Die Rechtslage
zur Mollath-Revision erscheint mir eindeutig - aber unerträglich falsch
[17.1.16]
Ich habe noch einmal zur "Beschwer" - die nirgendwo klar definiert
wird - und ihrer Bedeutung für die Revision in beck-online Material
(180 Seiten) gesammelt. Daraus ergibt sich, dass der Urteilstenor im Mollath-Urteil
- für mich als Vertreter des gesunden Menschenverstandes und der Wissenschaft
- tatsächlich keine erkennbare Beschwer enthält, wodurch, wenn
man akzeptiert, dass Beschwer immer Tenorbeschwer bedeuten muss, die Revision
abzuweisen war.
Dennoch ist es für mein Verständnis von
Recht tatsächlich grobes und nicht hinnehmbares Unrecht. es ist ein
perfides - auf fränkisch-bayerisch hinterfotzig - und sophistisch
verdrehtes "Recht", das darauf abzielt, Menschen - auch massivst - zu beschweren,
ohne dass sie sich mit Rechtsmitteln dagegen wehren können,
weil man die Beschwer in den Urteilsgründen versteckt. So etwas kann
und darf nicht rechtens sein und es sollte mit allen Mitteln dagegen vorgegangen
werden.
Revision vom BGH abgelehnt
- eine sehr schlechte Entscheidung
Am 9.12.2015 hat der BGH seine Entscheidung, bereits am 14.10.2015
getroffen, die Revision Mollaths nicht anzunehmen, bekannt gemacht. Warum
die Entscheidung erst über drei Wochen später, einen Tag nach
der Ausstrahlung des Mollath Films, verkündet wurde, bleibt
unerklärt.
Eine der zentralen Grundfragen ist: Kann es bei
Freispruch eine Beschwer geben? Und: wogegen kann sich eine Beschwer
richten: nur gegen den Tenor ("Tenorbeschwer")
des Urteils oder auch gegen die Begründung? Gehört die Begründung
zum Tenor oder nicht? Der BGH sagt: "Eine Beschwer kann sich deshalb für
den Angeklagten nur aus der Entscheidungsformel des Urteils ergeben.“ (Rn.14).
Die Ablehnung der Revision bleibt umstritten. Der beck-blog
"Fall Mollath - BGH verwirft Revision" von Ernst Henning Müller setzt
sich mit der BGH-Entscheidung kritisch auseinander und weist auf die scharfsinnige,
sehr überzeugende, ja vernichtende Kritik Oliver Garcias in seinem
delegibus-blog "Mollath am BGH" hin. Dem ist kaum etwas hinzuzufügen
außer vielleicht, dass kein Mensch mit gesundem Menschenverstand
nachvollziehen kann, dass ein "Freispruch", der einen Bundeszentralregistereintrag
"daß er Täter einer Gewalttat war, die er vielleicht im Zustand
der Unzurechnungsfähigkeit begangen hat" nach sich zieht, keine Beschwer
sein
soll. Aber die Justizpsychiatrie ist bekanntermaßen ein erklärter
Feind des gesunden Menschenverstandes und der Wissenschaft, was sich auch
im Regensburger Urteil und seiner Absegnung durch den BGH bestätigt,
wenn man sich in Erinnerung ruft, wie Prof.
Nedopil mit seinem okkulten Akten- und Meinungsachten eine hanebüchene
nicht
ausschließbare Schuldunfähigkeit - mit falscher psychopathologischer
Begründung - an den Haaren herbeigezogen hat. Mit wohlverstandenem
Recht hat das alles gar nichts zu tun.
Offen ist derzeit, ob und wie Mollath weitermachen
kann.
"Pressemitteilung
Fall Mollath: Revisionsbegründung eingereicht
Im Fall Mollath wurde heute durch den Münchener Rechtsanwalt Dr.
Adam Ahmed die Begründung der gegen das Urteil vom 14.08.2014 eingelegten
Revision bei dem Landgericht Regensburg eingereicht.
Mit dem am 14.08.2014 am Ende der Hauptverhandlung verkündeten
Urteil wurde Gustl Mollath durch das Landgericht Regensburg hinsichtlich
des Vorwurfes einer gefährlichen Körperverletzung gegen seine
frühere Ehefrau am 12.08.2001 zwar freigesprochen, dies aber nur deshalb,
weil das Gericht es insoweit nicht ausschließen wollte, dass zum
ZeAm 9.12.2015itpunkt des Geschehens möglicherweise eine Schuldunfähigkeit
des Angeklagten vorgelegen haben könnte. Von der Richtigkeit des Tatvorwurfes
als solchem zeigte sich das Gericht hingegen überzeugt.
Dies wollte und will Mollath nicht auf sich sitzen lassen. Über
seinen neuen Verteidiger ließ er deshalb am 21.08.2014 vorsorglich
Revision gegen das Urteil einlegen. Ein solches Vorgehen ist nicht unüblich,
weil die Möglichkeiten einer Revision regelmäßig erst anhand
des späteren schriftlichen Urteiles beurteilt werden können.
Eine solche eingehende Prüfung wurde durch den Verteidiger durchgeführt.
Mollath möchte demnach an der Anfechtung des Urteiles festhalten.
Das Landgericht Regensburg wird jetzt den Vorgang mit den Akten über
die Staatsanwaltschaft dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
München, den 24.11.2014"
Fall Mollath
- Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg
Prof. Henning Müller im beck-blog (20.11.2014).
Eine umfassende Analyse der Urteils erfolgt hier.
Das
mündliche Urteil des Wiederaufnahmeverfahrens
"Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:
-
Im Umfang der durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
6. August 2013 angeordneten Wiederaufnahme wird das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 08.08.2006, Aktenzeichen 7 KLs 802 Js 4743/03
aufgehoben.
-
Der Angeklagte wird freigesprochen.
-
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des wiederaufgenommenen
Verfahrens des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 7 KLs
802 Js 4743/03, die Kosten der Revision, die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens
einschließlich des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
-
Der Angeklagte ist für die Zeiträume der Unterbringung zur Beobachtung
vom 30.06.2004 bis 07.07.2004 und 13.02.2005 bis 21.03.2005, dem Zeitraum
der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom
27.02.2006 bis 12.02.2007 und dem Zeitraum der Vollstreckung der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 08.08.2006 vom 13.02.2007 bis 06.08.2013 aus
der Staatskasse zu entschädigen." [Doku PDF]
|
_
Kurze
Geschichte zum Revisionsbegehren
Gustl F. Mollath erhielt zwar einen Freispruch, aber beim ersten Tatvorwurf
zur Misshandlung am 12.8.2001, den das Gericht als erwiesen ansah, nur
einen aus rechtlichen, nicht aus tatsächlichen Gründen, weil
das Gericht Schuldunfähigkeit nicht
ausschließen konnte. Ob hier überhaupt Revision möglich
ist - Freispruch ist Freispruch, wie die einen sagen - ist im Moment noch
dahingestellt. Das muss erst der BGH entscheiden. Der weitere Ablauf sieht
nun so aus: Das Gericht muss binnen 8-Wochen-Frist ein schriftliches Urteil
ausfertigen. Gustl Mollath und sein neuer Anwalt Dr. Ahmed haben dann vier
Wochen Zeit für die Begründung der Revision. Der BGH entscheidet
zunächst, ob Revision in diesem Fall überhaupt zulässig
ist. Falls sie zulässig wäre, ist in einem zweiten Schritt zu
entscheiden, ob die Revision begründet ist. Und falls, wird die Sache
zur neuen Befassung durch eine andere Kammer oder ein anderen Gericht zurückverwiesen.
Dr. Strate stellt am 19.2.2013 [PDF],
die Staatsanwaltschaft Regensburg am 18.3.2013 einen Wiederaufnahmeantrag.
[PDF].
Dass auch die Staatsanwaltschaft einen Wiederaufnahmeantrag stellt ist
ungewöhnlich. Siehe bitte auch Stellungnahmen.
Aufgrund des überragenden Interesses - nicht nur der deutschen - der
Öffentlichkeit, darf nun wohl mit einem fairen und ordentlichen Prozess
gerechnet werden, was gerade in Bayern wenn Banken, Politik, Polizei und
Justiz verwickelt sind, keineswegs selbstverständlich ist - spätestens
seit dem 24.
April 1961.
_
Berichterstattung
zum Revisionsbegehren (Allgemeine Quellen-Auswahl)
-
Henning Radtke: Die Bedeutung
der Beschwer im Rechtsmittelverfahren der StPO – Überlegungen anhand
von Entscheidungen bzüglich stationärer Maßregeln der Besserung
und Sicherung, in: Strafrecht als Scientia Universalis, Festschrift für
Claus Roxin zum 80. Geburtstag am 15.Mai 2011, S. 1428. Mitteilung und
Zitat von Waldemar Robert Kolos im Wolff-Blog (28.8.14)
nach GB.:
"… Der Grundsatz der Tenorbeschwer ist damit an sich zutreffend und berechtigt.Die
Akzeptanz des Grundsatzes als ein für die Bestimmung der Beschwer
maßgeblicher schließt aber zweierlei nicht aus: (1.)Die Gründe
einer angefochtenen Entscheidung können einen den Beschuldigten oder
Angeklagten diskriminierenden Inhalt aufweisen oder es kann eine solche
Wirkung von ihnen ausgehen. Der auf Schuldunfähigkeit gestützte
Freispruch, bei dem die Begehung einer rechtswidrigen Tat des diese bestreitenden
Angeklagten festgestellt und ihm eine zur Anwendung von § 20 StGB
führende “krankhafte seelische Störung” attestiert wird, genügt
als Beispiel (Fn). Ob solche in den Entscheidungsgründen enthaltenen
nachteiligen Wirkungen im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens beseitigt
werden können, lässt sich jedoch nicht aus den Anforderungen
an die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung und schon gar nicht
aus dem Grundsatz der Tenorbeschwer heraus beantworten. Vielmehr ist dies
eine Frage nach einem (möglicherweise) im Strafverfahren einzulösenden
Rehabilitationsanspruch des Beschuldigten oder Angeklagten (Fn). Die Existenz
eines solchen Anspruchs ist jedoch angesichts der regelmäßig
aufrecht erhalten bleibenden Unschuldsvermutung zu verneinen.(Fn) (2.)Der
Grundsatz der Tenorbeschwer ist ein Grundsatz, nicht mehr. Es ist nie ernsthaft
in Zweifel gezogen worden, dass die Bedeutung der Entscheidungsformel nicht
durchgängig ohne Rückgriff auf und ohne Einbeziehung der Entscheidungsgründe
inhaltlich erfasst und mit einem konkreten nachvollziehbaren Inhalt versehen
werden kann.(Fn) Zwar wird sich häufig bereits aus der Entscheidungsformel
allein das Vorliegen einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Rechtsmittelführers
ergeben. Das ist allerdings nicht der Fall, wenn die fragliche Entscheidung
ihm zustehende Vorteile nicht gewährt. … In diesen Konstellationen
gelangt der Grundsatz der Tenorbeschwer an seine Grenzen, weil sich hier
aus der Urteilsformel nicht ohne Weiteres entnehmen lässt, ob die
Rechtsposition des Angeklagten durch diese beeinträchtigt ist. …"
-
Fall
Mollath: Zum Freispruch verurteilt Umfangreiche und gründliche
juristische Analyse von Oliver Garcia im blog-delegibus, die die Möglichkeiten
des Revisionsbegehren ausleuchtet und auch Chancen in diesem rechtlichen
Neuland sieht (28.8.14).
-
jurion Strafrecht Blog von Detlef Burhoff
-
"Neue Besen kehren gut – wie gut, das wird sich zeigen
Herr Mollath ... Nun, alle die Revisionsrecht machen, wissen, dass ein
Rechtsmittel für seine Zulässigkeit die Beschwer des Rechtsmittelführers
voraussetzt. Und alle wissen auch – und es steht auch in jedem Kommentar
und/oder Handbuch -, dass die Beschwer sich nur aus dem Entscheidungsausspruch,
nicht aber aus den Gründen des Urteils ergeben kann. ... " [jsb 22.08.14]
-
wolff-blog: Der Fall Gustl Mollath: Die
neue Hauptverhandlung.
-
A.
Hirsch zum Plan und seinen Grundlagen: "Bei den angesprochenen Entscheidungen
dürfte es sich um folgende handeln: 1 BvR 33/68 (aus 1970) [Online]
2 BvR 581/04 (aus 2004) [Online]
Mir scheint, der Plan ist, mit der Einhegung der Revision ein ausführliches
schriftliches Urteil zu produzieren, gegen das dann innerhalb der Monatsfrist
Verfassungsbeschwerde erhoben wird."
-
BR/ Bayerisches Fernsehen.
-
"Gustl Mollath legt Revision ein. Gustl Mollath hat
Revision gegen das Urteil im Wiederaufnahmeverfahren eingelegt. Wie das
Landgericht Regensburg bestätigte, ging das Fax von Mollaths neuem
Anwalt Adam Ahmed noch am Donnerstag ein. ... " [BR 22.8.14]
-
Mittelbayrische:
-
"Mollath will vollständige Rehabilitation. Trotz
des Freispruchs legt Mollath mit seinem neuen Verteidiger Ahmed Revision
ein. Der glaubt, dass das Urteil vor dem BGH angegriffen werden kann. ...
Adam Ahmed, der in Regensburg als Verteidiger eines als Joggerinnen-Mörder
vom Paintner Forst verurteilten jungen Mannes im Verfahren um die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung bekannt geworden war und mittlerweile
als einer der renommiertesten Strafverteidiger Deutschlands gilt, glaubt
daran, dass eine vollständige Rehabilitation Gustl Mollaths möglich
sein könne. Das habe seine „umfangreiche juristische Überprüfung“
vor der Einreichung der Revision ergeben. Mollath sei von sich aus auf
ihn zugekommen, sagte Ahmed im MZ-Interview. ..." [MB 23.8.14]
-
Regensburg-digital.
-
"Neuer Anwalt, neues Glück? Mollath will in
Revision. Gustl Mollath ist nicht zufrieden: Gegen das Urteil im Wiederaufnahmeverfahren
hat er am Donnerstag Revision einlegen lassen. Mit seinem Rechtsanwalt
aus dem Regensburger Prozess, Gerhard Strate, schien das nicht zu machen
zu sein. ..." [regdig 23.8.14]
-
Nürnberger Nachrichten:
-
"Ganz schwere Fälle. Mollaths neuer Anwalt kennt
spektakuläre Verfahren ... " (NN 23.8.14, S. 14)
-
Süddeutsche Zeitung Bayern:
-
"Mollath legt Revision ein. Gustl Mollath ist mit
seinem Freispruch unzufrieden. Nun hat er einen neuen Anwalt - und der
hat Rechtsmittel gegen das Urteil des Regensburger Landgerichts eingelegt.
Doch ist eine Revision überhaupt zulässig? ... " [SZ 22.8.14]
-
beck-blog Prof. Dr. Ernst-Henning Müller
-
Zeit und Spiegel werden vermutlich ihren schlechten,
tendenziösen und unkritischen Stil fortsetzen, weshalb ich mich mit
deren "Berichterstattung" nicht weiter befassen mag (Gründe: hier).
Literatur (Auswahl)
-
Pommrenke, Sascha & Klöckner, Marcus B. (2013, Hrsg.) Staatsversagen
auf höchster Ebene. Was sich nach dem Fall Mollath ändern
muss. Frankfurt: Westend.
[Verlags-Info]
-
Sponsel, Rudolf (2013) Die grundlegenden Fehler der
forensischen Gutachter und des Rechts: Worüber man nichts weiß,
darüber kann man auch nichts sagen - und erst recht nicht gutachten.
In (110-119): Pommrenke, Sascha & Klöckner, Marcus B. (Hrsg.)
Staatsversagen auf höchster Ebene. Was sich nach dem Fall Mollath
ändern muss. Frankfurt: Westend..
-
Artikelserie Süddeutsche Zeitung, Michael Kasperowitsch in den Nürnberger
Nachrichten
-
Przybilla, Olaf & Ritzer, Uwe (2013). Die Affäre Mollath.
Der Mann, der zu viel wusste. München: Droemer
-
Schlötterer, Wilhelm (2009). Macht und Machtmissbrauch. Von Strauß
bis Seehofer. Ein Insider packt aus. München: Heyne.
Links (Auswahl: beachte)
Und nicht vergessen:
Schuldfähigkeitsprüfungen.
Die
einfachste und billigste Qualitätssicherungsmaßnahme wäre,
bei Erteilung eines Auftrages, die Voraussetzung zur Schuldfähigkeit
zu prüfen, wenn in einem Formblatt die Gliederung, was im Gutachten
alles zu leisten ist, detailliert aufgeführt würde. Die zwei
wichtigsten Vorgaben hierzu lassen sich in wenigen Sätzen formulieren:
(1) Geben Sie bitte genau und lückenlos
an, welche psychischen Merkmale zur Tatzeit
aufgrund welcher Zeichen wie auf die Tathandlung
eingewirkt haben? Falls Lücken bestehen, kennzeichnen Sie diese. Erörtern
Sie pro und contra.
(2) Gehen Sie hypothesenorientiert vor und geben Sie
die im vorliegenden Fall möglichen Hypothesen an. Erörtern Sie
das Für und Wider für Ihre Hypothesen und begründen
Sie Ihre Entscheidung so, dass sie für einen gebildeten Laien
nachvollziehbar und verständlich ist.
Siehe auch Empfehlungen Methodenfragen von De
Boor (1966). |
___
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten:
1) GIPT=
General
and Integrative
Psychotherapy, internationale Bezeichnung
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
Stichworte: cut
off = n aus max bei den Persönlichkeitsstörungen im ICD-10
* Delphimethode, -verfahren
* Report Mainz 11.7.14 (zu Dr. Braun)
* Schrift * Sintflut
* Verschlechterungsverbot
* Wahn * Manschettenknöpfe
als Zeichen *
__
Beschwer
__
cut off = n aus max bei den Persönlichkeitsstörungen
im ICD-10
Der ICD-10 umfasst im Codierungsbereich F60 zehn Persönlichkeitsstörungen
mit zwei zusätzlichen, also insgesamt 12 (in Klammer die Angabe wie
viele von den maximal möglichen Kriterien oder Merkmalen [n aus max]
erfüllt sein müssen, damit man die PS als erfüllt diagnostizieren
darf), zitiert nach Dilling, H. & Freyberger, H. J. (2008, Hrsg.),
S. 236ff:
F60.0 paranoide Persönlichkeitsstörung (n=4 von max=7)
F60.1 schizoide Persönlichkeitsstörung (n=4 von max=9)
F60.2 dissoziale Persönlichkeitsstörung (n=3 von max=6)
F60.3- emotional instabile Persönlichkeitsstörung
F60.30 emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver
Typ (n=3 von max=5, zwingend Item 2.)
F60.31 emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ
(n=3 von max=5 von F60.30 und zusätzlich mindestens n=2 von
max=5)
F60.4 histrionische Persönlichkeitsstörung (n=4 von
max=6)
F60.5 anankastische [zwanghafte] Persönlichkeitsstörung
(n=4 von max=8)
F60.6 ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung
(n=4 von max=6)
F60.7 abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung
(n=4 von max=6)
F60.8 sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen
(analog F61 )
F60.9 nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung
(Rest- und Auffangkategorie)
Zwei zusätzliche: Anhang I, Dilling, H. & Freyberger H. J.
(2008, Hrsg.), S. 349 - 350.
F60.80 narzisstische Persönlichkeitsstörung (n=5 von
max=9)
F60.81 passiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung
(n=5 von max=7)
F61 kombinierte Persönlichkeitsstörung (siehe bitte unten
ausführlich)
Abzugrenzen von: F62 Persönlichkeitsänderung
__
Delphimethode, -verfahren
Hier entscheidet ein Gremium von Sachkundigen, und nicht ein einzelner
Gutachter. Das Geschworenenprinzp - sehr schön in Die 12 Geschworenen
verfilmt - zeigt eine Rechtsvariante. Historisch kann man auch die Rechtsprechung
im antiken Griechenland, wenn man sich etwa den Prozess gegen Sokrates
anschaut, als Beispiel dienen. Im wissenschaftlichen Bereich wäre
es dann ein Expertengremium (aber: >Expertengefahr),
z.B. drei Gutachter, die z.B. mehrheitlich oder nach dem Konsensusprinzip
(also einstimmig, z.B. "jirge" = große Ratsversammlung bei
den Afghanen)
sachverständig urteilen müssen.
__
Revision
__
Urteil
Bestandteile des Urteils nach Meyer-Goßner
I. Rubrum:
• Mitwirkende/ Betroffene
• Betreff: Straftat(en)
• Tag der Urteilsverkündung
II. Tenor
• Ergebnis der Verhandlung (Schuld- oder Freispruch)
• Rechtsfolgenausspruch
• Kosten
III. Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 StPO Abs V
1)
IV Gründe
Die Gründe sind die Rechtfertigung des Urteilstenors. Das bedeutet,
daß sich aus ihnen im wesentlichen eine Antwort auf die folgenden
5 Fragen ergeben soll:
1. Wer ist der Angeklagte (= persönliche Verhältnisse)?
2. Was hat er getan (= Sachverhaltsschilderung)?
3. Woher weiß das Gericht das (= Beweiswürdigung)?
4. Gegen welche Strafbestimmungen hat er verstoßen (= rechtliche
Würdigung)?
5. Welche Rechtsfolgen wurden verhängt und warum (= Strafzumessung
und angeordnete Maßnahmen)?
Entsprechend sollten die Urteilsgründe in 5 Hauptteile untergliedert
werden. Auch die folgende Darstellung geht von dieser Unterteilung aus.
V. Unterschriften
__
Verschlechterungsverbot
In der Strafprozessordnung gibt es mehrere Paragraphen zum Verbot der
Schlechterstellung (reformatio in peius), was selbst von JuristInnen
nicht klar und einheitlich gesehen wird (> Im
Wolff-Blog dazu):
"§ 331 StPO
[Verbot der Verschlechterung]
(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht
zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte,
zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter
Berufung eingelegt hat.
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen."
"§ 358 StPO
[Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung]
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils
zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen
der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich
der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher
Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift
nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz
1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen."
"§ 373 StPO
[Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung]
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere
Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der
Sache zu erkennen.
(2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen
der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn
lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder
sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt
hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen."
Im
Wolff-Blog dazu "O. García sagte am 18. August 2014
um 16:29 :
@Waldemar Robert Kolos
Das Verschlechterungsverbot in § 358 Abs. 2 StPO unterscheidet
sich inhaltlich nicht von dem des Wiederaufnahmeverfahrens in § 373
Abs. 2 StPO.
Da muß ich widersprechen. Der Unterschied
steht im Gesetz. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz
1 StPO hat zwei Durchbrechungen: Nach Satz 2 die Ersetzung einer Unterbringung
durch eine Strafe und nach Satz 3 die Ersetzung einer Strafe durch eine
Unterbringung. In der Parallelvorschrift für die Wiederaufnahme, §
373 Abs. 2 StPO, gibt es als Ausnahme nur die Ersetzung einer Strafe durch
eine Unterbringung (Satz 2).
§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist übrigens
erst mit Wirkung vom 20. Juli 2007 eingeführt worden (http://lexetius.com/StPO/358).Wäre
Mollaths Revision 2006 erfolgreich gewesen (z.B. weil der BGH erkannt hätte,
daß das Leipziger-Gutachten nicht tragfähig war), dann hätte
in der neuen Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des LG Nürnberg-Fürth
keine Strafe herauskommen können, sondern allenfalls ein Schuldspruch
mit Nichtbestrafung (trotz Schuldfähigkeit)."
__
Wahn.
Der Psychiatrie ist es in den letzten Jahrhunderten nicht gelungen,
eine verbindliche Wahndefinition vorzulegen. Ich habe nach meinen Wahnstudien
eine mir angemessen und schlüssig erscheinende Wahndefinition entwickelt:
Definition: Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer
(Logik,
Erfahrung) Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit
oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen
Modell der Wirklichkeit vertreten wird.
Beispiel falsches Modell der Wirklichkeit: Ein Passant
gähnt und das deutet ein fränkischer Proband als Zeichen Dr.
Merks, worauf er in die Knie geht und laut ruft: „Allmächd, Allmächd“.
Muss man so jemanden einsperren? Natürlich nicht.
Beispiel falscher Erkenntnisweg eines richtigen
Modells der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und ein Proband zieht
daraus den Schluss, dass Banken in hohen Maße an Steuerbetrugsdelikten
beteiligt sind. Passantengähnen ist keine in unserer Kultur und Wissenschaft
anerkannte Erkenntnisquelle für Schwarzgeldschiebereien, die natürlich
ein völlig reales Modell der Wirklichkeit sind (> Steueroasen,
Doku Finanzkrise
seit 8.2.2007). Ein weiteres Beispiel: Manschettenknöpfe
ein Zeichen?
Gustl F. Mollath hat seine Erkenntnisse nicht aus
dem Gähnen eines Passanten wahnhaft erschlossen, sondern seine Erkenntnisquellen
entsprechen genau denen unserer Kultur und Wissenschaft. Es gibt auch keine
Progredienz (Ausdehnung, Erweiterung, Fortschreitung), wenn man mit gesundem
Menschenverstand hinschaut, was der forensisch-psychiatrischen Schlechtachterindustrie
offenbar zu schwierig erscheint. Es ist ja völlig logisch und verständlich,
dass, je mehr Menschen sein Anliegen und seine Erkenntnisse ablehnen, er
entsprechend mehr AblehnerInnen sieht. Daher ist das vermeintliche Progredienzzeichen
für einen angeblich sich ausdehnenden Wahn (wohin hat er sich denn
in den letzten 10 Jahren ausgedehnt?) auch keines, sondern es erklärt
sich ganz einfach aus der Natur des Sachverhalts.
Infos zum Wahn in der IP-GIPT:
-
Wissenschaftliches
Wahnsystem am Beispiel Mollath.
-
Perspektiven
und Welten des Wahns.
-
Wahn in verschiedenen
Störungen und Krankheiten (Diagnostik).
-
Wahnformen.
-
Wahnfälle.
-
Zur Etymologie von WAHN
gegenüber WahnSINN (nach Scharfetter).
-
"Normal",
"Anders", "Fehler", "Gestört", "Krank", "Verrückt".
-
Unterscheiden Wahn und
Glauben.
-
Mehr zum Wahn > Überblick
Wahn.
___
Wahnhaft im Urteil
vom 26.8.2006
(S. 25): "Auch in der Hauptverhandlung hat sich - wie bereits in den
von den Zeugen geschilderten Vorfällen - die wahnhafte Gedankenwelt
des Angeklagten vor allem in Bezug auf den Schwarzgeldverschiebungen der
Hypovereinsbank bestätigt. Mag sein, dass es Schwarzgeldverschiebungen
von verschiedenen Banken in die Schweiz gegeben hat bzw. noch gibt, wahnhaft
ist, dass der Angeklagte fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben,
z.B. den Gutachter Dr. Wörthmüller völlig undifferenziert
mit diesem Skandal in Verbindung bringt und alle erdenklichen Beschuldigungen
gegen diese Personen äußert."
__
Zur Bedeutung des Wahns für
die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21
StGB.
Dölling, Dieter (2010) Zur Bedeutung des Wahns
für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach den §§
20 und 21 StGB. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2010) 4:166–169 [DOI
10.1007/s11757-010-0057-4]
"Zusammenfassung Für die Beurteilung
der Schuldfähigkeit eines Täters mit Wahnsymptomatik ist zunächst
zu prüfen, ob ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 des Strafgesetzbuches
(StGB) vorliegt. Hierzu ist eine gründliche Diagnose von Art und Intensität
des Wahns sowie der ihm zugrunde liegenden psychischen Erkrankung erforderlich.
Ist ein Eingangsmerkmal gegeben, ist zu erörtern, wie sich
der Wahn im jeweiligen Einzelfall auf die Fähigkeit des Täters
zur Unrechtseinsicht und seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.
Hierfür kann ein Blick auf das von Winfried Brugger entwickelte anthropologische
Kreuz der Entscheidung hilfreich sein."
Diese Beurteilungkriterien des Mitherausgebers des
Handbuches
der Forensischen Psychiatrie wurden im Fall Mollath nicht beachtet,
angewendet und eingehalten.
__
Wahneinfall.
Plötzliche wahnhafte Überzeugung.
Die formale Analogie hier: Plötzlich schießt
dem Gutachter mit anscheinend unkorrigierbarer Gewißheit ins Bewusstsein,
obwohl
er nicht persönlich untersucht und exploriert hat, obgleich
er
dies für erforderlich und notwendig hält, obwohl
er
von den Befindlichkeiten zu den Tatzeitpunkten nichts weiß,
obwohl
er keine Diagnosesicherheit hat: "Somit stellt das beim Angeklagten
sowohl zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegende als auch mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu den Tatzeitpunkten
vorliegende geschilderte, differentialdiagnostisch aufgrund der mangelnden
Kooperationsbereitschaft des [>29] Angeklagten
nicht sicher zuordenbare
Krankheitsbild eindeutig eine schwere; psychische Erkrankung dar,
die am
ehesten dem biologischen Eingangskriterium der krankhaften
seelischen Störung,
alternativ auch der schweren anderen
seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist."
__
Manschettenknöpfe ein Zeichen?
Ein schönes Beispiel für paranoides Denken
Da hier
[in den blogs] immer wieder Paranoia eine Rolle spielt, ist das Beispiel
von Dr. Strates CIA-Manschettenknöpfen, als wahr unterstellt, gut
geeignet, paranoides Denken zu illustrieren. Es liegt nämlich genau
dann vor, wenn mit unkorrigierbarer Gewissheit die Überzeugung vertre-ten
wird, das Tragen dieser Manschettenknöpfe bedeute eine Verbindung
zum CIA.
Zur Erinnerung: Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer
(Logik, Erfahrung) Ge-wissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder
ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der
Wirklichkeit vertreten wird.
Gehen wir es einmal genau durch, um psychopathologische Methodik nachvollziehbar
zu ma-chen.
Es gibt theoretisch zwei Fälle. 1) Der Träger der Manschettenknöpfe
mit dem CIA-Symbol hat eine tatsächliche Verbindung zum CIA. 2) Der
Trägerder Manschettenknöpfe mit dem CIA-Symbol hat keine tatsächliche
Verbindung zum CIA.
Fall 1) repräsentiert einen Wahn, weil der Erkenntnisweg - die
Beobachtung des Tragens von Manschettenknöpfen mit dem CIA-Symbol
- nach den Regeln unserer Kultur und Wissen-schaft keinen Schluss auf eine
tatsächliche Verbindung zum CIA zulässt, selbst wenn sie besteht.
Fall 2) repräsentiert einen Wahn, weil a) ein falsches Modell
der Wirklichkeit behauptet wird und b) der Erkenntnisweg nicht den Regeln
unser Kultur und Wissenschaft entspricht.
Anmerkung: Das Wahnproblem hat es in sich, wie man an den schwachen
Ausführungen Ne-dopils auch sehen kann. Und es wird leider auch hier
meist nicht richtig verstanden. Nicht umsonst gelingt der Psychiatrie seit
über 200 Jahren nicht, eine angemessene, nachvollziehba-re und allgemein-
verbindliche Wahn-Definition vorzulegen. Allein daraus folgt, dass das
wissenschaftliche Niveau der forensischen Psychiatrie mittelalterlich ist
und von solchen schwierigen Fragestellungen, denen sie hinten und vorne
nicht gewachsen ist, entbunden ge-hört. Das lässt sich nahtlos
auf die UnterbringungsrichterInnen übertragen.
__
Querverweise
Standort: Revision gegen das Wiederaufnahmeurteil.
*
Stellungnahmen zum
Fall Gustl F. Mollath.
Überblick
Forensische Psychologie.
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS). Revision
Gustl F. Mollaths gegen das Wiederaufnahmeurteil. IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Revision/Revis0.htm
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28.08.14 Gründliche
juristische Analyse von OLiver Garcia.