Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=01.12.2012 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung 28.08.13
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  & .Copyright


    Anfang_ Manipulative Textmontage im Bayreuther Gutachten vom 25.7.2005_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath, und hier speziell zum Thema:

    Manipulative Textmontage im Bayreuther Gutachten vom 25.7.2005
    über Gustl F. Mollath und andere Fehler

    Zur weiteren Klärung an die
    BAYREUTHER FORENSIK-TAGUNG
    Interdisziplinäre Tagung für Mitarbeiter aus Maßregelvollzugseinrichtungen und Juristen
    vom 3.-4. Dezember 2012
    empfohlen

    Rudolf Sponsel, Erlangen


    Überblick
    1. Vorbemerkung zum besseren Verständnis für das Bayreuther Gutachten.
    2. Aufgefallener Text im Gutachten S. 25 (Zusammenfassung und Beurteilung).
    3. Suchen der Textelemente.
    3.1  Textelement Blei- und Lösemittelvergiftung.
    3.2  Textelement Alpträume, schweißgebadet aufwachen.
    3.3  Textelement Hilfe finden.
    4. Was hat der Bayreuther Gutachter hier gemacht? Struktur der Textmontage.
    5. Ergebnis der forensisch- psychologischen Textanalyse.
    6. Fazit.
        Bewertung der Textmontage S. 25.
        Beweis, dass die Textmontage den Zweck hat, bei der LeserIn einen Vergiftungswahn
           zu induzieren. 
        Weiterer Beweis zur Intention Dr. Leipzigers "Vergiftungswahn" zu induzieren.
        Beweismethode: Die Saat geht auf.
        Schlussanmerkung: Kommissar Zufall.
        Vorläufige Fehlersignierung der Textstelle S. 25.
        Ideen zu Dr. Leipzigers-Einerlei und Induktiver Einstreutechnik.
    Andere Fehler.
        Der Höhepunkt des Bayreuther Gutachtens.
        Neuer Fehlertyp Dr. Leipzigers Sprungbefund zur Frage der Progredienz.
        Die Umdeutung der inneren Gewissensstimme - 
            Der Fehler breittreten von Möglichkeiten als suggestive Induktion.
        Nichts dazugelernt. Interview im Nordbayern Kurier.
    Literatur & Links > Querverweise.
    Glossar, Anmerkungen und Endnoten: amorphe Strukturen * Exploration erforderlich und
         notwendig  *  Schuldfähigkeitsprüfungen  (einfachste und kostenfreie Qualitätssicherungs- 
         maßnahme) * suchen * übliche Gliederung *  Wahn (was ist Wahn? Beispiele) * 
         Wahneinfall *
    Zitieren und Copyright.



    1. Vorweg ist zum besseren Verständnis zu bemerken, dass das Bayreuther Gutachten vom 25.7.2005 keine übliche Gliederung hat, wie sie für forensisch-psychiatrische Gutachten nach den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten (1.11) verlangt werden. Solche amorphen Strukturen erschweren natürlich Nachvollziehen und Kontrolle erheblich. Das Gutachten enthält keine Übersicht (Inhaltsverzeichnis), so dass die behandelten Inhalte erst aus den Zwischenüberschriften beim Lesen oder Durchblättern offenbar werden:
    • Beweisfragen S. 1
    • Beschuldigungen S. 2
    • Erstattungsgrundlagen: Gerichtsakten, Ordner „Duraplus“, Unterbringungserkenntnisse S. 3
    • Aktendarstellung S. 3
    • Auszüge aus der Duraplus-Heftung. S. 10
    • Unterbringungserkenntnisse S. 14
    • Untersuchung und Exploration des Angeklagten durch den Sachverständigen S. 21
    • Zusammenfassung und Beurteilung S. 25


    2 Auf S. 25, Abschnitt Zusammenfassung und Beurteilung, findet sich folgender Text des Bayreuther Gutachters:
     

    Über diesen Text bin ich gestolpert. Zunächst war es ein unklares Gefühl, als hätte ich das schon gelesen, aber nicht so. Ich begann dann zu suchen und wurde in folgender Weise fündig:

    3. Suchen der Textelemente

    3.1 Geht man im Gutachten zurück (Datensammlungsteil) und sucht die entsprechenden Textstellen, so findet man zur Bleivergiftung die Darlegung Mollaths, im Gutachten zitiert auf S. 11:
     

    3.2 Geht man im Gutachten (Datensammlungsteil) zurück und sucht die entsprechenden Textstellen, so findet man in der Zitierung von Mollaths Verteidigung (aus Mollath „Was mich geprägt hat“, Bl. 8) die Alpträume in folgendem Zusammenhang S. 12 geschildert und gestellt:
     

    3.3 Geht man im Gutachten (Datensammlungsteil) zurück und sucht die entsprechenden Textstellen, so findet man im Gutachten S. 12 einen Brief Mollaths vom 8.2.2002 an seine Frau zitiert:
     

    4. Was hat der Bayreuther Gutachter hier gemacht? Struktur der Textmontage:
    Nun, ganz offensichtlich wurde der Text in 2. aus Elementen der Textsegmente 3.1, 3.2, 3.3 neu zusammenmontiert, wobei wesentliche Informationen weggelassen wurden und durch die neue Textkomposition ein ganz anderer Eindruck erzeugt wird. Das Manipulationsschema im vorliegenden Fall hat folgende Struktur:
     
    5. Ergebnis der forensisch- psychologischen  Textanalyse

    Der Bayreuther Gutachter reißt drei Sachverhalte aus ihrem Zusammenhang und montiert sie so zusammen, dass bei der LeserIn der Eindruck induziert wird: er brauche Hilfe, weil sich ein Blei- und Lösemittelvergiftungswahn entwickelte mit Alpträumen und schweißgebadetem Aufwachen. 

    Die Hilfe stammt aus dem Kontext 3.3 Hörsturz und Tinnitus, die Blei- und Lösemittelvergiftung aus dem Kontext 3.1 mit der Diagnose des aufgesuchten Arztes Dr. XYZ in Erding und die Alpträume und  schweißgebadetem Aufwachen aus dem Kontext 3.2 Probleme der Welt mit Jean Zieglers Aussage: "Alle 7 Sekunden verhungert ein Kind." 

    6. Fazit:
    Das Bayreuther Gutachten ist ein Gewinn für die kritische Gutachtenanalyse, weil es Eigenarten und Besonderheiten enthält, die bislang gar nicht bekannt waren oder thematisiert wurden, z.B. amorphe Strukturen (dadurch keinerlei Transparenz), Textmontage = Sachverhaltsmontage, falsch suggestive Überschriften, assoziative Aneinanderreihungen und Wiederholungen (Perseverationen), fehlende Übersicht und Gliederung, fehlender Untersuchungsplan, fehlende Befundbasis und fehlende kritische Erörterung der Befunde, fehlende Ableitung der Antworten zu den Beweisfragen, Antworten nach den drei Beweisfragen nicht differenziert ... Es enthält eine Reihe von teils schwerwiegenden Fehlern, die in die bisherigen Fehlerkataloge gar nicht eingeordnet werden können und vielleicht sogar die Entwicklung neuer Kategorien erfordern.

    Bewertung der Textmontage S. 25: In amorph strukturierten Gutachten gibt es viele Möglichkeiten versteckter Einflussnahme. Man streut da und dort ein Wort, ein Textelement oder einen Sachverhalt ein und baut so allmählich eine Kognition (Gedanken-, Gedächtnis- oder Bewusstseinsinhalt) beim Rezipienten, der LeserIn (auch HörerIn) auf. In der Aussagepsychologie heißt das Phänomen "Induktion" (Induzieren von Sachverhalten z.B. durch Suggestionen).
    Zur Einordnung ist auch der Kontext, das Gutachtenthema wichtig. Hier rankt sich alles um den Wahn, um die Konstruktion und Rechtfertigung einer Wahndiagnose. Die Textmontage ist also im Kontext Wahn zu beurteilen. Und hier ergibt sich für mich, dass diese Textmontage einen Vergiftungswahn induzieren kann und bei manchen LeserInnen auch induziert. Das wird geschickt gemacht. Ob mit Absicht (H1), unbewusst (H2), aus Nachlässigkeit (H3) oder anderen Gründen (H4) wissen wir nicht (> Hypothesenraum). Aber das objektive Ergebnis -  wie immer es auch motviert gewesen sein mag - ist Manipulation von gutachtenrelevanten Sachverhalten.
     
    Beweis, dass die Textmontage den Zweck hat, bei der LeserIn einen Vergiftungswahn zu induzieren 
    Prof. Dr. Kröber schreibt in seinem Gutachten S. 14 vom 27.06.2008 (fett-kursiv RS):
    "In der Beurteilung erklärte DR. LEIPZIGER, Herr Mollath habe in mehreren Bereichen ein paranoides Gedankensystem entwickelt. Ein zentrales Thema seien die vermeintlichen Schwarzgeldverschiebungen in die Schweiz, an denen seine einstige Ehefrau mitgewirkt habe. Auffällig und für die Krankheit bezeichnend sei, dass er inzwischen weitere Personen in dieses Wahnsystem einbeziehe, z. B. den Sachverständigen Dr. (Name). [>14]

    Weitere Bereiche seines paranoiden Systems seien die krankhaft überzogene Sorge um seine Gesundheit, die Ablehnung der meisten Körperpflegemittel und von Nahrungsmitteln aus nicht biologisch-dynamischem Anbau und auch die Angabe, u. a. eine Bleivergiftung erlitten zu haben."

    Die Textmontage im Beurteilungsteil Dr. Leipzigers trägt also die beabsichtigten paranoiden Früchte, was die Interpretation Prof. Dr. Kröbers beweist. Weiter wird damit bewiesen, dass Prof. Dr. Kröber sich mit dem Gutachten Dr. Leipziger nicht kritisch auseinandergesetzt, sondern es nur sehr oberflächlich und unkritisch gelesen hat.

     
    Weiterer Beweis zur Intention Dr. Leipzigers "Vergiftungswahn" zu induzieren 
    In der nunmehr veröffentlichen Betreuungsakte, findet sich folgende Passage aus einem Schreiben des Bezirks Niederbayerns: "Seit Dienstag, den 16.08.2006 befindet sich Herr Mollath nunmehr in einer Verweigerung der Nahrungszufuhr, die er mit vordergründiger Rationalisierung abwehrt. Aus unserer Sicht handelt es sich um eine krankheitsbedingte Verweigerungshaltung aus Protest oder möglicherweise bei im Hintergrund stehenden wahnhaften Vergiftungsängsten." [Sekundärquelle Telepolis 26.8.13]

    Beweismethode: Die Saat geht auf.
    Die Deutung, was die Textmontage für einen manipulativen Zweck hat, mag, wie hier, sehr einleuchtend sein. Aber zu einem  beweiskräftigen Argument wird sie erst, wenn Belege für diese Deutung erbracht werden können. Als Beleg dienen hier Folge-Stellungnehmer (Prof. Kröber, Schreiben Bezirk Niederbayern), die die Textmontage in ihrem Informationsgehalt so auffassen wie interpretiert. Ich nenne diese Beweismethode "Die Saat geht auf".

    Schlussanmerkung: Ich wäre vielleicht auch nicht darauf gekommen, wenn die vielen Korrekturen der schlechten Scannerei mich nicht zu einem besonders gründlichen Lesen gezwungen hätten. So hat mir wahrscheinlich auch Kommissar Zufall geholfen durch das nervtötende Korrigieren der vielfach fehlerhaften Scannung die Textmontage überhaupt zu bemerken. Wie das (forensische) Leben so spielt.

    Vorläufige Fehlersignierung der Textstelle S. 25

    1. AbsF04  Befangenheit, Voreingenommenheit.
    2. AllgF07  Textmontage durch weglassen und neu zusammenfügen.
    3. DarF08  Selektive und nicht begründete Auswahl der erörterten Sachverhalte wird dargestellt.
    4. DarF09  Tendenzdarstellung in Richtung nur einer Hypothese, Probleme und Widersprüche werden ausgeklammert.
    5. DarF-X  Sonstiger, bislang nicht erfasster Fehler, der dem Bereich Darstellung zuzuordnen ist, hier im objektiven Ergebnis schwerwiegende Datenmanipulation mit Hilfe von Textmontage. Der Text wird nur neu montiert mitgeteilt, aber nicht erörtert und bewertet: was soll dieser Text im Teil Zusammenfassung und Beurteilung besagen?




    Ideen zu Dr. Leipzigers-Einerlei und Induktiver Einstreutechnik
    Das Folgende ist nicht viel mehr als ein erstes brainstorming. Die Analyse des Stils des Unterbringungsgutachtens von Dr. Leipziger ist eine forensisch-germanistische - vielleicht auch medienfachliche - vor allem aber eine forensisch-psychologische Herausforderung. Was bedeutet dieser strukturlose Brei der Aneinanderreihung von Informationen anderer, die teilweise noch in die Zusammenfassung und Beurteilung hineinreichen, von den Befundfälschungen hier einmal abgesehen? Kaum etwas wird klar gekennzeichnet, keine Auswahl oder Weglassung begründet. Besonders fehlen allenthalben Angaben zu den Daten, aus denen die Symptom-, Syndrom-, Befund-, Diagnose- und Beweisfrageantwortzuweisungen kontrollierbar nachvollzogen werden können wodurch ein bloßes Meinungsachten entsteht.
        Der strukturlose Aneinanderreihungsbrei ermüdet und desorientiert die Informationsempfänger. Hypnotherapeutisch ist ein solcher amorpher Brei daher bestens geeignet Informationen einzustreuen, die wirken, ohne dass man es merkt. Die wiederholende Nebenbei- und Erweiterungstechnik sowie fortgesetzte Andeutungen sind oftmals sehr viel wirksamer als direkte Beeinflussungen. Und die Bereitschaft für Suggestionsempfang ist dann am höchsten, wenn die Desorientierung und Unsicherheit bei den Informationsempfängern am größten ist.
        Nun macht Dr. Leipziger aber nicht den Eindruck eines raffinierten, mit allen Wassern gewaschenen hypnotherapeutisch geschulten und orientierten Gutachters. Naheliegender erscheint, er weiß gar nicht, was er da macht und er macht es auch gar nicht absichtlich, auch nicht zweckrational für die LeserInnen. Am ehesten verständlich scheint mir, er entwickelt seine Inhalte für sich selbst autosuggestiv, er steigert sich quasi Abschnitt für Abschnitt immer mehr in seine Phantasieentwicklungen hinein bis er sie am Ende für Realität, für das überzeugende Ergebnis seines "wissenschaftlichen Gutachtens" hält. Und bei den RichterInnen dürfte meist ohnehin nur das Ergebnis hängen bleiben, das in aller Regel nicht wirklich kritisch überprüft wird.



    Andere Fehler

    Der Höhepunkt des Bayreuther Gutachtens findet sich auf S. 28 (fett-kursiv RS):
    "Die beim Angeklagten vorliegende schwere psychische Störung stellt eine krankhafte Störung im Sinne der biologischen Eingangskriterien der §§ 20/21 StGB dar, könnte allenfalls aus eher akademischen Gründen im Falle der Diagnose der nur „wahnhaften Störung“ nach ICD 10 F22.0  alternativ auch dem biologischen Eingangskriterium der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden.
    Somit stellt das beim Angeklagten sowohl zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegende als auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu den Tatzeitpunkten vorliegende geschilderte, differentialdiagnostisch aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des [>29] Angeklagten nicht sicher zuordenbare Krankheitsbild eindeutig eine schwere psychische Erkrankung dar, die am ehesten dem biologischen Eingangskriterium der krankhaften seelischen Störung, alternativ auch der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist."
        Hier wird klar gegen den BGH Beschluss vom 12. 11. 2004 - 2 StR 367/04 zur Diagnosesicherheit verstoßen, was die Richter anscheinend nicht bemerkten oder was nicht interessierte. Obwohl der Bayreuther Gutachter nicht persönlich untersucht und exploriert hat, was er nach seinen Worten Gustl F. Mollath gegenüber für erforderlich und notwendig hält, weiß er doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass das nicht sicher zuordenbare Krankheitsbild auch zu den Tatzeitpunkten vorgelegen hat. Das erinnert die kundige LeserIn an das psychopathologische Phänomen des Wahneinfalls.

    Missverhältnis Texte fremde Quellen ("abschreiben") und eigene Texte
    Im engeren Sinne repräsentieren die folgenden Ausführungen einen Darstellungsfehler. Man kann diesen Fehler aber auch als Beleg für zu wenig persönlich untersucht heranziehen. Analysiert man das Bayreuther Gutachten zur Schuldfähigkeit und Unterbringung Mollaths, ergibt sich: Der Datendarstellungsteil geht bis S. 24. Auf dieser beginnt der Teil „Zusammenfassung und Beurteilung“. Weitere Differenzierungen wurden durch entsprechende Überschriften oder Metabemerkungen nicht ausgewiesen. Der Aktenreferenzteil bis S. 24, Mitte, enthält 53.320 (77.30%) Worte mit Leerzeichen (Word: Wörter zählen), der Teil „Zusammenfassung und Beurteilung“ (24-31) enthält  15.661 (22.70%) Wörter mit Leerzeichen. Insgesamt hat das Gutachten gerade 31 Seiten mit 68.981 Wörtern mit Leerzeichen. Bedenkt man, um was für einen komplizierten und schwierigen Fall es geht,  erscheint das Missverhältnis zwischen Daten abschreiben (77.30%) und Datenverarbeitung, kritische Erörterung, Befundung, Ableitung und Begründung der Beweisfragenfragen (22.70%) extrem, zumal sich im Teil "Zusammenfassung und Beurteilung" noch Wiederholungen finden (> Textmontage). Das erinnert schon fast an den Fall, den Norbert Konrad (2010) attackierte.



    Neuer Fehlertyp Sprungbefund zur Frage der Progredienz

    Das Progredienz-Thema - Ausweitung des Wahnes - taucht im Gutachten von Dr. Leipziger im Beurteilungsteil erstmals S. 27 auf. Dort ist von einer Befürchtung weiterer Progredienz die Rede. Zwei Seiten weiter, S. 29, ist aus dieser Befürchtung plötzlich eine Tatsache geworden, wenn Dr. Leipziger formuliert "Aufgrund der dargelegten Progredienz". Er hat eine Möglichkeit und Befürchtung für eine Progredienz thematisiert. Wieder einmal zeigt sich, dass es auch für diesen Fehler im Dr. Leipziger Gutachten keine differenzierte Terminologie gibt. Tatsächlich findet sich bei Mollath seit seiner Verwahrung keinerlei Progredienz, was Prof. Dr. Kröber Jahre später offenbar auch nicht auffiel und Prof. Dr. Pfäfflin lässt das Thema einfach unter den Tisch fallen. Genau betrachtet findet bei Dr. Leipziger eine Progredienz statt, nämlich von einer Befürchtung, also Möglichkeit, zu einer Tatsache, die nicht begründet wird, sondern zwei Seiten weiter einfach vom Himmel fällt. Hier liegt also eine Lücke oder, je nach Perspektive, ein Sprung zwischen Möglichkeit und Wirklichkeit vor (fett-kursiv RS).
     
    Ich habe diesen Fehler unter die Befundfehler subsummiert, und hier speziell:
    BefF03 Sprung von einer bloßen Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit zu einem feststehenden, sicheren Befund.

    Beleg S. 27: „Hier bedingt die auf paranoidem Erleben resultierende, krankhaft misstrauische Haltung des Angeklagten einen zunehmenden sozialen Rückzug, eine Abschottung von der Umwelt und eine vermehrte Beschäftigung mit seinen paranoiden Gedanken, wobei dem Angeklagten eine vernünftige Wahrnehmung realer Gegebenheiten in zunehmendem Maße erschwert wird und ihm somit kein Korrektiv der Realität mehr zur Verfügung steht.
    Somit ist im Weiteren eine Progredienz dieser krankheitswertigen paranoiden Symptomatik beim Angeklagten zu befürchten.“

    Beleg S. 29: „Aufgrund der dargelegten Progredienz der paranoiden Symptomatik des Angeklagten und des Umstandes, dass er - wie sich aus den nachträglich vorgelegten, dem Angeklagten neuerlich vorgeworfenen strafbaren Handlungen ergibt - immer mehr Personen in die bei ihm bestehende Wahnsystem einbezieht, sich von ihnen benachteiligt, geschädigt und bedroht fühlt und letztlich gegen sie oder deren Eigentum aggressiv vorgeht, muss befürchtet werden, dass vom Angeklagten weitere Handlungen gegenüber Dritten zu erwarten sind.“

    Anmerkung: Das "einbeziehen" wird nicht näher und genau ausgeführt. Auch das ist ein Befundfehler. Hier wären die einzelnen konkreten Sachverhalte genau zu benennen und zu zeigen, wie und wodurch sie Bestandteil des "Wahnsystems" werden. Falls dies gelänge, läge eine nachträgliche Begründung vor. Dr. Leipziger beginnt den Satz S. 29 aber mit „Aufgrund der dargelegten Progredienz ...", d.h. er bezieht auf etwas, was er schon dargelegt haben will. Hat er aber nicht. Dargeleht hat er lediglich eine Befürchtung und damit eine Möglichkeit.



    Die Umdeutung der inneren Gewissensstimme
    Fazit Stimmen hören: Der Fehler breittreten von Möglichkeiten als suggestive Induktion
    [fett-kursive Hervorhebung RS]

    An diesem Beispiel kann man sehr deutlich sehen, wie Dr. Leipziger allmählich von einer völlig harmlosen Aussage Mollaths – Er höre eine innere Stimme, die ihm sage, er sei ein ordentlicher Kerl – ein schizophrenes Symptom 1. Ranges  nach Kurt Schneider falsch konstruiert und induktiv-suggestiv transportiert:

    S. 15f: (Aufnahme) „Auf Stimmen hören befragt hätte der Angeklagte geantwortet: [>16]
    Er höre eine innere Stimme, die ihm sage, er sei ein ordentlicher Kerl, er spüre sein Gewissen. Im Grundgesetz sei die Gewissensfreiheit verankert. Es gebe nur Gerechtigkeit oder Tod. Dies hier sei ein Unrechtsstaat.“

    S. 25: „Auf Frage hätte er auch angegeben, eine innere Stimme zu hören, die ihm sage, er sei ein ordentlicher Kerl, er spüre sein Gewissen.“

    S. 27: „Im Rahmen der Begutachtung nicht geklärt werden kann die Wertigkeit des vom Angeklagten in einem Schreiben beschriebenen Symptom des Tinnitus und der hier in der Klinik gemachten Angabe, er würde eine innere Stimme hören, die ihm sage, er sei ein ordentlicher Kerl.
    Es muss dabei durchaus als möglich angesehen werden, dass der Angeklagte unter Halluzinationen leidet, unter sein Tun und Handeln kommentierenden Stimmen, ohne das diese Annahme konkret belegt werden könnte.“

    „Für die beim Angeklagten zu diagnostizierende paranoide Symptomatik und seine damit verbundenen massiven affektiven Veränderungen käme differentialdiagnostisch eine wahnhafte [>28] psychische Störung ICD 10 F 22.0 in Frage, wobei die massiven affektiven Störungen des Angeklagten und die mehrere Bereiche umfassende paranoide Symptomatik, sowie das evtl. vorhandene Hören von Stimmen, die sein eigenes Tun kommentieren, in der diagnostischen Abwägung eher gegen diese Diagnose sprechen würden.

    S. 28: „Differentialdiagnostisch käme beim Angeklagten auch die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.0) in Betracht Für diese Diagnose würden neben den paranoiden Inhalten des Angeklagten dessen affektive Störungen, seine bizarren Verhaltensmuster und vor allem - so sie bei ihm mit hinreichender Sicherheit angenommen werden können - Handeln kommentierende Stimmen sprechen.“

    S. 28 ist es nun soweit: Unvermittelt wird die innere Stimme Mollaths, er sei ein ordentlicher Kerl, durch die Fassung „Hören von Stimmen, die sein eigene Tun kommentieren“ und „Handeln kommentierende Stimmen“ zu einem schizophrenen Symptom 1. Ranges nach Kurt Schneider. Zwar gebraucht Dr. Leipziger den Konjunktiv („käme, würden“), was aber nichts damit zu tun hat, dass Dr. Leipziger das Kriterium Innere Stimme zu einem „Handlung kommentierende Stimmen“ (pluralis!) macht. Merkwürdig ist auch, dass die wichtige Mollathsche Spezifikation „er spüre sein Gewissen“ von Dr. Leipziger zum Verschwinden gebracht wird. Bemerkenswert ist an dieser Stelle zudem,  3 Seiten vor dem Ende, dass sich der Gutachter immer noch im Konjunktiv aufhält und damit für forensisch-psychopathologisch nicht geübte Leser – Richter, Schöffen, Staatsanwalt, Anwalt – falsche suggestive Signale setzt. Was hängen bleibt ist, dass Mollath an einer paranoiden Schizophrenie leidet.

    Fazit Stimmen hören: Der Fehler breittreten von Möglichkeiten als suggestive Induktion
    Genau betrachtet wird im Grunde tatsächlich nur mitgeteilt: Wenn der Angeklagte Stimmen hören würde, dann würde er Stimmen hören - und damit vielleicht ein Symptom 1. Ranges. Also eine Tautologie der Möglichkeit. Aber warum wird diese Möglichkeit so ausführlich, so breit getreten und mehrfach immer wieder gestreut, von S. 15 bis Seite 28 des Gutachtens? Offensichtlich soll die Botschaft, der Angeklagte könnte Stimmen hören, von möglich zu vermutlich, wahrscheinlich, ja gewiss hört er Stimmen induziert werden. Durch häufige suggestive Nennung und immer wieder Aufgreifen des Themas entsteht beim Leser (z.B. Richter, Folge-Gutachter) der Eindruck, das sei hier etwas Wichtiges, Bedeutsames, das unter allen Umständen zu berücksichtigen ist. Gleichzeitig ist jede einzelne Erwähnung im Konjunktiv für sich allein gesehen unangreifbar, weil ja keine Tatsachenbehauptung aufgestellt wird.
        Der Indizien-Beweis, dass diese Absicht dahintersteckt, ist dadurch zu führen, dass  gezeigt werden kann, dass Nachfolgegutachter oder Stellungnahmen nach § 67e StGB diesen Sachverhalt erwähnen.

        Tatsächlich wird Stimme hören von Kröber in seinem Gutachten vom  27.06.2008 (S. 11, 14 ) gleich zwei Mal zitiert, wodurch der mögliche Sachverhalt eine Auszeichnung - nämlich zwei Mal ausgewählt und erwähnt worden zu sein -  erfährt.

        Pfäfflin hingegen zitiert Mollath in seinem Gutachten vom 12.2.2011 ohne suggestive Tendenz, ihm Stimmen hören als Symptom 1. Ranges anzuhängen (S.26): "„Im Sommer 2004 bin ich im Haus verhaftet worden, und nur mit Mühe konnte ich jemand vom Schülerbündnis telefonisch erreichen und ihm Hausschlüssel und Vollmacht geben. Es war wie ein Überfall diese Verhaftung. Ich kam dann ins BKH Erlangen, weil ich den vom Gericht vorgeschlagenen Gutachter Lippert abgelehnt hatte. So kam ich dann zu Dr. Wörthmüller. Der hat gleich gefragt, ob ich Stimmen höre. Ich habe geantwortet: ,Nur die Stimme meines Gewissens'."



    Nichts dazugelernt. Interview im Nordbayern Kurier

    Quelle: Kurier-Homepage, 19.7.13.
     
    NBK01 "Der häufigste Vorwurf lautet, Mollaths Gutachten sei ohne Untersuchung erfolgt?"

    KL01 "Klaus Leipziger: Üblicherweise werden Gutachten vom Auftraggeber mit den vorliegenden Informationen, den Akten und den Unterlagen übersandt. Nach Aktenstudium erfolgen in der Regel eine oder mehrere ausführliche Explorationen. Die sind verbunden mit der Erhebung des psychopathologischen Befundes. Dabei ist zu klären, ob weitere Untersuchungen zu machen sind. Um alle Erkenntnisquellen auszuschöpfen."_
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    Interessant bereits bei der ersten Gretchenfrage ist, dass Dr. Leipziger hier ausweicht und überhaupt nicht auf die Frage eingeht. Weder bestätigt er, dass er nicht persönlich untersucht und exploriert hat, noch erklärt er, warum das in diesem, seinem Falle Mollath gar nicht erforderlich war, wenngleich er anläßlich der verfassungswidrigen Zwangseinweisung höchst selbstwider- sprüchlich auch Mollath gegenüber immer wieder und mehrfach betonte, wie wichtig eine persönliche Exploration sei. Interessant ist auch, dass der Interviewer dies ohne jedes Einhaken durchgehen lässt. Der Mann hat nichts dazu gelernt, er ist zwar DGPPN Zertifikatsträger, das er offenbar auch schnell bekommen hat, aber wie ein wissenschaftlich begründetes Gutachten zu erstellen ist, das weiß er bis heute nicht. Auf gut bayerisch: Da ist wohl Hopfen und Malz verloren. Man muss nicht weiterlesen. Mit der ersten Antwort ist alles klar.
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    Noch extremer: Das Fokus-Interview
    Internet-Mahnwache Nie flog einer korrekter über das legendäre Kuckucksnest.



    Anmerkung: Wenn Sie diese Seite gelesen haben, werden Sie verstehen, dass Gutachtenanalyse ein aufwendiges und schwieriges Geschäft ist. Im Fall Gustl F. Mollath liegen ca. 12 "Gut"achten und "gut"achterliche Stellungnahmen vor, die vor Fehlern nur so strotzen (ich schätze 200-300). Da dürften 500 Stunden Aufwand, wenn die Arbeit richtig und gründlich gemacht wird, kaum reichen.




    Literatur (Auswahl)



    Links (Auswahl: beachte) > Querverweise.



    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    ___
    Abartigkeit. Dieses üble Naziwort aus dem Wörterbuch des Unmenschen sollte die Gesetzgebung möglichst schnell entfernen und wandeln: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen Persönlichkeitsstörung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
    ___
    amorphe Strukturen. Eine paradoxe Wortschöpfung, weil Struktur als Gegenteil von "amorph" (gestaltlos) verstanden wird. Genau betrachtet heißt amorphe Struktur einfach strukturlos, ohne Struktur, keine Struktur, wie ein zerkochter Pichelsteiner Eintopf, eine treffliche Metapher für das Bayreuther Gutachten vom 25.7.2005. Extrem ausgeprägt findet man amorphe Strukturen in der literarischen Erzählform des "Bewusstseinsstroms" und hier vielleicht am deutlichsten im Ulysses von James Joyce (prototypisches Beispiel). Zurück zu amorphen Gutachtenstrukturen. Machen wir uns klar, was ein Gutachten ist. Ein forensisches Gutachten gehört wissenschaftstheoretisch zur angewandten Wissenschaft: es ist ein Produkt aus Wissenschaft, Erfahrung und Praxis. Am Anfang stehen die Beweisfragen, so auch im Bayreuther Gutachten ganz korrekt, wie es sich gehört. Aus den Beweisfragen ergibt sich die Untersuchungsaufgabe mit oft vielen differenzierten Fragestellungen. Dies wird im allgemeinen durch einen Untersuchungsplan dargestellt, der im Bayreuther Gutachten - wie in den anderen meist auch - fehlt. Ein Gutachten, das von einem gebildeten Laien verstanden und nachvollzogen werden kann, muss folgendes trennen und ausdrücklich ausweisen:
    1. Beweisfragen und ihre Ausdifferenzierung (siehe z.B. Schuldfähigkeit).
    2. Formulieren der möglichen und relevanten Hypothesen (BGH 1999).
    3. Welche Daten und Datenquellen stehen zur Verfügung?
    4. Wie sicher und zuverlässig sind welche Daten (Objektivität, Reliabilität, Validität) aus welchem Grund?
    5. Begründung und kritische Verarbeitung der vorliegenden Daten zu einer Datenbasis für den Befund.
    6. Kritische Erörterung, Für und Wider, der Befunde im Hinblick auf die unterschiedlichen Beweisfragen.
    7. Befundbasis zur Beantwortung der Beweisfragen.
    8. Lückenlose Ableitung der Antworten auf die Beweisfragen. Falls Lücken bestehen, sollte diese ausgewiesen und in ihrer Bedeutung kritisch erörtert werden.
    9. Differenzierte Bewertung, wie sicher die unterschiedlichen Beweisfragen beantwortet werden konnten.


        Die Veröffentlichung des Bayreuther Gutachtens vom 25.7.2005  - unter Berücksichtigung des Datenschutzes - wäre sehr wünschenswert, weil es insgesamt nicht nur ein eindrucksvolles Beispiel für eine amorphe Struktur darstellt sondern darüberhinaus viele Fehler enthält.
    __
    Exploration erforderlich und notwendig - so der Bayreuther Gutachter.
    Persönliche Untersuchung Exploration ist nach Mindesanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten (MASFGA 1.13). Davon scheint der Bayreuther Gutachter auch schon gehört zu haben. Denn im Gutachten vom 25.7.2005 wird S. 21 ausgeführt (fett-kursiv RS):
        „Untersuchung und Exploration des Angeklagten durch den Sachverständigen:
    ...
    Dem Angeklagten wurde auch erläutert, dass im Rahmen der Begutachtung Gespräche und Untersuchungen u.a. durch den Sachverständigen erforderlich seien."
        Im Einführungssatz macht der Gutachter deutlich, dass er weiß, „dass im Rahmen der Begutachtung Gespräche und Untersuchungen u.a. durch den Sachverständigen erforderlich“ sind. Indem er also ein Gutachten schreibt, für das ihm die erforderlichen Untersuchungen und Explorationen nicht zur Verfügung stehen, begibt er sich in einen Widerspruch und obendrein lügt er damit Mollath an.
        Die Notwendigkeit eines explorativen Gesprächs wird vom Gutachter S. 23 sogar zwei mal betont:
        (1) „Daraufhin begab sich der Unterzeichnete vom Patientenaufenthaltsraum auf der Station FP 6, in dem sich der Angeklagte aktuell befand, und erklärte ihm die Notwendigkeit des anstehenden Gespräches.“
        (2) „Beim Versuch, den Angeklagten doch noch von der Notwendigkeit des Gesprächs in einer geordneten Untersuchungssituation zu überzeugen, erregte sich der Angeklagte zusehends, ... .“
    ___
    Hypothesenraum. Hier lässt sich einfach nachvollziehen, was man unter hypothesenorientiertem Vorgehen versteht (Bewertung Textmontage). Es wurden in einer ersten Überlegung drei Hypothesen H1, H2, H3 und eine Rest- und Auffanghypothese H4 gebildet. Und so muss man bei wissenschaftlichen Gutachten immer vorgehen (BGH 1999). Die Konsequenz und Hartnäckigkeit mit der das in forensisch-psychiatrischen Gutachten, besonders im Fall Gustl F. Mollath, nicht geschieht, zeigt an, dass es in der forensischen Psychiatrie wahrscheinlich auch an elementarem Verständnis für Wissenschaft, Methodik und Wissenschaftstheorie fehlt (> wissenschaftliches Arbeiten, Idiographieproblem, Experimentelle Paradigmen, Ideale Grundlagenexperimente, Beweis und Beweisen in Wissenschaft und Leben).
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    Schuldfähigkeitsprüfungen. Die einfachste und billigste Qualitätssicherungsmaßnahme wäre bei Erteilung eines Auftrages, die Voraussetzung zur Schuldfähigkeit zu prüfen, wenn in einem Formblatt die Gliederung, was im Gutachten alles zu leisten ist, detailliert aufgeführt würde. Die zwei wichtigsten Vorgaben hierzu lassen sich in wenigen Sätzen formulieren:
     
    (1) Geben Sie bitte genau und lückenlos an, welche psychischen Merkmale zur Tatzeit aufgrund welcher Zeichen wie auf die Tathandlung eingewirkt haben? Falls Lücken bestehen, kennzeichnen Sie diese. Erörtern Sie pro und contra.
    (2) Gehen Sie hypothesenorientiert vor und geben Sie die im vorliegenden Fall möglichen Hypothesen an. Erörtern Sie das Für und Wider für Ihre Hypothesen und begründen Sie Ihre Entscheidung so, dass sie für einen gebildeten Laien nachvollziehbar und verständlich ist. 
    ___
    suchen. Zur akribischen Gutachtenanalyse (> Aussagenanalyse, Zerlegung in Elementaraussagen) ist ein digitalisierter Text sehr hilfreich, wenn nicht sogar erforderlich. Damit lassen sich dann Worte und Textelemente leichter finden, so dass Bezüge, die im Gutachten selbst nicht deutlich gemacht werden, erschlossen werden können.
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    übliche Gliederung.
    Nach den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, nach denen viele forensische PsychiaterInnen sich offenbar nicht richten wollen, ist eine klare und übersichtliche Gliederung des Gutachtens nach  MASFGA-1.11 erforderlich. Dass man so etwas überhaupt ausdrücklich fordern muss, spricht schon Bände. Kröber (2010, S. 168ff) fordert für die Gliederung:
     

      "Exakte Angabe und getrennte Wiedergabe der Erkenntnisquellen
      sowie eine klare und übersichtliche Gliederung

      Schon von einer Zeitung verlangt man die saubere Trennung von Nachricht und Kommentar und die Offenlegung der Erkenntnisquellen. Umso mehr gilt dies für Gutachten, die sich wissenschaftlicher Methodik und Erkenntnisse bedienen sollen. Üblicherweise ist ein Gutachten also in mehrere Kapitel gegliedert:

      (a) Zunächst werden meistens die für die Begutachtung relevanten Akteninformationen zusammenfassend referiert. Der Verzicht hierauf – wenn z. B. die vorgeworfene Straftat nicht nach Zeit, Ort, Opfer und Tatablauf skizziert wird, relevante Zeugenaussagen und Einlassungen zur Person und psychischen Verfassung des Beschuldigten „als bekannt vorausgesetzt“ werden – weckt den meist zutreffenden Verdacht auf nur flüchtiges Aktenstudium und beeinträchtigt Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen des Gutachtens. Allerdings ist die komprimierte Wiedergabe der gutachterlich relevanten Akteninformationen harte Arbeit; wörtliche Zitate sind nur ausnahmsweise und wegen charakteristischer Formulieren erlaubt, abzulehnen sind seitenlange Zitate und eine wahllose Wiedergabe, deren argumentativer Sinn unverständlich bleibt.
          In die Darstellung der Aktenlage gehören also:

      • Tatvorwurf (Anklageschrift oder Haftbefehl oder Strafanzeige),
      • Tatablauf (laut Anklage etc. und/oder Zeugenangaben),
      • Einlassung des Beschuldigten/Angeklagten zur Tat,
      • Blutentnahmeprotokoll, Ergebnis der Untersuchung einer Blutalkoholkonzentration
      • frühere Angaben des Beschuldigten zu seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit,
      • Zeugenangaben, die auf die psychische Verfassung schließen lassen,
      • Bundeszentralregister-Auszug, frühere Urteile, Beiakten: Vorstrafen, delinquente Vorgeschichte (einschlägige frühere Taten, frühere Tatmuster, frühere Straftaten, Ähnlichkeit der Hintergründe früherer Taten (z. B. Alkoholisierung), Alter bei erster Verurteilung, Häufung oder Seltenerwerden von Straftaten in welchen Lebensaltern,
      • frühere Urteile, (Jugend-)Gerichtshilfebericht, Zeugen: Angaben zur Biographie, soweit von Belang und nicht besser in der eigenen Exploration enthalten,
      • frühere Begutachtungen – Befunde, Diagnosen, rechtliche Beurteilungen.


      Die Mindeststandards verlangen hier das Kenntlichmachen der interpretierenden und kommentierenden Äußerungen und deren Trennung von der Wiedergabe der Informationen und Befunde. Es kann aus Gründen der Lesbarkeit und zur raschen Erledigung randständiger Probleme allerdings sinnvoll sein, dass man bei der Darstellung früherer Dokumente, z. B. früherer Urteile und Gutachten, sogleich darauf hinweist, dass sich inzwischen bestimmte Annahmen als unzutreffend herausgestellt haben. Solche Kommentare müssen natürlich als solche erkennbar und belegt sein. Manchmal kann es auch sinnvoll sein, darauf hinzuweisen, dass sich bestimmte frühere Theorien (z. B. über Tathintergründe) nicht auf belegte Fakten stützen konnten. All dies gilt besonders dann, wenn sehr umfangreiches Aktenmaterial zu verarbeiten ist.
      (b) In einem eigenen Abschnitt werden die Angaben des Probanden referiert; auch hier sind bisweilen Zwischenüberschriften sinnvoll, welche die nun verhandelten Themenbereiche benennen (gegenwärtiges Befinden, medizinische Vorgeschichte, Suchtprobleme, Angaben zur Lebensgeschichte, sexuelle Entwicklung, Vorgeschichte der Tat, Stellungnahme zum Tatvorwurf).
          (c) Die fachkundige Beobachtung und Untersuchung des Probanden in den Begegnungen mit dem Sachverständigen findet ihren Niederschlag in einer ausführlichen Verhaltensbeschreibung im Rahmen des psychischen Befundes. Dieser psychische Befund bezieht sich keineswegs nur auf grobe psychopathologische Ausfälle, sondern zielt auf eine differenzierte Beschreibung der Persönlichkeit unter Berücksichtigung ihrer Eingebundenheit in ein soziales Umfeld und eine bestimmte Situation. Soweit der Sachverständige mitteilt, was alles an psychopathologischen Symptomen nicht der Fall ist, soll er dies kurz und bündig tun. Hinsichtlich dessen, was der Fall ist, soll er ausführlich und anschaulich sein, unter aufmerksamer Meidung von Fachbegriffen (es gibt eine Vielzahl treffender deutscher Worte zur Beschreibung von Gestimmtheit und Auftreten; „mürrisch“ und „missmutig“ ist nachprüfbarer und verständlicher als „dysphorisch“); das Gutachten geht an medizinische Laien, nicht an Psychiater. Wo Fachbegriffe unbedingt erforderlich sind, weil sie allein diagnostisches Gewicht verdeutlichen (wie „Wahnwahrnehmung“, „Neologismen“, „Gedankenlautwerden“, „akustische Halluzination“), sind sie natürlich geboten und ggf. zu erläutern. Ist der psychische Befund kürzer als eine Seite, ist er sehr kurz. Er folgt beispielsweise einer etwa dreiteiligen Gliederung: äußerer Eindruck und Verhalten in der Begutachtungssituation – spezieller psychiatrischer Befund – Persönlichkeitsbild. Der psychische Befund ist ein Spiegel der Aufmerksamkeit und psychiatrischen Wahrnehmungsfähigkeit des Sachverständigen. Es ist dies wie jede eine subjektive Wahrnehmung (es gibt keine „objektive“ Wahrnehmung von Stimmungen, Verhalten und Persönlichkeitsartung), aber eine beruflich geschulte, die schriftlich dokumentiert wird, um sie intersubjektiv überprüfbar zu machen. Von diesem psychischen Befund – als einer differenzierten Zustandserfassung – profitiert man als Jahre später befasster Gutachter bisweilen mehr als von den gutachterlichen Schlussfolgerungen.
      (d) Zusätzlich durchgeführte Untersuchungen (z. B. bildgebende Verfahren, testpsychologische Befunderhebung, Fremdanamnese) sind gesondert zu dokumentieren, natürlich auch hinsichtlich der Personen, die die Untersuchung oder Befundung durchführen. Der Sachverständige hat es zu begründen, wenn die Erschließung weiterer Informationsquellen notwendig ist. Zusätzlich zu medizinischen und psychologischen Untersuchungsver-[>170] fahren kann z. B. die Einholung fremdanamnestischer Angaben von signifikanten Dritten (z. B. Eltern, Partnerinnen) zur Gewinnung von Informationen über die psychiatrische und soziale Vorgeschichte und die aktuelle Lebenssituation des Probanden hilfreich sein; in der klinischen Psychiatrie sind solche Fremdanamnesen durchaus gebräuchlich. Im Strafverfahren ist es allerdings problematisch, wenn der Sachverständige eigenständig ermittelt. Während medizinische und psychologische Untersuchungsverfahren von ihm selbst durchgeführt oder veranlasst werden können, sind Zeugenvernehmungen (sog. Fremdanamnese) durch den Sachverständigen angreifbar; es ist hier allemal in enger Absprache mit dem Auftraggeber vorzugehen. Allemal müssen solche Fremdanamnesen unter Verweis auf Schweigerechte durchgeführt und sorgfältig dokumentiert werden. Fragwürdig sind sicherlich reine Telefoninterviews, zumal wenn selektiv nur einige passende Sequenzen schriftlich dokumentiert werden.
          (e) Als weitere Kapitel folgen dann die Diagnose, ggf. mit der Diskussion der differentialdiagnostischen Aspekte, und schließlich das abschließende Kapitel Zusammenfassung (der relevanten Anknüpfungstatsachen) und
      Beurteilung (Beantwortung der Beweisfragen). Bis einschließlich zur Diagnose ähnelt ein Gutachten weitgehend einer psychiatrischen Eingangsuntersuchung. Nun aber wird kein Behandlungsvorschlag erwartet, sondern der Abgleich mit einer rechtlichen Fragestellung. Wie findet man den Zugang zu dieser Antwort? Es ist manchmal nützlich, zu Beginn der Zusammenfassung kurz den Tatvorwurf zu skizzieren und zu erklären, man solle zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten oder Angeklagten Stellung nehmen. Sodann kann man zusammenfassend die für die psychiatrische Beurteilung wichtigen biographischen und sonstigen Sachverhalte referieren, psychiatrisch bewerten und damit auch die Diagnose begründen. Gegebenenfalls erfolgt hier eine Auseinandersetzung mit Befunden und Diagnosen von Vorgutachten.
      Jetzt fängt das spezifisch Gutachterliche an. Ausgehend von dem Befund könnte man so vorgehen, dass man zunächst klärt, was alles man nun aussortieren kann: Welche der 4 Rechtsbegriffe des § 20 StGB kommen anhand des Befundes sicherlich nicht in Betracht? Wenn gar keiner übrig bleibt, kann gleichwohl eine Erörterung der Persönlichkeit, der Tatmotive und möglicher Interventionsformen dem Gericht eine treffende Urteilsfindung erleichtern; eine verminderte Schuldfähigkeit kommt dann aber nicht mehr in Betracht, auch keine psychiatrische Maßregel gemäß § 63 StGB. Aber auch wenn eine psychiatrische Diagnose zu stellen ist und diese Störung nach Qualität und Intensität eine der vier Eingangsvoraussetzungen erfüllt – z. B. „schwere andere seelische Abartigkeit“ –, so hat nun eine Diskussion der psychologischen und psychodynamischen Tathintergründe zu erfolgen. Dabei muss die vorgeworfene Tat genauer gemustert werden: was die Tat ihrerseits über den Täter, seine Motive und seine Leistungsfähigkeit aussagen könnte. Dies ist wiederum abzugleichen mit den Hypothesen über Leistungsfähigkeit und Beeinträchtigungsgrad des Beschuldigten. (Der Sachverständige darf auch bei dem nicht geständigen Angeklag-[>170] ten hypothetisch davon ausgehen, dass dieser der Täter ist; nur dann stellt sich überhaupt die Frage der Schuldfähigkeit. Er muss natürlich kenntlich machen, dass dies für ihn eine Arbeitshypothese und keineswegs eine Überzeugung ist.)
          All dies mündet in die gutachterliche Beurteilung, ob die psychische Besonderheit des Probanden von Bedeutung allgemein für Delinquenz und speziell den Tatvorwurf ist, und ob sie zum Tatzeitpunkt überhaupt vorlag. Dies ist eng verknüpft mit der Beurteilung, ob durch die vorliegende Eingangsvoraussetzung der §§ 20,21 StGB die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt oder aufgehoben war oder nicht. Letztlich erfordert dies einen Rückgriff auf klinisches Wissen darüber, wie konkret bestimmte Störungen bestimmte Fähigkeiten, nicht zuletzt hinsichtlich der motivationalen und exekutiven Handlungskontrolle, beeinflussen. Zudem erfordert es kriminologisches, z.T. kriminalistisches Wissen darüber, welche Anforderungen bestimmte Tatformen (von der Körperverletzung bis zum Subventionsbetrug) stellen. Auch hier hat nun ggf. eine Auseinandersetzung mit der (identischen oder abweichenden) Einschätzung von Vorgutachten zu erfolgen. Nachdem dann abschließend zu den psychiatrischen Voraussetzungen verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit Stellung genommen wurde, erfolgt – falls gefordert – die Auseinandersetzung mit prognostischen Fragen (§§ 63, 64, 66 StGB). Will man den juristischen Leser nicht enttäuschen, endet man mit einer knappen, partiell auch formelhaften, abschließenden Zusammenfassung des Inhalts, ob der Proband zum Tatzeitpunkt an einer definierten psychischen Störung gelitten hat, die z. B. dem Rechtsbegriff der krankhaften seelischen Störung zugeordnet werden kann, und die zwar nicht seine Einsicht in das Verbotene seiner Tat aufgehoben habe, wohl aber zu einer Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit geführt habe. Mithin halte man hier – bei gegenwärtigem vorläufigem Kenntnisstand – die psychiatrischen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit für gegeben.
          In den Mindeststandards wird gefordert: Trennung von gesichertem medizinischem (psychiatrischem, psychopathologischem) sowie psychologischem und kriminologischem Wissen und subjektiver Meinung oder Vermutungen des Gutachters. Das ist sicher richtig; allerdings liegt das Problem oft darin, dass manche Psychiater und Psychologen gar nicht merken, dass sie in der Ausbildung Sichtweisen und Deutungsmuster erworben haben, die kein gesichertes Wissen darstellen, sondern höchst spekulativ und wahrscheinlich gar falsch sind. Dies hindert sie in gewissen Regionen keineswegs daran, gefragte Gutachter zu sein, die stets wissen, warum der Proband so geworden ist, wie er ist, und warum er die Straftaten begehen musste. Man sollte Gutachtern misstrauen, die das immer wissen.
          Ebenso gefordert wird: Offenlegung von Unklarheiten und Schwierigkeiten und den daraus abzuleitenden Konsequenzen, ggf. rechtzeitige Mitteilung an den Auftraggeber über weiteren Aufklärungsbedarf. Dies knüpft an den letzten Satz an: Verfährt der Sachverständige so wie hier gefordert, erwirbt er sich Achtung. [>172]
          Bei Verwendung wissenschaftlicher Literatur soll die übliche Zitierpraxis beachtet werden, so dass dem Leser des Gutachtens die Nachprüfung der Referenz möglich ist. Völlig unnötig ist das Auflisten von gängigen Lehrbüchern oder Diagnosemanualen am Schluss eines Gutachtens. Mit Fundstelle belegt werden sollte spezielle Literatur, aus der im Gutachten zitiert wird, um bestimmte wissenschaftliche Sachverhalte zu verdeutlichen. Dies dürfte nur ausnahmsweise erforderlich sein. Dass das Gutachten ein wissenschaftliches ist, ergibt sich aus seiner Methodik und der Sachkenntnis des Verfassers, nicht aus dem Verweis auf einige jedermann bekannte Lehrbücher der forensischen Psychiatrie.
      (f) Das mündliche Gutachten in der Hauptverhandlung ist letztlich das juristisch allein relevante und darf mit guten Gründen vom vorläufigen schriftlichen Gutachten abweichen. ..."

      Anmerkung: An dieser sehr differenzierten Kriterien sollte man alle Gutachten über Mollath messen, insbesondere auch das Berliner Gutachten.

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    Untersuchung und Exploration des Angeklagten durch den Sachverständigen. Die falsch-suggestive Überschrift Untersuchung und Exploration des Angeklagten durch den Sachverständigen passt ins allgemeine Bild, weil Gustl F. Mollath gar nicht persönlich untersucht und exploriert wurde, obwohl der Gutachter selbst Mollath gegenüber klar und sagte, dass er eine persönliche Exploration für erforderlich und notwendig hält. Ein richtiger Titel wäre z.B. gewesen: Gescheiterte Untersuchung und Exploration des Angeklagten und wie sie zu bewerten ist.  Im übrigen wurde Mollath, wie so viele seit 2001, verfassungswidrig zur Beobachtung eingewiesen. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass der entsprechende Beschluss des BVerfG z.B. von zwei Standardwerken der Forensischen Psychiatrie, Venzlaff und Foerster, sowie im Handbuch der Forensischen Psychiatrie (Bd. I und II. Strafrecht) auch in den jüngsten Auflagen verschwiegen wird. Wissenschaft? Fairneß? Zufall?
        Anmerkung: Ich habe deswegen die Autoren, Herausgeber und das Bundesverfassungsgericht angeschrieben und werde dieses zum Himmel stinkende Phänomen bei Gelegenheit auf einer gesonderten Seite berichten.
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    Vergiftungswahn. > Wahnformen, > Beispiel: Der tragische Fall Kurt Gödels.  > Kurzversion des Falles Kurt Gödel.(Kontext glauben).
    Peters (1984) führt aus: "Vergiftungswahn (m). Krankhafte, unkorrigierbare Überzeugung, vergiftet zu werden oder zu sein. Häufigste Form eines =>  Verfolgungswahns. Der Wahnkranke findet Anzeichen der Vergiftung im Geschmack der Speisen oder im Verhalten der Umgebung. Oft wird Nahrung gar nicht oder nur nach Sicherheitsvorkehrungen genossen. Vorkommen bei fast allen psychischen Krankheiten, insbesondere bei Schizophrenie und den Psychosen des höheren Lebensalters."
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    Wahn.
    Der Psychiatrie ist es in den letzten Jahrhunderten nicht gelungen, eine verbindliche Wahndefinition vorzulegen. Ich habe nach meinen Wahnstudien eine mir angemessen und schlüssig erscheinende Wahndefinition entwickelt:
        Definition: Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer (Logik, Erfahrung) Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.
        Beispiel falsches Modell der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und das deutet ein fränkischer Proband als Zeichen Dr. Merks, worauf er in die Knie geht und laut ruft: „Allmächd, Allmächd“. Muss man so jemanden einsperren? Natürlich nicht.
        Beispiel falscher Erkenntnisweg eines richtigen Modells der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und ein Proband zieht daraus den Schluss, dass Banken in hohen Maße an Steuerbetrugsdelikten beteiligt sind. Passantengähnen ist keine in unserer Kultur und Wissenschaft anerkannte Erkenntnisquelle für Schwarzgeldschiebereien, die natürlich ein völlig reales Modell der Wirklichkeit sind (> Steueroasen,Doku Finanzkrise seit 8.2.2007).
        Gustl F. Mollath hat seine Erkenntnisse nicht aus dem Gähnen eines Passanten wahnhaft erschlossen, sondern seine Erkenntnisquellen entsprechen genau denen unserer Kultur und Wissenschaft. Es gibt auch keine Progredienz (Ausdehnung, Erweiterung, Fortschreitung), wenn man mit gesundem Menschenverstand hinschaut, was der forensisch-psychiatrischen Schlechtachterindustrie offenbar zu schwierig erscheint. Es ist ja völlig logisch und verständlich, dass, je mehr Menschen sein Anliegen und seine Erkenntnisse ablehnen, er entsprechend mehr AblehnerInnen sieht. Daher ist das vermeintliche Progredienzzeichen für einen angeblich sich ausdehnenden Wahn (wohin hat er sich denn in den letzten 10 Jahren ausgedehnt?) auch keines, sondern es erklärt sich ganz einfach aus der Natur des Sachverhalts.
    Infos zum Wahn in der IP-GIPT:
    • Wissenschaftliches Wahnsystem am Beispiel Mollath.
    • Perspektiven und Welten des Wahns.
    • Wahn in verschiedenen Störungen und Krankheiten (Diagnostik).
    • Wahnformen.
    • Wahnfälle.
    • Zur Etymologie von WAHN gegenüber WahnSINN (nach Scharfetter).
    • "Normal", "Anders", "Fehler", "Gestört", "Krank", "Verrückt".
    • Unterscheiden Wahn und Glauben.
    • Mehr zum Wahn > Überblick Wahn.

    • ___
      Wahnhaft im Urteil vom 26.8.2006
      (S. 25): "Auch in der Hauptverhandlung hat sich - wie bereits in den von den Zeugen geschilderten Vorfällen - die wahnhafte Gedankenwelt des Angeklagten vor allem in Bezug auf den Schwarzgeldverschiebungen der Hypovereinsbank bestätigt. Mag sein, dass es Schwarzgeldverschiebungen von verschiedenen Banken in die Schweiz gegeben hat bzw. noch gibt, wahnhaft ist, dass der Angeklagte fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, z.B. den Gutachter Dr. Wörthmüller völlig undifferenziert mit diesem Skandal in Verbindung bringt und alle erdenklichen Beschuldigungen gegen diese Personen äußert."
      __
      Zur Bedeutung des Wahns für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21 StGB.
      Dölling, Dieter  (2010) Zur Bedeutung des Wahns für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21 StGB. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2010) 4:166–169 [DOI 10.1007/s11757-010-0057-4]
          "Zusammenfassung Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters mit Wahnsymptomatik ist zunächst zu prüfen, ob ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt. Hierzu ist eine gründliche Diagnose von Art und Intensität des Wahns sowie der ihm zugrunde liegenden psychischen Erkrankung erforderlich. Ist ein Eingangsmerkmal gegeben, ist zu erörtern, wie sich
      der Wahn im jeweiligen Einzelfall auf die Fähigkeit des Täters zur Unrechtseinsicht und seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Hierfür kann ein Blick auf das von Winfried Brugger entwickelte anthropologische Kreuz der Entscheidung hilfreich sein."
          Diese Beurteilungkriterien des Mitherausgebers des Handbuches der Forensischen Psychiatrie wurden im Fall Mollath nicht beachtet, angewendet und eingehalten.
      __
      Wahneinfall. Plötzliche wahnhafte Überzeugung.
      Die formale Analogie hier: Plötzlich schießt dem Gutachter mit anscheinend unkorrigierbarer Gewißheit ins Bewusstsein, obwohl er nicht persönlich untersucht und exploriert hat, obgleich er dies für erforderlich und notwendig hält, obwohl er von den Befindlichkeiten zu den Tatzeitpunkten nichts weiß, obwohl er keine Diagnosesicherheit hat: "Somit stellt das beim Angeklagten sowohl zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegende als auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu den Tatzeitpunkten vorliegende geschilderte, differentialdiagnostisch aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des [>29] Angeklagten nicht sicher zuordenbare Krankheitsbild eindeutig eine schwere; psychische Erkrankung dar, die am ehesten dem biologischen Eingangskriterium der krankhaften seelischen Störung, alternativ auch der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist."



    Querverweise
    Standort: Manipulative Textmontage im Gutachten vom 25.7.2005 aus Bayreuth.
    *
    Potentielle Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger RichterInnen-Fehler.
      Katalog der potentiellen Explorations-Fehler  (ExpF) zu Potentielle Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten ...
    Einsicht und Einsichtsfähigkeit in Recht, Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie.
    Forensisch psychologisch-psychopathologische Schuldfähigkeitsprüfung.
    Juristisches Denken. Gibt es eine kognitive Eigenwelt der Rechtswissenschaft? Erörtert am Beispiel Betreuung und Geschäftsfähigkeit.
    Beweis und beweisen in der Kriminologie und im Recht.
    Unrecht im Namen des Rechts.
    Erklärung zur Pressemitteilung des Generalstaatsanwalts Nürnberg vom 27.11.2012 zum Fall Gustl F. Mollath.
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    IP-GIPT (DAS). Manipulative Textmontage im Bayreuther Gutachten vom 25.7.2005 über Gustl F. Mollath. IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm
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     Ende_ Manipulative Textmontage im Bayreuther Gutachten vom 25.7.2005_ Überblick_Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _ Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag_ Mail: sekretariat@sgipt.org_ __Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen


    korrigiert: irs 01.12.2012



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    28.08.13    Überarbeitung der Farbkenntlichmachungen. * Beweismethode: Die Saat geht auf. * Wahn Erg. * Ideen zu Dr. Leipzigers-Einerlei und Induktiver Einstreutechnik
    27.08.13    Weiterer Beweis zur Intention Dr. Leipzigers "Vergiftungswahn" zu induzieren. Berichtigung in der Montagegraphik (Danke an Wolff-BloggerIn "Kogni-Tief")
    20.07.13    Interview mit dem NBK.
    18.07.13    Die Umdeutung der inneren Gewissensstimme.
    26.03.13    Missverhältnis Texte fremde Quellen ("abschreiben") und eigene Texte.
    28.12.12    Neuer Fehlertyp Sprungbefund zur Frage der Progredienz.
    26.12.12    Beweis, dass die Textmontage Dr. Leipzigers den Zwecke hatte, einen Vergiftungswahn zu induzieren.
    25.12.12    Datumsfehler korrigiert (danke an DH).
    02.12.12    Vergiftungswahn.  (Glossar) 9.00 Uhr
    01.12.12    Hypothesenraum am Beispiel Mögliche Motive für die Textmontage.
           Nachtrag MASFGA 1.13.
           Der Höhepunkt des Bayreuther Gutachtens  Neuer Abschnitt.
           Abartigkeit (Glossar).
           Exploration erforderlich und notwendig - so der Bayreuther Gutachter. (Glossar).
          Wahneinfall (Glossar).