Genfer Abkommen
und UNO-Entschließungen zur Verwendung
biologisch-chemischer
Waffen
zusammengestellt und recherchiert von Rudolf Sponsel, Erlangen
Resolution
der Generalversammlung 55/40. Übereinkommen über das Verbot der
Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer)
Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen
vom 5.Januar 2001 (Anm0)
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen über das vollständige und wirksame Verbot bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, mit Genugtuung feststellend, dass dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen 1 einhundertdreiundvierzig Vertragsstaaten angehören, darunter alle ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats, eingedenk dessen, dass sie alle Vertragsstaaten des Übereinkommens aufgefordert hat, sich an der Umsetzung der Empfehlungen der Überprüfungskonferenzen, insbesondere auch an dem in der Schlusserklärung der Dritten Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen 2 vereinbarten Informations- und Datenaustausch, zu beteiligen und dem Generalsekretär die entsprechenden Informationen und Daten nach dem einheitlichen Verfahren jährlich spätestens bis zum 15. April zur Verfügung zu stellen, unter Hinweis auf die Bestimmungen
des Übereinkommens in Bezug auf die wissenschaftlich
mit Genugtuung darüber, dass in der Schlusserklärung der Vierten Überprüfungskonferenz 5 erneut bekräftigt wurde, dass nach Artikel I des Übereinkommens der Einsatz bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie ihre Entwicklung, Herstellung und Lagerung unter allen Umständen effektiv untersagt sind, unter Hinweis auf ihre am 15.
Dezember 1994 ohne Abstimmung verabschiedete Resolution
1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von der Zunahme der Zahl der Vertragsstaaten des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen 1, fordert alle Unterzeichnerstaaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, erneut auf, dies unverzüglich zu tun, und fordert diejenigen Staaten, die das Übereinkommen noch nicht unterzeichnet haben, auf, bald Vertragsstaaten zu werden und dadurch zur Herbeiführung der Universalität des Übereinkommens beizutragen; 2. begrüßt die bislang zur Verfügung gestellten Informationen und Daten und fordert alle Vertragsstaaten des Übereinkommens erneut auf, sich an dem in der Schlusserklärung der Dritten Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens 2 vereinbarten Informations- und Datenaustausch zu beteiligen; 3. begrüßt außerdem die bislang erzielten Fortschritte bei der Aushandlung eines Protokolls zur Stärkung des Übereinkommens und bekräftigt den Beschluss der Vierten Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, in dem die Ad-hoc-Gruppe von Regierungssachverständigen zur Ermittlung und Prüfung möglicher Verifikationsmaßnahmen vom wissenschaftlichen und technischen Standpunkt nachdrücklich aufgefordert wurde, die Verhandlungen so bald wie möglich vor Beginn der Fünften Überprüfungskonferenz abzuschließen und ihren im Konsens zu verabschiedenden Bericht den Vertragsstaaten zur Prüfung auf einer Sonderkonferenz vorzulegen; 4. fordert in diesem Zusammenhang alle Vertragsstaaten auf, die Verhandlungen zu beschleunigen und im Rahmen der Ad-hoc-Gruppe verstärkt auf die Formulierung eines effizienten, kostenwirksamen und praxisnahen Regimes hinzuarbeiten und mit neuer Flexibilität nach einer frühzeitigen Lösung der noch ausstehenden Fragen zu suchen, damit das Protokoll im Einklang mit dem Beschluss der Vierten Überprüfungskonferenz so bald wie möglich fertiggestellt wird; 5. nimmt davon Kenntnis, dass die Fünfte Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf deren Ersuchen vom 19. November bis 7. Dezember 2001 in Genf stattfinden wird, und dass nach entsprechenden Konsultationen ein allen Vertragsstaaten offen stehender Vorbereitungsausschuss für diese Konferenz gebildet wurde, der vom 25. bis 27. April 2001 in Genf zusammentreten wird; 6. ersucht den Generalsekretär, den Verwahrregierungen des Übereinkommens auch weiterhin die notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Dienste für die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der Überprüfungskonferenzen sowie der im Schlussbericht der Sonderkonferenz von 1994 der Vertragsstaaten des Übereinkommens enthaltenen Beschlüsse 4 bereitzustellen, namentlich auch jede Unterstützung, die die Ad-hoc-Gruppe und die Sonderkonferenz, die den Bericht der Ad-hoc-Gruppe im Einklang mit ihrem von der Vierten Überprüfungskonferenz bestätigten Auftrag zu prüfen hat, benötigen, sowie die entsprechende Unterstützung und die Dienste bereitzustellen, die für die Fünfte Überprüfungskonferenz und die Vorbereitungen dazu benötigt werden; 7. beschließt, den Punkt
"Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung
20. November 2000
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Quelle: Vereinte Nationen - Dokumente
in deutscher Sprache
https://www.un.org/Depts/german/
Entschließung
2454 A (XXIII) der Generalversammlung der Vereinten Nationen
"Die Generalversammlung
—
In erneuter Bekräftigung der Empfehlungen ihrer Entschließung 2162 (XXI), die alle Staaten zur strikten Einhaltung der Grundsätze und Ziele des am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege auffordert und jegliches Vorgehen, das zu diesen Zielen in Widerspruch steht, verurteilt sowie alle Staaten ersucht, dem Protokoll beizutreten, Im Hinblick darauf, daß die mögliche Verwendung chemischer und bakteriologischer Waffen eine ernste Bedrohung der Menschheit darstellt, In der Überzeugung, daß die Weltbevölkerung auf die Folgen der Verwendung chemischer und bakteriologischer Waffen aufmerksam gemacht werden muß, Nach Prüfung des Berichts des 18-Mächte-Abrüstungsausschusses, der dem Generalsekretär die Ernennung einer Sachverständigengruppe zur Untersuchung der Wirkungen der möglichen Verwendung solcher Waffen empfahl, Im Hinblick auf das Interesse, das viele Regierungen an einem Bericht über die verschiedenen Aspekte des Problems der chemischen, bakteriologischen und sonstigen biologischen Waffen zum Ausdruck gebracht haben, und angesichts der Tatsache, daß der Generalsekretär in seinem Jahresbericht 1967/68 die Empfehlung des 18-Mächte-Abrüstungsausschusses begrüßt hat, In der Überzeugung, daß eine solche Untersuchung ein wertvoller Beitrag zur Behandlung der mit den chemischen und bakteriologischen Waffen verbundenen Probleme im 18-Mächte- Abrüstungsausschuß wäre, Eingedenk der großen Bedeutung
des Berichts des Generalsekretärs über die Wirkungen einer möglichen
Verwendung von Atomwaffen —
2. Empfiehlt, dem Bericht das verfügbare Material zugrunde zu legen und ihn unter Mitwirkung vom Generalsekretär zu ernennender, qualifizierfer Sachverständiger zu erstellen, wobei die in der Diskussion über dieses Thema auf der 23. Tagung der Generalversammlung geäußerten Meinungen und Vorschläge berücksichtigt werden sollen; 3. Fordert die Regierungen, die nationalen und internationalen wissenschaftlichen Institutionen und Organisationen auf, mit dem Generalsekretär bei der Ausarbeitung dieses Berichts zusammenzuarbeiten; 4. Ersucht darum, den Bericht bald, möglichst
zum 1. Juli 1969 dem 18-Mächte-
5. Empfiehlt den Regierungen, den Bericht in ihrer Landessprache über die verschiedenen Nachrichtenmedien weit zu verbreiten, um die öffentliche Meinung von seinem Inhalt in Kenntnis zu setzen; 6. Wiederholt ihre Forderung zu strenger Einhaltung der Grundsätze und Ziele des Genfer Protokolls vom 17. Juni 1925 durch alle Staaten und ersucht alle Staaten, diesem Protokoll beizutreten. 1750. Vollversammlung 20. Dezember 1968" |
Entschließung
2162 B (XXI) der Generalversammlung der
Vereinten Nationen
"Die Generalversammlung
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Geleitet von den Grundsatzen der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts, In der Erwägung, daß Massenvernichtungswaffen eine Gefahr für die gesamte Menschheit bilden und mit den gültigen Normen der Zivilisation unvereinbar sind, In Bekräftigung dessen, daß die strikte Einhaltung der Regeln des Völkerrechts über die Kriegführung der Wahrung dieser Normen der Zivilisation dient, Unter Hinweis darauf, daß das Genfer Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege von vielen Staaten unterzeichnet, angenommen und anerkannt worden ist, In Anbetracht dessen, daß die Konferenz des 18-Mächte-Abrüstungsausschusses ein Übereinkommen über die Einstellung der Entwicklung und Produktion chemischer und bakteriologischer Waffen sowie sonstiger Massenvernichtungswaffen und über die Entfernung aller derartigen Waffen aus den nationalen Waffenbeständen anstrebt, wie die der Konferenz vorliegenden Vorschlagsentwürfe zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung es fordern —
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Genfer
Protokoll vom 17. Juni 1925 Über das Verbot der Verwendung von erstickenden,
giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln
im Kriege
"In
der Erwägung, daß die Verwendung von erstickenden, giftigen
oder gleichartigen Gasen sowie allen ähnlichen Flüssigkeiten,
Stoffen oder Verfahrensarten im Kriege mit Recht in der allgemeinen Meinung
der zivilisierten Welt verurteilt worden ist,
In der Erwägung, daß das Verbot dieser Verwendung in den Verträgen ausgesprochen worden ist, an denen die meisten Mächte der Welt beteiligt sind, In der Absicht, eine allgemeine Anerkennung dieses Verbots, das in gleicher Weise eine Auflage für das Gewissen wie für das Handeln der Völker bildet, als eines Bestandteils des internationalen Rechts zu erreichen, Erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten im Namen ihrer Regierungen: |
Literatur
UNO
(dt. 1970; orig.1969). Chemische und bakteriologische (biologische) Waffen
und die Wirkungen ihrer möglichen Anwendung. Der Bericht des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen vom 1. Juli 1969. Im Auftrag der Bundesregierung
in deutscher Übersetzung vorgelegt. Mit einem Vorwort des Bundesministers
des Auswärtigen. Bonn: Siegler.
Internationales Geheimdienst-Völkerrechtsgesetz:
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endkorrigiert:1010.2001 irs