Psychologisch-Psychotherapeutische Gemeinschaftspraxis
 Dipl.-Psych. Irmgard Rathsmann-Sponsel und Dr. phil. Rudolf Sponsel
Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen Telefon 09131-27111  Fax: 09131-27115
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Herzlich willkommen auf unserer Praxisseite:
Rechtsanspruch auf Psychotherapieleistungen
(ohne Gewähr - Stand 2003)

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Arbeitsorganisation, Zeit- und Termin-Rahmenplan, Telefondienst (Mo-Fr in den Nichtferienzeiten)

Allgemeiner Sozialrechtsanspruch auf einen Psychotherapieplatz
Wenn Sie an einer Störung mit Krankheitswert leiden, die in den Behandlungsbereich der sog. Richtlinien-Psychotherapie fällt, dann ist Ihre Krankenkasse verpflichtet, Ihnen in angemessener Zeit zu angemessenen Bedingungen einen Psychotherapieplatz zur Verfügung zu stellen. Kann Ihnen im Rahmen der kassenärztlichen Vereinigung, die die Sicherstellung der Krankenversorgung zu gewährleisten hat, kein Psychotherapieplatz zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden ("Sachleistungsprinzip"), so ist Ihre Krankenkasse rechtlich verpflichtet, Ihnen ersatzweise nach dem Prinzip der Kostenerstattung auch außerhalb der kassenärztlichen Versorgung einen Psychotherapieplatz zu finanzieren.

Kostenerstattung: was zu beachten ist.
Ihre Krankenkasse kann die Kostenerstattung ablehnen, wenn Sie ohne vorherige Genehmigung einfach anfangen. Gewöhnlich - und das ist ja auch nicht unverständlich - müssen Kostenerstattungsleistungen vor Aufnahme der Therapie bewilligt werden. Der richtige und erfolgreiche Weg ist daher: Teilen Sie Ihrer Krankenkasse mit, daß bei Ihnen Psychotherapie erforderlich ist (Notwendigkeitsbescheinigung einer ÄrztIn) und daß Sie keinen Platz zu angemessenen Bedingungen (z. B. Wartezeit, Entfernung, Geschlecht, Alter, spezielle Erfahrung oder Fachkunde, Persönlichkeitseindruck, Beziehung) in der kassenärztlichen Versorgung erhalten können, was Sie belegen können sollten. Schreiben Sie hierzu also bitte auf, wann Sie wen angerufen und die Auskunft erhalten haben, daß kein Psychotherapieplatz frei ist. Bei Angaben von Vermittlungsstellen, ist es es manchmal nützlich, eine ZeugIn zu haben, um belegen zu können, daß die Angaben, die gemacht wurden, nicht stimmen. Das teilen Sie Ihrer Krankenkasse mit und stellen gleich - am besten formlos schriftlich, damit es ein Dokument und einen Beleg gibt - den Antrag auf Kostenerstattung. Lassen Sie sich dann von der SachbearbeiterIn der Krankenkasse beraten, eine geeignete PsychotherapeutIn im Rahmen der Kostenerstattung finden. Falls Sie schon vorher eine gefunden haben, brauchen Sie noch eine Bestätigung, daß diese von Ihrer Krankenkasse akzeptiert wird.

Worauf Sie achten sollten, wenn Sie Adressen von Vermittlungsstellen bekommen
Vor Verabschiedung des Psychotherapeuten Gesetzes wurden von vielen Vermittlungsstellen Telefonnummern und Adressen mitgeteilt, die angeblich einen oder mehrere Psychotherapieplätze frei hatten, aber über keine wirkliche Aufnahmekapazität verfügten. Vergewissern Sie sich daher bitte bei der Voranmeldung, daß nicht nur ein Platz für ein Vorgespräch "frei" ist, sondern ein echter Psychotherapieplatz, für wie lange und ab wann.


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Zitierung
Recht auf Psychotherapie. Rechtsanspruch auf Psychotherapieleistungen. Internet Präsentation Psychologisch-Psychotherapeutische Gemeinschaftspraxis Rathsmann-Sponsel  Erlangen:  https://www.sgipt.org/prax_irs/prax/rechtpt.htm
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