]
_
Literatur
(Auswahl)
Links (Auswahl: beachte)
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten:
1) GIPT=
General
and Integrative
Psychotherapy, internationale Bezeichnung
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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Anmerkung
falsches Untersuchungsdatum 30.11.2010
Dr. Strate hierzu (PDF,
S. 17, Fußnote 27): "Prof. Dr.Pfäfflins Gutachtensbasis hinsichtlich
seiner Expertise vom 12.2.2010 war zwar breiter: "Das Gutachten stützt
sich auf die ganztägige Untersuchung von Herrn M. am 30. 11.2010 im
Besucherzimmer der Station FP6 im BKH Bayreuth (Aufenthalt dort von 10
bis 19 Uhr), die Durchsicht der Krankenakte, die Durchsicht der hergereichten
drei Bände Vollstreckungshefte der StA Nürnberg Fürth und
schließlich Rücksprachen mit der behandelnden Stationsärztin
und dem zuständigen Oberarzt." (S. 2 des Gutachtens, Bl. 521 d.A.)
Auch diesem Arzt standen die Strafakten mithin nicht zur Verfügung
und besonderes Befremden ruft die Tatsache hervor, dass er auch das Datum
seiner Exploration falsch angegeben hat: aus seiner Reisekostenabrechnung
geht hervor, dass er am 28.11.2010 nach Bayreuth anreiste (am nächsten
Tag fanden die Exploration nebst BKH Untersuchungen und das gesellige Beisammensein
der Teilnehmer der von Dr. Leipziger organisierten Bayreuther Forensiktagung
statt) und am 30.11.2010 abreiste. Er machte nur anteilige Kosten geltend,
"da ich anschließend noch an der forensischen Tagung des BKH teilnahm"
(Bl.583 f. d.A.). Sein Vortrag fand am 30.11.2010 statt, seine dem Einladenden
Dr. Leipziger verpflichtete Exploration demzufolge am 29.11.2010. Befangener
könnte ein Gutachter kaum sein."
__
Querverweise
> Links.
Standort: Fehler-Analyse der SKID-II Befragung
Mollaths.
*
Überblick
Forensische Psychologie.
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS). Fehler-Analyse
der SKID-II Befragung Mollaths durch Prof. Dr. Pfäfflin am 30.11.2010.
IP-GIPT Erlangen:
https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/SKIDII.htm
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Fehler-Analyse
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Hinweise zu Links und Empfehlungen
korrigiert: irs 25.12.2012
Änderungen Kleinere
Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet
und ergänzt.
13.09.13 Falsches
Untersuchungsdatum 30.11.2010.
01.08.13 Kritischen
Punkt 8 hinzugefügt.
30.04.13 Prof.
Pfäfflins Auseinandersetzung mit dem Prognosethema und seiner Problematik
* Andere
Fehler im Ulmer Gutachten. *
27.12.12 Zum besseren
Rahmenverständnis Zitierung der 5
Beweisfragen.