Manipulative Textmontage im Bayreuther
Gutachten vom 25.7.2005
über Gustl F. Mollath und
andere Fehler
Zur weiteren Klärung an die
BAYREUTHER FORENSIK-TAGUNG
Interdisziplinäre Tagung für Mitarbeiter aus Maßregelvollzugseinrichtungen
und Juristen
vom 3.-4. Dezember 2012
empfohlen
Rudolf Sponsel, Erlangen
2 Auf S. 25, Abschnitt Zusammenfassung
und Beurteilung, findet sich folgender Text des Bayreuther Gutachters:
Über diesen Text bin ich gestolpert. Zunächst war es ein unklares Gefühl, als hätte ich das schon gelesen, aber nicht so. Ich begann dann zu suchen und wurde in folgender Weise fündig:
3.1 Geht man im Gutachten zurück (Datensammlungsteil)
und sucht die entsprechenden Textstellen, so findet man zur Bleivergiftung
die Darlegung Mollaths, im Gutachten zitiert auf S. 11:
3.2 Geht man im Gutachten (Datensammlungsteil)
zurück und sucht die entsprechenden Textstellen, so findet man in
der Zitierung von Mollaths
Verteidigung (aus Mollath „Was mich
geprägt hat“, Bl. 8) die Alpträume in folgendem Zusammenhang
S. 12 geschildert und gestellt:
3.3 Geht man im Gutachten (Datensammlungsteil)
zurück und sucht die entsprechenden Textstellen, so findet man im
Gutachten S. 12 einen Brief Mollaths vom 8.2.2002 an seine Frau zitiert:
4. Was hat
der Bayreuther Gutachter hier gemacht? Struktur der Textmontage:
Nun, ganz offensichtlich wurde der Text in 2.
aus Elementen der Textsegmente 3.1, 3.2,
3.3
neu zusammenmontiert, wobei wesentliche Informationen weggelassen
wurden und durch die neue Textkomposition ein ganz anderer Eindruck erzeugt
wird. Das Manipulationsschema im vorliegenden Fall hat folgende Struktur:
5. Ergebnis
der forensisch- psychologischen Textanalyse
Der Bayreuther Gutachter reißt drei Sachverhalte aus ihrem Zusammenhang und montiert sie so zusammen, dass bei der LeserIn der Eindruck induziert wird: er brauche Hilfe, weil sich ein Blei- und Lösemittelvergiftungswahn entwickelte mit Alpträumen und schweißgebadetem Aufwachen. Die Hilfe stammt aus dem Kontext 3.3 Hörsturz und Tinnitus, die Blei- und Lösemittelvergiftung aus dem Kontext 3.1 mit der Diagnose des aufgesuchten Arztes Dr. XYZ in Erding und die Alpträume und schweißgebadetem Aufwachen aus dem Kontext 3.2 Probleme der Welt mit Jean Zieglers Aussage: "Alle 7 Sekunden verhungert ein Kind." |
6. Fazit:
Das Bayreuther Gutachten ist ein Gewinn für die kritische Gutachtenanalyse,
weil es Eigenarten und Besonderheiten enthält, die bislang gar nicht
bekannt waren oder thematisiert wurden, z.B. amorphe
Strukturen (dadurch keinerlei Transparenz), Textmontage = Sachverhaltsmontage,
falsch suggestive Überschriften,
assoziative Aneinanderreihungen und Wiederholungen (Perseverationen), fehlende
Übersicht und Gliederung, fehlender Untersuchungsplan, fehlende Befundbasis
und fehlende kritische Erörterung der Befunde, fehlende Ableitung
der Antworten zu den Beweisfragen, Antworten nach den drei Beweisfragen
nicht differenziert ... Es enthält eine Reihe von teils schwerwiegenden
Fehlern, die in die bisherigen Fehlerkataloge gar nicht eingeordnet werden
können und vielleicht sogar die Entwicklung neuer Kategorien erfordern.
Bewertung der Textmontage
S. 25: In amorph strukturierten Gutachten gibt es viele Möglichkeiten
versteckter Einflussnahme. Man streut da und dort ein Wort, ein Textelement
oder einen Sachverhalt ein und baut so allmählich eine Kognition (Gedanken-,
Gedächtnis- oder Bewusstseinsinhalt) beim Rezipienten, der LeserIn
(auch HörerIn) auf. In der Aussagepsychologie
heißt das Phänomen "Induktion" (Induzieren von Sachverhalten
z.B. durch Suggestionen).
Zur Einordnung ist auch der Kontext, das Gutachtenthema wichtig. Hier
rankt sich alles um den Wahn, um die Konstruktion und
Rechtfertigung einer Wahndiagnose. Die Textmontage ist also im Kontext
Wahn zu beurteilen. Und hier ergibt sich für mich, dass diese Textmontage
einen Vergiftungswahn induzieren kann und
bei manchen LeserInnen auch induziert. Das wird geschickt gemacht. Ob mit
Absicht (H1), unbewusst (H2), aus Nachlässigkeit (H3) oder anderen
Gründen (H4) wissen wir nicht (> Hypothesenraum).
Aber das objektive Ergebnis - wie immer es auch motviert
gewesen sein mag - ist Manipulation von gutachtenrelevanten Sachverhalten.
Weiterer
Beweis zur Intention Dr. Leipzigers "Vergiftungswahn" zu induzieren
In der nunmehr veröffentlichen Betreuungsakte, findet sich folgende Passage aus einem Schreiben des Bezirks Niederbayerns: "Seit Dienstag, den 16.08.2006 befindet sich Herr Mollath nunmehr in einer Verweigerung der Nahrungszufuhr, die er mit vordergründiger Rationalisierung abwehrt. Aus unserer Sicht handelt es sich um eine krankheitsbedingte Verweigerungshaltung aus Protest oder möglicherweise bei im Hintergrund stehenden wahnhaften Vergiftungsängsten." [Sekundärquelle Telepolis 26.8.13] |
Beweismethode: Die
Saat geht auf.
Die Deutung, was die Textmontage für einen manipulativen Zweck
hat, mag, wie hier, sehr einleuchtend sein. Aber zu einem beweiskräftigen
Argument wird sie erst, wenn Belege für diese Deutung erbracht werden
können. Als Beleg dienen hier Folge-Stellungnehmer (Prof. Kröber,
Schreiben Bezirk Niederbayern), die die Textmontage in ihrem Informationsgehalt
so auffassen wie interpretiert. Ich nenne diese Beweismethode "Die Saat
geht auf".
Schlussanmerkung: Ich wäre vielleicht auch nicht darauf gekommen, wenn die vielen Korrekturen der schlechten Scannerei mich nicht zu einem besonders gründlichen Lesen gezwungen hätten. So hat mir wahrscheinlich auch Kommissar Zufall geholfen durch das nervtötende Korrigieren der vielfach fehlerhaften Scannung die Textmontage überhaupt zu bemerken. Wie das (forensische) Leben so spielt.
Vorläufige Fehlersignierung der Textstelle S. 25
Der Höhepunkt des
Bayreuther Gutachtens findet sich auf S. 28 (fett-kursiv RS):
"Die beim Angeklagten vorliegende schwere psychische Störung stellt
eine krankhafte Störung im Sinne der biologischen Eingangskriterien
der §§ 20/21 StGB dar, könnte allenfalls aus
eher akademischen Gründen im Falle der Diagnose der nur „wahnhaften
Störung“ nach ICD
10 F22.0 alternativ auch dem biologischen Eingangskriterium
der schweren anderen seelischen Abartigkeit
zugeordnet werden.
Somit stellt das beim Angeklagten sowohl zum Zeitpunkt der Begutachtung
vorliegende als auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
zu den Tatzeitpunkten vorliegende geschilderte, differentialdiagnostisch
aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des [>29] Angeklagten
nicht
sicher zuordenbare Krankheitsbild eindeutig eine
schwere psychische Erkrankung dar, die am ehesten dem biologischen
Eingangskriterium der krankhaften seelischen Störung, alternativ
auch der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist."
Hier wird klar gegen den BGH
Beschluss vom 12. 11. 2004 - 2 StR 367/04 zur Diagnosesicherheit
verstoßen, was die Richter anscheinend nicht bemerkten oder was nicht
interessierte. Obwohl der Bayreuther Gutachter nicht persönlich
untersucht und exploriert hat, was er nach seinen Worten Gustl F. Mollath
gegenüber für erforderlich
und notwendig hält, weiß er doch mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit, dass das nicht sicher
zuordenbare Krankheitsbild auch zu den Tatzeitpunkten vorgelegen hat. Das
erinnert die kundige LeserIn an das psychopathologische Phänomen des
Wahneinfalls.
Missverhältnis
Texte fremde Quellen ("abschreiben") und eigene Texte
Im engeren Sinne repräsentieren die folgenden Ausführungen
einen Darstellungsfehler. Man kann diesen Fehler aber auch als Beleg für
zu wenig persönlich untersucht heranziehen. Analysiert man das Bayreuther
Gutachten zur Schuldfähigkeit und Unterbringung Mollaths, ergibt sich:
Der Datendarstellungsteil geht bis S. 24. Auf dieser beginnt der Teil „Zusammenfassung
und Beurteilung“. Weitere Differenzierungen wurden durch entsprechende
Überschriften oder Metabemerkungen nicht ausgewiesen. Der Aktenreferenzteil
bis S. 24, Mitte, enthält 53.320 (77.30%) Worte mit Leerzeichen (Word:
Wörter zählen), der Teil „Zusammenfassung und Beurteilung“ (24-31)
enthält 15.661 (22.70%) Wörter mit Leerzeichen. Insgesamt
hat das Gutachten gerade 31 Seiten mit 68.981 Wörtern mit Leerzeichen.
Bedenkt man, um was für einen komplizierten und schwierigen Fall es
geht, erscheint das Missverhältnis zwischen Daten abschreiben
(77.30%) und Datenverarbeitung, kritische Erörterung, Befundung, Ableitung
und Begründung der Beweisfragenfragen (22.70%) extrem, zumal sich
im Teil "Zusammenfassung und Beurteilung" noch Wiederholungen finden (>
Textmontage).
Das erinnert schon fast an den Fall, den Norbert Konrad
(2010) attackierte.
Das Progredienz-Thema - Ausweitung des Wahnes - taucht im Gutachten
von Dr. Leipziger im Beurteilungsteil erstmals S.
27 auf. Dort ist von einer Befürchtung weiterer
Progredienz die Rede. Zwei Seiten weiter, S. 29,
ist aus dieser Befürchtung plötzlich eine Tatsache geworden,
wenn Dr. Leipziger formuliert "Aufgrund der dargelegten Progredienz".
Er hat eine Möglichkeit und Befürchtung für eine Progredienz
thematisiert. Wieder einmal zeigt sich, dass es auch für diesen Fehler
im Dr. Leipziger Gutachten keine differenzierte Terminologie gibt. Tatsächlich
findet sich bei Mollath seit seiner Verwahrung keinerlei Progredienz, was
Prof. Dr. Kröber Jahre später offenbar auch nicht auffiel und
Prof. Dr. Pfäfflin lässt das Thema einfach unter den Tisch fallen.
Genau betrachtet findet bei Dr. Leipziger eine Progredienz statt, nämlich
von einer Befürchtung, also Möglichkeit, zu einer Tatsache, die
nicht begründet wird, sondern zwei Seiten weiter einfach vom Himmel
fällt. Hier liegt also eine Lücke oder, je nach Perspektive,
ein Sprung zwischen Möglichkeit und Wirklichkeit vor (fett-kursiv
RS).
Ich habe diesen Fehler unter die Befundfehler
subsummiert, und hier speziell:
BefF03 Sprung von einer bloßen Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit zu einem feststehenden, sicheren Befund. |
Beleg S. 27: „Hier bedingt die auf paranoidem
Erleben resultierende, krankhaft misstrauische Haltung des Angeklagten
einen zunehmenden sozialen Rückzug, eine Abschottung von der Umwelt
und eine vermehrte Beschäftigung mit seinen paranoiden Gedanken, wobei
dem Angeklagten eine vernünftige Wahrnehmung realer Gegebenheiten
in zunehmendem Maße erschwert wird und ihm somit kein Korrektiv der
Realität mehr zur Verfügung steht.
Somit ist im Weiteren eine Progredienz dieser krankheitswertigen
paranoiden Symptomatik beim Angeklagten zu befürchten.“
Beleg S. 29: „Aufgrund der dargelegten Progredienz der paranoiden Symptomatik des Angeklagten und des Umstandes, dass er - wie sich aus den nachträglich vorgelegten, dem Angeklagten neuerlich vorgeworfenen strafbaren Handlungen ergibt - immer mehr Personen in die bei ihm bestehende Wahnsystem einbezieht, sich von ihnen benachteiligt, geschädigt und bedroht fühlt und letztlich gegen sie oder deren Eigentum aggressiv vorgeht, muss befürchtet werden, dass vom Angeklagten weitere Handlungen gegenüber Dritten zu erwarten sind.“
Anmerkung: Das "einbeziehen" wird nicht näher und genau ausgeführt. Auch das ist ein Befundfehler. Hier wären die einzelnen konkreten Sachverhalte genau zu benennen und zu zeigen, wie und wodurch sie Bestandteil des "Wahnsystems" werden. Falls dies gelänge, läge eine nachträgliche Begründung vor. Dr. Leipziger beginnt den Satz S. 29 aber mit „Aufgrund der dargelegten Progredienz ...", d.h. er bezieht auf etwas, was er schon dargelegt haben will. Hat er aber nicht. Dargeleht hat er lediglich eine Befürchtung und damit eine Möglichkeit.
An diesem Beispiel kann man sehr deutlich sehen, wie Dr. Leipziger allmählich von einer völlig harmlosen Aussage Mollaths – Er höre eine innere Stimme, die ihm sage, er sei ein ordentlicher Kerl – ein schizophrenes Symptom 1. Ranges nach Kurt Schneider falsch konstruiert und induktiv-suggestiv transportiert:
S. 15f: (Aufnahme) „Auf Stimmen hören befragt hätte der Angeklagte
geantwortet: [>16]
Er höre eine innere Stimme, die ihm sage, er sei ein ordentlicher
Kerl, er spüre sein Gewissen. Im Grundgesetz sei die Gewissensfreiheit
verankert. Es gebe nur Gerechtigkeit oder Tod. Dies hier sei ein Unrechtsstaat.“
S. 25: „Auf Frage hätte er auch angegeben, eine innere Stimme zu hören, die ihm sage, er sei ein ordentlicher Kerl, er spüre sein Gewissen.“
S. 27: „Im Rahmen der Begutachtung nicht geklärt werden kann die
Wertigkeit des vom Angeklagten in einem Schreiben beschriebenen Symptom
des Tinnitus und der hier in der Klinik gemachten Angabe, er würde
eine innere Stimme hören, die ihm sage, er sei ein ordentlicher Kerl.
Es muss dabei durchaus als möglich angesehen werden,
dass der Angeklagte unter Halluzinationen leidet, unter sein Tun und Handeln
kommentierenden Stimmen, ohne das diese Annahme konkret belegt werden
könnte.“
„Für die beim Angeklagten zu diagnostizierende paranoide Symptomatik und seine damit verbundenen massiven affektiven Veränderungen käme differentialdiagnostisch eine wahnhafte [>28] psychische Störung ICD 10 F 22.0 in Frage, wobei die massiven affektiven Störungen des Angeklagten und die mehrere Bereiche umfassende paranoide Symptomatik, sowie das evtl. vorhandene Hören von Stimmen, die sein eigenes Tun kommentieren, in der diagnostischen Abwägung eher gegen diese Diagnose sprechen würden.
S. 28: „Differentialdiagnostisch käme beim Angeklagten auch die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.0) in Betracht Für diese Diagnose würden neben den paranoiden Inhalten des Angeklagten dessen affektive Störungen, seine bizarren Verhaltensmuster und vor allem - so sie bei ihm mit hinreichender Sicherheit angenommen werden können - Handeln kommentierende Stimmen sprechen.“
S. 28 ist es nun soweit: Unvermittelt wird die innere Stimme Mollaths, er sei ein ordentlicher Kerl, durch die Fassung „Hören von Stimmen, die sein eigene Tun kommentieren“ und „Handeln kommentierende Stimmen“ zu einem schizophrenen Symptom 1. Ranges nach Kurt Schneider. Zwar gebraucht Dr. Leipziger den Konjunktiv („käme, würden“), was aber nichts damit zu tun hat, dass Dr. Leipziger das Kriterium Innere Stimme zu einem „Handlung kommentierende Stimmen“ (pluralis!) macht. Merkwürdig ist auch, dass die wichtige Mollathsche Spezifikation „er spüre sein Gewissen“ von Dr. Leipziger zum Verschwinden gebracht wird. Bemerkenswert ist an dieser Stelle zudem, 3 Seiten vor dem Ende, dass sich der Gutachter immer noch im Konjunktiv aufhält und damit für forensisch-psychopathologisch nicht geübte Leser – Richter, Schöffen, Staatsanwalt, Anwalt – falsche suggestive Signale setzt. Was hängen bleibt ist, dass Mollath an einer paranoiden Schizophrenie leidet.
Fazit Stimmen
hören: Der Fehler breittreten von Möglichkeiten
als suggestive Induktion
Genau betrachtet wird im Grunde tatsächlich nur mitgeteilt: Wenn
der Angeklagte Stimmen hören würde, dann würde er Stimmen
hören - und damit vielleicht ein Symptom 1. Ranges. Also eine Tautologie
der Möglichkeit. Aber warum wird diese Möglichkeit so ausführlich,
so breit getreten und mehrfach immer wieder gestreut, von S. 15 bis Seite
28 des Gutachtens? Offensichtlich soll die Botschaft, der Angeklagte könnte
Stimmen hören, von möglich zu vermutlich, wahrscheinlich,
ja gewiss hört er Stimmen induziert werden. Durch häufige
suggestive
Nennung und immer wieder Aufgreifen des Themas entsteht beim Leser (z.B.
Richter, Folge-Gutachter) der Eindruck, das sei hier etwas Wichtiges, Bedeutsames,
das unter allen Umständen zu berücksichtigen ist. Gleichzeitig
ist jede einzelne Erwähnung im Konjunktiv für sich allein gesehen
unangreifbar, weil ja keine Tatsachenbehauptung aufgestellt wird.
Der Indizien-Beweis, dass diese Absicht dahintersteckt,
ist dadurch zu führen, dass gezeigt werden kann, dass Nachfolgegutachter
oder Stellungnahmen nach § 67e StGB diesen Sachverhalt erwähnen.
Tatsächlich wird Stimme hören von Kröber in seinem Gutachten vom 27.06.2008 (S. 11, 14 ) gleich zwei Mal zitiert, wodurch der mögliche Sachverhalt eine Auszeichnung - nämlich zwei Mal ausgewählt und erwähnt worden zu sein - erfährt.
Pfäfflin hingegen zitiert Mollath in seinem Gutachten vom 12.2.2011 ohne suggestive Tendenz, ihm Stimmen hören als Symptom 1. Ranges anzuhängen (S.26): "„Im Sommer 2004 bin ich im Haus verhaftet worden, und nur mit Mühe konnte ich jemand vom Schülerbündnis telefonisch erreichen und ihm Hausschlüssel und Vollmacht geben. Es war wie ein Überfall diese Verhaftung. Ich kam dann ins BKH Erlangen, weil ich den vom Gericht vorgeschlagenen Gutachter Lippert abgelehnt hatte. So kam ich dann zu Dr. Wörthmüller. Der hat gleich gefragt, ob ich Stimmen höre. Ich habe geantwortet: ,Nur die Stimme meines Gewissens'."
Quelle: Kurier-Homepage, 19.7.13.
NBK01 "Der häufigste Vorwurf lautet, Mollaths
Gutachten sei ohne Untersuchung erfolgt?"
KL01 "Klaus Leipziger: Üblicherweise werden Gutachten vom
Auftraggeber mit den vorliegenden Informationen, den Akten und den Unterlagen
übersandt. Nach Aktenstudium erfolgen in der Regel eine oder mehrere
ausführliche Explorationen. Die sind verbunden mit der Erhebung des
psychopathologischen Befundes. Dabei ist zu klären, ob weitere Untersuchungen
zu machen sind. Um alle Erkenntnisquellen auszuschöpfen."_
|
Interessant bereits bei der ersten Gretchenfrage ist, dass Dr. Leipziger hier ausweicht und überhaupt nicht auf die Frage eingeht. Weder bestätigt er, dass er nicht persönlich untersucht und exploriert hat, noch erklärt er, warum das in diesem, seinem Falle Mollath gar nicht erforderlich war, wenngleich er anläßlich der verfassungswidrigen Zwangseinweisung höchst selbstwider- sprüchlich auch Mollath gegenüber immer wieder und mehrfach betonte, wie wichtig eine persönliche Exploration sei. Interessant ist auch, dass der Interviewer dies ohne jedes Einhaken durchgehen lässt. Der Mann hat nichts dazu gelernt, er ist zwar DGPPN Zertifikatsträger, das er offenbar auch schnell bekommen hat, aber wie ein wissenschaftlich begründetes Gutachten zu erstellen ist, das weiß er bis heute nicht. Auf gut bayerisch: Da ist wohl Hopfen und Malz verloren. Man muss nicht weiterlesen. Mit der ersten Antwort ist alles klar. |
Die Veröffentlichung des Bayreuther Gutachtens
vom 25.7.2005 - unter Berücksichtigung des Datenschutzes - wäre
sehr wünschenswert, weil es insgesamt nicht nur ein eindrucksvolles
Beispiel für eine amorphe Struktur darstellt sondern darüberhinaus
viele Fehler enthält.
__
Exploration
erforderlich und notwendig - so der Bayreuther Gutachter.
Persönliche Untersuchung Exploration ist nach Mindesanforderungen
für Schuldfähigkeitsgutachten (MASFGA
1.13). Davon scheint der Bayreuther Gutachter auch schon gehört
zu haben. Denn im Gutachten vom 25.7.2005 wird S. 21 ausgeführt (fett-kursiv
RS):
„Untersuchung und Exploration des Angeklagten durch
den Sachverständigen:
...
Dem Angeklagten wurde auch erläutert, dass im Rahmen der Begutachtung
Gespräche und Untersuchungen u.a. durch den Sachverständigen
erforderlich
seien."
Im Einführungssatz macht der Gutachter deutlich,
dass er weiß, „dass im Rahmen der Begutachtung Gespräche und
Untersuchungen u.a. durch den Sachverständigen erforderlich“ sind.
Indem er also ein Gutachten schreibt, für das ihm die erforderlichen
Untersuchungen und Explorationen nicht zur Verfügung
stehen, begibt er sich in einen Widerspruch und obendrein
lügt
er damit Mollath an.
Die Notwendigkeit eines explorativen Gesprächs
wird vom Gutachter S. 23 sogar zwei mal betont:
(1) „Daraufhin begab sich der Unterzeichnete vom
Patientenaufenthaltsraum auf der Station FP 6, in dem sich der Angeklagte
aktuell befand, und erklärte ihm die Notwendigkeit des anstehenden
Gespräches.“
(2) „Beim Versuch, den Angeklagten doch noch von
der Notwendigkeit des Gesprächs in einer geordneten
Untersuchungssituation zu überzeugen, erregte sich der Angeklagte
zusehends, ... .“
___
Hypothesenraum. Hier lässt
sich einfach nachvollziehen, was man unter hypothesenorientiertem Vorgehen
versteht (Bewertung Textmontage).
Es wurden in einer ersten Überlegung drei Hypothesen H1, H2, H3 und
eine Rest- und Auffanghypothese H4 gebildet. Und so muss
man bei wissenschaftlichen Gutachten immer vorgehen (BGH
1999). Die Konsequenz und Hartnäckigkeit mit der das in forensisch-psychiatrischen
Gutachten, besonders im Fall Gustl F. Mollath, nicht geschieht, zeigt an,
dass es in der forensischen Psychiatrie wahrscheinlich auch an elementarem
Verständnis für Wissenschaft, Methodik und Wissenschaftstheorie
fehlt (> wissenschaftliches Arbeiten,
Idiographieproblem,
Experimentelle
Paradigmen, Ideale Grundlagenexperimente,
Beweis
und Beweisen in Wissenschaft und Leben).
___
Schuldfähigkeitsprüfungen.
Die
einfachste und billigste Qualitätssicherungsmaßnahme wäre
bei Erteilung eines Auftrages, die Voraussetzung zur Schuldfähigkeit
zu prüfen, wenn in einem Formblatt die Gliederung, was im Gutachten
alles zu leisten ist, detailliert aufgeführt würde. Die zwei
wichtigsten Vorgaben hierzu lassen sich in wenigen Sätzen formulieren:
(1) Geben Sie bitte genau und lückenlos
an, welche psychischen Merkmale zur Tatzeit
aufgrund welcher Zeichen wie auf die Tathandlung
eingewirkt haben? Falls Lücken bestehen, kennzeichnen Sie diese. Erörtern
Sie pro und contra.
(2) Gehen Sie hypothesenorientiert vor und geben Sie die im vorliegenden Fall möglichen Hypothesen an. Erörtern Sie das Für und Wider für Ihre Hypothesen und begründen Sie Ihre Entscheidung so, dass sie für einen gebildeten Laien nachvollziehbar und verständlich ist. |
Schon von einer Zeitung verlangt man die saubere Trennung von Nachricht und Kommentar und die Offenlegung der Erkenntnisquellen. Umso mehr gilt dies für Gutachten, die sich wissenschaftlicher Methodik und Erkenntnisse bedienen sollen. Üblicherweise ist ein Gutachten also in mehrere Kapitel gegliedert:
(a) Zunächst werden meistens die für die
Begutachtung relevanten Akteninformationen zusammenfassend referiert. Der
Verzicht hierauf – wenn z. B. die vorgeworfene Straftat nicht nach Zeit,
Ort, Opfer und Tatablauf skizziert wird, relevante Zeugenaussagen und Einlassungen
zur Person und psychischen Verfassung des Beschuldigten „als bekannt vorausgesetzt“
werden – weckt den meist zutreffenden Verdacht auf nur flüchtiges
Aktenstudium und beeinträchtigt Transparenz und Nachvollziehbarkeit
der Schlussfolgerungen des Gutachtens. Allerdings ist die komprimierte
Wiedergabe der gutachterlich relevanten Akteninformationen harte Arbeit;
wörtliche Zitate sind nur ausnahmsweise und wegen charakteristischer
Formulieren erlaubt, abzulehnen sind seitenlange Zitate und eine wahllose
Wiedergabe, deren argumentativer Sinn unverständlich bleibt.
In die Darstellung der Aktenlage gehören also:
Die Mindeststandards verlangen hier das Kenntlichmachen der interpretierenden
und kommentierenden Äußerungen und deren Trennung von der Wiedergabe
der Informationen und Befunde. Es kann aus Gründen der Lesbarkeit
und zur raschen Erledigung randständiger Probleme allerdings sinnvoll
sein, dass man bei der Darstellung früherer Dokumente, z. B. früherer
Urteile und Gutachten, sogleich darauf hinweist, dass sich inzwischen bestimmte
Annahmen als unzutreffend herausgestellt haben. Solche Kommentare müssen
natürlich als solche erkennbar und belegt sein. Manchmal kann es auch
sinnvoll sein, darauf hinzuweisen, dass sich bestimmte frühere Theorien
(z. B. über Tathintergründe) nicht auf belegte Fakten stützen
konnten. All dies gilt besonders dann, wenn sehr umfangreiches Aktenmaterial
zu verarbeiten ist.
(b) In einem eigenen Abschnitt werden die Angaben
des Probanden referiert; auch hier sind bisweilen Zwischenüberschriften
sinnvoll, welche die nun verhandelten Themenbereiche benennen (gegenwärtiges
Befinden, medizinische Vorgeschichte, Suchtprobleme, Angaben zur Lebensgeschichte,
sexuelle Entwicklung, Vorgeschichte der Tat, Stellungnahme zum Tatvorwurf).
(c) Die fachkundige Beobachtung und Untersuchung
des Probanden in den Begegnungen mit dem Sachverständigen findet ihren
Niederschlag in einer ausführlichen Verhaltensbeschreibung im Rahmen
des psychischen Befundes. Dieser psychische Befund bezieht sich keineswegs
nur auf grobe psychopathologische Ausfälle, sondern zielt auf eine
differenzierte Beschreibung der Persönlichkeit unter Berücksichtigung
ihrer Eingebundenheit in ein soziales Umfeld und eine bestimmte Situation.
Soweit der Sachverständige mitteilt, was alles an psychopathologischen
Symptomen nicht der Fall ist, soll er dies kurz und bündig
tun. Hinsichtlich dessen, was der Fall ist, soll er ausführlich und
anschaulich sein, unter aufmerksamer Meidung von Fachbegriffen (es gibt
eine Vielzahl treffender deutscher Worte zur Beschreibung von Gestimmtheit
und Auftreten; „mürrisch“ und „missmutig“ ist nachprüfbarer und
verständlicher als „dysphorisch“); das Gutachten geht an medizinische
Laien, nicht an Psychiater. Wo Fachbegriffe unbedingt erforderlich sind,
weil sie allein diagnostisches Gewicht verdeutlichen (wie „Wahnwahrnehmung“,
„Neologismen“, „Gedankenlautwerden“, „akustische Halluzination“), sind
sie natürlich geboten und ggf. zu erläutern. Ist der psychische
Befund kürzer als eine Seite, ist er sehr kurz. Er folgt beispielsweise
einer etwa dreiteiligen Gliederung: äußerer Eindruck und Verhalten
in der Begutachtungssituation – spezieller psychiatrischer Befund – Persönlichkeitsbild.
Der psychische Befund ist ein Spiegel der Aufmerksamkeit und psychiatrischen
Wahrnehmungsfähigkeit des Sachverständigen. Es ist dies wie jede
eine subjektive Wahrnehmung (es gibt keine „objektive“ Wahrnehmung von
Stimmungen, Verhalten und Persönlichkeitsartung), aber eine beruflich
geschulte, die schriftlich dokumentiert wird, um sie intersubjektiv überprüfbar
zu machen. Von diesem psychischen Befund – als einer differenzierten Zustandserfassung
– profitiert man als Jahre später befasster Gutachter bisweilen mehr
als von den gutachterlichen Schlussfolgerungen.
(d) Zusätzlich durchgeführte Untersuchungen
(z. B. bildgebende Verfahren, testpsychologische Befunderhebung, Fremdanamnese)
sind gesondert zu dokumentieren, natürlich auch hinsichtlich der Personen,
die die Untersuchung oder Befundung durchführen. Der Sachverständige
hat es zu begründen, wenn die Erschließung weiterer Informationsquellen
notwendig ist. Zusätzlich zu medizinischen und psychologischen Untersuchungsver-[>170]
fahren kann z. B. die Einholung fremdanamnestischer Angaben von signifikanten
Dritten (z. B. Eltern, Partnerinnen) zur Gewinnung von Informationen über
die psychiatrische und soziale Vorgeschichte und die aktuelle Lebenssituation
des Probanden hilfreich sein; in der klinischen Psychiatrie sind solche
Fremdanamnesen durchaus gebräuchlich. Im Strafverfahren ist es allerdings
problematisch, wenn der Sachverständige eigenständig ermittelt.
Während medizinische und psychologische Untersuchungsverfahren von
ihm selbst durchgeführt oder veranlasst werden können, sind Zeugenvernehmungen
(sog. Fremdanamnese) durch den Sachverständigen angreifbar; es ist
hier allemal in enger Absprache mit dem Auftraggeber vorzugehen. Allemal
müssen solche Fremdanamnesen unter Verweis auf Schweigerechte durchgeführt
und sorgfältig dokumentiert werden. Fragwürdig sind sicherlich
reine Telefoninterviews, zumal wenn selektiv nur einige passende Sequenzen
schriftlich dokumentiert werden.
(e) Als weitere Kapitel folgen dann die Diagnose,
ggf. mit der Diskussion der differentialdiagnostischen Aspekte, und schließlich
das abschließende Kapitel Zusammenfassung (der relevanten Anknüpfungstatsachen)
und
Beurteilung (Beantwortung der Beweisfragen). Bis einschließlich
zur Diagnose ähnelt ein Gutachten weitgehend einer psychiatrischen
Eingangsuntersuchung. Nun aber wird kein Behandlungsvorschlag erwartet,
sondern der Abgleich mit einer rechtlichen Fragestellung. Wie findet man
den Zugang zu dieser Antwort? Es ist manchmal nützlich, zu Beginn
der Zusammenfassung kurz den Tatvorwurf zu skizzieren und zu erklären,
man solle zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten oder Angeklagten Stellung
nehmen. Sodann kann man zusammenfassend die für die psychiatrische
Beurteilung wichtigen biographischen und sonstigen Sachverhalte referieren,
psychiatrisch bewerten und damit auch die Diagnose begründen. Gegebenenfalls
erfolgt hier eine Auseinandersetzung mit Befunden und Diagnosen von Vorgutachten.
Jetzt fängt
das spezifisch Gutachterliche an. Ausgehend von dem Befund könnte
man so vorgehen, dass man zunächst klärt, was alles man nun aussortieren
kann: Welche der 4 Rechtsbegriffe des § 20 StGB kommen anhand des
Befundes sicherlich nicht in Betracht? Wenn gar keiner übrig bleibt,
kann gleichwohl eine Erörterung der Persönlichkeit, der Tatmotive
und möglicher Interventionsformen dem Gericht eine treffende Urteilsfindung
erleichtern; eine verminderte Schuldfähigkeit kommt dann aber nicht
mehr in Betracht, auch keine psychiatrische Maßregel gemäß
§ 63 StGB. Aber auch wenn eine psychiatrische Diagnose zu stellen
ist und diese Störung nach Qualität und Intensität eine
der vier Eingangsvoraussetzungen erfüllt – z. B. „schwere andere seelische
Abartigkeit“ –, so hat nun eine Diskussion der psychologischen und psychodynamischen
Tathintergründe zu erfolgen. Dabei muss die vorgeworfene Tat genauer
gemustert werden: was die Tat ihrerseits über den Täter, seine
Motive und seine Leistungsfähigkeit aussagen könnte. Dies ist
wiederum abzugleichen mit den Hypothesen über Leistungsfähigkeit
und Beeinträchtigungsgrad des Beschuldigten. (Der Sachverständige
darf auch bei dem nicht geständigen Angeklag-[>170] ten hypothetisch
davon ausgehen, dass dieser der Täter ist; nur dann stellt sich überhaupt
die Frage der Schuldfähigkeit. Er muss natürlich kenntlich machen,
dass dies für ihn eine Arbeitshypothese und keineswegs eine Überzeugung
ist.)
All dies mündet in die gutachterliche Beurteilung,
ob die psychische Besonderheit des Probanden von Bedeutung allgemein für
Delinquenz und speziell den Tatvorwurf ist, und ob sie zum Tatzeitpunkt
überhaupt vorlag. Dies ist eng verknüpft mit der Beurteilung,
ob durch die vorliegende Eingangsvoraussetzung der §§ 20,21 StGB
die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt oder aufgehoben war oder nicht. Letztlich
erfordert dies einen Rückgriff auf klinisches Wissen darüber,
wie konkret bestimmte Störungen bestimmte Fähigkeiten, nicht
zuletzt hinsichtlich der motivationalen und exekutiven Handlungskontrolle,
beeinflussen. Zudem erfordert es kriminologisches, z.T. kriminalistisches
Wissen darüber, welche Anforderungen bestimmte Tatformen (von der
Körperverletzung bis zum Subventionsbetrug) stellen. Auch hier hat
nun ggf. eine Auseinandersetzung mit der (identischen oder abweichenden)
Einschätzung von Vorgutachten zu erfolgen. Nachdem dann abschließend
zu den psychiatrischen Voraussetzungen verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit
Stellung genommen wurde, erfolgt – falls gefordert – die Auseinandersetzung
mit prognostischen Fragen (§§ 63, 64, 66 StGB). Will man den
juristischen Leser nicht enttäuschen, endet man mit einer knappen,
partiell auch formelhaften, abschließenden Zusammenfassung des Inhalts,
ob der Proband zum Tatzeitpunkt an einer definierten psychischen Störung
gelitten hat, die z. B. dem Rechtsbegriff der krankhaften seelischen Störung
zugeordnet werden kann, und die zwar nicht seine Einsicht in das Verbotene
seiner Tat aufgehoben habe, wohl aber zu einer Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit
geführt habe. Mithin halte man hier – bei gegenwärtigem vorläufigem
Kenntnisstand
– die psychiatrischen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit für
gegeben.
In den Mindeststandards wird gefordert: Trennung
von gesichertem medizinischem (psychiatrischem, psychopathologischem) sowie
psychologischem und kriminologischem Wissen und subjektiver Meinung oder
Vermutungen des Gutachters. Das ist sicher richtig; allerdings liegt
das Problem oft darin, dass manche Psychiater und Psychologen gar nicht
merken, dass sie in der Ausbildung Sichtweisen und Deutungsmuster erworben
haben, die kein gesichertes Wissen darstellen, sondern höchst spekulativ
und wahrscheinlich gar falsch sind. Dies hindert sie in gewissen Regionen
keineswegs daran, gefragte Gutachter zu sein, die stets wissen, warum der
Proband so geworden ist, wie er ist, und warum er die Straftaten begehen
musste. Man sollte Gutachtern misstrauen, die das immer wissen.
Ebenso gefordert wird: Offenlegung von Unklarheiten
und Schwierigkeiten und den daraus abzuleitenden Konsequenzen, ggf. rechtzeitige
Mitteilung an den Auftraggeber über weiteren Aufklärungsbedarf.
Dies knüpft an den letzten Satz an: Verfährt der Sachverständige
so wie hier gefordert, erwirbt er sich Achtung. [>172]
Bei Verwendung wissenschaftlicher Literatur
soll die übliche Zitierpraxis beachtet werden, so dass dem Leser des
Gutachtens die Nachprüfung der Referenz möglich ist. Völlig
unnötig ist das Auflisten von gängigen Lehrbüchern oder
Diagnosemanualen am Schluss eines Gutachtens. Mit Fundstelle belegt werden
sollte spezielle Literatur, aus der im Gutachten zitiert wird, um bestimmte
wissenschaftliche Sachverhalte zu verdeutlichen. Dies dürfte nur ausnahmsweise
erforderlich sein. Dass das Gutachten ein wissenschaftliches ist, ergibt
sich aus seiner Methodik und der Sachkenntnis des Verfassers, nicht aus
dem Verweis auf einige jedermann bekannte Lehrbücher der forensischen
Psychiatrie.
(f) Das mündliche Gutachten in der Hauptverhandlung
ist letztlich das juristisch allein relevante und darf mit guten Gründen
vom vorläufigen schriftlichen Gutachten abweichen. ..."
Anmerkung: An dieser sehr differenzierten Kriterien sollte man alle Gutachten über Mollath messen, insbesondere auch das Berliner Gutachten.
Suchen in der IP-GIPT,
z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff>
site: www.sgipt.org
z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. |