Internet
Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=09.03.2014
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung
015.03.14
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf
Sponsel Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen
Mail:
sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& Copyright
Anfang_Sonderrevisionsbericht
HVB_
Überblick_
Rel.
Aktuelles_ Rel.
Beständiges _ Titelblatt_
Konzeption_
Archiv_
Region_
Service_iec-verlag
_ _Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische
Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath,
und hier speziell zum Thema:
Der Sonderrevisionsbericht
- vertraulich - Prüfungsnummer
20546 -
der Hypovereinsbank
vom 17.03.2003 zu den Vorwürfen von Gustl F. Mollath
Die Hauptergebnisse von Rudolf
Sponsel, Erlangen
Zum
Prozess gegen den Betreiber des NürnbergWiki.
Dem Sonderrevisionsbericht kommt wegen der Zivilklage einer ehemaligen
Mitarbeiterin (G, C.) der Hypovereinsbank gegen den Betreiber des NürnbergWiki
eine neue Bedeutung zu. Der Betreiber des NürnbergWiki soll ihren
Namen löschen und eine sehr weit gehende Unterlassungserklärung
unterschreiben, die die Ergebnisse des Sonderrevisionsberichtes auf den
Kopf stellen würde. Angriffspunkt der Klägerin ist eine wörtlich
genommene falsche Tatsachenbehauptung im Schreiben Gustl F. Mollaths in
einem Brief vom 17. April 2008 an die Regensburger Strafvollstreckungskammer.
Dort spricht Gustl Mollath von Kündigung seiner damaligen Frau und
einiger Kollegen. Tatsächlich wurde dieser Mitarbeiterin (G, C.) nicht
gekündigt, obwohl nach dem Sonderrevisionsbericht eine Trennung
empfohlen wurde, die dann auch durch einen "Aufhebungsvertrag" - am 27.03.2003
eine Woche nach Freigabe des Sonderrevisionsberichtes - zustande kam. Das
ist natürlich bei Gesamtwürdigung der Umstände das jedermann
einsichtig Wesentliche.
Im Zentrum steht hier das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
und Wissenschaft gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin,
das im Allgemeinen zurückzustehen hat, wenn nicht eine unwahre Tatsachenbehauptung
mitspielt. Doch diese einzige unwahre - noch dazu im Bedeutungskern richtige
(Trennung empfohlen) - Tatsachenbehauptung kann natürlich nicht dazu
führen, dass sämtliche anderen schwerwiegenden Tatsachen nach
einem unverhältnismäßigen und falschen pars pro toto
Prinzip, den Teil für das Ganze nehmen, ausgehebelt werden. Nehmen
wir 10 Tatsachenbehauptungen zu einer Person, von denen eine falsch ist.
Nach dem gesunden Menschenverstand ergäbe sich klar, dass die
falsche Behauptung zurückzunehmen ist, aber nicht alle 10.
Nur: Wir befinden uns vor einem bayerischen Gericht
und da zählt der gesunde Menschenverstand leider nicht immer so viel,
wie uns gerade die Fälle Mollath (extrem
etwa die Augsburger-Sophistik), Kulac
("Peggy"), Rupp
und Old
Schwurehand überdeutlich und schmerzhaft zeigen.
Die Hauptergebnisse (fett-kursiv RS)
-
"Die Anschuldigungen des Herrn Mollath klingen in Teilbereichen zwar etwas
diffus, unzweifelhaft besitzt er jedoch "Insiderwissen". Alle nachprüfbaren
Behauptungen haben sich als zutreffend herausgestellt. Die geleisteten
Provisionszahlungen hat das Bankhaus Leu mehr oder weniger direkt bestätigt."
(Zusammenfassung S. 15)
-
"Allen Mitarbeitern waren viele und gravierende Verfehlungen bzw.
Verstöße gegen interne Richtlinien und externe Vorschriften
(u.a. Abgabenordnung, Geldwäschegesetz, Wertpapierhandelsgesetz)
anzulasten." (2.2 S. 17)
Empfehlungen/Maßnahme (S. 16)
"Die Geschäftsleitung der Bethmann Bank hat die entsprechenden
personellen Konsequenzen vollzogen:
M, P.
In Übereinstimmung mit der Rechtsabteilung der HVB wurde
der Mitarbeiterin am 25. 02.2003 außerordentlich gekündigt
D, W.
• Der Mitarbeiter hat am 25.02.2003 selbst gekündigt und ist somit
einer außerordentlichen Kündigung zuvor gekommen.
• Der Geldwäschebeauftragte der Bethmann Bank verzichtet nach
Abstimmung mit dem Geldwäschebeauftragten der HVB auf eine Verdachtsanzeige,
da er annimmt, dass es sich nach Prüfung der Umstände nicht um
deliktische Gelder handeln dürfte. Unabhängig davon wurde dem
Mitarbeiter die Zuverlässigkeit nach dem Geldwäschegesetz
abgesprochen und entsprechende arbeitsrechtliche Konsequenzen gefordert.
Auf weitergehende Maßnahmen wurde wegen der Trennung von den Mitarbeitern
verzichtet.
Mit dem Niederlassungsleiter wurde vereinbart:
F, P.
• Dem Mitarbeiter wurde eine außerordentliche Verdachtskündigung
ausgesprochen und am 10.03.2003 übergeben.
• Der Mitarbeiter erhält für das Jahr 2002 keinen Leistungsbonus.
• Über den Geldwäschebeauftragten ist über das weitere
Vorgehen zu entscheiden.
G, C.
• Die Mitarbeiterin erhält eine Abmahnung.
• Die Mitarbeiterin erhält für 2002 keinen Leistungsbonus.
• In Zusammenarbeit mit GHC wird die Niederlassungsleitung versuchen,
sich von der Mitarbeiterin zu trennen.
M, K.
• Der Mitarbeiter erhalt eine schriftliche Ermahnung."
|
Urteil LG Nürnberg
Az.: 11 O 1226/14 vom 14.03.2014 gegen den NürnbergWiki Betreiber
Nachdem Manfred Riebe sich offenbar gegen das Vergleichsangebot entschied,
zu dem ihm auch RA Dr. Strate in den zwei Punkten Unkenntlichmachung des
Namens - der ja im Mollath Verfahren keine Rolle spielt - und Korrektur
der unwahren Tatsachenbehauptung geraten hatte, hat das LG Nürnberg,
wie angekündigt, sein Urteil gesprochen und der Klägerin Recht
gegeben. Wie die Nürnberger Nachrichten vom 15.3.2014, S. 15 berichten,
will Manfred Riebe in die Berufung zum OLG Nürnberg gehen. Das ist
zumindest bei folgender Passage des Berichtes nachvollziehbar:
"Glaubhafte Versicherung. Der Klägerin sei nachweislich keineswegs
von der Bank gekündigt worden, haben die Richter in ihrem Urteil (Az.:
11 O 1226/14 vom 14.3.2014) festgehalten. Vielmehr habe es einen Aufhebungsvertrag
gegeben, weil die Bank Personal einsparen wollte. Außerdem habe sie
durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass auch die
übrigen Behauptungen nicht der Wahrheit entsprächen. Ein anderer
Sachverhalt ergebe sich, so das Gericht, auch nicht aus dem Sonderrevisionsbericht
der betreffenden Bank, den Riebe in dem Verfahren vorgelegt hatte, das
vor einer Woche begann."
Diese Interpretation ist sicher falsch, wie jeder dieser Seite hier
entnehmen kann, ändert aber nichts an dem Vorhalt, dass eine Namensnennung
im Zusammenhang mit einer unwahren Tatsachenbehauptung (Kündigung)
nicht verbreitet werden darf. Nicht berücksichtigt ist offenbar, dass
diese von Manfred Riebe bereits durch eine entsprechende Fußnote
berichtigt wurde. In Anmerkung 23 bei Abruf 15.03.2014, 15.12 Uhr heißt
es beim Namen der Klägerin: "Dieser Mitarbeiterin wurde nicht gekündigt."
Warum dies vom Gericht nicht gewürdigt wurde, lässt der Bericht
offen.
Hier steht also der Beweiswert einer eidesstattlichen
Versicherung (von derzeit) gegen die Beurteilung und Wertung der Hypovereinsbank
(von damals):
"Allen Mitarbeitern waren viele und gravierende Verfehlungen bzw. Verstöße
gegen interne Richtlinien und externe Vorschriften (u.a. Abgabenordnung,
Geldwäschegesetz, Wertpapierhandelsgesetz) anzulasten." (2.2 S. 17)"
und
-
"Die Mitarbeiterin erhält eine Abmahnung.
-
Die Mitarbeiterin erhält für 2002 keinen Leistungsbonus.
-
In Zusammenarbeit mit GHC wird die Niederlassungsleitung versuchen, sich
von der Mitarbeiterin zu trennen." (S. 16)
Links (Auswahl: beachte)
-
Der Sonderrevisionsbericht der HVB: Quelle swr,
Dokumente Dr. Strate (PDF,
S. 115)
-
Gustl Mollath (Brief an StVK Regensburg): http://www.nuernbergwiki.de/index.php/Gustl_Mollath_%28Brief_an_StVK_Regensburg%29.
-
NürnbergWiki.
-
Gustl Mollath im NürnbergWiki: http://www.nuernbergwiki.de/index.php/Gustl_Mollath
-
gustl-for-help.
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten:
1) GIPT=
General
and Integrative
Psychotherapy, internationale Bezeichnung
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
___
Querverweise
Standort: Sonderrevisionsbericht HVB.
*
Stellungnahmen zum Fall
Gustl F. Mollath.
Potentielle
Fehler in forensisch-psychiatrischen Gutachten (Überblick).
Überblick
Forensische Psychologie.
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS). Der
Sonderrevisionsbericht - vertraulich - Prüfungsnummer 20546 - der
Hypovereinsbank. IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/srbhvb.htm
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korrigiert: irs 09.03.2014
Änderungen Kleinere
Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet
und ergänzt.
15.03.14 Zum
Urteil LG Nürnberg
Az.: 11 O 1226/14 vom 14.03.2014.
10.03.14 Hinweis auf
Beispiel Augsburger-Sophistik im Fall Mollath.