Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=07.09.2003
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung 9.12.12
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20
D-91052 Erlangen
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& Copyright
Anfang _Beweis
Kriminologie & Recht_Überblick_Rel.
Aktuelles _Rel.
Beständiges _Titelblatt_
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Region_Service_iec-verlag_Wichtiger
Hinweis zu Links und zu Empfehlungen
Willkommen in unserer Abteilung Abstrakte Grundbegriffe aus
den Wissenschaften (Analogien, Modelle und Metaphern für die allgemeine
und integrative Psychologie und Psychotherapie sowie Grundkategorien zur
Denk- und Entwicklungspsychologie), hier speziell zum Thema:
Beweis und beweisen in der Kriminologie und im Recht
Blicke über den Zaun zum Auftakt für eine integrative
psychologisch-psychotherapeutische Beweislehre
aus allgemein integrativer psychologisch-psychotherapeutischer
und einheitswissenschaftlicher
Sicht
Einführung, Überblick,
Verteilerseite Beweis und beweisen
von Rudolf Sponsel, Erlangen
Hinweis: Wenn nicht ersichtlich werden (Externe
Links) in runden und [interne IP-GIPT
Links] in eckige Klammern gesetzt, direkte Links im Text auf
derselben Seite sind direkt gekennzeichnet.
In dieser Übersichtsarbeit wird das Thema im Überblick gesamtheitlich
aus einheitswissenschaftlicher Perspektive dargestellt. Im Laufe der Zeit
folgen weitere Ausarbeitungen. Ausarbeitungsgrad 1-2.
Inhaltsübersicht
Einstieg
Beweis und beweisen in der Kriminologie und im Recht
Auf dem Gebiet des Rechts haben wir mehrere und unterschiedliche Hauptproblembereiche
zu Beweisfragen, Logik und Methodologie:
-
Allgemeine Basis: die Gesetzbücher, "Axiome", Normen, Werte und Rechtssätze.
-
Beweis und beweisen von Wertordnungen (juristische Logik): höhere
(übergeordnete), mindere (untergeordnete) Norm, zu berücksichtigende,
zu vernachlässigende Norm ...
-
Beweis und beweisen von Sachverhalts-Ein- und zuordnungen ("Subsumption",
Klassifikation)
-
Beweis und beweisen von Tatsachen
-
Beweis der Richtigkeit eines Urteils (Beschlusses)
-
Normative Regelungen zu Ablauf (Fristen) und Form
Allgemeine
Basis: die Gesetzbücher, "Axiome", Rechtssätze und abgeleitete
Normen.
Was Recht ist oder zum Recht zählt ergibt sich aus den Büchern,
in denen die Gesetze und Regeln aufgeschrieben sind. Hierbei kann es je
nach Verständnis und Auslegung zu mannigfach unterschiedlichen Interpretationen
und Auseinandersetzungen kommen. Analog zur Mathematik könnte man
hier von einem Existenzbeweis-Problem sprechen: gibt es einen Rechtssatz,
der aussagt ...? Bis [1998(4)]
gab es z.B. keinen Rechtssatz, der TherapeutInnen sexuellen Mißbrauch
per Strafandrohung verbot.
Beweis
und beweisen von Wertordnungen (juristische Logik): höhere (übergeordnete),
mindere (untergeordnete) Norm, zu berücksichtigende bzw. zu
vernachlässigende Norm ...
Das ist eine schwierige und für Außenstehende (NichtjuristInnen)
und Laien oft kaum oder nur schwer nachvollziehbare Materie.
Die juristische Bewertungslogik ist nicht einfach
zu verstehen, zumal sie nicht formalisiert ist und in natürlicher
Umgangssprache ausgedrückt wird. Dies führt zu vielen Mißverständnissen,
weil Sachverhalt, Tatsache und juristisische Wertung sprachlich miteinander
verschmelzen. Das kann man besonders eindringlich erleben, wenn man
sich mit dem Problem der relativen
Geschäftsunfähigkeit beschäftigt.
Skizze
Grundbegriffe einer juristischen Logik.
Die folgende Skizze benötigt acht Bereiche, die zum Aufbau einer
juristischen Logik vorgeschlagen werden, kurz zusammengefasst: 1) t (Tatsachenwertungen);
2) w := Wertzuweisungen (gut, wertvoll oder nützlich; schlecht, wertlos
oder schädlich). 3) b := Bedeutungszuweisungen (wichtig, zu berücksichtigen;
unwichtig, vernachlässigbar); 4) r := Rechts- und Handlungsnormen
(geboten, erlaubt, verboten bzw. Rechtsnormen, die festlegen, was Recht,
Unrecht und unbestimmt ist); 5) i := Inversennormen zur Wiederherstellung
von Normverletzungen; 6) q Quantifikatoren (Ausprägungen von mehr
oder minder), 7) Bedingungen und Voraussetzungen und 8) Sonstiges.
1) Juristische Tatsachenwertungen: von welchem Sachverhalt kann
mit welcher Sicherheit ausgegangen werden?
2) Juristische Wertzuweisungen zu Sachverhalten S oder Handlungen
H mit q := Quantum, etwa ausgedrückt in einer Zahl: Z[W(S, H)].
-
mehr oder minder wertvoll: -Z <= w <=
+Z.
-
mehr oder minder gut oder nützlich: 0
< w <= +Z.
-
mehr oder minder schlecht oder schädlich:
0 < w <= -Z
3) Juristische Bedeutung von Sachverhalten: mehr oder minder wichtig
und zu berücksichtigen 0 <= b <= Z.
4) Juristische Rechts- und Handlungsnormen: mehr oder minder
geboten,
erlaubt,
verboten
oder
unbestimmt:
-
unter den Bedingungen S ist es mehr oder minder geboten,
die Norm N zu beachten.
-
unter den Bedingungen S ist es mehr oder minder geboten,
H zu tun oder zu lassen.
-
unter den Bedingungen S ist es mehr oder minder verboten,
H zu tun oder zu lassen.
-
unter den Bedingungen S ist es mehr oder minder erlaubt,
H zu tun oder zu lassen.
-
unter den Bedingungen S ist es mehr oder minder unbestimmt,
H zu tun oder zu lassen.
5) Juristische Inversennormen oder Ausgleichsmaße, die einen
nicht beachteten oder verletzten Sachverhalt wieder ausgleichen
können, z.B. kann eine Strafe eine Schuld tilgen.
6) Quantifikatoren q: mehr oder minder.
-Z <= q <= +Z
7) Bedingunen und Voraussetzungen, z.B. Geschäfts- oder
Einwilligungsfähigkeit
8) Juristisch Sonstiges und bislang nicht Berücksichtigtes
(z.B. Verjährung, Amnestie).
Anmerkung I. juristische Logiken: Klug (1951, 1982)
geht nur kurz auf die deontische Logik (geboten ...) ein. Tammelo &
Schreiner (1974) gar nicht, sie ordnen juristisches Denken und Handeln
in die formale Logik ein. Kalinowski (dt. 1973) geht auf die "eigentliche"
Normenlogik ein. Und Iwin (dt. 1975) hat die Logik von Wertungen ausgiebig
untersucht.
Anmerkung II. Die formale Aussagen-Logik kann auch
eine Wertlehre aufgefasst werden, nämlich als die Lehre von den Wahrheitswerten;
und die Prädikatenlogik als die Lehre von den Merkmals- oder Sachverhaltszuordnungswerten
(hat Merkmal m oder nicht, gehört zur Gruppe n).
Beweis
und beweisen von Sachverhalts-Ein- und zuordnungen ("Subsumption")
Nach der Rechtslogik kann rechtlich nur behandelt werden, wozu Rechtssätze
(Gesetze, Normen, Verordnungen) existieren. Damit ergibt sich das Problem
und die Beweisaufgabe, ob zu einem Sachverhalt Rechtssätze existieren,
denen er zugeordnet oder unter die er eingeordnet werden kann. Eine gewisse
entfernte Verwandtschaft ergibt sich zum Eindeutigkeitsbeweis.
Beweis
und beweisen von Sachverhalten als Tatsachen
Es genügt natürlich nicht, Sachverhalte, die gegen Rechtsnormen
verstoßen, zu behaupten, sie müssen bewiesen werden. Beweispflicht
hat derjenige, der ein Interesse geltend macht, das ist im Strafrecht gewöhnlich
der Staat, der die Schuld eines Angeklagten nachzuweisen hat und im Zivilrecht
derjenige, der etwas will. Ist das und das zugesagt worden, ist ein Auftrag
erteilt, ist eine Rechnung gestellt worden? Liegt ein Mangel, eine bewußte
Täuschung vor?
In der Kriminologie und im Recht - wie auch in der
Heilkunde und in der Psychotherapie - spielt der Einzelfallbeweis, ob bestimmte
Ereignisse oder Geschehnisse stattgefunden haben bzw. bestimmte Merkmale
zutreffen oder nicht, eine ganz herausragende und zentrale Rolle. Seltsamerweise
hat dieser Einzelfallbeweis in der allgemeinen Wissenschaftstheorie und
Methodologie - außerhalb juristischer Bezüge - bislang wenig
wissenschaftliche Aufmerksamkeit gefunden (> idiographische
Wissenschaftstheorie).
Beweis
der Richtigkeit eines Urteils (Beschlusses)
Der Beweis der Richtigkeit eines Urteils erfolgt durch eine Urteils-
(Beschluß-) Begründung, die durch ein höheres Gericht im
begründeten Fall überprüft werden kann. Durch das wichtige
Öffentlichkeitsprinzip ist zugleich gewährleistet, daß
die Rechtsprechung auch öffentlicher Kritik unterliegt. Subjektiv
psychologisch liegt einem Urteil die Überzeugung (Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (Bohne
1948) des Gerichts von der Richtigkeit seiner Bewertung zugrunde. In
schwereren Fällen wird zugleich durch mehrere RichterInnen und in
manchen Fällen auch SchöffInnen ("LaienrichterInnen") gewährleistet,
daß die Urteilsfindung in ihrem juristischen Werdegang bereits mehreren
Kontrollen unterliegt.
Normative
Regelungen zu Ablauf (Fristen) und Form
Das ist eine besondere Spezialität der Justiz. Alle Interessen
müssen innerhalb bestimmter Fristen und in einer bestimmten Form geäußert
werden. Für einen Prozeß oder ein Verfahren gilt eine bestimmte
Ordnung, wie der Prozeß oder das Verfahren abzuwickeln ist, wie sozusagen
die Verfahrensrechte und -pflichten geregelt sind.
Die
Beweislehre von Schulz (1992).
Reader in Sponsel (1995, S. 720f) aus: SCHULZ, J. (1992) Sachverhaltsfeststellung
und Beweistheorie. Köln, Berlin, Bonn,
München: Carl Heymanns. S. 40 f. [Wir danken für die freundliche
Abdruckgenehmigung des Copyrightinhabers: Carl Heymanns Verlag KG.]
"V. Zusammenfassende Charakterisierung des Beweismodells
a) Das Beweisverfahren beginnt mit einer Behauptung, deren Richtigkeit
in seinem Verlauf begründet wird.
b) Das Beweisverfahren ist transitiv und enthält zwei Rollen,
die des Beweisführers und die des Beweisadressaten.
c) Das Beweisverfahren ist symmetrisch, wenn ein Rollentausch
stattfinden kann.
d) Das Beweisverfahren besteht aus einer Aneinanderreihung von
Behauptungen. Außersprachliche Begründungen kommen in ihm nicht
vor.
e) Das Beweisverfahren kann Interaktionsregeln enthalten, die
den Abbruch der unendlichen Kette von Behauptungen herbeiführen können.
f) Interaktionsregeln können sich an formalen Prinzipien
orientieren. Für ihre Anwendung ist keine Kenntnis des Sinns der Behauptungen
erfor
derlich.
g) Interaktionsregeln können aus einer Analyse der Begründbarkeit
von Behauptungen resultieren. Vorausgesetzt wird hierfür ein theoretisches
Beweismodell, das unter theoretischen und praktischen Aspekten bewertet
wird.
h) Daneben lassen sich Interaktionsregeln formulieren, die die
Bedeutung einer (komplexen) Behauptung in Verfahrensregeln umsetzen.
i) Alle anderen Interaktionsregeln setzen eine Beweistheorie
voraus.
k) Die Beweistheorie ist eine Theorie der gesollten Überzeugung.
l) Es gibt keine für alle Beweisverfahrensarten gleichermaßen
anwendbare Beweistheorie.
m) Ob eine Verfahrensbeendigungsregel formuliert werden kann, hängt
von der jeweiligen Beweistheorie ab." (S. 40 f)
Historische
Anmerkung: J.C.A. Mittermaiers Lehre vom Beweise (1834)
Die grundlegenden Beweismöglichkeiten haben in der Rechtswissenschaft
eine lange Tradition. Bereits Mittermaier hat 1834 die wichtigen Beweisklassen,
wie sie heute noch Gültigkeit haben, dargestellt:
-
Beweis durch Augenschein
-
Beweis durch Sachverständige
-
Beweis durch Geständnis
-
Beweis durch Zeugen
-
Beweis durch Urkunden
-
Von dem Beweise durch Zusammentreffen von Nebenumständen
-
Von der wechselseitigen Unterstützung mehrerer Beweisquellen oder
von dem zusammengesetzten Beweise
-
Von dem unvollständigen Beweise
Anmerkung: Mittermaier wußte auch schon um die Gefährlichkeit
von [Suggestivfragen] und
warnte eindringlich davor.
Biographisches
Exkurs:
Das Problem der Aporie des unendlichen Regresses
Beweist man einen Sachverhalt A mit einem anderen Sachverhalt B, so
stellt sich die Beweisfrage auch wieder für B usw. Man kommt also
nie zu einem Ende und muß daher an irgendeiner Stelle abbrechen.
In diesen Kontext passen auch die Unvollständigkeits- und Unentscheidbarkeitssätze,
die mit Gödel 1931 ihren Anfang nahmen; mit den Mitteln eines Systems,
sind nicht alle Aussagen des Systems als gültig erweisbar (Scheitern
des Hilbert-Programms). Man kann es vielleicht auch so formulieren: Ein
System kann sich nicht selbst beweisen. Man braucht ein Meta-System. Doch
auch für dieses gilt die Beschränktheit. Man könnte hieraus
die These gewinnen: Man muß sowohl ungesichert anfangen als auch
ungesichert aufhören. Dies sollte zu einem kritischen Problembewußtsein
führen: wo und wie fangen wir wie begründet an, wann und wo brechen
wir wie begründet ab?
Das
Problem der unbestimmen Rechtsbegriffe und der naiv-unkritischen Universalienpraxis.
Beispiele
Kriminologie und Rechtswissenschaft
War der Täter am Tatort? Spurenkunde. Wie ist eine Verletzung
oder gar der Tod zustande gekommen? Der Fingerabdruck [Geschichte]
* Der genetische Fingerabdruck * Funktionskunde * Alibi * Indizienbeweis
Auf der Seite "Kapitalrecht
und Justizkritik" wird Material gesammelt, das die Aussage beweisen
soll: Reiche, Mächtige und Amigos erfahren eine rechtliche Vorzugsbehandlung.
Literatur
Kriminologie, Rechtswissenschaft und Rechtswissenschaft
Siehe bitte auch Literaturverzeichnisse Aussagepsychologie,
Suggestion-
und Suggestivfragen und Psychomoden.
Sprache,
Kommunikation und (Un-) Verständlichkeit des Rechts
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Tübingen: Mohr Siebeck.
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Die Seitenzahlen dieser Publikation sind im nachfolgenden Text in eckiger
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_
Sachverständige
Vom BGH wurde ein wichtiger Beschluss (IV ZR 57/08 vom
18.05.2009) zum Beweiswert von Parteigutachten gefasst: "... Legt eine
Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen
des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter
besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall
sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger
- den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass
er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem
von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR
250/06 - VersR 2008, 1676 Tz. 11; vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03
- VersR 2005, 676 unter II 2 b aa; vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92
- VersR 1994, 162 unter 2 a; BGH, Urteile vom 23. März 2004 - VI ZR
428/02 - VersR 2004, 790 unter II 1 a; vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96
- VersR 1998, 853 unter II 3, jeweils m.w.N.). Einwände, die sich
aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen
ergeben, muss das Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den
Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen
zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. ..."
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Fehler,
Irrtum, Mängel, Rechtsbeugung, Missbrauch in Kriminologie und Justiz
Teilweise fehlen Jahr, Ort oder Verlag. Siehe auch Literatur
zur Aussagepsychologie,
Suggestion
und Suggestibilität, Info
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