Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=22.08.2014 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 17.01.16
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung & Copyright

    Anfang_Revision Gustl F. Mollath_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath, und hier speziell zum Thema:

    Revision Gustl F. Mollaths gegen das Wiederaufnahmeurteil
    Zum Wiederaufnahmeverfahren geht es hier.

    Rudolf Sponsel, Erlangen
    Aktuelles hier.

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    Inhaltsübersicht
    Revision vom BGH abgelehnt.
    Pressemitteilung  Fall Mollath: Revisionsbegründung eingereicht.
    Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg.
    Das mündliche Urteil des Wiederaufnahmeverfahrens.
    Kurze Geschichte zum Revisionsbegehren.
    Glossar, Anmerkungen und Endnoten.
    Zitierung.


    Die Rechtslage zur Mollath-Revision erscheint mir eindeutig - aber unerträglich falsch  [17.1.16]
    Ich habe noch einmal zur "Beschwer" - die nirgendwo klar definiert wird - und ihrer Bedeutung für die Revision in beck-online Material (180 Seiten) gesammelt. Daraus ergibt sich, dass der Urteilstenor im Mollath-Urteil - für mich als Vertreter des gesunden Menschenverstandes und der Wissenschaft - tatsächlich keine erkennbare Beschwer enthält, wodurch, wenn man akzeptiert, dass Beschwer immer Tenorbeschwer bedeuten muss, die Revision abzuweisen war.
        Dennoch ist es für mein Verständnis von Recht tatsächlich grobes und nicht hinnehmbares Unrecht. es ist ein perfides - auf fränkisch-bayerisch hinterfotzig - und sophistisch verdrehtes "Recht", das darauf abzielt, Menschen - auch massivst - zu beschweren, ohne dass sie sich mit Rechtsmitteln  dagegen wehren können, weil man die Beschwer in den Urteilsgründen versteckt. So etwas kann und darf nicht rechtens sein und es sollte mit allen Mitteln dagegen vorgegangen werden.

    Revision vom BGH abgelehnt - eine sehr schlechte Entscheidung
    Am 9.12.2015 hat der BGH seine Entscheidung, bereits am 14.10.2015 getroffen, die Revision Mollaths nicht anzunehmen, bekannt gemacht. Warum die Entscheidung erst über drei Wochen später, einen Tag nach der Ausstrahlung des Mollath Films,  verkündet wurde, bleibt unerklärt.
        Eine der zentralen Grundfragen ist: Kann es bei Freispruch eine Beschwer geben? Und: wogegen kann sich eine Beschwer richten: nur gegen den Tenor ("Tenorbeschwer") des Urteils oder auch gegen die Begründung? Gehört die Begründung zum Tenor oder nicht? Der BGH sagt: "Eine Beschwer kann sich deshalb für den Angeklagten nur aus der Entscheidungsformel des Urteils ergeben.“ (Rn.14).
       Die Ablehnung der Revision bleibt umstritten. Der beck-blog  "Fall Mollath - BGH verwirft Revision" von Ernst Henning Müller setzt sich mit der BGH-Entscheidung kritisch auseinander und weist auf die scharfsinnige, sehr überzeugende, ja vernichtende Kritik Oliver Garcias in seinem delegibus-blog "Mollath am BGH" hin. Dem ist kaum etwas hinzuzufügen außer vielleicht, dass kein Mensch mit gesundem Menschenverstand nachvollziehen kann, dass ein "Freispruch", der einen Bundeszentralregistereintrag "daß er Täter einer Gewalttat war, die er vielleicht im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen hat" nach sich zieht, keine Beschwer sein soll. Aber die Justizpsychiatrie ist bekanntermaßen ein erklärter Feind des gesunden Menschenverstandes und der Wissenschaft, was sich auch im Regensburger Urteil und seiner Absegnung durch den BGH bestätigt, wenn man sich in Erinnerung ruft, wie Prof. Nedopil mit seinem okkulten Akten- und Meinungsachten eine hanebüchene nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit - mit falscher psychopathologischer Begründung - an den Haaren herbeigezogen hat. Mit wohlverstandenem Recht hat das alles gar nichts zu tun.
        Offen ist derzeit, ob und wie Mollath weitermachen kann.
     
     



    "Pressemitteilung  Fall Mollath: Revisionsbegründung eingereicht

    Im Fall Mollath wurde heute durch den Münchener Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed die Begründung der gegen das Urteil vom 14.08.2014 eingelegten Revision bei dem Landgericht Regensburg eingereicht.
     

      Mit dem am 14.08.2014 am Ende der Hauptverhandlung verkündeten Urteil wurde Gustl Mollath durch das Landgericht Regensburg hinsichtlich des Vorwurfes einer gefährlichen Körperverletzung gegen seine frühere Ehefrau am 12.08.2001 zwar freigesprochen, dies aber nur deshalb, weil das Gericht es insoweit nicht ausschließen wollte, dass zum ZeAm 9.12.2015itpunkt des Geschehens möglicherweise eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten vorgelegen haben könnte. Von der Richtigkeit des Tatvorwurfes als solchem zeigte sich das Gericht hingegen überzeugt.

      Dies wollte und will Mollath nicht auf sich sitzen lassen. Über seinen neuen Verteidiger ließ er deshalb am 21.08.2014 vorsorglich Revision gegen das Urteil einlegen. Ein solches Vorgehen ist nicht unüblich, weil die Möglichkeiten einer Revision regelmäßig erst anhand des späteren schriftlichen Urteiles beurteilt werden können. Eine solche eingehende Prüfung wurde durch den Verteidiger durchgeführt. Mollath möchte demnach an der Anfechtung des Urteiles festhalten.

      Das Landgericht Regensburg wird jetzt den Vorgang mit den Akten über die Staatsanwaltschaft dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

      München, den 24.11.2014"


    Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg
    Prof. Henning Müller im beck-blog (20.11.2014).

    Eine umfassende Analyse der Urteils erfolgt hier.
     

    Das mündliche Urteil des Wiederaufnahmeverfahrens
     
    "Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:
    1. Im Umfang der durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. August 2013 angeordneten Wiederaufnahme wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.08.2006, Aktenzeichen 7 KLs 802 Js 4743/03 aufgehoben.
    2. Der Angeklagte wird freigesprochen.
    3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des wiederaufgenommenen Verfahrens des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 7 KLs 802 Js 4743/03, die Kosten der Revision, die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens einschließlich des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
    4. Der Angeklagte ist für die Zeiträume der Unterbringung zur Beobachtung vom 30.06.2004 bis 07.07.2004 und 13.02.2005 bis 21.03.2005, dem Zeitraum der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 27.02.2006 bis 12.02.2007 und dem Zeitraum der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.08.2006 vom 13.02.2007 bis 06.08.2013 aus der Staatskasse zu entschädigen." [Doku PDF]
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    Kurze Geschichte zum Revisionsbegehren
    Gustl F. Mollath erhielt zwar einen Freispruch, aber beim ersten Tatvorwurf zur Misshandlung am 12.8.2001, den das Gericht als erwiesen ansah, nur einen aus rechtlichen, nicht aus tatsächlichen Gründen, weil das Gericht Schuldunfähigkeit nicht ausschließen  konnte. Ob hier überhaupt Revision möglich ist - Freispruch ist Freispruch, wie die einen sagen - ist im Moment noch dahingestellt. Das muss erst der BGH entscheiden. Der weitere Ablauf sieht nun so aus: Das Gericht muss binnen 8-Wochen-Frist ein schriftliches Urteil ausfertigen. Gustl Mollath und sein neuer Anwalt Dr. Ahmed haben dann vier Wochen Zeit für die Begründung der Revision. Der BGH entscheidet zunächst, ob Revision in diesem Fall überhaupt zulässig ist. Falls sie zulässig wäre, ist in einem zweiten Schritt zu entscheiden, ob die Revision begründet ist. Und falls, wird die Sache zur neuen Befassung durch eine andere Kammer oder ein anderen Gericht zurückverwiesen.
        Dr. Strate stellt am 19.2.2013 [PDF], die Staatsanwaltschaft Regensburg am 18.3.2013 einen Wiederaufnahmeantrag. [PDF]. Dass auch die Staatsanwaltschaft einen Wiederaufnahmeantrag stellt ist ungewöhnlich. Siehe bitte auch Stellungnahmen. Aufgrund des überragenden Interesses - nicht nur der deutschen - der Öffentlichkeit, darf nun wohl mit einem fairen und ordentlichen Prozess gerechnet werden, was gerade in Bayern wenn Banken, Politik, Polizei und Justiz verwickelt sind, keineswegs selbstverständlich ist - spätestens seit dem 24. April 1961.
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    Berichterstattung zum Revisionsbegehren (Allgemeine Quellen-Auswahl)

    • Henning Radtke: Die Bedeutung der Beschwer im Rechtsmittelverfahren der StPO – Überlegungen anhand von Entscheidungen bzüglich stationärer Maßregeln der Besserung und Sicherung, in: Strafrecht als Scientia Universalis, Festschrift für Claus Roxin zum 80. Geburtstag am 15.Mai 2011, S. 1428. Mitteilung und Zitat von Waldemar Robert Kolos im Wolff-Blog (28.8.14) nach GB.: "… Der Grundsatz der Tenorbeschwer ist damit an sich zutreffend und berechtigt.Die Akzeptanz des Grundsatzes als ein für die Bestimmung der Beschwer maßgeblicher schließt aber zweierlei nicht aus: (1.)Die Gründe einer angefochtenen Entscheidung können einen den Beschuldigten oder Angeklagten diskriminierenden Inhalt aufweisen oder es kann eine solche Wirkung von ihnen ausgehen. Der auf Schuldunfähigkeit gestützte Freispruch, bei dem die Begehung einer rechtswidrigen Tat des diese bestreitenden Angeklagten festgestellt und ihm eine zur Anwendung von § 20 StGB führende “krankhafte seelische Störung” attestiert wird, genügt als Beispiel (Fn). Ob solche in den Entscheidungsgründen enthaltenen nachteiligen Wirkungen im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens beseitigt werden können, lässt sich jedoch nicht aus den Anforderungen an die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung und schon gar nicht aus dem Grundsatz der Tenorbeschwer heraus beantworten. Vielmehr ist dies eine Frage nach einem (möglicherweise) im Strafverfahren einzulösenden Rehabilitationsanspruch des Beschuldigten oder Angeklagten (Fn). Die Existenz eines solchen Anspruchs ist jedoch angesichts der regelmäßig aufrecht erhalten bleibenden Unschuldsvermutung zu verneinen.(Fn) (2.)Der Grundsatz der Tenorbeschwer ist ein Grundsatz, nicht mehr. Es ist nie ernsthaft in Zweifel gezogen worden, dass die Bedeutung der Entscheidungsformel nicht durchgängig ohne Rückgriff auf und ohne Einbeziehung der Entscheidungsgründe inhaltlich erfasst und mit einem konkreten nachvollziehbaren Inhalt versehen werden kann.(Fn) Zwar wird sich häufig bereits aus der Entscheidungsformel allein das Vorliegen einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Rechtsmittelführers ergeben. Das ist allerdings nicht der Fall, wenn die fragliche Entscheidung ihm zustehende Vorteile nicht gewährt. … In diesen Konstellationen gelangt der Grundsatz der Tenorbeschwer an seine Grenzen, weil sich hier aus der Urteilsformel nicht ohne Weiteres entnehmen lässt, ob die Rechtsposition des Angeklagten durch diese beeinträchtigt ist. …"
    • Fall Mollath: Zum Freispruch verurteilt  Umfangreiche und gründliche juristische Analyse von Oliver Garcia im blog-delegibus, die die Möglichkeiten des Revisionsbegehren ausleuchtet und auch Chancen in diesem rechtlichen Neuland sieht (28.8.14).
    • jurion Strafrecht Blog von Detlef Burhoff
      • "Neue Besen kehren gut – wie gut, das wird sich zeigen Herr Mollath ... Nun, alle die Revisionsrecht machen, wissen, dass ein Rechtsmittel für seine Zulässigkeit die Beschwer des Rechtsmittelführers voraussetzt. Und alle wissen auch – und es steht auch in jedem Kommentar und/oder Handbuch -, dass die Beschwer sich nur aus dem Entscheidungsausspruch, nicht aber aus den Gründen des Urteils ergeben kann. ... " [jsb 22.08.14]
    • wolff-blog: Der Fall Gustl Mollath: Die neue Hauptverhandlung.
      • A. Hirsch zum Plan und seinen Grundlagen: "Bei den angesprochenen Entscheidungen dürfte es sich um folgende handeln: 1 BvR 33/68 (aus 1970) [Online] 2 BvR 581/04 (aus 2004) [Online] Mir scheint, der Plan ist, mit der Einhegung der Revision ein ausführliches schriftliches Urteil zu produzieren, gegen das dann innerhalb der Monatsfrist Verfassungsbeschwerde erhoben wird."
    • BR/ Bayerisches Fernsehen.
      • "Gustl Mollath legt Revision ein. Gustl Mollath hat Revision gegen das Urteil im Wiederaufnahmeverfahren eingelegt. Wie das Landgericht Regensburg bestätigte, ging das Fax von Mollaths neuem Anwalt Adam Ahmed noch am Donnerstag ein. ... " [BR 22.8.14]
    • Mittelbayrische:
      • "Mollath will vollständige Rehabilitation. Trotz des Freispruchs legt Mollath mit seinem neuen Verteidiger Ahmed Revision ein. Der glaubt, dass das Urteil vor dem BGH angegriffen werden kann. ... Adam Ahmed, der in Regensburg als Verteidiger eines als Joggerinnen-Mörder vom Paintner Forst verurteilten jungen Mannes im Verfahren um die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bekannt geworden war und mittlerweile als einer der renommiertesten Strafverteidiger Deutschlands gilt, glaubt daran, dass eine vollständige Rehabilitation Gustl Mollaths möglich sein könne. Das habe seine „umfangreiche juristische Überprüfung“ vor der Einreichung der Revision ergeben. Mollath sei von sich aus auf ihn zugekommen, sagte Ahmed im MZ-Interview. ..." [MB 23.8.14]
    • Regensburg-digital.
      • "Neuer Anwalt, neues Glück? Mollath will in Revision. Gustl Mollath ist nicht zufrieden: Gegen das Urteil im Wiederaufnahmeverfahren hat er am Donnerstag Revision einlegen lassen. Mit seinem Rechtsanwalt aus dem Regensburger Prozess, Gerhard Strate, schien das nicht zu machen zu sein. ..." [regdig 23.8.14]
    • Nürnberger Nachrichten:
      • "Ganz schwere Fälle. Mollaths neuer Anwalt kennt spektakuläre Verfahren ... " (NN 23.8.14, S. 14)
    • Süddeutsche Zeitung Bayern:
      • "Mollath legt Revision ein. Gustl Mollath ist mit seinem Freispruch unzufrieden. Nun hat er einen neuen Anwalt - und der hat Rechtsmittel gegen das Urteil des Regensburger Landgerichts eingelegt. Doch ist eine Revision überhaupt zulässig? ...  " [SZ 22.8.14]
    • beck-blog Prof. Dr. Ernst-Henning Müller
    • Zeit und Spiegel werden vermutlich ihren schlechten, tendenziösen und unkritischen Stil fortsetzen, weshalb ich mich mit deren "Berichterstattung" nicht weiter befassen mag (Gründe: hier).




    Literatur (Auswahl)
    • Pommrenke, Sascha & Klöckner, Marcus B. (2013, Hrsg.) Staatsversagen auf höchster Ebene. Was sich nach dem Fall Mollath ändern muss. Frankfurt: Westend.  [Verlags-Info]
      • Sponsel, Rudolf (2013) Die grundlegenden Fehler der forensischen Gutachter und des Rechts: Worüber man nichts weiß, darüber kann man auch nichts sagen - und erst recht nicht gutachten. In (110-119): Pommrenke, Sascha & Klöckner, Marcus B.  (Hrsg.) Staatsversagen auf höchster Ebene. Was sich nach dem Fall Mollath ändern muss. Frankfurt: Westend..
    • Artikelserie Süddeutsche Zeitung, Michael Kasperowitsch in den Nürnberger Nachrichten
    • Przybilla, Olaf  & Ritzer, Uwe  (2013). Die Affäre Mollath. Der Mann, der zu viel wusste. München: Droemer
    • Schlötterer, Wilhelm (2009). Macht und Machtmissbrauch. Von Strauß bis Seehofer. Ein Insider packt aus. München: Heyne.




    Links (Auswahl: beachte)
    • Wiederaufnahme Dokumentation.
    • Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    • Unrecht im Namen des Rechts.
    • Überblick Forensische Psychologie.
    • Überblick Potentielle Fehler in psychiatrischen Gutachten ...
    • Methodik der Methodenuntersuchung zur - forensischen - Psychiatrie.
    • Gewalt in der Psychiatrie.
    • Nachrichten aus der Psychiatrie.
    • Internet-Mahnwachen.





    Und nicht vergessen:
    Schuldfähigkeitsprüfungen. Die einfachste und billigste Qualitätssicherungsmaßnahme wäre, bei Erteilung eines Auftrages, die Voraussetzung zur Schuldfähigkeit zu prüfen, wenn in einem Formblatt die Gliederung, was im Gutachten alles zu leisten ist, detailliert aufgeführt würde. Die zwei wichtigsten Vorgaben hierzu lassen sich in wenigen Sätzen formulieren:
     
    (1) Geben Sie bitte genau und lückenlos an, welche psychischen Merkmale zur Tatzeit aufgrund welcher Zeichen wie auf die Tathandlung eingewirkt haben? Falls Lücken bestehen, kennzeichnen Sie diese. Erörtern Sie pro und contra.
    (2) Gehen Sie hypothesenorientiert vor und geben Sie die im vorliegenden Fall möglichen Hypothesen an. Erörtern Sie das Für und Wider für Ihre Hypothesen und begründen Sie Ihre Entscheidung so, dass sie für einen gebildeten Laien nachvollziehbar und verständlich ist. 
    Siehe auch Empfehlungen Methodenfragen von De Boor (1966).
    ___


    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Stichworte: cut off = n aus max bei den Persönlichkeitsstörungen im ICD-10  * Delphimethode, -verfahren  * Report Mainz 11.7.14 (zu Dr. Braun)  * Schrift  * Sintflut  *  Verschlechterungsverbot  * Wahn  * Manschettenknöpfe als Zeichen  *
    __
    Beschwer
    __
    cut off = n aus max bei den Persönlichkeitsstörungen im ICD-10
      Der ICD-10 umfasst im Codierungsbereich F60  zehn Persönlichkeitsstörungen mit zwei zusätzlichen, also insgesamt 12 (in Klammer die Angabe wie viele von den maximal möglichen Kriterien oder Merkmalen [n aus max] erfüllt sein müssen, damit man die PS als erfüllt diagnostizieren darf), zitiert nach Dilling, H. & Freyberger, H. J. (2008, Hrsg.), S. 236ff:

      F60.0 paranoide Persönlichkeitsstörung (n=4 von max=7)
      F60.1 schizoide Persönlichkeitsstörung (n=4 von max=9)
      F60.2 dissoziale Persönlichkeitsstörung (n=3 von max=6)
      F60.3- emotional instabile Persönlichkeitsstörung
      F60.30 emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ  (n=3 von max=5, zwingend Item 2.)
      F60.31 emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ  (n=3 von max=5 von  F60.30 und zusätzlich mindestens n=2 von max=5)
      F60.4 histrionische Persönlichkeitsstörung  (n=4 von max=6)
      F60.5 anankastische [zwanghafte] Persönlichkeitsstörung  (n=4 von max=8)
      F60.6 ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung  (n=4 von max=6)
      F60.7 abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung  (n=4 von max=6)
      F60.8 sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen  (analog F61 )
      F60.9 nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (Rest- und Auffangkategorie)

      Zwei zusätzliche: Anhang I, Dilling, H. & Freyberger H. J. (2008, Hrsg.), S. 349 - 350.
      F60.80 narzisstische Persönlichkeitsstörung  (n=5 von max=9)
      F60.81 passiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung (n=5 von max=7)

      F61 kombinierte Persönlichkeitsstörung (siehe bitte unten ausführlich)
      Abzugrenzen von: F62 Persönlichkeitsänderung

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    Delphimethode, -verfahren  Hier entscheidet ein Gremium von Sachkundigen, und nicht ein einzelner Gutachter. Das Geschworenenprinzp - sehr schön in Die 12 Geschworenen verfilmt - zeigt eine Rechtsvariante. Historisch kann man auch die Rechtsprechung im antiken Griechenland, wenn man sich etwa den Prozess gegen Sokrates anschaut, als Beispiel dienen. Im wissenschaftlichen Bereich wäre es dann ein Expertengremium (aber: >Expertengefahr), z.B. drei Gutachter, die z.B. mehrheitlich oder nach dem Konsensusprinzip (also einstimmig, z.B.  "jirge" = große Ratsversammlung bei den Afghanen) sachverständig urteilen müssen.
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    Revision
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    Urteil
      Bestandteile des Urteils nach Meyer-Goßner
      I. Rubrum:
        • Mitwirkende/ Betroffene
        • Betreff: Straftat(en)
        • Tag der Urteilsverkündung
      II. Tenor
        • Ergebnis der Verhandlung (Schuld- oder Freispruch)
        • Rechtsfolgenausspruch
        • Kosten
      III. Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 StPO Abs V 1)
      IV Gründe
      Die Gründe sind die Rechtfertigung des Urteilstenors. Das bedeutet, daß sich aus ihnen im wesentlichen eine Antwort auf die folgenden 5 Fragen ergeben soll:
        1. Wer ist der Angeklagte (= persönliche Verhältnisse)?
        2. Was hat er getan (= Sachverhaltsschilderung)?
        3. Woher weiß das Gericht das (= Beweiswürdigung)?
        4. Gegen welche Strafbestimmungen hat er verstoßen (= rechtliche Würdigung)?
        5. Welche Rechtsfolgen wurden verhängt und warum (= Strafzumessung und angeordnete Maßnahmen)?
      Entsprechend sollten die Urteilsgründe in 5 Hauptteile untergliedert werden. Auch die folgende Darstellung geht von dieser Unterteilung aus.
      V. Unterschriften
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    Verschlechterungsverbot
    In der Strafprozessordnung gibt es mehrere Paragraphen zum Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius), was selbst von JuristInnen nicht klar und einheitlich gesehen wird (> Im Wolff-Blog dazu):
     
      "§ 331 StPO
      [Verbot der Verschlechterung]
      (1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.
      (2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen."

      "§ 358 StPO
      [Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung]
      (1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
      (2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen."

      "§ 373 StPO
      [Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung]
      (1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen.
      (2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen."

      Im Wolff-Blog dazu  "O. García sagte am 18. August 2014 um 16:29 :

      @Waldemar Robert Kolos
      Das Verschlechterungsverbot in § 358 Abs. 2 StPO unterscheidet sich inhaltlich nicht von dem des Wiederaufnahmeverfahrens in § 373 Abs. 2 StPO.
          Da muß ich widersprechen. Der Unterschied steht im Gesetz. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hat zwei Durchbrechungen: Nach Satz 2 die Ersetzung einer Unterbringung durch eine Strafe und nach Satz 3 die Ersetzung einer Strafe durch eine Unterbringung. In der Parallelvorschrift für die Wiederaufnahme, § 373 Abs. 2 StPO, gibt es als Ausnahme nur die Ersetzung einer Strafe durch eine Unterbringung (Satz 2).
          § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist übrigens erst mit Wirkung vom 20. Juli 2007 eingeführt worden (http://lexetius.com/StPO/358).Wäre Mollaths Revision 2006 erfolgreich gewesen (z.B. weil der BGH erkannt hätte, daß das Leipziger-Gutachten nicht tragfähig war), dann hätte in der neuen Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des LG Nürnberg-Fürth keine Strafe herauskommen können, sondern allenfalls ein Schuldspruch mit Nichtbestrafung (trotz Schuldfähigkeit)."

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    Wahn.
    Der Psychiatrie ist es in den letzten Jahrhunderten nicht gelungen, eine verbindliche Wahndefinition vorzulegen. Ich habe nach meinen Wahnstudien eine mir angemessen und schlüssig erscheinende Wahndefinition entwickelt:
        Definition: Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer (Logik, Erfahrung) Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.
        Beispiel falsches Modell der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und das deutet ein fränkischer Proband als Zeichen Dr. Merks, worauf er in die Knie geht und laut ruft: „Allmächd, Allmächd“. Muss man so jemanden einsperren? Natürlich nicht.
        Beispiel falscher Erkenntnisweg eines richtigen Modells der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und ein Proband zieht daraus den Schluss, dass Banken in hohen Maße an Steuerbetrugsdelikten beteiligt sind. Passantengähnen ist keine in unserer Kultur und Wissenschaft anerkannte Erkenntnisquelle für Schwarzgeldschiebereien, die natürlich ein völlig reales Modell der Wirklichkeit sind (> Steueroasen, Doku Finanzkrise seit 8.2.2007). Ein weiteres Beispiel: Manschettenknöpfe ein Zeichen?
        Gustl F. Mollath hat seine Erkenntnisse nicht aus dem Gähnen eines Passanten wahnhaft erschlossen, sondern seine Erkenntnisquellen entsprechen genau denen unserer Kultur und Wissenschaft. Es gibt auch keine Progredienz (Ausdehnung, Erweiterung, Fortschreitung), wenn man mit gesundem Menschenverstand hinschaut, was der forensisch-psychiatrischen Schlechtachterindustrie offenbar zu schwierig erscheint. Es ist ja völlig logisch und verständlich, dass, je mehr Menschen sein Anliegen und seine Erkenntnisse ablehnen, er entsprechend mehr AblehnerInnen sieht. Daher ist das vermeintliche Progredienzzeichen für einen angeblich sich ausdehnenden Wahn (wohin hat er sich denn in den letzten 10 Jahren ausgedehnt?) auch keines, sondern es erklärt sich ganz einfach aus der Natur des Sachverhalts.
    Infos zum Wahn in der IP-GIPT:
    • Wissenschaftliches Wahnsystem am Beispiel Mollath.
    • Perspektiven und Welten des Wahns.
    • Wahn in verschiedenen Störungen und Krankheiten (Diagnostik).
    • Wahnformen.
    • Wahnfälle.
    • Zur Etymologie von WAHN gegenüber WahnSINN (nach Scharfetter).
    • "Normal", "Anders", "Fehler", "Gestört", "Krank", "Verrückt".
    • Unterscheiden Wahn und Glauben.
    • Mehr zum Wahn > Überblick Wahn.

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      Wahnhaft im Urteil vom 26.8.2006
      (S. 25): "Auch in der Hauptverhandlung hat sich - wie bereits in den von den Zeugen geschilderten Vorfällen - die wahnhafte Gedankenwelt des Angeklagten vor allem in Bezug auf den Schwarzgeldverschiebungen der Hypovereinsbank bestätigt. Mag sein, dass es Schwarzgeldverschiebungen von verschiedenen Banken in die Schweiz gegeben hat bzw. noch gibt, wahnhaft ist, dass der Angeklagte fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, z.B. den Gutachter Dr. Wörthmüller völlig undifferenziert mit diesem Skandal in Verbindung bringt und alle erdenklichen Beschuldigungen gegen diese Personen äußert."
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      Zur Bedeutung des Wahns für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21 StGB.
      Dölling, Dieter  (2010) Zur Bedeutung des Wahns für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21 StGB. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2010) 4:166–169 [DOI 10.1007/s11757-010-0057-4]
          "Zusammenfassung Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters mit Wahnsymptomatik ist zunächst zu prüfen, ob ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt. Hierzu ist eine gründliche Diagnose von Art und Intensität des Wahns sowie der ihm zugrunde liegenden psychischen Erkrankung erforderlich. Ist ein Eingangsmerkmal gegeben, ist zu erörtern, wie sich
      der Wahn im jeweiligen Einzelfall auf die Fähigkeit des Täters zur Unrechtseinsicht und seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Hierfür kann ein Blick auf das von Winfried Brugger entwickelte anthropologische Kreuz der Entscheidung hilfreich sein."
          Diese Beurteilungkriterien des Mitherausgebers des Handbuches der Forensischen Psychiatrie wurden im Fall Mollath nicht beachtet, angewendet und eingehalten.
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      Wahneinfall. Plötzliche wahnhafte Überzeugung.
      Die formale Analogie hier: Plötzlich schießt dem Gutachter mit anscheinend unkorrigierbarer Gewißheit ins Bewusstsein, obwohl er nicht persönlich untersucht und exploriert hat, obgleich er dies für erforderlich und notwendig hält, obwohl er von den Befindlichkeiten zu den Tatzeitpunkten nichts weiß, obwohl er keine Diagnosesicherheit hat: "Somit stellt das beim Angeklagten sowohl zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegende als auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu den Tatzeitpunkten vorliegende geschilderte, differentialdiagnostisch aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des [>29] Angeklagten nicht sicher zuordenbare Krankheitsbild eindeutig eine schwere; psychische Erkrankung dar, die am ehesten dem biologischen Eingangskriterium der krankhaften seelischen Störung, alternativ auch der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist."
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      Manschettenknöpfe ein Zeichen? Ein schönes Beispiel für paranoides Denken
      Da hier [in den blogs] immer wieder Paranoia eine Rolle spielt, ist das Beispiel von Dr. Strates CIA-Manschettenknöpfen, als wahr unterstellt, gut geeignet, paranoides Denken zu illustrieren. Es liegt nämlich genau dann vor, wenn mit unkorrigierbarer Gewissheit die Überzeugung vertre-ten wird, das Tragen dieser Manschettenknöpfe bedeute eine Verbindung zum CIA.
      Zur Erinnerung:  Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer (Logik, Erfahrung) Ge-wissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.
      Gehen wir es einmal genau durch, um psychopathologische Methodik nachvollziehbar zu ma-chen.
      Es gibt theoretisch zwei Fälle. 1) Der Träger der Manschettenknöpfe mit dem CIA-Symbol hat eine tatsächliche Verbindung zum CIA. 2) Der Trägerder Manschettenknöpfe mit dem CIA-Symbol hat keine tatsächliche Verbindung zum CIA.
      Fall 1) repräsentiert einen Wahn, weil der Erkenntnisweg - die Beobachtung des Tragens von  Manschettenknöpfen mit dem CIA-Symbol - nach den Regeln unserer Kultur und Wissen-schaft keinen Schluss auf eine tatsächliche Verbindung zum CIA zulässt, selbst wenn sie besteht.
      Fall 2) repräsentiert einen Wahn, weil a) ein falsches Modell der Wirklichkeit behauptet wird und b) der Erkenntnisweg nicht den Regeln unser Kultur und Wissenschaft entspricht.
      Anmerkung: Das Wahnproblem hat es in sich, wie man an den schwachen Ausführungen Ne-dopils auch sehen kann. Und es wird leider auch hier meist nicht richtig verstanden. Nicht umsonst gelingt der Psychiatrie seit über 200 Jahren nicht, eine angemessene, nachvollziehba-re und allgemein- verbindliche Wahn-Definition vorzulegen. Allein daraus folgt, dass das wissenschaftliche Niveau der forensischen Psychiatrie mittelalterlich ist und von solchen schwierigen Fragestellungen, denen sie hinten und vorne nicht gewachsen ist, entbunden ge-hört. Das lässt sich nahtlos auf die UnterbringungsrichterInnen übertragen.
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    Querverweise
    Standort: Revision gegen das Wiederaufnahmeurteil.
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    Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    Überblick Forensische Psychologie.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org.
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Revision Gustl F. Mollaths gegen das Wiederaufnahmeurteil. IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Revision/Revis0.htm
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    korrigiert:



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    28.08.14    Gründliche juristische Analyse von OLiver Garcia.